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Aargau Obergericht Strafgericht 26.05.2000 AGVE_2000_27

26 maggio 2000·Deutsch·Argovia·Obergericht Strafgericht·PDF·607 parole·~3 min·12

Riassunto

§§ 208 und 218 StPO. Die Einreichung einer Eingabe in fremder Sprache als integrierender Bestandteil der durch einen amtlichen Verteidiger eingereichten ordentlichen Berufung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache mächtig ist und seinen amtlichen Verteidiger vor Einreichung der Berufung ausreichend instruieren konnte.

Testo integrale

82 Obergericht 2000 geschützt ist, erfolgen. Für die Ermittlung des unbekannten Lenkers, der ein richterliches Parkverbot missachtet (§ 181 Abs. 1 Ziff. 9 StPO), kann hingegen kein Ermittlungsverfahren angeordnet werden. Dessen Ermittlung obliegt vielmehr dem Eigentümer respektive Kläger. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass diesem nur beschränkte Möglichkeiten zur Verifizierung des Lenkers zur Verfügung stehen, besteht angesichts des klaren Wortlautes kein Raum für eine andere Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen. Das Verhalten von Gerichtspräsident X., die Klagen des Beschwerdeführers nicht zu behandeln, solange dieser die Beklagten nicht namentlich zu bezeichnen vermag, ist demzufolge rechtmässig. Somit kann festgestellt werden, dass keine Rechtsverweigerung vorliegt. 27 §§ 208 und 218 StPO. Die Einreichung einer Eingabe in fremder Sprache als integrierender Bestandteil der durch einen amtlichen Verteidiger eingereichten ordentlichen Berufung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache mächtig ist und seinen amtlichen Verteidiger vor Einreichung der Berufung ausreichend instruieren konnte. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 26. Mai 2000 in Sachen StA gegen J.E. Aus den Erwägungen 1. Der Angeklagte hat mit seiner Berufung ein 36-seitiges Schreiben in hebräischer Sprache und Schrift einreichen und von seinem Verteidiger zum integrierenden Bestandteil der Berufung erklären lassen. Gleichzeitig liess er beantragen, dieses sei "allenfalls übersetzen zu lassen". Dem Angeklagten wurde ein amtlicher Verteidiger bestellt, der eine in sich vollständige und erschöpfende Berufung eingereicht hat. Wie darin ausgeführt wird, erfolgte diese nach den mündlichen und schriftlichen Instruktionen des Angeklagten. Offensichtlich nach

2000 Strafprozessrecht 83 Abschluss der Instruktion und kurz vor Ablauf der Berufungsfrist sandte der Angeklagte seinem Verteidiger das der Berufung beigelegte (36 Seiten starke) Schreiben vom 4. April 2000 in hebräischer Sprache zu und verlangte dessen Einreichung zusammen mit der Berufung. Wie der Angeklagte jedoch durch zahlreiche Eingaben an die Strafverfolgungs- und Justizbehörden belegt hat, ist er ohne weiteres in der Lage, seine Begehren und Beanstandungen in deutscher Sprache zu formulieren. Es kann angenommen werden, dass der Angeklagte seinen Verteidiger vor Einreichung der Berufung ausreichend instruiert hat, weshalb weitere Eingaben sinnlos sind und lediglich die Verzögerung des Verfahrens bezwecken. Jedenfalls wäre der Angeklagte zu einer rechtzeitigen und ausreichenden Instruktion seines Verteidigers verpflichtet gewesen oder hätte zumindest seine Eingabe innert der Berufungsfrist in deutscher Sprache einreichen sollen. Unter den geschilderten Umständen geht es nicht an, nebst der ordentlichen Berufung eine weitere Eingabe in fremder Sprache einzureichen und deren Übersetzung durch das Gericht zu verlangen. Das Schreiben des Angeklagten ist folglich nicht zu übersetzen und kann deshalb auch nicht berücksichtigt werden.

Versicherungsgericht

2000 Versicherungsgericht 87 Versicherungsgericht

28 Art. 15 AVIG, Art. 24 AVIG, Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 24 AVIV. Entlöhnung aus einem während der Arbeitslosigkeit absolvierten Praktikum; Anrechnung als Zwischenverdienst? (Erw. 2b). Für die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitlosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ist nicht die Arbeitslosenkasse, sondern das kantonale Arbeitsamt zuständig (Erw. 2c). Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 19. Dezember 2000 in Sachen S.G.L. gegen OeALK. Aus den Erwägungen 2. a) Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass der Versicherte vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Nach der Rechtsprechung des EVG gilt die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit auch bei Ausübung eines Zwischenverdienstes im Sinne von Art. 24 AVIG. Um die Ausübung eines Zwischenverdienstes nicht gänzlich zu verunmöglichen, müsse das Erfordernis jedoch relativiert werden. Es genüge hier eine „relative Vermittlungsfähigkeit“. Damit diese gegeben sei, müsse die betreffende Zwischenverdiensttätigkeit insofern provisorischen Charakter aufweisen, als der Versicherte die betreffende Stelle bei Vermittlung oder Zuweisung einer zumutbaren Arbeit so schnell wie möglich (unter Wahrung der Kündigungsregeln oder einer angemessenen Reaktionszeit für die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit)