Skip to content

Aargau Obergericht Strafgericht 21.10.2025 SBK.2025.264

21 ottobre 2025·Deutsch·Argovia·Obergericht Strafgericht·PDF·4,035 parole·~20 min·7

Testo integrale

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.264 (HA.2025.492; StA.2017.5143) Art. 310

Entscheid vom 21. Oktober 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerdeführer A._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Hansjörg Geissmann, […]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG

Anfechtungsgegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. September 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

- 2 -

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt ein Strafverfahren gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer). Sie wirft ihm im Wesentlichen vor, im Zeitraum zwischen ca. dem 12. Juni 2014 und ca. Februar 2019 Zahnbehandlungsreisen nach B._____ angeboten und organisiert zu haben, bei welchen die vereinbarten Leistungen nicht oder nur mangelhaft erbracht worden seien. Der Beschwerdeführer soll sich damit des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht haben.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 12. September 2025 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 15. September 2025 einstweilen bis am 12. Dezember 2025 in Untersuchungshaft versetzt.

3. 3.1. Mit Eingabe vom 19. September 2025 wandte sich der Beschwerdeführer persönlich an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss, die ihm am 17. September 2025 ausgehändigte Verfügung der Vorinstanz vom 15. September 2025 sei aufzuheben und er sei unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen.

3.2. In Ergänzung der Eingabe vom 19. September 2025 reichte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers am 29. September 2025 Beschwerde gegen die ihm am 18. September 2025 zugestellte Verfügung der Vorinstanz vom 15. September 2025 ein und stellte folgende Anträge:

" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschuldigte per sofort aus der Haft zu entlassen. 2. Es seien Ersatzmassnahmen anzuordnen wie - Verpflichtung des Beschuldigten, sich an der M-Strasse 8 in P._____ aufzuhalten - Anordnung einer Schriftartensperre unter Abnahme sämtlicher Ausweise und des Reisepasses des Beschuldigten. - Verpflichtung des Beschuldigten, sich täglich bei der dortigen Polizeidienststelle zu melden - Überwachung des Beschuldigten im Rahmen des Pilotversuches mit einer Fussfessel.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

- 3 -

Verfahrensantrag: Der Beschuldigte sei vor Obergericht persönlich anzuhören"

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.4. Mit Eingabe vom 30. September 2025 (Postaufgabe) verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung.

3.5. Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 hielt die Staatsanwaltschaft Baden an ihren Anträgen fest.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Der Beschwerdeführer ist als inhaftierte Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. September 2025 betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.2. 1.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Anhörung (Beschwerde, Ziff. II.6).

1.2.2. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO). Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei hin kann jedoch eine Verhandlung angeordnet werden (Art. 390 Abs. 5 StPO). V.a. im Hinblick auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann eine mündliche Verhandlung angeordnet werden (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 390 StPO).

1.2.3. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag mit dem Anliegen, das Obergericht solle sich im Rahmen einer persönlichen Anhörung selbst von seiner Situation und seinen Anliegen überzeugen können. Insbesondere

- 4 wäre an einer Verhandlung seine desolate gesundheitliche Situation ersichtlich, welche Auswirkungen auf die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft zeitige (Beschwerde, Ziff. II.6). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nebst den vollständigen Verfahrensakten auch das Protokoll der am 15. September 2025 vor der Vorinstanz durchgeführten Befragung des Beschwerdeführers vorliegt. Unter diesen Umständen drängt sich eine ausnahmsweise durchzuführende persönliche Anhörung nicht auf. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz Gelegenheit hatte, sich ausführlich zu seinem Gesundheitszustand und zu allfälligen Bedenken im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft zu äussern. Er erklärte dabei, die ärztliche Behandlung sei abgeschlossen; benötige er eine ärztliche Kontrolle, könne er "es per Post schicken lassen". Allenfalls müsse er den Schlauch in Position bringen, wenn es "etwas verstelle", dies geschehe etwa einmal jährlich und er habe dies erst kürzlich gemacht (act. 123 f.). Da der Beschwerdeführer zudem noch am 12. September 2025 in hinreichend stabiler Verfassung war, um über die Grenze in L._____ einzureisen, seitens des Zentralgefängnisses Lenzburg bislang keine Hinweise auf Schwierigkeiten hinsichtlich seiner medizinischen Versorgung bestehen und der Beschwerdeführer solche auch nicht konkret vorbringt bzw. belegt, ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zur Beurteilung seines Gesundheitszustandes nicht auf eine persönliche Anhörung angewiesen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine persönliche Anhörung ist daher abzuweisen.

2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also beispielsweise ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).

- 5 -

3. 3.1. Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht betreffend ein Vergehen oder Verbrechen voraus. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz führte zum dringenden Tatverdacht aus, die Staatsanwaltschaft Baden habe dem Haftantrag ein Schreiben des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 16. Juni 2015 beigelegt, worin dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass im Kanton Aargau zahnärztliche Tätigkeiten inklusive Voruntersuchungen und Offertstellungen ohne entsprechende Zulassung nicht angeboten werden dürften. Er sei aufgefordert worden, zu bestätigen, dass er solche Dienste nicht anbiete und bestehende Werbe- und Internetauftritte zu korrigieren. Den dem Haftantrag ebenfalls beigelegten Polizeirapporten sei jedoch zu entnehmen, dass auch nach dem Juni 2015 Behandlungen diverser Geschädigter erfolgt seien. Dabei handle es sich u.a. um C._____ und D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____ und K._____. Die Ausführungen der Geschädigten liessen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer jeweils selbst die nötigen Behandlungspläne und Preise festgelegt habe und damit den Anschein erweckt habe, eine Fachperson zu sein. Wie seine Offerten zustande gekommen seien, könne er nicht belegen. Offenbar habe er jeweils selbst einen Preis festgelegt, welcher nicht mit den Behandlungen übereingestimmt habe. Seine Erklärung, er habe sich dazu jeweils bei Zahnärzten in B._____ informiert, erscheine eher als Schutzbehauptung. Ob sein Verhalten den Tatbestand des Betrugs erfülle, werde das urteilende Sachgericht zu entscheiden haben. Derzeit könne jedoch

- 6 festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer eine fachliche Kompetenz als Zahnarzt suggeriert habe. Das Vortäuschen dieser Kompetenz sowie das Erstellen von Offerten und die Entgegennahme von Barzahlungen im Voraus könnten als Arglist qualifiziert werden. Die in seinem Büro in P._____ ausgestellten Zahnprothesen seien zudem geeignet gewesen, den Geschädigten zusätzlich einen falschen Eindruck über seinen Berufsstand zu erwecken. Die Gesamtheit der festgestellten Verhaltensweisen erschienen geeignet, den dringenden Tatverdacht des gewerbsmässigen Betrugs zu begründen. Zudem sei auch der dringende Tatverdacht der Urkundenfälschung gegeben, da der Beschwerdeführer nicht über die in den vorgelegten Diplomen ausgewiesenen Abschlüsse verfüge und seine Erklärung, die Diplome würden einem Zahnarzt in B._____ gehören, nicht überzeugend sei (angefochtene Verfügung, E. 3.2.2).

3.2.2. Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Erwägungen der Vorinstanz zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs ein, er habe zwischen Juni 2014 und Februar 2019 unter dem Titel "billiger als in X._____" Zahnbehandlungsreisen nach B._____ angeboten und beworben. Er habe sich lediglich um die Organisation dieser Reisen und Vermittlung von Zahnärzten in B._____ an Interessenten gekümmert, nicht aber selbst Behandlungspläne und Offerten erstellt. Letzteres sei jeweils durch die entsprechenden Zahnärzte erfolgt. Die Preise habe er jeweils, einschliesslich eines Zuschlags für Reise und Unterkunft, direkt an die Interessenten weitergegeben (Beschwerde, Ziff. II.1 Abs. 2 ff.). Demgegenüber schildern die Geschädigten unabhängig voneinander und weitgehend übereinstimmend, der Beschwerdeführer habe sich ihnen gegenüber als Zahnarzt oder zumindest als fachkundig in zahnmedizinischen Belangen ausgegeben. So habe er gemäss D._____ erklärt, in der Schweiz sowie in B._____ mehrere Zahnarztpraxen zu führen (Beilage 7 zum Haftantrag, act. 38). F._____ gegenüber habe der Beschwerdeführer seine Fachkunde mit einer angeblich absolvierten Ausbildung begründet (Beilage 9 zum Haftantrag, act. 44). G._____ wiederum erklärte, der Beschwerdeführer habe sich als ehemaliger Chirurg bezeichnet, dem die Lizenz entzogen worden sei (Beilage 10 zum Haftantrag, act. 47). Der Beschwerdeführer gab sich überdies gegenüber I._____ per WhatsApp als "gelernter Jurist […] und nicht nur Chirurg" aus, was sich aus dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 19. Dezember 2018 ergibt (Beilage 13 zum Haftantrag, act. 69). Auch die Schilderungen der Geschädigten zur Vorgehensweise des Beschwerdeführers bei angeblichen Besprechungsterminen in seinem Büro fallen weitgehend deckungsgleich aus. Mehrere Geschädigte gaben an, der Beschwerdeführer habe nach einem kurzen, oberflächlichen Blick in den Mund unmittelbar eine Behandlung sowie die Kosten festgelegt (vgl. Aussagen von D._____ [Beilage 7 zum Haftantrag, act. 38], F._____ [Beilage 9 zum Haftantrag, act. 44] und G._____ [Beilage 10 zum Haftantrag, act. 47]). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in mindestens zwei

- 7 -

Fällen selbst erhebliche Preisnachlässe gewährt haben soll (vgl. Aussagen von I._____ [Beilage 13 zum Haftantrag, act. 64] und J._____ [Beilage 14 zum Haftantrag, act. 74]). Dass der Beschwerdeführer die Behandlungspreise jeweils vorab in bar einkassierte, bestreitet er ebenso wenig, wie dass es nach den Behandlungen bei zahlreichen Geschädigten zu Komplikationen gekommen sei (Beschwerde, Ziff. II.1 Abs. 4 ff.). Sodann gaben verschiedene Geschädigte zu Protokoll, der Beschwerdeführer sei im Nachgang zu den Behandlungen und mit ebendiesen Komplikationen konfrontiert (insbesondere in Bezug auf die versprochenen Garantieleistungen bzw. Rückerstattungen von Kosten) nicht mehr zuverlässig erreichbar gewesen (vgl. Aussagen von D._____ [Beilage 7 zum Haftantrag, act. 39], F._____ [Beilage 9 zum Haftantrag, act. 45], N._____ und O._____ [Beilage 12 zum Haftantrag, act. 57]). Inwiefern die vorstehenden Aussagen der Geschädigten unzutreffend sein sollten oder die Vorinstanz zu Unrecht darauf abgestellt hätte, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Stattdessen wiederholt er im Wesentlichen seine eigene Sachverhaltsdarstellung, wonach allfällige Schädigungen der Geschädigten lediglich auf abgebrochene oder misslungene Zahnbehandlungen zurückzuführen seien (Beschwerde, Ziff. II.1 Abs. 6). Dies vermag den durch die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Geschädigten begründeten dringenden Verdacht nicht zu erschüttern, wonach der Beschwerdeführer durch falsche oder irreführende Angaben über seine berufliche Qualifikation gezielt Vertrauen aufbauen und über einen längeren Zeitraum hinweg Personen täuschen wollte, um ihnen nicht fachmännisch geplante Zahnbehandlungen sowie Reisen nach B._____ zu verkaufen und daraus zumindest einen Teil seines wirtschaftlichen Fortkommens zu sichern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag daran auch eine allfällige Einwilligung einzelner Geschädigter in weitergehende Behandlungen bzw. allfällige verweigerte Therapieabbrüche vor Ort nichts zu ändern (Beschwerde, Ziff. II.1 Abs. 4); vielmehr wäre dies gerade Beleg dafür, dass die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Täuschung über seine Vertrauenswürdigkeit erfolgreich war und sich die Geschädigten nach wie vor die mit dem Beschwerdeführer besprochenen Zahnbehandlungen erhofften. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann daraus ableiten, dass einzelne Geschädigte nach Auftreten von Komplikationen offenbar nicht bereit waren, weitere Zahnbehandlungsreisen nach B._____ und damit verbundene Kosten auf sich zu nehmen (Beschwerde, Ziff. II.1 Abs. 5). Der dringende Tatverdacht des gewerbsmässigen Betrugs ist daher zu bejahen.

3.2.3. Der dringende Tatverdacht der mehrfachen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit auf den Namen "L._____" lautenden Diplomen über die Abschlüsse als "Zahnarzt" sowie als "Master of Science Orale Chirurgie/Implantologie" wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Soweit sich der pauschale und unbelegte Hinweis,

- 8 wonach es sich bei dem auf der Homepage des Beschwerdeführers aufgefundenen Zahnarzt "Y._____" tatsächlich um einen Zahnarzt in B._____ und nicht um den Beschwerdeführer selbst gehandelt habe, dagegen richtet, vermag dies die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in E. 3.2.2 der angefochtenen Verfügung nicht in Frage zu stellen. Der dringende Tatverdacht der mehrfachen Urkundenfälschung ist daher ebenfalls zu bejahen.

3.2.4. Zusammengefasst ist der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung zu bejahen.

4. 4.1. 4.1.1. Als besonderer Haftgrund steht einzig Fluchtgefahr im Raum.

4.1.2. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringert. Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteil des Bundesgerichts 7B_650/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1 und 4.3; Urteile des

- 9 -

Bundesgerichts 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; 1B_470/2022 vom 29. September 2022 E. 4.1).

4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz bejahte den von der Staatsanwaltschaft Baden im Haftantrag geltend gemachten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe das Vorliegen von Fluchtgefahr zwar bestritten und angegeben, er halte sich jeweils an der M-Strasse 8 in P._____ auf, sei über WhatsApp erreichbar und könne innert 48 Stunden nach Baden reisen. Er habe jedoch nicht erklären können, weshalb er sich trotz Kenntnis des laufenden Strafverfahrens und wiederholter Einreisen in die Schweiz nie bei den Behörden gemeldet habe. Der Beschwerdeführer verfüge in der Schweiz über keine gefestigten familiären oder beruflichen Bindungen. Seine Angaben zu einer angeblichen Arbeit als Taxifahrer in Q._____ und zu den Auswirkungen seiner Krankheit hierauf seien widersprüchlich und zeugten davon, dass er seine Aussagen je nach Situation anpasse, um sich die meisten Vorteile zu sichern. Die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen wie etwa eine Schriftensperre, die Hinterlegung der Ausweispapiere oder eine Meldepflicht seien unzureichend, da sie eine Flucht ins Ausland nicht wirksam verhindern könnten. Aufgrund der fehlenden Beziehungen zur Schweiz, der im Falle einer Verurteilung drohenden Strafe und des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers sei damit zu rechnen, dass er bei Entlassung aus der Haft nach Q._____ zurückreisen würde. Anhaltspunkte, dass er sich den Schweizer Strafbehörden zur Verfügung halten würde, lägen mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit nicht vor (angefochtene Verfügung, E. 3.3.2).

4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich bis 2021 mit der Staatsanwaltschaft Baden in Verbindung gehalten und sei durch die pandemiebedingten Reisebeschränkungen an weiteren Einreisen in die Schweiz gehindert gewesen. Er macht zudem gesundheitliche Beschwerden geltend, die ihn an einer Kontaktaufnahme mit den Strafbehörden gehindert hätten (Beschwerde, Ziff. II.3). Diese Einwände vermögen mit Blick auf die Beurteilung der Fluchtgefahr nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer unternahm trotz wiederholter Einreisen in die Schweiz nach Aufhebung der pandemiebedingten Einschränkungen keinerlei Anstalten, mit den Strafbehörden in Kontakt zu treten oder seiner Verpflichtung zur Mitwirkung am Strafverfahren nachzukommen. Entsprechend musste er zur Verhaftung ausgeschrieben werden und konnte erst im Zuge einer Einreisekontrolle am 12. September 2025 in L._____ aufgegriffen werden (vgl. Festnahmeverfügung vom 12. September 2025, act. 12). Dieses Verhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer das Verfahren über längere Zeit hinweg bewusst ignorierte und nur aufgrund seiner zufälligen Festnahme bei einem

- 10 -

Grenzübertritt wieder in Kontakt mit den hiesigen Strafbehörden kam. Wenn der Beschwerdeführer das laufende Strafverfahren auch "verdrängt" haben mag, ändert dies nichts am Vorliegen der Fluchtgefahr. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und sich sein Lebensmittelpunkt in den letzten Jahren unbestritten in Q._____ befand. Seine wirtschaftliche Situation erscheint aufgrund seiner eigenen Aussagen vor der Vorinstanz zudem unklar, zumal sie betreffend seine Tätigkeit als Taxifahrer in Q._____ widersprüchlich ausfielen. Auch seine gesundheitliche Verfassung bietet keinen verlässlichen Anhaltspunkt dafür, dass er sich einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz verpflichtet sehen würde. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in Q._____ medizinisch betreut (act. 123) und dürfte dort im Gegensatz zu der Schweiz (in welcher lediglich seine Partnerin wohnt) auch über ein weitaus stärker vernetztes soziales Umfeld verfügen, welches ihm im Zuge seiner Behandlung Unterstützung bieten könnte. Es liegt daher nahe, dass er nach einer allfälligen Haftentlassung und in Anbetracht der ihm im Falle einer Verurteilung drohenden Strafe dorthin zurückkehren und sich den Strafbehörden in der Schweiz erneut entziehen würde. Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einem konkreten und erheblichen Fluchtanreiz ausgegangen und hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht.

5. 5.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz einstweilen bis am 12. Dezember 2025 angeordneten Untersuchungshaft.

5.2. 5.2.1. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_915/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 2). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO).

5.2.2. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft, wie beispielsweise eine Pass- und Schriftensperre bzw. eine Meldepflicht sowie ein elektronisch überwachter Hausarrest, können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.3).

- 11 -

5.3. 5.3.1. Mit der Vorinstanz sind derzeit keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit denen das mit der Haft angestrebte Ziel (Verhinderung der Flucht) wirksam erreicht werden könnte (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 212 Abs. 2 StPO). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ersatzmassahmen erweisen sich angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr als nicht ausreichend, zumal eine Ausreise nach Q._____ bzw. zunächst in den Schengen-Raum aufgrund seines Ausländerstatus (gemäss Festnahmeverfügung vom 12. September 2025 "Legal anwesend ohne ausweispflichtigen Status [Tourist/in, Besucher/in]") und aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen an der Grenze nicht verlässlich zu verhindern wäre. Auch Meldepflichten bei der Polizei oder eine elektronische Fussfessel stellen keine geeigneten Ersatzmassnahmen dar, um der ausgeprägten Fluchtgefahr des Beschwerdeführers tatsächlich entgegenwirken zu können. Der Beschwerdeführer ist seiner Zusicherung, sich bei der Staatsanwaltschaft Baden zu melden, bereits in der Vergangenheit nicht nachgekommen (vgl. E. 4.2 hiervor). Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht derzeit zudem nur im Nachhinein festgestellt werden (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5).

5.3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der dringende Tatverdacht sowohl in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug als auch in Bezug auf die mehrfache Urkundenfälschung nach wie vor zu bejahen (E. 3.2.2 ff. hiervor). Bereits der gewerbsmässige Betrug wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft und stellt damit ein Verbrechen dar (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Auch bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein Verbrechen, das mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit etwas mehr als einem Monat in Untersuchungshaft, welche mit angefochtener Verfügung einstweilen bis am 12. Dezember 2025 angeordnet wurde. Die Untersuchungshaft erscheint damit in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres als verhältnismässig. Wie bereits in E. 1.2.3 hiervor dargelegt, spricht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mangels konkreter gegenteiliger Hinweise nicht gegen die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft. Die Verhältnismässigkeit ist daher mit der Vorinstanz zu bejahen.

6. Nachdem der dringende Tatverdacht, der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr und die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft zu bejahen sind, erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-IV-503%3Ade&number_of_ranks=0#page503

- 12 -

7. 7.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

7.2. Eine mit diesem Beschwerdeverfahren zusammenhängende Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

- 13 -

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 88.00, zusammen Fr. 1'088.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 21. Oktober 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch

SBK.2025.264 — Aargau Obergericht Strafgericht 21.10.2025 SBK.2025.264 — Swissrulings