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Aargau Obergericht Strafgericht 09.07.2026 SBE.2026.2

9 luglio 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Strafgericht·PDF·4,116 parole·~21 min·7

Testo integrale

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2026.2 (STA.2025.4857) Art. 290

Entscheid vom 9. Juli 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro

Beschwerdeführer A._____, […]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Anfechtungsgegenstand Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. Januar 2026 betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers

in der Strafsache gegen B._____

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Der Präsident entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie Verbreitung harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB.

1.2. Am 26. Mai 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die amtliche Verteidigung mit Wirkung ab dem 23. Mai 2025 an und ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft um Einsetzung von Rechtsanwalt A._____ (fortan: Beschwerdeführer) als amtlichen Verteidiger. Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 setzte die Oberstaatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 23. Mai 2025 als amtlichen Verteidiger ein.

2. 2.1. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 teilte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit, dass sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten übernehme. Des Weiteren ersuchte sie um Aufhebung der amtlichen Verteidigung.

2.2. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 seine Honorarnote über Fr. 2'658.80 bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein.

2.3. Am 7. Januar 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Widerruf der amtlichen Verteidigung und die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem amtlichen Mandat per sofort. Seine Entschädigung setzte sie auf Fr. 1'710.70 fest.

3. 3.1. Gegen diese ihm am 8. Januar 2026 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom 15. Januar 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

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" 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten von aufzuheben. 2. Es sei die vom Beschwerdeführer eingereichte Honorarnote zu genehmigen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.3. Es wurden keine weiteren Eingaben eingereicht.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 1.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen zählt insbesondere die Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

Im Beschwerdeverfahren geht es einzig um die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, wobei ein Betrag von Fr. 948.10 (Fr. 2'658.80 - Fr. 1'710.70) und damit von nicht mehr als Fr. 5'000.00 strittig ist. Demnach entscheidet über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Kollegialgericht, sondern die Verfahrensleitung allein.

1.2. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. Januar 2026, mit welcher nach der Übernahme des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft nur noch die Beendigung der amtlichen Verteidigung im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geregelt wurde, ist als mit Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO anfechtbarer Endentscheid i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO zu qualifizieren, weshalb der Ent-

- 4 schädigungsentscheid mit Beschwerde anfechtbar ist. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst (sinngemäss) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Honorarnote pauschal und teilweise ohne wirkliche Begründung gekürzt habe.

2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 1.2.2. m.w.H.)

Wenn die zuständige Behörde den geltend gemachten Aufwand wie im vorliegenden Fall kürzt, dann sind die Abweichungen entsprechend zu begründen, andernfalls das rechtliche Gehör verletzt ist. Dabei ist wenigstens kurz anzugeben, welche Bemühung(en) aus welchen Gründen für übersetzt oder unnötig beurteilt werden (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 135 StPO, Urteil des Bundesgerichts 6B_106/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.3).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf recht-

- 5 liches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 1.2.2 m.w.H.).

2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten äussert sich in der Begründung zu sämtlichen beanstandeten Positionen der Honorarnote und führt nebst dem Datum und dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand denn auch aus, weshalb und in welchem Umfang die Positionen gekürzt werden. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geht aus der angefochtenen Verfügung hinreichend hervor und es ist damit von einer hinreichenden Begründung der angefochtenen Verfügung auszugehen. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, sich im Beschwerdeverfahren detailliert mit der seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgten Honorarkürzung auseinanderzusetzen. Damit ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich.

3. Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 141 I 124 E. 3.1).

Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons Aargau entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif [AnwT], SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Der Stundenansatz für einen amtlichen Verteidiger beträgt in der Regel Fr. 220.00. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT).

In § 9 AnwT wird nicht konkretisiert, welcher Zeitaufwand und welche Auslagen als angemessen zu gelten haben. Der amtliche Anwalt kann jedoch (auch) aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang

- 6 mit der Wahrung der Rechte der beschuldigten Person im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3).

Zum notwendigen Zeitaufwand gehören namentlich das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im Vorfeld wichtiger Einvernahmen, die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit, notwendige (i.d.R. monatliche) Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben und die Vorbereitung des Plädoyers (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO). Hinsichtlich der Angemessenheit des Aufwands zu berücksichtigen sind die Natur und die Wichtigkeit der Sache, die besonderen Schwierigkeiten, die sich im tatsächlichen und rechtlichen Bereich stellen können, die Zeit, welche der Verteidiger ihr widmete und die Qualität seiner Arbeit, die Zahl der Sitzungen, der Verhandlungen und der Instanzen, an welchen er teilnahm, das erreichte Resultat sowie die Verantwortung, die er übernahm (BGE 117 Ia 22 E. 3a; 122 I 1 E. 3a). Grundsätzlich nicht entschädigt werden – im Rahmen der amtlichen Verteidigung – der Zeitaufwand für Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit(en), Rechtsstudium (mit Ausnahme aussergewöhnlicher Rechtsfragen), Bemühungen in parallelen Verfahren (namentlich ausländerrechtliche und Asylverfahren), anwaltliche Kürzestaufwände (bspw. Telefonversuche oder Fotokopierzeit) und soziale Betreuung, soweit diese für eine wirksame Verteidigung nicht erforderlich ist (LIEBER, a.a.O., N. 4 und 8 zu Art. 135 StPO).

4. 4.1. Mit Honorarnote vom 19. Dezember 2025 machte der Beschwerdeführer für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung vom 23. Mai 2025 bis am 19. Dezember 2025 einen Arbeitsaufwand von 10 Stunden und 45 Minuten à Fr. 220.00 sowie Auslagen von 4 %, ausmachend Fr. 94.60, zuzüglich Mehrwertsteuern von 8.1 % geltend. Insgesamt beläuft sich das geltend gemachte Honorar auf Fr. 2'658.80.

4.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt in der angefochtenen Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer eingereichte Kostennote sei, weil sie Positionen enthalte, deren Aufwand nicht angemessen scheine, überhöht. Insgesamt sei der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von 10 Stunden und 45 Minuten um 3 Stunden und 50 Minuten auf 6 Stunden und 55 Minuten zu kürzen. Inklusive MWSt. von Fr. 128.20 und der

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Auslagenpauschale von 4 % ergebe dies eine Forderung von Fr. 1'710.70. Auf die detaillierte Begründung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu den einzelnen Positionen ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

4.3. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, den Akten sei zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten über mehrere Monate nicht gewusst habe, ob in diesem Fall sie oder die Jugendanwaltschaft zuständig sei und ob die Voraussetzungen für eine notwendige bzw. eine amtliche Verteidigung gegeben seien. Nachdem bereits im Mai 2024 eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten und seinem Vater stattgefunden habe und im Oktober 2024 das Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, habe der Beschuldigte erst im Mai 2025 den Hinweis erhalten, dass er in diesem Verfahren notwendig verteidigt werden müsse. Nachdem eine Einvernahme habe wiederholt werden müssen und der Beschuldigte im Juli 2025 vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, sei die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Dezember 2025 zur Erkenntnis gekommen, dass nun doch die Jugendanwaltschaft für diesen Fall zuständig sei und die notwendige bzw. amtliche Verteidigung per sofort hinfällig sei. Entsprechend habe er seine Honorarnote eingereicht. Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Aufwand auf Kosten der Verteidigung so tief wie möglich halten möchte, könne aus seiner Sicht jedoch nicht akzeptiert werden. Ihm sei bewusst, dass insbesondere auch bei einer amtlichen Verteidigung keine überhöhten Honorarnoten einzureichen seien. Der Aufwand sei aus seiner Sicht jedoch berechtigt, da auch eine amtliche Verteidigung mit einer gewissen Sorgfalt und Genauigkeit ausgeübt werden müsse und auch gegenüber dem Mandanten ein gewisses Vertrauen aufzubauen sei. In diesem Fall sei der Beschuldigte noch sehr jung und ihm habe neben einer Freiheitsstrafe auch ein Landesverweis und ein Tätigkeitsverbot gedroht. In solchen Fällen sei eine besondere Sorgfaltspflicht nötig. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten kürze die Honorarnote hingegen pauschal zusammen, teilweise ohne wirkliche Begründung und stelle damit offensichtlich die Arbeit der Verteidigung in Frage. Auf die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers ist ebenfalls im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

4.4. Mit Beschwerdeantwort führt die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aus, der vorliegende Fall habe weder materiell noch strafprozessual besondere Schwierigkeiten aufgewiesen, die erhöhte Aufwendungen eines erfahrenen Anwalts rechtfertigen würden. Auch wenn anfangs unklar gewesen sei, bei welcher Behörde die Zuständigkeit gelegen habe, habe sich diese Frage in der Folge rasch klären lassen. Ein erhöhter Betreuungsanspruch und entsprechend höhere Aufwendungen liessen sich nicht allein mit dem Alter

- 8 des Beschuldigten rechtfertigen. Es sei die Aufgabe des Beschwerdeführers, auch ein Mandat mit einem fordernden Mandanten mit verhältnismässigem Aufwand effizient und zielgerichtet zu führen.

5. 5.1. Der Beschwerdeführer machte mit Honorarnote vom 19. Dezember 2025 folgende Positionen geltend:

Datum Dauer Aktivität

23.05.2025 23.05.2025 23.05.2025 30.05.2025 31.05.2025 06.08.2025 06.08.2025 08.08.2025 18.08.2025 18.08.2025 19.08.2025 19.08.2025 21.08.2025 22.08.2025 09.09.2025 09.09.2025 11.09.2025 12.09.2025 15.09.2025 19.12.2025 19.12.2025 19.12.2025

01:00 00:15 00:10 00:15 00:30 00:15 00:15 00:05 00:30 00:45 01:20 00:30 00:20 00:15 00:40 01:00 00:15 00:15 01:10 00:30 00:15 00:15

Erstberatung Studium Unterlagen Antrag amtliche Verteidigung und Akteneinsicht Mail Mandant Korrespondenz Mandant Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft Korrespondenz Mandant Mail Mandant Vorbereitung Gespräch Besprechung Mandant vor Einvernahme Einvernahme inkl. Hin- und Rückfahrt Nachbesprechung Antrag Akteneinsicht Korrespondenz Mandant Aktenstudium Aktenstudium Korrespondenz Mandant Korrespondenz Mandant Aktenstudium Korrespondenz Mandant Korrespondenz Staatsanwaltschaft Fallabschluss

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Die kursiv gedruckten Positionen wurden von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der angefochtenen Verfügung nicht gestrichen bzw. gekürzt. Sie gelten damit als anerkannt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Auf die übrigen, umstrittenen Positionen der Honorarnote ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.

5.2. 5.2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte zu den Posten vom 30. Mai 2025 (00:15 Mail Mandant) und 31. Mai 2025 (00:30 Korrespondenz Mandant) aus, nachdem am 23. Mai 2025 eine Erstberatung des Beschuldigten von einer Stunde stattgefunden habe und in der Folge lediglich die Einsetzung als amtlicher Verteidiger und Akteneinsicht beantragt worden sei, seien diese ersatzlos zu streichen. Des Weiteren erachtete sie den Aufwand für die Posten "Korrespondenz Mandant" vom 22. August 2025, 11. September 2025, 12. September 2025 und 19. Dezember 2025 im Umfang von total 1 Stunde und 15 Minuten als überhöht und kürzte ihn entsprechend um 30 Minuten.

5.2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verkenne die Tatsache, dass nicht die Verteidigung proaktiv die Korrespondenz mit dem Mandanten suche, sondern es genau umgekehrt sei. Wenn der Mandant noch zusätzliche Fragen und Anliegen habe, könnten diese nicht einfach ignoriert werden. Dass man sich eine gewisse Zeit nehme, die Anliegen und Fragen des Mandanten zufriedenstellend zu beantworten, sei ein Teil der anwaltlichen Sorgfaltspflicht. Insbesondere auch dann, weil der Beschuldigte noch sehr jung sei und ihm nicht nur eine Strafe, sondern gleichzeitig auch noch ein Landesverweis und ein Tätigkeitsverbot gedroht habe. Ihm (dem Beschwerdeführer) sei bewusst, dass nicht zahlreiche Stunden an Korrespondenzen geführt werden könnten, es dürfe jedoch als ausgesprochen kleinlich interpretiert werden, wenn die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in diesem Fall die Korrespondenz beliebig und ohne Begründung zusammenstreiche.

5.2.3. Bezüglich sämtlicher vorliegend zu beurteilenden Positionen in Bezug auf die Korrespondenzen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten lässt sich festhalten, dass gänzlich unklar bleibt, worauf sich der Aufwand bezogen hat. Zwar ist einzusehen, dass das Anwaltsgeheimnis unter Umständen den Inhalt bzw. Detaillierungsgrad einer Honorarnote einschränken kann. Der Beschwerdeführer begründet jedoch nicht, weshalb die Korrespondenzen im vorliegenden Fall notwendig waren. Zu einer Verteidigung gehört zweifellos auch, dass sich der

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Beschuldigte von sich aus per Telefon oder E-Mail an seinen Verteidiger wenden kann, um Fragen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren zu besprechen. Jedenfalls im Rahmen einer amtlichen Verteidigung sind solche Kontakte allerdings auf das Notwendige zu beschränken, zumal allzu häufiger Austausch einer effizienten Tätigkeit des Verteidigers hinderlich sein kann. Kontakte zwischen dem Beschuldigten und seinem amtlichen Verteidiger, die über das Notwendige hinausgehen, sind zwar selbstverständlich erlaubt, aber nicht entschädigungspflichtig. Der Beschwerdeführer kann sich jedoch zur Begründung der angeblich willkürlichen Honorarfestsetzung nicht auf pauschale Ausführungen stützen, wonach es zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht gehöre, sich Zeit für die zufriedenstellende Beantwortung der Fragen und Anliegen eines Mandanten zu nehmen. Der Beschwerdeführer hätte substantiiert darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der geltend gemachte Aufwand rechtfertigt. Dies geht weder aus der Beschwerde noch aus der Honorarnote hervor. Gleich verhält es sich mit den Vorbringen, wonach dem Beschuldigten nicht nur eine Strafe, sondern gleichzeitig auch noch ein Landesverweis und ein Tätigkeitsverbot gedroht habe und er zudem sehr jung sei. Diesbezüglich gilt es ergänzend festzuhalten, dass der Beschuldigte im Zeitraum der Mandatierung des Beschwerdeführers bereits 21 Jahre alt war.

5.3. 5.3.1. Zum Posten "Vorbereitung Gespräch" vom 18. August 2025 im Umfang von 30 Minuten hielt die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten fest, da bereits eine Besprechung von einer Stunde und ein Aktenstudium von 15 Minuten stattgefunden hätten, sei nicht ersichtlich, worin der Vorbereitungsaufwand für die Vorbesprechung mit dem Beschuldigten vor der Einvernahme bestehe. Diese Aufwendungen von 30 Minuten seien auch angesichts dessen, dass die Besprechung vor der Einvernahme von 45 Minuten als eher zu lang erscheine, ersatzlos zu streichen.

5.3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen beschwerdeweise vor, es erscheine ihm legitim, dass eine Besprechung vorbereitet werde, um einem Mandanten vor einer Einvernahme sämtliche Eventualitäten mitzugeben.

5.3.3. Soweit die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit "Besprechung von einer Stunde" und "Aktenstudium von 15 Minuten" die in der Honorarnote ausgewiesenen Positionen "Erstberatung" und "Studium Unterlagen" vom 23. Mai 2025 meint, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese zur Kürzung der Vorbereitungszeit für die Besprechung im Vorfeld der Einvernahme des Beschuldigten herangezogen werden könnten.

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Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als für die Wahrung des der Verteidigung zustehenden Fragerechts im Interesse des Beschuldigten eine Vorbereitung angezeigt sein kann. Ausweislich der Akten stellte der Beschwerdeführer jedoch am 23. Mai 2025 nach erfolgter Erstbesprechung mit dem Beschuldigten ein Akteneinsichtsgesuch. Mit Eingabe vom 22. August 2025 erkundigte er sich sodann bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten um Zustellung der Akten, nachdem ihm diese trotz Akteneinsichtsgesuch vom 23. Mai 2025 nicht zugestellt worden waren. Die Akten wurden dem Beschwerdeführer in der Folge am 9. September 2025 via WebTransfer zur Verfügung gestellt. Unter Berücksichtigung dieses Umstands ist ein Aufwand von 1 Stunde und 45 Minuten (00:30 Vorbereitung Gespräch + 00:45 Besprechung Mandant vor Einvernahme + 00:30 Nachbesprechung) für die Einvernahme vom 19. August 2025, welche mit 1 Stunde und 20 Minuten inklusive Hin- und Rückweg veranschlagt wurde, jedoch nicht nachvollziehbar. Da für die Vor- und Nachbesprechung ein (eher grosszügiger) Aufwand von 45 bzw. 30 Minuten gewährt wurde, ist die Streichung der Aufwandsposition "Vorbereitung Gespräch" durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten folglich nicht zu beanstanden.

5.4. 5.4.1. Hinsichtlich der Posten "Aktenstudium" vom 9. und 15. September 2025 im Umfang von 2 Stunden und 50 Minuten führte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aus, das Aktenstudium erscheine in Anbetracht des Umfangs des Dossiers als zu lang. Die Aufwendungen seien daher um 1 Stunde und 50 Minuten auf 1 Stunde zu kürzen.

5.4.2. Hierzu führt der Beschwerdeführer aus, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verkenne, dass es nicht nur um die Seitenzahl der Akten gehe, sondern um den Inhalt. In den Akten befinde sich unter anderem ein Cyber Tipline Report vom National Center for Missing and Exploited Children, dessen Richtigkeit evaluiert und verstanden werden müsse. Zudem sei die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bis vor Kurzem fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Taten volljährig gewesen sei. Er (der Beschwerdeführer) habe im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht ebenfalls im Detail die Richtigkeit dieser Behauptung prüfen und dem Beschuldigten die strafprozessuale Strategie übermitteln müssen. Es verstehe sich von selbst, dass man bei diesem Umfang kein tagelanges Aktenstudium betreibe. In diesem Fall spreche man aber von einem Aufwand von deutlich weniger als einem Halbtag. Dass man sich eine gewisse Zeit nehme, um alle umstrittenen Punkte abzuarbeiten, müsse in einem solchem Fall möglich sein. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ignoriere dabei auch, dass ein amtlicher Verteidiger allein an einer Sache arbeite und nicht wie die

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Staatsanwaltschaft mehrere Mitarbeiter und die Polizei zur Verfügung habe.

5.4.3. Auch wenn dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, dass die Akten zu studieren sind, ist der diesbezügliche Aufwand – immer mit Blick auf die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls – im Rahmen zu halten. Aufgrund eines CyberTipline Reports des National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) habe die Bundeskriminalpolizei gemäss ihrem Bericht vom 28. Februar 2024 eine Hinweismeldung zum Nutzer des Google Drive Kontos "Callme Daddy" wegen Verdachts des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornografie erhalten. Die IP-Adresse, welche für mehrere Logins in das Google Konto verwendet worden sei, habe als Anschlussinhaber C._____, dem Vater des Beschuldigten, zugewiesen werden können. Im Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 15. Oktober 2024 wird sodann festgehalten, dass anlässlich der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung am Wohnort von C._____ der Beschuldigte auf Nachfrage angegeben habe, für die seinem Vater vorgeworfenen Taten verantwortlich gewesen zu sein. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 18. Oktober 2024 ein Verfahren gegen den Beschuldigten. Ausweislich der Akten und mit dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass es im bisherigen Verfahrensverlauf primär um die Frage des Alters des Beschuldigten im Tatzeitpunkt und damit um die Frage der Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft oder der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ging. Mit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gilt es folglich festzuhalten, dass das der Beschwerde zugrundeliegende Strafverfahren weder materiell noch strafprozessual besondere Schwierigkeiten aufwies. In Berücksichtigung dieses Umstands erscheint mit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten folglich ein Aufwand von 1 Stunde für das Aktenstudium angemessen.

5.5. 5.5.1. Zum Posten "Fallabschluss" vom 19. Dezember 2025 im Umfang von 15 Minuten hielt die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten fest, dass es sich um Sekretariatsarbeit handle, welche im Grundtarif enthalten und entsprechend ersatzlos zu streichen sei.

5.5.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer einzig vor, es gehöre zur anwaltlichen Pflicht, einen Fall sauber abzuschliessen.

5.5.3. Auch bezüglich der Aufwandsposition "Fallabschluss" lässt sich der Honorarnote nicht entnehmen, was inhaltlich damit gemeint ist. Der

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Beschwerdeführer äussert sich dazu auch nicht im Rahmen seiner Beschwerde. Mit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ist folglich davon auszugehen, dass es sich dabei um Sekretariatsarbeit handelt. Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist. Die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vorgenommene Streichung ist folglich nicht zu beanstanden.

5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erfolgte Kürzung gerechtfertigt und die Beschwerde demgemäss abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung fällt beim vorliegenden Verfahrensausgang ausser Betracht.

Der Präsident entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 48.00, insgesamt Fr. 848.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

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Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 9. Juli 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Dos Santos Teodoro

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