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Aargau Obergericht Strafgericht 12.01.2026 SBK.2025.374

12 gennaio 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Strafgericht·PDF·4,857 parole·~24 min·2

Testo integrale

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.374 (HA.2025.604) Art. 12

Entscheid vom 12. Januar 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerdeführer A._____, […] […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt André Kuhn, […]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Anfechtungsgegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 28. November 2025 betreffend Abweisung des Gesuchs um Entlassung aus der Untersuchungshaft / Verlängerung der Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt seit November 2023 gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Vorfällen häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner Ehefrau B._____ sowie seiner drei Kinder, insbesondere Tochter C._____. Diesbezüglich besteht der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung, der wiederholten Tätlichkeiten, evtl. der mehrfachen Körperverletzung, evtl. der mehrfachen Freiheitsberaubung sowie der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht schuldig gemacht hat. In Bezug auf diese Vorwürfe wurde bereits am 16. Oktober 2024 ein Haftantrag gestellt und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. Oktober 2024 wurden Ersatzmassnahmen bis 15. November 2024 angeordnet. Das Familiengericht Bremgarten verfügte zudem mit Entscheid vom 25. Februar 2025 u.a. ein Rayon- und Annäherungsverbot, so dass es dem Beschwerdeführer nicht erlaubt ist, mit der Tochter C._____ in Kontakt zu treten.

Aufgrund von neuen Vorwürfen – Todesdrohungen vom 17. August 2025 und Schläge vom 10. August 2025 gegenüber der zwischenzeitlich getrennt von ihm lebenden Ehefrau – wurde der Beschwerdeführer am 19. August 2025 (erneut) festgenommen.

1.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte am 21. August 2025 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate. Der Beschwerdeführer beantragte am 21. August 2025 die Abweisung des Haftantrags, eventualiter das Aussprechen eines Kontakt- und Rayonverbots. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. August 2025 einstweilen bis zum 19. November 2025 in Untersuchungshaft.

2. 2.1. Am 12. November 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von drei Monaten.

2.2. Der Beschwerdeführer stellte am 17. November 2025 ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten überwies dieses mit dem Antrag auf Abweisung am 18. November 2025 dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau.

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2.3. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 26. November 2025 die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine Haftentlassung, eventualiter die Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot, überwacht durch Electronic Monitoring) sowie die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auf ein einmonatiges Verbot für weitere Haftentlassungsbegehren.

2.4. Am 28. November 2025 fand eine mündliche Verhandlung statt.

2.5. Mit Verfügung vom 28. November 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 19. Februar 2026. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2025 zugestellt.

3. 3.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Beschwerde vom 18. Dezember 2025 folgende Anträge:

" 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. November 2025 sei aufzuheben, das Haftentlassungsgesuch vom 17. November 2025 sei gutzuheissen und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; 2. Eventualiter seien die vom Gutachter erwähnten Ersatzmassnahmen anzuordnen (Kontakt- und Rayonverbot, überwacht durch electronic monitoring [Art. 237 Abs. 3 StPO]; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MWST zu Lasten des Staates."

3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 28. November 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine gültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Tatverdacht) und (ausserdem) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr; lit. c). Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungshaft ausserdem zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist ferner zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte Ausführungsgefahr. Die Ausführungsgefahr stellt einen selbständigen gesetzlichen Haftgrund dar, der nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts verlangt.

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Da der Gutachter die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers vom Vorliegen des dringenden Tatverdachts bzw. von früheren Vorfällen häuslicher Gewalt abhängig macht (Hypothesen 1 und 2; vgl. dazu unten, E. 4), ist mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau der dringende Tatverdacht vorab zu prüfen.

3.2. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_369/2025 vom 16. Mai 2025 E. 3.1). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt in seiner Verfügung vom 28. November 2025 fest, dass die (gleichgelagerten) Vorwürfe häuslicher Gewalt gegenüber der Ehefrau sowie den drei gemeinsamen Kindern, insbesondere der Tochter C._____, seit dem Jahr 2023 nicht aus der Luft gegriffen seien und der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges zu den von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Haftverlängerungsantrag nachgereichten Unterlagen vorgebracht habe. Aktenkundig seien Berichte von der Tochter C._____ über körperliche Züchtigung gegenüber der Schule und die Involvierung der Schulsozialarbeit. Aus den Einvernahmen der Ehefrau sowie der Tochter C._____ seien keine Widersprüche ersichtlich, welche die Glaubhaftigkeit deren Aussagen negativ beeinträchtigten. Dass sich die Ehefrau ihre dokumentierten Verletzungen (Vorfall vom Winter 2023/2024; HG 2024) durch ein Ausrutschen bzw. durch ein Abreissen eines "Kettelis" durch den Sohn zugezogen habe, erscheine wenig glaubhaft. Hinsichtlich der Übersetzung der Konversation aus der Videoaufnahme (Vorfall vom August 2025; HG 2025) sei festzuhalten, dass die Äusserungen auch bei allfälliger Korrektur der Übersetzung nicht zu bagatellisieren seien und ernst zu nehmende (Todes-)Drohungen darstellten. Es lägen derzeit hinreichende konkrete Verdachtsmomente vor, wonach der

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Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Drohungen und insbesondere auch die damit verbundene Gewalt ausgesprochen respektive angewendet habe (E. 3.2).

3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weiche zu Unrecht und ohne nachvollziehbare Begründung von einer ärztlichen Bestätigung ab. Weiter habe er anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Oktober 2025 ausgesagt, dass er gar nicht anwesend gewesen sei, als es passiert sei. Schliesslich begründe das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hinsichtlich des inkriminierten Telefonats nicht, warum die Äusserungen nicht zu bagatellisieren seien. Seine Erwägungen seien unzutreffend und der dringende Tatverdacht zu verneinen (Beschwerde S. 4).

3.5. 3.5.1. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2025 verwiesen werden.

Betreffend die älteren Vorwürfe (Meldung der Ehefrau an die kantonale Notrufzentrale vom 1. November 2023, wonach sie eingesperrt geworden sei) kann zusätzlich auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. Oktober 2024 (Beilage 2 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 21. August 2025), E. 3, verwiesen werden, wonach der dringende Tatverdacht betreffend mehrfache Tätlichkeiten, evtl. mehrfache Körperverletzung, evtl. mehrfache Freiheitsberaubung, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten, mehrfache Drohung und mehrfache Nötigung bejaht wurde. Betreffend die Tätlichkeiten und Körperverletzungen vermochten die Erklärungen des Beschwerdeführers für die Verletzungen der Ehefrau (sie habe in der Küche angeschlagen oder Pickel zu fest ausgedrückt bzw. der Sohn schlage sie) bzw. der Tochter C._____ (Unfall mit einem Trotti) nicht zu überzeugen. Das von der Ehefrau beschriebene Würgen durch den Beschwerdeführer wurde als glaubhaft, indessen nicht als genügend intensiv für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts der Gefährdung des Lebens erachtet.

Hinsichtlich des Vorfalls vom Winter 2023/2024 (HG 2024; vgl. dazu Beilage 4 zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. November 2025) wendet der Beschwerdeführer ein, im Arztbericht vom 8. Dezember 2023 werde bestätigt, dass die Anamnese (Ausrutschen) mehrmals plausibel wiederholt worden sei (vgl. Beschwerde S. 4). Für die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ist die

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Erklärung der Ehefrau nachvollziehbar, wonach sie im Spital Muri nicht wahrheitsgemäss habe aussagen können, weil der Beschwerdeführer sich geweigert habe, den Raum zu verlassen und auf sie eingewirkt habe (vgl. dazu Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. Oktober 2024, E. 3.2/S. 5 mit Verweis auf die Einvernahme der Ehefrau vom 15. Oktober 2024). Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist damit trotz der anderslautenden Schilderung gegenüber der Ärztin wenig glaubhaft, dass sich die Ehefrau ihre Verletzungen damals durch Ausrutschen zugezogen hat. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer gar nicht anwesend gewesen sein will, als es passiert sei (vgl. Beschwerde S. 4 mit Verweis auf seine Einvernahme vom 10. Oktober 2025, Frage 64 [recte: Einvernahme vom 7. Oktober 2025, Frage 64]).

Dasselbe Vorgehensmuster mit Bestreiten zeigt sich bezüglich des Vorfalls vom 10. August 2025 (HG 2025; vgl. dazu Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. November 2025, S. 2). Der Beschwerdeführer gab wenig glaubhaft an, seine Ehefrau sei ausgerutscht, als sie weggerannt sei (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 19. August 2025, Frage 49, Beilage 9 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 21. August 2025). Demgegenüber sagte die Ehefrau unter Würdigung der Umstände nachvollziehbar aus, der Beschwerdeführer habe sie (mit der Faust) geschlagen, weil er nicht gewollt habe, dass sie mit der Tochter alleine in die Ferien fahre (Einvernahmeprotokolle vom 18. August 2025, Fragen 57 ff. bzw. 20. August 2025, Frage 51, Beilage 6 bzw. 10 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 21. August 2025).

Was schliesslich das inkriminierte Telefonat, also die angedrohte Gewalt vom 17. August 2025 (HG 2025; vgl. dazu Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. November 2025, S. 2) anbelangt (vgl. Beschwerde S. 4), kann vollumfänglich auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verwiesen werden, welches sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers (vgl. seine Stellungnahme vom 26. November 2025, S. 3 f.) auseinandergesetzt hat. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau kann festgehalten werden, dass auch bei angenommener Falschübersetzung von ernst zu nehmenden (Todes-)Drohungen auszugehen ist. Die Ehefrau hat gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers "Du wirst sterben, ich gehe nirgendwo hin" – allenfalls auch "Stirb, ich gehe nicht" (vgl. seine Stellungnahme vom 26. November 2025, S. 4) – die Polizei angerufen (vgl. Einvernahmeprotokoll der Ehefrau vom 20. August 2025, Frage 35; vgl. auch Einvernahmeprotokoll vom 18. August 2025, Fragen 42 ff., Beilagen 10 bzw. 6 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 21. August 2025). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Verhandlung

- 8 vor dem Haftrichter zudem selbst zu, dass die Ehefrau ihn getriggert habe und er hässig geworden sei (vgl. Protokoll vom 28. November 2025, S. 6).

Insgesamt sind die Schilderungen der Ehefrau zu den diversen Vorwürfen häuslicher Gewalt sowie den Todesdrohungen nach einer summarischen Würdigung als glaubhaft einzustufen. Sie gibt an, dass es zu Einsperren, Würgen und Angriffen gegen den Hals, zu einer Eskalation mit einer Waffe (Messer) und zu Todesdrohungen gekommen sei (vgl. auch Analyse der Anlasstat sowie Zusammenfassung, Gutachten von Dr. med. D._____ S. 38 und 42 f., Beilage 11 zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. November 2025).

3.5.2. Zusammengefasst ist der dringende Tatverdacht auf Gewaltanwendungen und (Todes-)Drohungen zu bejahen.

4. 4.1. 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete ihren Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft mit Ausführungsgefahr. Nach diesem in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelten Haftgrund ist Haft zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.

4.1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte Ausführungsgefahr. Es stellte dabei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._____ (Gutachten) ab (E. 3.3).

4.1.3. Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen einer Ausführungsgefahr (Beschwerde S. 4 ff.).

4.2. Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss allerdings verhältnismässig sein. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr setzt ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen ausdrücklich voraus. Bei der Annahme dieses Präventivhaftgrundes ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes besondere Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist daher eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht Voraussetzung

- 9 ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr. Falls die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater eine Risikoeinschätzung einzuholen, noch bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit usw.) vorliegt. Der Haftrichter hat weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.1 f.; 7B_49/2024 vom 2. Februar 2024 E. 3.1–3.3; je mit Hinweisen).

Mit der seit 1. Januar 2024 neu ins Gesetz eingefügten Formulierung "unmittelbar" soll verdeutlicht werden, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, dass schwere Verbrechen in naher Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss. Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich (Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3).

4.3. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht einwendet, das Gutachten leide an einem Mangel, weil es mit Annahmen operiere, die nicht zweifelsfrei nachgewiesen seien (vgl. zu unklarem oder bestrittenem Sachverhalt MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 184 StPO). Nachdem der dringende Tatverdacht auf Gewaltanwendungen und (Todes-)Drohungen zu bejahen bzw. davon auszugehen ist, dass es zu Einsperren, Würgen und Angriffen gegen den Hals und zu einer Eskalation mit einer Waffe (Messer) gegenüber der Ehefrau gekommen ist (vgl. oben, E. 3.2 ff.), sind die im Gutachten genannten Ausweitungshandlungen zu bejahen und ist in der

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Folge von der im Gutachten genannten Hypothese 2 auszugehen (vgl. Gutachten S. 43, 44, 46, 50 f.).

4.4. 4.4.1. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Gutachten keine sehr ungünstige Rückfallprognose annehme und sich aus der Gesamtbewertung ergebe, dass keine Wahrscheinlichkeit einer Ausführung von Gewalttaten vorliege.

4.4.2. Zunächst wird eine Gehörsverletzung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer kritisiert hinsichtlich des Prognoseinstruments "ODARA" das Item "mehr als ein Kind" und die entsprechende Würdigung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (vgl. Beschwerde S. 5).

Mit diesem Argument bzw. dem Wert "mehr als ein Kind" (vgl. die Auswertung "ODARA" mit der Itemwertung im Anhang zum Gutachten) hat sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auseinandergesetzt, weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt. Der Haftrichter hat sich nicht mit der Sinnhaftigkeit einzelner Items eines Prognoseinstruments zu befassen. Entscheidend ist, dass "ODARA" als Prognoseinstrument zulässig ist, was vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt wird.

4.4.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, von der Basisrate des Prognoseinstruments "ODARA" könne nicht auf das individuelle Risiko eines Individuums geschlossen werden bzw. das Prognoseinstrument "ODARA" könne nur in Fällen angewendet werden, in denen ein Mann gegenüber seiner (ehemaligen) Partnerin körperliche Gewalt angewendet oder eine Todesdrohung ausgesprochen habe, während er eine Waffen in der Hand gehalten habe (vgl. Beschwerde S. 5 ff.), ist festzustellen, dass jedes Prognoseinstrument (und auch die Basisrate) ein blosses Hilfsmittel ist, um Anhaltspunkte über die Ausprägung des strukturellen Grundrisikos eines Betroffenen zu liefern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_157/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 149 IV 325 E. 4.6.3). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. med. D._____, welches spezifisch das Instrument "ODARA" nutzt, grundsätzlich als Hilfsmittel beizuziehen ist. Aus dem Gutachten geht hervor, welche Kriterien ausschlaggebend für die Wahl des Prognoseinstruments "ODARA" für die Ausführungsgefahr gegenüber der Ehefrau waren (vgl. Gutachten S. 35 und 43 [Frage 1]). Es leuchtet ohne Weiteres ein und wird thematisiert, dass und inwiefern das verwendete Instrument "ODARA" im konkreten Fall aussagekräftig ist, auch wenn im Gutachten lediglich von Messern oder anderen gefährlichen Gegenständen (vgl. Hypothese 2) und nicht einem Halten einer Waffe in der Hand auszugehen ist (vgl. allerdings die

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Erwähnung einer Widerhandlung des Beschwerdeführers gegen das Waffengesetz, Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 21. August 2025, S. 5), wobei Letzteres gemäss der im Gutachten zitierten Literatur keine Voraussetzung ist. Gemäss der vorhandenen Informationsgrundlage erreiche der Beschwerdeführer gemäss Gutachter im "ODARA" einen Summenwert von 5. Dieser Summenwert entspreche der Risikokategorie 6 von 7 möglichen Risikokategorien. 53% der Täter aus der Risikokategorie 6 hätten einen erneuten polizeilich registrierten physischen Übergriff gegenüber ihrer Partnerin bzw. einer zukünftigen Partnerin innerhalb der nächsten durchschnittlich 5 Jahre begangen (Gutachten S. 35 bzw. S. 43 [Frage 1.1]).

4.4.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei (auch) das Prognoseinstrument "DVRAG" angewendet worden bzw. der Gutachter komme zum Ergebnis, dass in der Gesamtbewertung basierend auf der strukturierten Evaluation "PCL-R" von einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit von Delinquenz bezüglich Gewalttaten und Sexualstraftaten auszugehen sei (vgl. Beschwerde S. 7 f.), ist festzustellen, dass sich diese Ausführungen in erster Linie auf die Tochter C._____ beziehen, hinsichtlich welcher sich – im Unterschied zur Ehefrau – keine strukturierten Instrumente oder Studien mit Wahrscheinlichkeiten finden (vgl. Gutachten S. 44 [Frage 1.1]). Weiter führt der Gutachter bezüglich der Tochter C._____ und auch der Ehefrau aus, dass nebst den anderen Risikoerwägungsinstrumenten auch die entsprechende klinische Evaluation mitzuberücksichtigen sei (Gutachten S. 46 [Frage 1.3]). Dies entspricht der Rechtsprechung, wonach die Rolle jedes Prognoseinstruments immer nur diejenige eines Bestandteils der klinischen Einschätzung des Sachverständigen sein kann (vgl. dazu BGE 149 IV 325 E. 4.4.1 und 4.6.3). Entsprechend stützt sich der Gutachter vorliegend bei der Beurteilung der Rückfallwahrscheinlichkeit nicht nur auf ein Prognoseinstrument, sondern nimmt eine differenzierte individuelle Analyse der Risikoeinschätzung in nachvollziehbarer Weise vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.4.2). So legt er u.a. dar, dass die Analyse der Anlasstat negativ, der bisherige Verlauf nach Taten ungünstig und – als spezifischer Risikofaktor für erneute Problemsituationen – extrem problematisch sei, dass der Beschwerdeführer Gesetze, Verordnungen und Anordnungen nicht als bindend betrachte (Gutachten S. 35–43). Das mehrfache Missachten von behördlichen Anordnungen (vgl. auch E. 5.3.2 nachfolgend hinsichtlich des Nichteinhaltens von Annährungs- und Kontaktverboten) ist für das Gericht ein starkes Indiz für eine Eskalation der mutmasslich bereits stattgefundenen körperlichen Übergriffe. Insgesamt beantwortet der Gutachter die an ihn gestellte Frage nach der Höhe der Ausführungsgefahr (schwere Gewaltanwendung gegenüber der Ehefrau und Tochter C._____) mit klinisch hoch (Gutachten S. 44 [Frage 1.1] bzw. 46 [Frage 1.3]; je Hypothese 2). Darauf ist abzustellen. Im Übrigen weist der Gutachter selbst bei Hypothese 1 auf die klinische

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Hypothese von Impulskontrollproblemen (mit ausgeprägter Impulsivität) beim Beschwerdeführer und in diesem Zusammenhang auf sein Verhalten während der Einvernahme der Ehefrau vom 20. August 2025 (vgl. Gutachten S. 43, 44 [mit Verweis auf die Aktennotiz vom August 2025, Beilage 12 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 21. August 2025] und 47) bzw. auf eine im Grundsatz nur "deutlich geringerer Wahrscheinlichkeit von schwerer Gewaltanwendung" (vgl. Gutachten S. 44 [Frage 1.1]) hin.

4.4.5. Wie dargelegt (oben E. 4.2) hat der Haftrichter keine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen. Vorliegend ergibt sich aus dem Gutachten eine ungünstige Prognose für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Ausübung von schweren Gewaltanwendungen, insbesondere gegenüber seiner Ehefrau. Damit ist die Gefahr hoch, dass der Beschwerdeführer diese, wie mutmasslich bereits mehrmals in der Vergangenheit, malträtiert, schwer verletzt oder gar tötet, also seine mutmasslich ausgesprochenen Todesdrohungen in Form einer befürchteten vorsätzlichen Tötung seiner Ehefrau wahrmachen könnte. Da mit Leib und Leben hochwertige Rechtsgüter gefährdet sind, ist der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO zu bejahen.

5. 5.1. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme hat Untersuchungshaft zudem verhältnismässig zu sein. Die mit der Untersuchungshaft angestrebten Ziele dürfen nicht durch mildere Massnahmen erreichbar sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 237 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungshaft muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO), wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Dauer der Haft neben der zu erwartenden Freiheitsstrafe auch eine drohende freiheitsentziehende Massnahme zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_8/2016 vom 25. Januar 2016 E. 4.4).

5.2. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Art. 212 Abs. 3 StPO die Dauer der Haft wegen Ausführungsgefahr begrenzt, wenn wegen der ausgesprochenen Drohung gegen die verhaftete Person (wie im hier zu beurteilenden Fall) ein Strafverfahren läuft (Urteil des Bundesgerichts 1B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 5.2), was vom Bundesgericht bislang nicht entschieden wurde, kann vorliegend offenbleiben, da Überhaft angesichts der aktuellen Dauer der Untersuchungshaft ohnehin zu verneinen wäre. Der Beschwerdeführer wird sich (bei Bewilligung der Haftverlängerung) per

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19. Februar 2026 6 Monate in Untersuchungshaft befunden haben. Aufgrund der Vielzahl und der Schwere der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Delikte (vgl. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 16. Oktober 2024 bzw. vom 21. August 2025 und Haftverlängerungsgesuch vom 12. November 2025 bzw. Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches vom 18. November 2025 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten) hat er eine darüberhinausgehende Strafe zu erwarten.

5.3. 5.3.1. Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt Ersatzmassnahmen für unzureichend (E. 3.4.3).

5.3.2. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht die ernsthafte Gefahr, der Beschwerdeführer könnte gegenüber seiner Ehefrau schwere Gewalt anwenden bzw. das mit der mutmasslichen Drohung in Aussicht gestellte Delikt (Tötung) ausführen. Die Gefahr steht in direktem Zusammenhang mit einem Zusammentreffen mit seiner Noch-Ehefrau. Diese Ausführungsgefahr kann durch Untersuchungshaft erfolgreich gebannt werden.

Hingegen erweisen sich die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) als nicht genügend, um diese Gefahr zu bannen. Ein noch am ehesten in Frage kommendes Annäherungsverbot zu seiner Ehefrau ist bereits deshalb als unzureichend zu betrachten, weil derzeit davon auszugehen ist, dass nur schon eine einmalige und zunächst an sich unverfängliche persönliche Annäherung des Beschwerdeführers an seine Ehefrau, die sich mit einem Verbot kaum verlässlich verhindern liesse, dem Beschwerdeführer Anlass geben könnte, diese wie mutmasslich angedroht zu malträtieren bzw. gar zu töten. Der Beschwerdeführer hielt sich bereits in der Vergangenheit wiederholt nicht an behördliche Anordnungen wie das gegen ihn verfügte Annäherungsund Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau und Tochter C._____ (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. Oktober 2024, Beilage 2 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 21. August 2025; vgl. zudem auch das vom Familiengericht Bremgarten mit Entscheid vom 25. Februar 2025 verfügte Rayon- und Annäherungsverbot, Beilage 4 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 21. August 2025). Der Beschwerdeführer wurde ermahnt (vgl. Ermahnung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. November 2024, Beilage 13 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 21. August 2025) bzw. das Verfahren wurde auf Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ausgeweitet (vgl. Antrag auf Anordnung von

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Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 21. August 2025, S. 5). Auch der Gutachter sieht darin, dass der Beschwerdeführer Gesetze, Verordnungen und Anordnungen nicht als bindend betrachtet, einen spezifischen Risikofaktor für erneute Problemsituationen (Gutachten S. 43). Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer willens und fähig wäre, künftig eine strafprozessual angeordnete Auflage zu befolgen. Zudem weist der Gutachter auf die Impulskontrollproblematik des Beschwerdeführers mit ausgeprägter Impulsivität hin (Gutachten S. 43, 44, 46, 47, 50). Er geht zudem von Einschränkungen, ein Kontakt- oder Umkreisverbot zu beachten, aus (Gutachten S. 47). Weder ein Kontaktnoch ein Rayonverbot erscheint aus diesem Grund als zweckmässig und ausreichend, um der vorliegend gegebenen Ausführungsgefahr wirksam zu begegnen. Auch mit einer elektronischen Überwachung könnte die hier drohende Tötung oder schwere Körperverletzung nicht verhindert werden, da diese nicht in Echtzeit erfolgt und darüber hinaus auch nicht ein Zusammentreffen mit der Ehefrau anzeigt.

Insofern sind die Voraussetzungen für eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft unter Ersatzmassnahmen derzeit nicht erfüllt.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Abweisung des Haftentlassungsgesuches des Beschwerdeführers sowie die Verlängerung der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau als rechtmässig. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.

7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

7.2. Über die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung entscheidet die am Ende des Strafverfahrens zuständige Instanz (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 12. Januar 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli

SBK.2025.374 — Aargau Obergericht Strafgericht 12.01.2026 SBK.2025.374 — Swissrulings