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Aargau Obergericht Strafgericht 07.07.2026 SBK.2026.172

7 luglio 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Strafgericht·PDF·4,204 parole·~21 min·6

Testo integrale

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.172 (STA.2025.2160) Art. 287 Entscheid vom 7. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Kneubühl, […] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigte 1 B._____, […] Beschuldigte 2 C._____, […] Beschuldigte 3 D._____, […] Beschuldigte 4 E._____, […] Beschuldigte 5 F._____, […] Zustelladresse für Beschuldigte 1 - 5: […]

- 2 - Anfechtungsgegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 16. April 2026 in der Strafsache gegen B._____, C._____, D._____, E._____ und F._____ Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (Beschwerdeführerin) erstattete am 7. Mai 2025 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Strafanzeige gegen die G._____ AG (…), C._____ als Leiterin der betriebseigenen Kindertagesstätte "H._____" (Kita) und Mitarbeiterinnen aus dem HR-Bereich der G._____ AG (D._____; B._____; E._____; F._____). Als sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht beanzeigte sie, dass in der Kita das Buch "Wuschelkopf und Pupspopo" verwendet werde, was dazu geführt habe, dass in der Kita ein damals vierjähriger Junge den Penis ihres Sohnes I._____ (geb. am […]) in den Mund genommen habe. Als zumindest versuchte Nötigung beanzeigte sie, dass sie wegen ihrer Reaktion auf diesen Vorfall mit Schreiben der G._____ AG vom 23. Dezember 2024 für den 13. Januar 2025 zu einem Gespräch unter Leitung der HR-Chefin der G._____ AG "zitiert" worden sei und dass ihr für den Fall ihres Fernbleibens die Auferlegung von Kosten angedroht worden sei. Ebenso, dass ihr wegen des beschriebenen Vorfalls am 17. März 2025 von der Kita die Betreuungsverträge für ihre beiden Söhne per 30. Juni 2025 ohne Vorwarnung gekündigt worden seien. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erteilte der Kantonspolizei Aargau am 28. August 2025 einen Ermittlungsauftrag. Der entsprechende Erledigungsrapport der Kantonspolizei Aargau erging am 19. Dezember 2025. 2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verfügte am 16. April 2026 die Nichtanhandnahme der Strafsache. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 17. April 2026.

- 3 - 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 30. April 2026 Beschwerde gegen die ihr am 22. April 2026 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung. Sie beantragte deren Aufhebung (Antrag Ziff. 1) und die Eröffnung einer respektive Fortführung der Strafuntersuchung (Antrag Ziff. 2), unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Weiter beantragte sie den Erlass einer Anweisung an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, ihr vollständige Akteneinsicht zu gewähren (Antrag Ziff. 3). 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Mai 2026 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab (am 8. Mai 2026 erfolgter) Zustellung der Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten. Die Beschwerdeführerin kam dem am 15. Mai 2026 nach. 3.3. Mit Schreiben vom 20. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführerin das Aktendossier der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (STA.2025.2160) antragsgemäss zur Einsicht zugestellt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann von den dadurch beschwerten Parteien mit Beschwerde angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2. 1.2.1. Als Privatklägerin und damit beschwerdeberechtigte Partei i. S. v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO gilt die durch die fragliche Straftat unmittelbar geschädigte Person i. S. v. Art. 115 Abs. 1 StPO, welche i. S. v. Art. 118 Abs. 1 StPO ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Unmittelbar verletzt ist die Trägerin des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21 zu Art. 115 StPO).

- 4 - 1.2.2. Als unmittelbar Geschädigter der beanzeigten sexuellen Handlung mit einem Kind (Art. 187 StGB) ist nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihr Sohn I._____ zu betrachten (vgl. hierzu MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a. a. O., N. 67 zu Art. 115 StPO). Das Gleiche gilt für den beanzeigten Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB), schützt dieser Tatbestand doch das Wohl der minderjährigen Person, mithin deren körperliche und geistige Integrität (ANDREAS ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 219 StGB). Beim von der Beschwerdeführerin mit Strafanzeige (S. 19) erhobenen Vorwurf, eine pornografische Schrift einer Person unter 16 Jahren zugänglich gemacht zu haben (Art. 197 Abs. 1 StPO), handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a. a. O., N. 67 zu Art. 115 StPO), welches die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen schützt (BGE 131 IV 64 E. 10.1.2). Bei abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten i. S. v. Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2). Solch eine konkrete Gefährdung kann höchstens beim Sohn der Beschwerdeführerin (oder anderen Kindern der Kita) eingetreten sein, aber jedenfalls nicht bei der Beschwerdeführerin. Als unmittelbar Geschädigter der beanzeigten Pornografie ist daher vorliegend, wenn überhaupt, nur der Sohn der Beschwerdeführerin zu betrachten. 1.2.3. Hinsichtlich der Vorwürfe der sexuellen Handlung mit einem Kind, der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sowie der Pornografie konnte sich die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gestützt auf eine eigene Geschädigtenstellung als Privatklägerin konstituieren. Bei gegebenen Voraussetzungen (vgl. hierzu INGEBORG SCHWENZER / MICHELLE COT- TIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 304/305 ZGB, wonach, wenn beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge sind, diese das Kind grundsätzlich gemeinsam vertreten) hätte sie höchstens für ihren Sohn erklären können, dass sich dieser als Geschädigter als Privatkläger konstituiere. Dies tat sie aber nicht. 1.2.4. Die Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf die oben genannten Straftaten auch nicht als Angehörige eines Opfers (i. S. v. Art. 116 Abs. 2 StPO) gestützt auf Art. 117 Abs. 3 StPO als zumindest im Zivilpunkt beschwerdeberechtigte Privatklägerin zu betrachten. Hierfür hätte sie zunächst die Opferstellung ihres Sohnes durch eine der behaupteten Straftaten glaubhaft machen müssen (vgl. zu diesem Erfordernis BGE 143 IV 154 Regeste), was ihr aber – wie sogleich zu zeigen ist – nicht gelungen ist:

- 5 -  Gemäss Strafanzeige (S. 10) soll der angeblich übergriffige Junge vierjährig gewesen sein. Dies schliesst in Beachtung von Art. 3 Abs. 1 JStG, wonach das Jugendstrafgesetz für Personen gilt, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben, eine von ihm als Täter begangene sexuelle Handlung i. S. v. Art. 187 StGB i. V. m. Art. 1 lit. a JStG zum Nachteil des Sohnes der Beschwerdeführerin (e contrario) aus.  Nichts vermag das Offensichtliche zu relativieren, dass das Buch "Wuschelkopf und Pupspopo" seinem Zweck entsprechend in der Kita ausschliesslich für eine altersgerechte Sexualaufklärung eingesetzt werden sollte. Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin der Auffassung sein sollte, dass es hierzu nicht geeignet war und dass seine Verwendung den angeblich übergriffigen Jungen zur fraglichen Tat verleitet haben könnte (Strafanzeige, S. 19), legte dies mangels eines entsprechenden Vorsatzes in keiner Weise nahe, dass eine der Beschuldigten den Straftatbestand von Art. 187 StGB mittelbar erfüllt haben könnte (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 2.2.2, wonach mittelbarer Täter ist, wer einen anderen Menschen als sein willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen).  Auch ist nicht ansatzweise zu erkennen, dass es sich beim Buch "Wuschelkopf und Pupspopo" (Beilage zur Einvernahme von C._____) um eine pornografische Schrift handeln könnte. Objektiv betrachtet ist das Buch weder sexuell aufreizend noch wird darin die Sexualität aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen in einer Weise herausgetrennt, dass die dargestellten Personen als blosse Sexualobjekte erschienen, über welche nach Belieben verfügt werden könnte (vgl. zu diesen Kriterien von Pornografie BGE 131 IV 64 E. 10.1.1). Implizit anerkennt dies auch die Beschwerdeführerin, wenn sie ausführt, dass "jedermann" von einem "Porno" oder "Pornoheft" sprechen würde, wenn es sich bei den abgebildeten Personen um Erwachsene handelte (Strafanzeige, S. 20), mithin wenn es ein gänzlich anderes Buch wäre. Auch ist dem Buch nicht allein wegen seiner Verwendung gegenüber Kleinkindern ein pornografischer Charakter zuzusprechen (vgl. zu diesem sinngemässen Vorbringen Beschwerde, S. 12), zumal das Buch auch für Kinder in diesem Alter nicht sexuell aufreizend sein dürfte, sondern allenfalls eine kindliche Neugier zu wecken vermag.  Ist der Vorwurf der Pornografie damit als widerlegt zu betrachten, erweist sich auch der Vorwurf, durch Verwendung einer porno-

- 6 grafischen Schrift als Aufklärungsbuch die seelische Entwicklung des Sohnes der Beschwerdeführerin i. S. v. Art. 219 StGB konkret gefährdet zu haben (Strafanzeige, S. 20), in dieser Form als haltlos.  Warum die Verwendung des Buches "Wuschelkopf und Pupspopo" dennoch (zumindest) eine strafrechtsrelevante Gefährdungshandlung i. S. v. Art. 219 StGB sein soll, mit welcher sich allenfalls gar der Vorwurf einer eventualvorsätzlichen Sexualstraftat i. S. v. Art. 187 StGB (vgl. hierzu PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 187 StGB) begründen liesse, ist nicht ansatzweise einsichtig. Darüber, ob und wie ein per se strafrechtlich nicht zu beanstandendes Buch als Lehrmittel in einer Kindertagesstätte eingesetzt werden soll oder nicht, haben nicht die Strafverfolgungsbehörden zu entscheiden, sondern primär die Verantwortlichen der Kindertagesstätte. Sind die Eltern mit deren Entscheid nicht einverstanden, können sie das Gespräch suchen oder – wenn keine Einigung erzielt werden kann – ihr Kind aus der Kindertagesstätte nehmen. Vorliegend erging offenbar auch eine Gefährdungsmeldung, welche das Familiengericht des Bezirksgerichts Brugg aber mit Entscheid vom 23. Oktober 2025 nicht zum Anlass für den Erlass von Massnahmen nahm (Beilage zur Einvernahme von C._____). Letztlich geht es um eine pädagogische Frage, über welche man in guten Treuen unterschiedlicher Auffassung sein kann, ohne sich deshalb i. S. v. Art. 219 StGB verdächtig zu machen. Dies gilt vorliegend umso mehr, weil der Einsatz des Buches "Wuschelkopf und Pupspopo" in aller Transparenz gegenüber den betroffenen Eltern erfolgte (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2025, zu Frage 2, wonach sie wegen eines neuen Sexualkonzepts bereits im Oktober 2024 ein Gespräch mit C._____ geführt habe, in welchem ihr auch angeboten worden sei, die neu beschafften Bücher anzuschauen; vgl. auch ihre Antworten zu Fragen 19 f.; Einvernahme von C._____ vom 7. November 2025, zu Frage 23).  Somit beschlägt die Verwendung des Buches "Wuschelkopf und Pupspopo" als Aufklärungslehrmittel in der Kita keine von den Strafbehörden zu beurteilenden Fragen und bestand nur schon deshalb für die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach keine Veranlassung, die Geeignetheit dieses Buches für die Verwendung in der Kita abzuklären und dabei u. a. die von der Beschwerdeführerin eingereichte und als "Gutachten" bezeichnete Buchbesprechung der Erziehungswissenschaftlerin J._____ vom Januar 2025 (Beschwerdebeilage 11; Strafanzeigebeilage 4) oder auch die von der Beschwerdeführerin von J._____ eingeholte Stellungnahme vom 2. November 2025 ("Beilage 11" zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. November 2025) zu berücksichtigen. Mit der

- 7 - Nichtberücksichtigung dieser Unterlagen lässt sich – entgegen der Beschwerde (S. 11) – folglich auch keine Gehörsverletzung begründen. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach kam in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung mit ähnlichen Begründungen zum gleichen Ergebnis (Ziff. 2.1 – 2.3). Zusammengefasst ist es nicht glaubhaft gemacht, dass der Sohn der Beschwerdeführerin Opfer einer der angezeigten Straftaten geworden sein könnte. Dementsprechend kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht als Angehörige eines Opfers als beschwerdeberechtigte Privatklägerin konstituiert haben. Soweit ihre Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Strafanzeige wegen sexueller Handlungen mit Kindern, Pornografie und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gerichtet ist, ist darauf nicht einzutreten. 1.3. Hingegen ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der beanzeigten Nötigung als geschädigte Person i. S. v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten, welche sich mit Strafanzeige (S. 5) gültig als Privatklägerin und damit beschwerdeberechtige Partei konstituiert hat. In diesem Punkt ist auf ihre gültig erhobene Beschwerde einzutreten. 1.4. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin begründet ihren mit Beschwerde gestellten Antrag (Ziff. 3) auf Erlass einer Weisung an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, ihr Einsicht in die gesamten Ermittlungsakten zu geben, insbesondere die Protokolle der Einvernahmen von B._____ und C._____, mit ihrem Akteneinsichtsrecht und ihrem Recht, Beweisanträge zu stellen (Beschwerde, S. 17). Weshalb wegen dieser von der Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach soweit ersichtlich noch gar nicht geltend gemachter Rechte die beantragte Weisung zu erlassen sein soll, ist nicht ohne Weiteres einsichtig, was selbst dann gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Geltendmachung dieser Rechte dadurch vereitelt haben sollte, dass sie anstelle einer angekündigten Einstellungsverfügung ohne Ankündigung die hier angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erliess (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 2). Wie es sich abschliessend damit verhält, kann offenbleiben, weil der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens antragsgemäss Einsicht in das Aktendossier der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gewährt wurde. Auf Beschwerdeantrag Ziff. 3 ist daher nicht einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, dass die ihres Erachtens durch Vornahme von Untersuchungshandlungen de facto bereits eröffnete Strafuntersuchung höchstens mittels angekündigter Einstellungsverfügung

- 8 zum Abschluss hätte gebracht werden dürfen. Die Strafuntersuchung erachtet sie deshalb als eröffnet, weil "Verfahrenshandlungen" stattgefunden hätten. Sie und zwei beanzeigte Personen seien polizeilich einvernommen worden und C._____ habe als Beweismittel eine Kopie des Buches "Wuschelkopf und Pupspopo" eingereicht (Beschwerde, S. 10). 2.2. Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall. Anders verhält es sich bei der blossen Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO. Eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist auch nach einem polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach überwies die Strafanzeige am 28. August 2025 gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO der Kantonspolizei Aargau für Ermittlungen, weil aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen der Tatverdacht und die Täterschaft nicht eindeutig hervorgingen. Die Einvernahmen der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2025, von C._____ vom 7. November 2025, anlässlich welcher sie eine Kopie des Buches "Wuschelkopf und Pupspopo" einreichte (vgl. zu Frage 55), und von B._____ vom 11. November 2025 wurden allesamt durch die Kantonspolizei Aargau durchgeführt und lassen sich zwanglos als Ermittlungshandlungen i. S. v. Art. 306 Abs. 2 lit. a und b StPO qualifizieren. Soweit die Beschwerdeführerin deswegen von einer de facto bereits eröffneten Strafuntersuchung ausgeht, die mittels Einstellungsverfügung hätte erledigt werden müssen, ist ihr nicht zu folgen. 2.4. Den Parteien muss vorgängig zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein rechtliches Gehör, etwa in Form einer Ankündigung der Nichtanhandnahmeverfügung, gewährt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.1; 6B_577/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist damit ohne Weiteres auszuschliessen.

- 9 - 3. 3.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). 3.2. Die Beschwerdeführerin sieht im Erlass eines Schreibens des HR der G._____ AG vom 23. Dezember 2024 (unterzeichnet von F._____ und E._____; erstellt im Auftrag von B._____) eine Nötigungshandlung (Strafanzeigebeilage 5). Damit sei versucht worden, sie zu einer Gesprächsteilnahme zu nötigen. Die Nötigung sei dadurch verstärkt worden, dass ihr für den Fall des Fernbleibens trotz fehlender Rechtsgrundlage die Auferlegung von Kosten angedroht worden sei (Strafanzeige, S. 13 und 18). Die Beschwerdeführerin sieht weiter darin eine Nötigungshandlung, dass ihr am 17. März 2025 durch C._____ die Betreuungsverträge für ihre beiden Söhne per 30. Juni 2025 "ohne Vorwarnung" gekündigt worden seien, mutmasslich einzig mit dem Ziel, sie (die Beschwerdeführerin) zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zu nötigen (Strafanzeige, S. 17 ff.; Strafanzeigebeilage 9). 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Nichtanhandnahmeverfügung im Nötigungspunkt (Ziff. 2.4) damit, dass die Einladung zu einem Gespräch unter Hinweis auf mögliche Kostenfolgen im Falle des Nichterscheinens keine unzulässige Druckausübung dargestellt habe, sondern sich im Rahmen arbeitsrechtlicher bzw. organisatorischer Abläufe bewegt habe. Die E-Mail vom 9. Januar 2025, mit welcher Kostenfolgen für den Fall des Nichterscheinens angedroht worden seien (vgl. "Beilage 12" zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2025), sei zudem an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin adressiert gewesen. Auch diesbezüglich fehle es an einer ernstlichen, widerrechtlichen Drohung. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in ihrer Handlungsfreiheit in strafrechtlich relevanter Weise eingeschränkt worden sei. 3.4. Die Beschwerdeführerin bestritt mit Beschwerde, dass sich die Androhung von Kostenfolgen für den Fall des Nichterscheinens zum Gespräch im Rahmen arbeitsrechtlicher bzw. organisatorischer Abläufe bewegt habe. Es sei für alle Beteiligten klar gewesen, dass die angezeigten Personen ihre (der Beschwerdeführerin) Meldung als nicht legitim erachteten. Es sei auch nicht um arbeitsrechtliche Fragen gegangen, sondern um die von ihr gemeldete Verletzung der sexuellen Integrität ihres Sohnes in der betriebseigenen Kita. Eine Verbindung zu ihrer Arbeit habe es nicht gegeben. Für die

- 10 angedrohten Nachteile im Falle ihres Nichterscheinens zum Gespräch habe es keine rechtliche Grundlage gegeben. Diese Nachteile seien ihr nur angedroht worden, um sie gegen ihren Willen zu einer Handlung (Teilnahme am Gespräch) zu nötigen (Beschwerde, S. 14). Die Kündigung der Betreuungsverträge für ihre beiden Söhne sei als eine Nötigung zu werten, weil C._____ mutmasslich in Absprache mit den weiteren beanzeigten Personen versucht habe, sie zu einer Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zu nötigen. Den beanzeigten Personen sei völlig bewusst gewesen, dass sie auf die Betreuung ihrer Söhne durch die Kita angewiesen gewesen sei, um eine erhebliche Erschwerung, wenn nicht Verunmöglichung ihrer Arbeit zu vermeiden. Die eingesetzten Zwangsmittel hätten in einem erheblichen Missverhältnis zum angestrebten Zweck gestanden und seien rechtsmissbräuchlich verknüpft worden. Zwischen dem Zweck der Drohung und der Forderung habe kein Zusammenhang bestanden. Dass sich die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hierzu in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht geäussert habe, stelle zudem eine Gehörsverletzung dar (Beschwerde, S. 15). 3.5. 3.5.1. Das im Namen der G._____ AG verfasste Schreiben vom 23. Dezember 2024 (Strafanzeigebeilage 5) ist inhaltlich als eine Gesprächseinladung zu betrachten und führte am 9. Januar 2025 zu einem E-Mail-Austausch zwischen B._____ und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der wie folgt verlief:  B._____ wies mit E-Mail von 15.26 Uhr darauf hin, dass sich die G._____ AG vorbehalte, der Beschwerdeführerin Kosten für den Beizug eines Mediators aufzuerlegen, sollte sie den auf den 13. Januar 2025 angesetzten Aussprachetermin unentschuldigt nicht wahrnehmen ("Beilage 12" zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2025).  Mit E-Mai von 16.39 Uhr störte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin daran, dass wegen des Kita-Vorfalls ein Gespräch mit der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin "samt HR-Abteilung" und Beteiligung eines externen Mediators stattfinden sollte. Er gehe davon aus, dass dem Vorfall in der Kita grundlos eine "arbeitsrechtliche Komponente" beigemessen werde, weshalb die Beschwerdeführerin an der Besprechung vom 13. Januar 2025 nicht teilnehmen werde. Er ersuchte um einen neuen Terminvorschlag und verwehrte sich gegen die "Drohung" einer allfälligen Kostenauferlegung (Strafanzeigebeilage 6).  Diese E-Mail wurde von B._____ um 18.34 Uhr dahingehend beantwortet, dass der Vorfall in der Kita in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin stehe. Die Kita sei

- 11 aber ein Angebot der G._____ AG und organisatorisch deren HR- Abteilung angegliedert. Diese unterstütze dementsprechend die Kita-Leitung und sei allein deshalb involviert. Sie seien an der Aufklärung des Falles interessiert und hätten als neutrale Person einen externen Mediator (Fachstelle Kinder & Familien) hinzugezogen. Sie sei sich bewusst, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet sei, an dem Gespräch teilzunehmen (Strafanzeigebeilage 7). 3.5.2. Die Ausführungen von B._____, warum das auf den 13. Januar 2025 angesetzte Gespräch unter der Leitung der HR-Abteilung der G._____ AG hätte stattfinden sollen, wirken plausibel und wurden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert beanstandet. Gründe, darauf nicht abzustellen, sind keine ersichtlich. Auch ansonsten ergeben sich aus der Gesprächseinladung keine Hinweise, dass B._____ (oder eine andere beschuldigte Person) versucht haben könnte, den Vorfall in der Kita in ungerechtfertigter Weise mit dem Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu verknüpfen, um auf diese Weise im Streit wegen des Kita-Vorfalls (unzulässigen) Druck auf die Beschwerdeführerin auszuüben. 3.5.3. Auch erscheint es nicht sachfremd und jedenfalls nicht als eine Nötigungshandlung, dass B._____  das Gespräch unter Beizug eines neutralen Mediators führen wollte,  offenbar in Betracht zog, die diesbezüglichen Kosten (nur) für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens der Beschwerdeführerin zu überbinden, und  der Beschwerdeführerin dies auch so mitteilte. Diese Vorgehensweise stellte selbst dann keine Nötigungshandlung dar, wenn die in Aussicht gestellte Kostenüberbindung rechtlich nicht durchsetzbar gewesen wäre. Letztlich ging es B._____ einzig darum, die Beschwerdeführerin dazu zu bewegen, am Gespräch teilzunehmen oder aber (zur Vermeidung unnötiger Kosten) ihre Nichtteilnahme frühzeitig zu kommunizieren. Dies hat sie (wie auch von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach festgestellt) in einer strafrechtlich nicht zu beanstandenden Weise getan. Weder verfolgte B._____ damit einen unerlaubten Zweck, noch bediente sie sich unerlaubter Mittel, noch erscheint die Zweck-Mittel-Relation rechtsmissbräuchlich, sittenwidrig oder sonstwie unverhältnismässig (vgl. zu diesen Kriterien einer Nötigung Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 3.2.5).

- 12 - 3.6. 3.6.1. Die Beschwerdeführerin sieht weiter in der von C._____ mit Schreiben datiert vom 17. März 2025 per 30. Juni 2025 ausgesprochenen Kündigung der Betreuungsverträge betreffend ihre beiden Kinder (Strafanzeigebeilage 9) eine Nötigungshandlung. Diese Kündigung habe darauf abgezielt, sie (die Beschwerdeführerin) zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zu nötigen. C._____ sei zudem gar nicht für die G._____ AG zeichnungsberechtigt. Auch darin dürfte eine Nötigung liegen. Bei den Kita-Plätzen habe es sich "eigentlich um Bestandteile des Arbeitsvertrages" gehandelt. Sie (die Beschwerdeführerin) sehe sich genötigt, ihre Kinder in einer anderen Kindertagesstätte unterzubringen und womöglich eine andere Arbeitsstelle zu suchen (Strafanzeige, S. 17 ff.). Mit Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, am 8. April 2025 gegen die Kündigung protestiert und betont zu haben, im Hinblick auf die familiäre und berufliche Situation dringend auf die Kita-Betreuung ihrer Kinder angewiesen zu sein (Beschwerde, S. 8). Das eingesetzte Zwangsmittel stehe in einem erheblichen Missverhältnis zum verfolgten Zweck und sei mit diesem rechtsmissbräuchlich verknüpft (Beschwerde, S. 15). 3.6.2. C._____ gab bei ihrer Einvernahme vom 7. November 2025 zu Protokoll, dass es wegen fehlenden Vertrauens und mangelnder Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin, die nicht "zu den Gesprächen" erschienen sei, zur Kündigung gekommen sei (zu Frage 50). Die Beschwerdeführerin bestätigte bei ihrer Einvernahme vom 17. Oktober 2025 sinngemäss (wenngleich mit umgekehrten Vorzeichen), dass das Vertrauen und die Kooperation beeinträchtigt gewesen seien. So gab sie an, sich nicht ernst genommen gefühlt zu haben, weil so getan worden sei, als ob nichts geschehen sei. Wenn "sowas" nicht bemerkt werde, sei für sie die Aufsichtspflicht verletzt (zu Frage 2; ähnlich zu Frage 15). Sie habe es als "mega krass" empfunden, dass alles umgedreht und so dargestellt worden sei, als ob sie etwas falsch gemacht habe. Um zu verhindern, dass "das in eine völlig falsche Richtung" laufe, habe sie bei dem Gespräch ihren Anwalt dabeihaben wollen (zu Frage 14). Und dann seien ihr einfach "die Plätze" gekündigt worden (zu Frage 15). Es sei auch "krass", dass die Verantwortlichen der Kita die Eltern wegen des eingeführten Sexualkonzepts nicht gefragt, sondern einfach gemacht hätten (zu Frage 19). 3.6.3. In Beachtung von vorstehender E. 3.6.2 kann es als erstellt gelten, dass das Vertrauen und die Kooperation im Verhältnis zwischen den Kita-Verantwortlichen und der Beschwerdeführerin aus Sicht aller Beteiligten erheblich beeinträchtigt war. In einer solchen Situation liegt es in der Natur der

- 13 - Sache, die Gründe für das gestörte Vertrauens- und Kooperationsverhältnis hauptsächlich bei der Gegenseite und jedenfalls nicht allein bei sich selbst zu verorten, ansonsten der Konflikt ja bereits gelöst wäre. Darüber, wem das gestörte Vertrauens- und Kooperationsverhältnis anzulasten ist, haben (zumindest vorliegend) nicht die Strafbehörden zu befinden. Entscheidend ist, dass ein erheblich gestörtes Vertrauens- und Kooperationsverhältnis ein zulässiger Grund für eine Kündigung eines Betreuungsvertrages sein kann und dass es keinerlei Hinweis gibt, dass die Kündigung aus einem anderen (sachfremden) Grund erfolgt sein könnte, wie etwa, um die Beschwerdeführerin zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zu zwingen. 3.6.4. Selbst wenn die Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin infolge der Kündigung des Betreuungsverhältnisses derart eingeschränkt worden wäre, dass sie ihr Arbeitsverhältnis hätte kündigen müssen, liesse sich damit unter den gegebenen Umständen kein Nötigungsvorwurf begründen. Muss bei Wegfall der Betreuungsdienstleistung die Betreuungsarbeit wieder selbst erbracht und deswegen etwa eine Erwerbstätigkeit aufgegeben werden, kann dies zwar subjektiv als erhebliche Einschränkung der Handlungsfreiheit empfunden werden. Faktisch wird man dadurch aber einzig in einen Status quo ante versetzt und hat, wenn man etwa an einer Erwerbstätigkeit festhalten will, die Betreuungsarbeit anderweitig zu organisieren. Dass eine Kindertagesstätte, die bei einem gestörten Vertrauens- und Kooperationsverhältnis einen Betreuungsvertrag kündigen will, solche Schwierigkeiten mitberücksichtigen müsste, um sich nicht dem Vorwurf der Nötigung auszusetzen, trifft nicht zu. Dies grundsätzlich schon deshalb nicht, weil die einseitige Vertragsbeendigung bei einem (unbefristeten) Dauerschuldverhältnis in der Natur der Sache liegt und deshalb hinzunehmen ist. Die Beschwerdeführerin behauptet zudem nicht, dass die Kündigung gegen den Betreuungsvertrag verstossen haben soll. Umso weniger ist ersichtlich, inwiefern sich mit der Kündigung der Tatbestand der Nötigung verwirklicht haben soll. 3.6.5. Auch mit ihren weiteren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Nötigung darzutun. Selbst wenn C._____ mangels Zeichnungsberechtigung aus rechtlichen Gründen die Kündigung nicht hätte aussprechen dürfen, wiese dies angesichts des Umstandes, dass ihr die tatsächliche Leitung der Kita oblag, nicht darauf hin, dass sie mit der Kündigung das sachfremde Ziel verfolgt haben könnte, der Beschwerdeführerin zu schaden. Zudem vermag die Beschwerdeführerin weder ihre Behauptung, dass es sich bei den Kita-Plätzen "eigentlich um Bestandteile des Arbeitsvertrages" gehandelt habe, noch ihren darauf basierenden Schluss, dass dies für eine Nötigung spreche, plausibel zu machen.

- 14 - Auch eine Gehörsverletzung liegt in diesem Punkt nicht vor. Zwar äusserte sich die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung nicht ausdrücklich und detailliert zum von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf, wonach die Kündigung der Betreuungsverträge Nötigungen gewesen seien. Mit ihren weiteren Ausführungen, wonach sich die von der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände weitgehend in nicht strafrechtlich relevanten Beanstandungen erschöpften (Ziff. 2.5), behandelte sie den besagten Vorwurf aber in der Weise, dass sie ihm jede strafrechtliche Relevanz absprach. Warum sie damit ihre Begründungspflicht verletzt haben soll, ist nicht zuletzt in Berücksichtigung der offensichtlichen Unbegründetheit des Nötigungsvorwurfs nicht einsichtig (zu den Begründungsanforderungen vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_87/2025, 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.2). 3.7. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 SPO). Dementsprechend sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 1'074.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und in Höhe von Fr. 1'000.00 mit der von ihr geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat der Obergerichtskasse noch Fr. 74.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

- 15 - Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. Juli 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard

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