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Aargau Obergericht Strafgericht 19.11.2025 SBK.2025.308

19 novembre 2025·Deutsch·Argovia·Obergericht Strafgericht·PDF·4,493 parole·~22 min·7

Testo integrale

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.308 (HA.2025.535; STA.2025.7452) Art. 352

Entscheid vom 19. November 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerdeführer A._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Anfechtungsgegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2025 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Drohung und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

2. 2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 21. September 2025 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 25. September 2025 bis am 23. Oktober 2025 in Untersuchungshaft versetzt.

2.2. Der Beschwerdeführer stellte am 9. Oktober 2025 anlässlich der Zeugenbefragung von B._____ ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft.

2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm entsprach dem Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2025 nicht und leitete es daher am 13. Oktober 2025 mit dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum Entscheid weiter. Gleichzeitig beantragte sie die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate.

2.4. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab und verlängerte dessen Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 23. Januar 2026.

3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm gleichentags in elektronischer Form und am 3. November 2025 in schriftlicher Form zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2025 mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge:

" 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2025 sei aufzuheben, das Haftentlassungsgesuch vom 9. Oktober 2025 sei gutzuheissen und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen;

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2. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MWST zu Lasten des Staates."

3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 4. November 2025 unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung.

3.4. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 24. Oktober 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus. Was die diesbezüglichen theoretischen Grundlagen anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 6.2.1 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wirft dem Beschwerdeführer vor, sich anlässlich einer Auseinandersetzung am 21. September 2025 der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB zum Nachteil von C._____ strafbar gemacht zu haben. In ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft vom 13. Oktober 2025 hielt die Staatsanwaltschaft Zofingen-

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Kulm am Vorliegen des dringenden Tatverdachts fest, ging jedoch selbst davon aus, dass der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zwischenzeitlich entfallen sei (vgl. Ziff. 3.1.1 und 4.1). Nachdem in Bezug auf die genannten Vorwürfe keine weiteren besonderen Haftgründe geltend gemacht werden, fällt mit der Vorinstanz (vgl. E. 6.2.3 der angefochtenen Verfügung) die Anordnung von Untersuchungshaft in diesem Zusammenhang von vornherein ausser Betracht und erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

2.3. 2.3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wirft dem Beschwerdeführer weiter vor, sich im Zusammenhang mit in seinen Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten sichergestellten Betäubungsmitteln der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG strafbar gemacht zu haben.

Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe namentlich bestraft, wer Betäubungsmittel unter anderem unbefugt lagert (lit. b), diese veräussert, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) oder sie besitzt und aufbewahrt (lit. d). Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG).

2.3.2. Die Vorinstanz führte zum dringenden Tatverdacht bezüglich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus, es bestehe gestützt auf den Entwurf des Berichts der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau gegenwärtig der Verdacht, dass es sich bei dem in den Geschäftsräumlichkeiten des Beschwerdeführers sichergestellten weissen Pulver um Kokain handle. Aufgrund der sichergestellten Menge sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers klarerweise nicht mehr von einem blossen Besitz zum Eigenkonsum auszugehen. Gestützt auf die veröffentliche Statistik Kokain und Heroin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin aus dem Jahr 2024, wonach sich der Median für Cocain Hydrochlorid bei einer Menge von 10 bis 100 Gramm auf 89.6 % belaufe, liege der Verdacht nahe, dass mit der sichergestellten Menge von 65.98 Gramm die bundesgerichtlich festgesetzte Schwelle eines schweren Falls von 18 Gramm Kokain überschritten worden sei. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei daher zu bejahen (vgl. E. 6.2.4 der angefochtenen Verfügung).

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2.3.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Beschwerde fest, es sei unbestritten, dass in seinen Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten Betäubungsmittel sichergestellt worden seien. Es bestünden jedoch keinerlei konkrete Hinweise dafür, dass die sichergestellten Betäubungsmittel für den Handel oder die Weitergabe an Dritte bestimmt gewesen seien. Der blosse Besitz von Betäubungsmitteln genüge nicht, um den Tatbestand einer qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG zu erfüllen; erforderlich sei vielmehr, dass klar sei, dass die Betäubungsmittel für die Abgabe an Dritte bestimmt gewesen seien. Entsprechende Indizien lägen nicht vor. Weder seien entsprechende Utensilien des Betäubungsmittelhandels wie Waagen, Verpackungsmaterial oder Streckmittel aufgefunden worden, noch bestünden Hinweise auf eine organisierte Verkaufstätigkeit. Ebenso wenig lägen Zeugenaussagen oder andere Beweismittel vor, welche auf eine Verkaufstätigkeit schliessen liessen. Die Annahme der Behörden, das im Tresor aufgefundene Mobiltelefon stehe im Zusammenhang mit Betäubungsmittelgeschäften, beruhe auf einer unbelegten Vermutung. Damit fehle es an objektivierbaren Umständen, welche die Annahme rechtfertigen könnten, die sichergestellten Betäubungsmittel seien für die Inverkehrbringung bestimmt gewesen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Gesundheit einer Vielzahl von Personen konkret gefährdet haben solle. Hinsichtlich des sichergestellten Marihuanas sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Handel mit Cannabis nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich nicht geeignet sei, die Schwelle zur qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG zu erreichen. Auch insoweit könne dem Beschwerdeführer somit keine schwere Widerhandlung angelastet werden (Beschwerde, Rz. 9 f.).

2.3.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte mit Beschwerdeantwort aus, es sei festzuhalten, dass sich die Untersuchung betreffend den Tatvorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz noch im Anfangsstadium befinde. Entsprechend seien auch nicht allzu hohe Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu stellen. Aufgrund der bestehenden Vorstrafen und des kürzlich am 3. Oktober 2025 erlassenen Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (STA2 ST.2024.2890) sei belegt, dass der Beschwerdeführer mit Betäubungsmitteln gehandelt habe. Aufgrund der sichergestellten Menge (65.98 Gramm Kokain, 1'995 Gramm getrocknete Marihuanablüten, zwei Packungen Sildenafil) könne nicht mehr von einem Besitz zum Eigenkonsum ausgegangen werden. Im Gegensatz zu den vorherigen Verfahren sei nun ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Handelstätigkeit auf ein breiteres Sortiment an Betäubungsmitteln ausgeweitet habe – nämlich nicht nur Marihuana, sondern auch Kokain und verbotene Medikamente. Es sei zudem zu erwähnen, dass im Tresor neben dem Kokain ein Mobiltelefon vorgefunden

- 6 worden sei, was nahelege, dass dieses im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel stehe. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit, der sichergestellten Betäubungsmittel und des Mobiltelefons im Tresor bestünden genügend konkrete Verdachtsmomente, wonach der Beschwerdeführer weiterhin mit Betäubungsmitteln handle und diese für die Abgabe an Dritte bestimmt gewesen seien (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.1).

2.4. 2.4.1. Gestützt auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. September 2025 führte die Kantonspolizei Aargau Durchsuchungen in der Wohnung bzw. im Hobbyraum des Beschwerdeführers an der R-Strasse […] in […] S._____ sowie im von ihm geführten CBD-Shop "E._____" an der Z-Strasse […] in S._____ durch. Gemäss den dazugehörigen Sicherstellungsprotokollen der Kantonspolizei Aargau (vgl. Beilagen 8 und 9 des Antrags der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft vom 13. Oktober 2025) wurden in der Wohnung des Beschwerdeführers ein Glas mit Marihuana und je ein Blister mit sechs Tabletten Xanax und drei Tabletten Sildenafil sichergestellt (Pos. A2 1.1 – 1.3), während im Hobbyraum zwei weitere vakuumierte Beutel mit Marihuana sichergestellt wurden (Pos. A3 1.1 und 1.2). Im "E._____" wurden u.a. eine Packung Kamagra, ein Block Haschisch, zwei ganze und eine angebrochene Packung (à 24 bzw. sieben Tabletten) Sildenafil, zwei Minigrips mit weissem Pulver sowie ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 11 sichergestellt (Pos. A1 1.2, 1.4 – 1.8). In Bezug auf die zwei sichergestellten Minigrips mit weissem Pulver ergab die von der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau durchgeführte FT-IR Analyse, dass es sich dabei um Kokain – einmal à 0.98 Gramm und einmal à 65 Gramm – handelt (vgl. Beilage 10 des Antrags der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft vom 13. Oktober 2025; unverbindlicher Systemausdruck des Berichts der Kriminaltechnik, S. 2 f.).

2.4.2. Der Beschwerdeführer bestätigt, dass die vorstehend erwähnten Betäubungsmittel in seinen Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten sichergestellt wurden und bestreitet damit den dringenden Tatverdacht, dass er diese Betäubungsmittel zumindest gelagert, besessen oder aufbewahrt hat, nicht explizit (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Ein dringender Tatverdacht ist diesbezüglich ohne Weiteres zu bejahen.

2.4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet mit Beschwerde hingegen den von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachten und von der Vor-

- 7 instanz bejahten dringenden Tatverdacht, dass er mit den in seinen Wohnund Geschäftsräumlichkeiten sichergestellten Betäubungsmitteln – insbesondere mit dem sichergestellten Kokain von gesamthaft 65.98 Gramm – gehandelt bzw. Handelstätigkeiten beabsichtigt habe. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehlen vom 27. Februar 2015 (ST.2014.5611; Begehungszeit Februar bis April 2014) und vom 15. Februar 2017 (ST.2016.3298; Begehungszeit 30. April 2014 bis 1. Juli 2016) wegen (teilweise mehrfacher) Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen wurde (vgl. Strafregisterauszug vom 13. Oktober 2025, Beilage 12 des Antrags der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft). Er wurde zudem mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. Oktober 2025 (STA2 ST.2024.2890) u.a. des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig befunden. Konkret habe der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 24. Juni 2022 bis zum 15. Mai 2024 insgesamt sechs Kilogramm Marihuana inklusive einer unbekannten Menge Haschisch zu einem Preis von Fr. 21'000.00 erworben und in seiner Wohnung an der R-Strasse […] in […] S._____ sowie im Geschäft "E._____" an der Z-Strasse 2 in […] S._____ aufbewahrt. Davon habe er, vornehmlich im Geschäft "E._____", insgesamt mindestens 1.2 Kilogramm Marihuana verkauft und damit einen Umsatz von mindestens Fr. 9'600.00 erwirtschaftet (Beilage 2 des Antrags der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft vom 13. Oktober 2025). Angesichts dieser Umstände vermag die sinngemässe Behauptung des Beschwerdeführers, die in seiner Wohnung und in seinem Geschäft "E._____" sichergestellten Betäubungsmittel (u.a. rund zwei Kilogramm getrocknete Marihuanablüten und 65.98 Gramm Kokain; vgl. E. 2.4.1 hiervor) nicht zum Verkauf aufbewahrt zu haben, den sich bereits aufgrund der sichergestellten Menge aufdrängenden dringenden Tatverdacht, dass diese Betäubungsmittel zumindest weit überwiegend für die Veräusserung bestimmt waren, einerseits zwar nicht zu entkräften. Andererseits liegen hinsichtlich der sichergestellten Betäubungsmittel, insbesondere auch des Kokains, bislang aber keine konkreten Hinweise für irgendwelche bereits stattgefundenen oder konkret geplanten Veräusserungsbemühungen des Beschwerdeführers vor. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob und inwiefern das zusammen mit einem Minigrip Kokain in einem Tresor im "E._____" sichergestellte Mobiltelefon (vgl. Pos. A1 1.7 und 1.8 des Sicherstellungsprotokolls in Beilage 9 des Antrags der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft vom 13. Oktober 2025) mit einem allfälligen Betäubungsmittelhandel des Beschwerdeführers zusammenhängt, zumal der Beschwerdeführer hierzu bislang keinerlei Angaben gemacht hat. Ob dem Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage und den aktuellen Untersuchungsergebnissen konkret "Handel" mit den sichergestellten Betäubungsmitteln zum Vorwurf gemacht werden kann, ist fraglich, kann aber offenbleiben, zumal gemäss

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Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG bereits bestraft wird, wer Anstalten zur Veräusserung von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG trifft.

2.4.4. Was das sichergestellte Kokain betrifft, steht die Bestimmung des genauen Reinheitsgrads zwar noch aus. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festhielt (vgl. E. 6.2.4 der angefochtenen Verfügung), betrug der Gehalt an Cocain Hydrochlorid bei Mengen zwischen 10 und 100 Gramm Kokain bei Messungen des Instituts für Rechtsmedizin Bern im Jahr 2024 durchschnittlich bis zu 89.6 % (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Gruppe Forensische Chemie, Statistik 2024 Cocain und Heroin, S. 9), womit die nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts für einen qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG vorausgesetzte Schwelle von 18 Gramm Kokain (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2024 vom 27. November 2024 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen) im vorliegenden Fall mit rund 59 Gramm reinem Kokain (66 Gramm x 89.6 %) ohne Weiteres überschritten und selbst bei einem vergleichsweise stark unterdurchschnittlichen Reinheitsgehalt erreicht wäre. Nachdem zumindest der dringende Tatverdacht besteht, dass dieses Kokain letztlich zur Veräusserung bestimmt war, hat der Beschwerdeführer mutmasslich allein schon dadurch, dass er dieses Kokain gelagert bzw. besessen oder aufbewahrt hat, eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.3, wonach der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge jedenfalls dann unter Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG fällt, wenn diese zur Abgabe an Dritte bestimmt war). Der dringende Tatverdacht auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist daher zu bejahen.

3. 3.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) StPO voraus.

Vorliegend stehen einzig die besonderen Haftgründe der Kollusions- und der Wiederholungsgefahr im Raum.

3.2. 3.2.1. Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (sog. einfache Wiederholungsgefahr) liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Für das Vorliegen einfacher Wiederholungsgefahr sind demnach drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das

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Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen und muss hierdurch die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach bundesgerichtlicher Praxis insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr unabdingbar, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2). Was das Vortatenerfordernis betrifft, kann die beschuldigte Person nur wegen einfacher Wiederholungsgefahr inhaftiert werden, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Taten rechtskräftig verurteilt worden ist (BGE 151 IV 185 E. 2.11). Bei diesen Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die Einstufung eines Vergehens als schwer setzt voraus, dass abstrakt eine Freiheitsstrafe angedroht ist. Bei der Beurteilung der Tatschwere sind zudem namentlich das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_84/2022 vom 21. März 2022 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

3.2.2. Die Vorinstanz erachtete den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr als gegeben. Sie führte aus, das Vortatenerfordernis sei mit den beiden einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehle vom 27. Februar 2015 und vom 15. Februar 2017) erfüllt. Bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handle es sich um ein Verbrechen, welches nicht nur die Gesundheit des Einzelnen, sondern auch die öffentliche Gesundheit, Ordnung und Sicherheit sowie die Volkswirtschaft schädigen könne. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. September 2025 sichergestellten Mengen an Betäubungsmitteln deuteten auf eine Handelstätigkeit des Beschwerdeführers

- 10 hin, welche das hochwertige Rechtsgut der Volksgesundheit betreffe und gefährde. Eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer liege somit vor. Der Beschwerdeführer weise ein umfangreiches Strafregister auf und sei gesamthaft bereits zu 19 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich davon nicht beeindrucken lassen. Die Anzahl an Verurteilungen deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer Mühe damit habe, sich an die geltenden Gesetze zu halten. Die Verurteilungen wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz lägen acht und zehn Jahre zurück. Jedoch handle es sich beim aktuellen Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um eine Steigerung in der Schwere, was ebenfalls auf eine negative Rückfallprognose hindeute. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers könne nichts zur Verbesserung dieser Prognose abgeleitet werden. Zwar gehe er einer Arbeit als Geschäftsführer des "E._____" nach, allerdings habe der mutmassliche Handel mit Betäubungsmitteln gerade in diesem Geschäft stattgefunden. Insgesamt sei insbesondere aufgrund der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen von einer ungünstigen Prognose auszugehen, weshalb die ernsthafte Befürchtung der Tatwiederholung bestehe (vgl. E. 6.4.1 ff. der angefochtenen Verfügung).

3.2.3. Der Beschwerdeführer führte hierzu mit Beschwerde aus, es sei im vorliegenden Fall eine differenzierte Betrachtung angebracht. Der vom Beschwerdeführer zugegebene Handel mit Marihuana könne grundsätzlich keine erhebliche Gefährdung Dritter darstellen. Dafür vorausgesetzte erschwerende Umstände wie banden- oder gewerbsmässige Tätigkeit würden nicht vorgebracht. Es könne daher nicht reichen, pauschal Betäubungsmittelhandel als hinreichend schwere drohende Tat vorzubringen, um die Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr zu bejahen. Vielmehr müsse ernsthaft zu befürchten sein, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Haft dem Handel mit schweren Betäubungsmitteln wie etwa Kokain oder dem banden- oder gewerbsmässigen Handel mit Cannabisprodukten nachgehen würde. Wie auch für Letzteres gebe es vorliegend, abgesehen von dem gefundenen weissen Pulver, keine Indizien. Es drohe somit kein Verbrechen oder schweres Vergehen, das die Verlängerung der Untersuchungshaft legitimiere. Der Beschwerdeführer weise keine Verurteilungen wegen eines Verbrechens oder schweren Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz auf, sondern lediglich Übertretungen oder Vergehen. Die Wiederholungsgefahr scheitere damit auch hinsichtlich des Vortatenerfordernisses. Die Anzahl der Verurteilungen des Beschwerdeführers könnten für eine ungünstige Prognose sprechen. Seien aber keine Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erwarten, die die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich hart träfen wie ein Gewaltdelikt, lasse sich keine Präventivhaft rechtfertigen. Es sei falsch, dem Beschwerdeführer gestützt auf frühere, weniger schwerwiegende Delikte eine ungünstige Rückfallprognose im Hinblick auf den

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Handel mit schweren Betäubungsmitteln oder den gewerbsmässigen bzw. bandenmässigen Handel mit Cannabisprodukten zuzuschreiben. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer fest in S._____ verwurzelt sei, über ein stabiles soziales Umfeld verfüge und wirtschaftlich nicht auf allfällige Erträge aus dem Betäubungsmittelgeschäft angewiesen sei. Unter diesen Umständen könne von einer konkreten Gefahr der Fortsetzung oder Wiederholung des Betäubungsmittelhandels nicht die Rede sein. Vom Beschwerdeführer gehe keine besondere Gefährlichkeit für andere aus. Auch eine Rückfallprognose komme zu keinem anderen Schluss (Beschwerde, Rz. 17 ff.).

3.2.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verwies mit Beschwerdeantwort auf die Ausführungen in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 13. Oktober 2025 sowie jene der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (Ziff. 2.3). In ihrem Antrag führte sie aus, die Wiederholungsgefahr liege mit den zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers (vom 27. Februar 2015 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und vom 15. Februar 2017 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) vor (Ziff. 4.2).

3.2.5. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehlen vom 27. Februar 2015 (ST.2014.5611) und 15. Februar 2017 (ST.2016.3298) wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig gesprochen und mit einer Busse und gemeinnütziger Arbeit bzw. einer Busse und einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe belegt. Damit liegen zwei rechtskräftig abgeurteilte, gegen gleichartige Rechtsgüter gerichtete und mit Freiheitsstrafe bedrohte schwere Vergehen vor, wie sie für die Annahme einfacher Wiederholungsgefahr erforderlich sind. Der jüngst ergangene Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. Oktober 2025 ist in Bezug auf das Vortatenerfordernis mangels Rechtskraft formell nicht zu berücksichtigen. Es bleibt allerdings zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer auch in jenem Verfahren wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse und einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (STA2 ST.2024.2890; vgl. auch E. 2.4.3 hiervor).

Auch die zweite Voraussetzung, wonach eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer vorliegen muss, ist erfüllt. Zwar trifft zu, dass der Handel mit Marihuana nicht in jedem Fall eine erhebliche Gefährdung Dritter begründet. Im vorliegenden Fall ist jedoch erschwerend zu berücksichtigen, dass neben Marihuana auch verbotene Medikamente und insbesondere Kokain sichergestellt wurden. Unter Berücksichtigung der mutmasslichen Handelstätigkeit des Beschwerdeführers liegt damit nicht nur eine Gefährdung der individuellen, sondern auch der öffentlichen Gesundheit und

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Ordnung vor, welche die Sicherheit anderer in erheblichem Masse beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft ist und die nun ihm Raum stehende qualifizierte Widerhandlung eine Steigerung gegenüber den früheren, nicht qualifizierten Taten darstellt. Die sicherheitsrelevante Bedeutung der drohenden Delikte ist somit als erheblich einzustufen.

Angesichts des vorstehend Dargelegten fällt auch die Rückfallprognose ungünstig aus. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, weist der Beschwerdeführer ein umfangreiches Strafregister mit zahlreichen Einträgen auf, die bis ins Jahr 2013 zurückreichen und sich nicht auf Betäubungsmitteldelikte beschränken. Selbst wiederholte Freiheitsentzüge haben den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, erneut zu delinquieren. Im Gegenteil besteht nun der dringende Verdacht, dass er seine frühere Handelstätigkeit mit Marihuana auf verbotene Medikamente und Kokain ausgeweitet hat. Diese Entwicklung zeigt eine deutliche Eskalation seines deliktischen Verhaltens und eine fortgesetzte Gleichgültigkeit sowohl gegenüber den dadurch gefährdeten Rechtsgütern als auch gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich auch aus seiner Verwurzelung in S._____, seiner Geschäftstätigkeit im "E._____" und seiner angeblichen finanziellen Unabhängigkeit vom Betäubungsmittelhandel nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr sprechen die aktuellen Untersuchungsergebnisse dafür, dass er seine mutmassliche Tätigkeit trotz dieser grundsätzlich stabilisierenden Umstände nicht aufgegeben, sondern im Rahmen seines bestehenden Geschäfts weitergeführt und sogar ausgedehnt hat. Diese Entwicklung – von früheren Vergehen hin zu einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – belegt eine Steigerung im Schweregrad seiner Delinquenz und führt zu einer negativen Rückfallprognose. Die Wiederholungsgefahr ist mit Vorliegen des Vortatenerfordernisses, der erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer und der negativen Rückfallprognose daher zu bejahen.

3.3. Nachdem mit der einfachen Wiederholungsgefahr ein besonderer Haftgrund vorliegt, kann an dieser Stelle offenbleiben, ob darüber hinaus auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO zu bejahen wäre.

4. 4.1. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum

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Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1).

4.2. Dass sich der Beschwerdeführer allein aufgrund von Ersatzmassnahmen von weiterer Delinquenz abhalten liesse, erscheint mit Blick auf das vorstehend in E. 3.2.5 Dargelegte äusserst unwahrscheinlich. Von daher sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen sich der festgestellten Wiederholungsgefahr hinreichend begegnen liesse. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr seit rund zwei Monaten in Untersuchungshaft befindet und ihm im Falle einer Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht, erweist sich die einstweilen bis am 23. Januar 2026 angeordnete Untersuchungshaft auch in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres als verhältnismässig. Andere Umstände, welche die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft in Frage stellen könnten, liegen nicht vor. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht, zumal sie einzig und unzutreffenderweise mit dem Fehlen eines dringenden Tatverdachts auch auf Kokainhandel begründet sind (Beschwerde, Rz. 26).

5. Zusammengefasst liegt ein dringender Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr vor. Des Weiteren ist die Verhältnismässigkeit der einstweilen bis am 23. Januar 2026 angeordneten Untersuchungshaft zu bejahen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

6. 6.1. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

6.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers wird am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

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Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 58.00, zusammen Fr. 1'058.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 19. November 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch

SBK.2025.308 — Aargau Obergericht Strafgericht 19.11.2025 SBK.2025.308 — Swissrulings