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Aargau Obergericht Strafgericht 18.05.2026 SBK.2026.120

18 maggio 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Strafgericht·PDF·1,819 parole·~9 min·12

Testo integrale

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2026.120 (STA.2025.11020) Art. 212

Entscheid vom 18. Mai 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerdeführer A._____, […]. […]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungsgegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. März 2026 / Entschädigung

in der Strafsache gegen A._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. 1.1. Anlässlich einer Verkehrskontrolle vom 15. Oktober 2025 um 23:05 Uhr wurde A._____ als Lenker des Personenwagens [...] in Schafisheim durch die Kantonspolizei Aargau angehalten. Aufgrund äusserer Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit führte die Kantonspolizei Aargau bei A._____ einen Drugwipe-Vortest durch, welcher positiv auf Cannabis ausfiel. Gestützt auf diesen Anfangsverdacht ordnete die Kantonspolizei Aargau in der Folge eine Blut- und Urinprobe an. Zudem wurde A._____ von der Kantonspolizei Aargau einvernommen.

Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Kantonsspital Aarau AG vom 4. Dezember 2025 ergab die Analyse den Nachweis von aktivem Cannabiswirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC). Der minimale Wert des Vertrauensbereichs der gemessenen THC-Konzentration von 1.6 µg/L lag mit 1.1 µg/L allerdings unterhalb des Grenzwertes von 1.5 µg/L, wie er in Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrsordnung (VSKV-ASTRA) festgelegt ist.

1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess gegen A._____ am 4. März 2026 einen Strafbefehl wegen mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 100.00.

2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte hinsichtlich des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand am 4. März 2026:

" 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO)."

Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 9. März 2026 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.

3. 3.1. Gegen die ihm am 14. März 2026 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 16. März 2026 bei der

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Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung.

3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2026 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Mit der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer einzig gegen die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. März 2026 verweigerten Entschädigung. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer als Beschuldigter im nicht anhand genommenen Strafverfahren ist zur beschwerdeweisen Anfechtung der verweigerten Entschädigung überdies auch legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. Alle anderen Punkte der Nichtanhandnahmeverfügung sind unangefochten geblieben, weshalb diese nicht zu überprüfen sind.

2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach dem Beschwerdeführer in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. März 2026 keine Entschädigung zu. Sie begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer keine Nachteile und höchstens geringfügige Aufwendungen entstanden seien (Art. 429 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

2.2. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass ihm aufgrund dieses Verfahrens seine Arbeitsstelle wegen Eigenverschuldens fristlos gekündigt worden sei und er bei Ferienende den Fahrausweis noch nicht zurückerhalten habe. Beim "RAV" habe er wegen Eigenverschuldens 47 Einstelltage und bis zur Beschwerdeerhebung – wegen des neuen Betriebssystems – keine Arbeitslosenentschädigung erhalten. Bei der Eröffnung des Verfahrens vom 12. Oktober 2025 (recte: wohl 15. Oktober 2025) seien ihm somit bedeutende Nachteile entstanden.

2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in ihrer Stellungnahme aus, dass weder aufgrund der Akten ersichtlich sei noch seitens des Beschwer-

- 4 deführers dargelegt werde, inwiefern die Strafverfolgungsbehörden einen allfälligen Stellenverlust bzw. allfällige Einstelltage beim "RAV" zu verantworten hätten.

3. 3.1. Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Eine solche Entschädigung kommt auch im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung in Betracht (Art. 310 Abs. 2 StPO). Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht. Unter wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind etwa belegte Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung (vorläufige Verhaftung, Beteiligung an den Verfahrenshandlungen etc.) am Strafverfahren zurückzuführen sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1813; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 429 StPO).

Art. 429 Abs. 1 StPO begründet eine Kausalhaftung des Staates. Der durch den Verlust einer Arbeitsstelle entstandene Schaden ist gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich zu entschädigen, sofern dieser mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht. Dabei obliegt es der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und zu belegen, d. h. zu beweisen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts 7B_81/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3.3). Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht dann, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet, d. h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 7B_81/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3.4 f.).

Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO) bzw. wenn die Aufwendungen geringfügig sind (Art. 430

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Abs. 1 lit. c StPO). Die Grundsätze von Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Grundsätzlich hat die beschuldigte Person aber Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.3.4).

3.2. Wie den Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2025 um 23:05 Uhr angehalten. Am 16. Oktober 2025 um 00:25 Uhr wurde ihm Blut bzw. um 00:31 Uhr Urin abgenommen und um 00:56 Uhr wurde er während eines Zeitraums von 27 Minuten von der Kantonspolizei Aargau einvernommen (Verfahrensakten, Straftatendossier). Weitere Verfahrenshandlungen, die eine aktive oder passive Beteiligung des Beschwerdeführers notwendig gemacht hätten, wurden nicht durchgeführt. Der Beschwerdeführer macht allerdings nicht eine Entschädigung seiner wirtschaftlichen Einbussen im Zusammenhang mit der polizeilichen Anhaltung oder Einvernahme vom 15./16. Oktober 2025, sondern eine solche mit dem Verfahren an sich geltend.

Seine damit in Zusammenhang stehenden Nachteile sind allerdings weder beziffert noch belegt und würden zu keiner Entschädigung führen, selbst wenn sie nicht als geringfügig im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. angefochtene Verfügung S. 2) beurteilt würden: Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte aus, der minimale Wert des Vertrauensbereichs liege unterhalb des Grenzwerts von 1.5 µg/L gemäss Art. 34 VSKV-ASTRA bzw. ein zeitnaher Konsum vor der Fahrt könne dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden. Wegen Konsums von Betäubungsmitteln werde ein Strafbefehl erlassen. Damit sagt sie implizit auch aus, dass das vorliegende Verfahren, auch wenn es nicht an Hand genommen wurde, auf den eingestandenen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 16. Oktober 2025, Frage 19 sowie Fragen 9 ff.) und auch nachgewiesenen unbefugten Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Dadurch liegt – unabhängig von einer strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Fahren in fahrunfähigem Zustand – ein widerrechtliches Verhalten vor. Aufgrund dessen musste er – im Falle einer Polizeikontrolle – in vorhersehbarer Weise mit einem entsprechenden Strafverfahren und bei seinem Beruf als Chauffeur auch mit den entstandenen beruflichen Konsequenzen rechnen.

Der Beschwerdeführer hat die Einleitung des Strafverfahrens wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG durch den unbefugten (und eingestandenen) Konsum von Betäubungsmitteln somit rechtswidrig und schuldhaft i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO bewirkt. Soweit der Beschwerdeführer die Schadenshöhe überhaupt

- 6 hinreichend substanziiert, hängen auch die von ihm monierten Nachteile ausschliesslich mit dem – allein durch ihn verursachten – Vorwurf zusammen, in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug geführt zu haben. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 430 Abs. 1 StPO (vgl. angefochtene Verfügung S. 1 [Dispo-Ziff. 3]) keine Entschädigung zugesprochen wurde.

3.3. Damit ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 44.00, zusammen Fr. 844.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf

- 7 die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 18. Mai 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli

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