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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 09.06.2026 VKL.2024.23

9 giugno 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·2,753 parole·~14 min·7

Testo integrale

Versicherungsgericht 3. Kammer

VKL.2024.23 / nb / nl Art. 105

Urteil vom 9. Juni 2026

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Battaglia

Klägerin A._____ vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, Rain 63, 5000 Aarau

Beklagte B._____ AG

Gegenstand Klageverfahren betreffend Krankentaggeldleistungen nach VVG

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. Die Klägerin schloss mit der C._____ GmbH einen Arbeitsvertrag ab dem 1. März 2022. Die Arbeitgeberin ist bei der Beklagten kollektivkrankentaggeldversichert. Die Klägerin verunfallte am 31. August 2023 und bezog zunächst Taggelder der Unfallversicherung, welche per 3. Januar 2024 eingestellt wurden. In der Folge ersuchte die Klägerin um Ausrichtung von Krankentaggeldern, was die Beklagte unter Hinweis auf eine fehlende Versicherungsdeckung ablehnte.

2. 2.1. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 erhob die Klägerin am Versicherungsgericht Klage und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von Taggeld vom 4. Februar 2024 bis zum 30. Juni 2024 von je CHF 170.95 im Betrage von insgesamt CHF 25'300.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit Klageeinleitung an die Klägerin zu verurteilen. Mehrforderung für das Taggeld ab dem 1. Juli 2024 bleibt vorbehalten.

2. Unter o/e-Kostenfolge"

2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 13. März 2025 die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.

2.3. Mit Replik vom 21. März und Duplik vom 8. September 2025 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Ferner äusserten sich die Parteien mit Eingaben vom 12. (Klägerin) und 29. September 2025 (Beklagte).

2.4. Die Instruktionsrichterin informierte die Parteien mit Verfügung vom 26. Mai 2026, dass eine Verhandlung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts für nicht notwendig erachtet werde und sie gebeten würden, mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten. Mit Eingaben vom 1. und 5. Juni 2026 teilten die Parteien ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung mit.

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Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klägerin macht Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 4. Januar bis 30. Juni 2024 geltend und fordert von der Beklagten eine Gesamtzahlung von Fr. 25'300.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit Klageeinleitung (Klage Rz. 21 ff.). Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Klägerin für diesen Zeitraum Anspruch auf Taggeldzahlungen hat.

2. Die Arbeitgeberin der Klägerin hat bei der Beklagten eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung mit Vertragsbeginn am 10. Mai 2022 (Police Nr. aaa; Klagebeilage [KB] 2) abgeschlossen.

3. 3.1. Krankentaggeldversicherungen nach VVG werden in ständiger bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (Urteile des Bundesgerichts 4A_445/2016 vom 16. Februar 2017 E. 1; 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1).

Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG sind privatrechtlicher Natur. Das Verfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 7 ZPO; BGE 138 III 558 E. 3.2 S. 560 f.).

3.2. In Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 247 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich dabei um die beschränkte bzw. soziale Untersuchungsmaxime. Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsmaxime einzig eine verstärkte Fragepflicht. Wie im Rahmen der Verhandlungsmaxime, die im ordentlichen Verfahren anwendbar ist, haben die Parteien dem Gericht den Sachverhalt zu unterbreiten. Das Gericht hilft ihnen lediglich durch sachgemässe Fragen, damit die notwendigen Behauptungen aufgestellt und die dazugehörigen Beweismittel bezeichnet werden. Es stellt aber keine eigenen Ermittlungen an. Wenn die Parteien durch einen Anwalt vertreten sind, darf und soll sich das Gericht, wie im ordentlichen Verfahren, zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 S. 575). Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten von sich aus zu durchforsten, um Beweismittel zugunsten einer Partei zu suchen (BGE 141 III 569 E. 2.3.2 S. 5.7.6 mit Hinweisen).

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3.3. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 III 241 E. 3.1 S. 242; 130 III 321 E. 3.1 S. 323).

Nach der erwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigte – in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte – die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 S. 107 f.)

3.4. Für den Eintritt des Versicherungsfalls gilt das ordentliche Beweismass. Danach ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Es genügt, wenn am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 S. 108; Urteil des Bundesgerichts 4A_636/2025 vom 18. Februar 2026 E. 3.1.1).

4. 4.1. Mangels Bestreitung durch die Beklagte ist vorliegend erstellt, dass die Klägerin zwischen dem 4. Januar und dem 30. Juni 2024 arbeitsunfähig war (Klage Rz. 19; Replik Rz. 2). Ebenso steht fest, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit – zufolge vorgängiger Leistungen von Taggeldern der Unfallversicherung – am 4. Januar 2024 eingetreten ist (Klage Rz. 15, 18; Replik Rz. 4). Die Beweislast einer zu diesem Zeitpunkt gültigen Versicherungsdeckung als Anspruchsvoraussetzung trägt dabei die Klägerin (vgl. E. 3.3.).

4.2. In sachverhaltlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

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Die Klägerin wurde (nachdem sie bereits zuvor für die entsprechende Einzelunternehmung tätig war [Klageantwort Rz. 2 f.; Replik Rz. 3) am 1. März 2022 von der C._____ GmbH angestellt (Klage Rz. 3, Replik Rz. 3; Klagebeilage [KB] 6), deren Geschäftsführer zu dieser Zeit ihr Ehemann war (vgl. Klageantwort Rz. 5). Sie erlitt am 31. August 2023 einen Unfall (Klage Rz. 5; Klageantwort Rz. 4), für welche die Unfallversicherung bis zum 3. Januar 2024 Taggelder ausrichtete (Klage Rz. 5; Klageantwort Rz. 6; Klageantwortbeilage [AB] 1). Der Ehemann der Klägerin verkaufte die C._____ GmbH (bzw. die Stammanteile an der GmbH) per Ende September 2023 (Klageantwort Rz. 5; vgl. auch Handelsregistereintrag zu UID CHE-bbb). Die Klägerin gab in der E-Mail vom 24. November 2023 an, nicht mehr für die C._____ GmbH zu arbeiten (Klageantwort Rz. 5; AB 43/1). Die Klägerin reichte der Beklagten ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis infolge Krankheit mit Geltung ab dem 1. Januar 2024 ein (Klageantwort Rz. 7). Die Beklagte lehnte ihre Leistungspflicht mangels Versicherungsdeckung mit Schreiben vom 15. Januar 2024 ab (Klageantwort Rz. 7; AB 4). Am 18. Januar 2024 teilte der Rechtsvertreter der Klägerin der Beklagten mit, er sei der Ansicht, die Frage der Versicherungsdeckung sei nach dem Unfallzeitpunkt (31. August 2023) zu beurteilen, weshalb eine Leistungspflicht der Beklagten bestehe. Eventualiter habe es die Beklagte unterlassen, die Klägerin über die Möglichkeit zum Übertritt in eine Einzelversicherung zu informieren (Klageantwort Rz. 8; AB 6). Am 23. Januar 2023 reichte die Klägerin der Beklagten eine "Austrittsmeldung" vom gleichen Tag ein, worin sie angab, sie sei per 1. Oktober 2023 "aus der Firma" ausgetreten (KB 14; vgl. auch Klageantwort Rz. 5). Am 21. Januar 2024 unterbereitete die Beklagte der Klägerin daraufhin eine Offerte für den Übertritt in die Einzelversicherung mit Versicherungsbeginn am 1. Oktober 2023, welche diese am 25. Januar 2024 "annahm" (Klage Rz. 7; KB 13; 15).

5. 5.1. 5.1.1. Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, es habe zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis mit der C._____ GmbH vorgelegen (Klage Rz. 15). Ihre Angaben gegenüber der Beklagten, wonach das Arbeitsverhältnis beendet worden sei, sei der irrigen Annahme entsprungen, ein Arbeitsverhältnis werde bei längerer Arbeitsunfähigkeit automatisch beendet (Klage Rz. 16; Replik Rz. 4, 7). Bei einem "Verkauf der Firma" gingen die bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den neuen Eigentümer über (Stellungnahme vom 12. September 2025; vgl. auch Replik Rz. 6). Der neue Eigentümer der GmbH habe ihr zwar kündigen wollen, dies sei indes wegen der Sperrfrist von Art. 336c Abs. 1 lit. c OR nicht möglich gewesen (Klage Rz. 10). Wegen der Nichtigkeit einer solchen Kündigung sei klar, dass der Klägerin gar nicht habe gekündigt werden können und das Arbeitsverhältnis entsprechend im Zeitpunkt des

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Eintritts des Versicherungsfalls angedauert haben müsse (Klage Rz. 17; Replik Rz. 4).

5.1.2. Die Beklagte geht demgegenüber zusammengefasst von einem zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls beendeten Arbeitsverhältnisses aus. "Das Geschäft" sei (vom Ehemann der Klägerin) per 30. September 2023 verkauft und das Arbeitsverhältnis nach Angaben der Klägerin nicht (darüber hinaus) weitergeführt worden. Es sei "schon ein Zufall, dass die Klägerin erst nach Ablehnung des Krankentaggeldanspruches gemerkt" haben solle, dass sie noch angestellt gewesen sei (Klageantwort Rz. 5 sowie ad 1-12 und ad 13-24; Duplik ad 2-5).

5.2. 5.2.1. Der Klägerin ist insofern zuzustimmen, dass bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Eintritt der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit (31. August 2023) die geltenden Sperrfristen einzuhalten gewesen wären. Eine entsprechende Möglichkeit zur Vertragsauflösung per Ende Dezember 2023 hätte angesichts der einmonatigen Kündigungsfrist (KB 6) und der Sperrfrist von 90 Tagen (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR) grundsätzlich dennoch bestanden. Relevanter ist indes, dass die Klägerin im November 2023 selber angab, nicht mehr für die C._____ GmbH zu arbeiten und der Beklagten im Januar 2024 eine "Austrittsmeldung" per 30. September 2023 zukommen liess, wobei sich dieses Datum mit dem Verkauf der Stammanteile an der C._____ GmbH durch ihren Ehemann deckt (vgl. E. 4.2.). In der Folge hat sie denn auch die Versicherungsofferte zum Übertritt in die Einzeltaggeldversicherung mit Versicherungsbeginn am 1. Oktober 2023 angenommen (KB 15). Es kann zwar nicht restlos ausgeschlossen werden, dass die Klägerin – wie in der Klage vorgetragen – von einer automatischen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei längerer Arbeitsunfähigkeit ausging (Klage Rz. 16), jedoch erscheint diese Erklärung der Klägerin dennoch insgesamt wenig überzeugend, zumal eine 30-tägige Arbeitsunfähigkeit weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch in rechtlicher Hinsicht als längerdauernd interpretiert werden kann (vgl. etwa MICHAEL E. MEIER, in Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024, N. 78 zu Art. 6 ATSG mit Hinweis auf BBl 1991 II 249). Im Sozialversicherungsrecht gilt denn praxisgemäss auch die Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde, wonach dieser ein höheres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteile des Bundesgerichts 9C_581/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.5; 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.4.3; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1). Eine entsprechende Situation liegt auch hier vor, zumal die Klägerin zunächst unmissverständlich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 1. Oktober 2023 kommunizierte,

- 7 um von dieser Darstellung dann nach der Mitteilung der Leistungsablehnung durch die Beklagte und Mandatierung eines Rechtsbeistandes abzuweichen. Ihre nunmehr vertretene Auffassung wirkt entsprechend versicherungsrechtlich motiviert.

5.2.2. Im Übrigen ist die zeitliche Übereinstimmung zwischen den Angaben der Klägerin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Verkauf der Stammanteile der C._____ GmbH durch den Ehemann der Klägerin hervorzuheben. Es erscheint angesichts der Angabe der Klägerin, sie sei per 1. Oktober 2023 "aus der Firma" ausgetreten (KB 14), denn auch durchaus plausibel, dass sich die Klägerin und ihr Ehemann (bereits frühzeitig) auf ein gemeinsames Ausscheiden aus der Unternehmung verständigt haben und diese Kommunikation angesichts der ehelichen Verbindung nicht schriftlich festgehalten wurde. In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses weder aus dem Arbeitsvertrag (KB 6), dem Gesamtarbeitsvertrag noch dem Gesetz (vgl. WOLFGANG PORTMANN/ROGER RUDOLPH, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 8. Auflage 2025, N. 11 zu Art. 335 OR) der Formvorschrift der Schriftlichkeit unterliegt und das Arbeitsverhältnis jederzeit auch einvernehmlich beendet werden kann.

5.2.3. Die Klägerin trägt die Beweislast einer am 4. Januar 2024 gültigen Versicherungsdeckung als Anspruchsvoraussetzung. Unter Berücksichtigung der von ihr selbst gegenüber der Beklagten getätigten eindeutigen Angaben, einerseits mit E-Mail vom 24. November 2023, nicht mehr für die C._____ GmbH zu arbeiten (Klageantwort Rz. 5; AB 43/1), andererseits auf dem Austrittsformular, sie sei per 1. Oktober 2023 aus der Firma ausgetreten (KB 14) und der Annahme der Offerte für den Übertritt in die Einzeltaggeldversicherung (KB 15), der zeitlichen Übereinstimmung zur Veräusserung der Stammanteile der GmbH sowie der ehelichen Verbindung zum ehemaligen Geschäftsführer bestehen derart gewichtige Anhaltspunkte für eine Beendigung der Arbeitstätigkeit per Ende September 2023, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, die Zweifel an der Fortführungen des Arbeitsverhältnisses über dieses Datum hinaus erschienen bloss als leicht (vgl. E. 3.4.).

5.3. Nachdem das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten davon überzeugt ist, dass sich die Klägerin mit ihrem Ehemann auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zeitgleich mit dem Verkauf der Stammanteile der Gesellschaft verständigt hat (vgl. E. 5.2.3. hievor), sind die Beweisanträge der Parteien abzuweisen, da von diesen keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, welche geeignet wären, die Zweifel des Gerichts an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den 30. September 2023 hinaus zu

- 8 beseitigen. Auf die Parteiaussage der Klägerin (Klage Rz. 8) wird entsprechend in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 146 III 73 E. 5.2 S. 80 mit Hinweis) verzichtet. Auf eine Befragung der verantwortlichen Person der C._____ GmbH (Klage Rz. 8) sowie derer "für die buchhalterischen Belange" zuständigen Person (Klage Rz. 10) ist ebenso zu verzichten, da vorliegend angesichts der Angaben der Klägerin selbst von einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses zeitgleich mit dem Verkauf der Stammanteile per Ende September 2023 auszugehen ist, wozu die nach dem Verkauf der Stammanteile verantwortlichen Personen der C._____ GmbH keine Angaben machen können. Der Beweisantrag der Beklagten auf Edition der BVG- Unterlagen (Duplik S. 2 f.; Stellungnahme der Beklagten vom 29. September 2025) ist ferner zu unklar und unbestimmt. Weder ist klar, inwiefern ein neuer Arbeitgeber, welcher die Klägerin überhaupt neu hätte versichern können, bestehen sollte (es wurden bloss die Stammanteile an der GmbH verkauft), noch wird bezeichnet, welche Unterlagen bei welcher Pensionskasse einzuholen wären. Beweisanträge hinsichtlich der Beantwortung der Frage einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Unfallzeitpunkt wurden nicht gestellt.

5.4. Zusammenfassend ist es der Klägerin nicht gelungen, ihre Zugehörigkeit zum Kreis der versicherten Personen zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles zu beweisen. Mangels Versicherungsdeckung besteht somit keine Leistungspflicht der Beklagten aus der Kollektivversicherung der C._____ GmbH mit der Beklagten.

6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen.

6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO).

6.3. Ausgangsgemäss werden die Prozesskosten, zu welchen die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Im Hinblick darauf, dass auf Seiten der Beklagten bei ihr angestellte Juristen prozessieren, hat die Klägerin der Beklagten ermessensweise eine pauschale Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen.

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Das Versicherungsgericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 9. Juni 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Battaglia

VKL.2024.23 — Aargau Obergericht Versicherungsgericht 09.06.2026 VKL.2024.23 — Swissrulings