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Aargau Obergericht Strafgericht 21.06.2004 AGVE_2004_18

21 giugno 2004·Deutsch·Argovia·Obergericht Strafgericht·PDF·843 parole·~4 min·7

Riassunto

Art. 29 StGB; §§ 52 Abs. 2 Satz 2, 119 Abs. 3 und 181 Abs. 1 StPO. 1. Die Strafantragsfrist des Art. 29 StGB ist auch mit einer fristgemässen Strafanzeige bei einer Strafverfolgungsbehörde wegen eines im Privatstrafverfahren zu verfolgenden Antragsdelikts gewahrt. 2. Eine solche Strafanzeige kann mit ihrer vorgeschriebenen Erledigung durch Nichteintretensverfügung nicht von Amtes wegen an den zur Einleitung bzw. Durchführung des Strafverfahrens zuständigen Friedensrichter oder Gerichtspräsidenten weitergeleitet werden.

Testo integrale

2004 Strafrecht 67 IV. Strafrecht

18 Art. 29 StGB; §§ 52 Abs. 2 Satz 2, 119 Abs. 3 und 181 Abs. 1 StPO. 1. Die Strafantragsfrist des Art. 29 StGB ist auch mit einer fristgemässen Strafanzeige bei einer Strafverfolgungsbehörde wegen eines im Privatstrafverfahren zu verfolgenden Antragsdelikts gewahrt. 2. Eine solche Strafanzeige kann mit ihrer vorgeschriebenen Erledigung durch Nichteintretensverfügung nicht von Amtes wegen an den zur Einleitung bzw. Durchführung des Strafverfahrens zuständigen Friedensrichter oder Gerichtspräsidenten weitergeleitet werden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Juni 2004 i.S. S. AG. Aus den Erwägungen

3. Die Strafanzeige hat nur, soweit damit unlauterer Wettbewerb (Art. 5/9 UWG) geltend gemacht und deswegen die Strafverfolgung des Beschuldigten verlangt wurde, gestützt auf § 181 Abs. 1 Ziff. 6 StPO durch Nichteintretensverfügung erledigt werden müssen, wobei allerdings mit dieser die Akten nicht dem Präsidenten des Bezirksgerichts L. zur Abwandlung der Straftat der UWG-Verletzung im Privatstrafverfahren (§ 181 Abs. 1 Ziff. 6 StPO) hätten überwiesen werden dürfen. a) Die StPO sieht in § 52 Abs. 2 unter dem Titel "Fristen, a) Berechnung ..." vor, dass eine Frist nur mit einer innerhalb derselben vorgenommenen Handlung eingehalten (Satz 1), auch mit einer innert Frist bei einer im ersten Teil dieses Gesetzes erwähnten nicht zuständigen Behörde eingereichten Eingabe gewahrt (Satz 2) und eine solche Eingabe unverzüglich an die zuständige Amtsstelle weiterzuleiten (Satz 3) ist. § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO besagt, dass eine

68 Obergericht / Handelsgericht 2004 straf- oder strafverfahrensrechtliche Frist mit einer während ihrer Dauer bei einer Behörde im Sinne der StPO eingereichten Eingabe jedenfalls und ohne Rücksicht auf die Zuständigkeit der angeschriebenen Behörde gewahrt ist. Das gilt insbesondere auch für die Strafantragsfrist (Art. 29 StGB) in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem wegen einer behaupteten, im Privatstrafverfahren (§ 181 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 StPO) zu verfolgenden Straftat der Verletzung des UWG (Art. 5/9 UWG), anstatt ein solches eingeleitet (§ 184 StPO), bei einer Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige erstattet worden ist. Eine solche Strafanzeige für ein im Privatstrafverfahren zu verfolgendes Delikt (§ 181 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 StPO) kann indessen nicht in Anwendung des § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO an die zuständige Amtsstelle weitergeleitet werden. b) Die Strafverfolgung wegen eines im Privatstrafverfahren abzuwandelnden Delikts (§ 181 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 StPO), wie es hier mit der Verletzung des UWG (Art. 5/9 UWG) geltend gemacht wird (§ 181 Abs. 1 Ziff. 6 StPO), ist gestützt auf eine Privatstrafklage (§ 184 StPO), allenfalls nach vorangegangenem Sühneversuch beim Friedensrichter des Begehungsorts (§ 182 StPO), als Zweiparteienverfahren des Privatstrafklägers gegen den Beklagten (vgl. §§ 184/185 StPO) durch den Gerichtspräsidenten des Begehungsorts als Instruktionsrichter durchzuführen (§§ 186 ff. StPO) und durch das Bezirksgericht zu erledigen (§§ 190 ff. StPO). Die bei einer Strafverfolgungsbehörde des ersten Teils der StPO (§§ 1 bis 23 StPO) und damit auch bei einem Bezirksamt als Untersuchungsrichter (§ 2 Abs. 1 und 2 StPO) eingereichte oder einem solchen zugeleitete Strafanzeige (vgl. § 52 Abs. 2 StPO) wegen einer solchen Straftat ist weder ein Sühne- noch ein Privatstrafklagebegehren im Sinne des § 182 bzw. 184 StPO und kann daher auch nicht als solches von Amtes wegen dem zuständigen Friedensrichter (§ 182 StPO) oder Gerichtspräsidenten (§ 184 StPO) des Begehungsorts überwiesen werden, sondern ist als Strafanzeige, die im ordentlichen Strafverfahren nicht verfolgt werden kann, ausschliesslich durch beschwerdefähige Nichteintretensverfügung (§ 119 Abs. 3 und 4 i.V.m. § 213 Abs. 1 StPO) zu erledigen.

2004 Strafrecht 69 19 Art. 68 Ziff. 2 StGB, Leitlinien zur Bestimmung der Zusatzstrafe bzw. Bemessung der Zusatzstrafe zu einer ausländischen Grundstrafe: Der schweizerische Zweitrichter ist an die ausländische Grundstrafe sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt gebunden, hat bei der Ausfällung einer Zusatzstrafe nach schweizerischen Zumessungskriterien vorzugehen und schliesslich eine Gesamtbewertung vorzunehmen, um mit der Bildung der Differenz zwischen der Grund- und der hypothetischen Gesamtstrafe zum Mass der Zusatzstrafe zu gelangen. Aus dem Urteil des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 15. April 2004 i.S. Staatsanwaltschaft und M.T.-R. gegen H.P.A. Aus den Erwägungen

3. a) Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung die Erhöhung der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe auf 3 ¼ Jahre. aa) Der Angeklagte wurde mit Urteil des Landgerichts X. vom 10. Juli 2001 wegen Steuerhinterziehung in Form des bandenmässigen Schmuggels zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Er beging die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Vergewaltigung am 27. Juni 1999 und somit vor diesem Zeitpunkt. Wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, ist in diesem Fall entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft eine Zusatzstrafe zur erwähnten Strafe auszusprechen. bb) Gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB hat der Richter, der eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die Strafe so zu bestimmen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Eine Zusatzstrafe kann auch zu einem ausländischen Urteil ausgefällt werden, welches Taten betrifft, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich des StGB fallen (BGE 115 IV 21 ff. E. 5). Der Richter hat sich vorerst zu fragen, welche Strafe er im Falle einer

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