104 Versicherungsgericht 2011 nominale WEF-Vorbezug zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzuzurechnen ist). 28 Art. 7 ZPO; § 4 lit. e und § 14 EG ZPO Bei Klagen betreffend Krankentaggeldversicherungen nach VVG richtet sich das Verfahren auch nach Inkrafttreten der schweizerischen ZPO wie bis anhin nach § 64 VRPG. Das Versicherungsgericht entscheidet somit wie bei den Klageverfahren nach BVG - nicht als Zivilgericht, sondern als Träger der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dies hat zur Folge, dass kein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Aus dem Beschluss des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 1. März 2011 (VDI.2012.1). Aus den Erwägungen 2. Mit der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung wurde das Verfahrensrecht insbesondere im Bereich streitiger Zivilsachen (vgl. Art. 1 lit. a ZPO), worunter auch Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung gehören, bundesweit vereinheitlicht. In diesem Zusammenhang von Bedeutung ist insbesondere Art. 7 ZPO, wonach die Kantone ein Gericht bezeichnen können, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung zuständig ist. Diese Bestimmung ermöglicht es, die mit AGVE 2005 S. 89 ff. begründete Zuständigkeitsordnung auch unter der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung aufrecht zu erhalten. 3. 3.1. Im Rahmen der Umsetzung der neuen ZPO auf kantonaler Ebene war von Anfang an klar, dass der Kanton Aargau von der Möglichkeit Gebrauch machen wollte, Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung weiterhin durch das
2011 Versicherungsgericht 105 Versicherungsgericht als einzige Instanz beurteilen zu lassen. Entsprechend war bereits im ersten Entwurf für ein EG ZPO in § 14 vorgesehen, dass das Versicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten gemäss Art. 7 ZPO entscheidet. In der Botschaft des Regierungsrates vom 16. September 2009 zur 1. Beratung finden sich dazu auf Seite 26 folgende Erläuterungen: "Für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung können die Kantone ein Gericht bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz zuständig ist (Art. 7 CH ZPO). Streitigkeiten aus der obligatorischen Krankenversicherung gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 werden nach geltendem Recht vom Versicherungsgericht behandelt. Die Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen sind in der Regel mit den Leistungen aus der obligatorischen Krankenversicherung verknüpft. Für diese Streitigkeiten ist somit auch das Versicherungsgericht zuständig. Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f CH ZPO werden diese Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Sie werden dennoch in die Zuständigkeit des Kollegialgerichts verwiesen." 3.2. Mit der Botschaft des Regierungsrates vom 17. Februar 2010 zur 2. Beratung wurde § 4 EG ZPO wie folgt ergänzt: § 4 lit. e EG ZPO Schlichtungsbehörden gemäss § 3 lit. a sind e) ein Mitglied des Versicherungsgerichts in Streitigkeiten gemäss Art. 7 ZPO. Die Botschaft enthält hierzu auf Seite 7 folgende Ausführungen: "Der Entwurf für die 1. Lesung sah keine Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung vor. § 4 EG ZPO enthält eine Auflistung sämtlicher Schlichtungsbehörden im Zivilverfahren. In diese Liste ist auch die Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 7 CH ZPO aufzunehmen. Als Schlichtungsbehörde für diese Streitigkeiten sind die Präsidentin oder der Präsident, eine Richterin oder ein Richter oder eine Ersatzrichterin oder ein Ersatzrichter des Versicherungsgerichts
106 Versicherungsgericht 2011 zugelassen. Wie im arbeitsgerichtlichen Verfahren erscheint es hier angebracht, mit dem Rechtsgebiet vertraute Spezialistinnen und Spezialisten mit der Schlichtung zu betrauen. Die Mitwirkung beim Schlichtungsverfahren führt wie bei den arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten nicht zu einem Ausstandsgrund (Art. 47 Abs. 2 lit. b CH ZPO)." In jener Phase des Gesetzgebungsprozesses ging man noch davon aus, dass dem Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht ein Schlichtungsverfahren voranzugehen habe. 4. Erst nach Abschluss der gesetzgeberischen Arbeiten drängte sich in Bezug auf das anwendbare Verfahrensrecht und die Notwendigkeit eines vorgelagerten Schlichtungsverfahrens eine Neubeurteilung auf: Ein im Jusletter vom 20. Dezember 2010 erschienener Beitrag gelangte in Bezug auf die vorgenannte Thematik zum Schluss, dass die gestützt auf Art. 7 ZPO von den Kantonen für zuständig erklärten (Sozial-)Versicherungsgerichte nach dem Willen des Gesetzgebers und im Einklang mit Art. 7 in Verbindung mit Art. 4 ZPO weiter ihr Verfahren anwenden dürfen, welches schon bis anhin einfach und rasch sein musste (UELI SPITZ, Eidgenössische ZPO und Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, in: Jusletter 20. Dezember 2010, Rz. 22). Im Wesentlichen gelangte der Autor gestützt auf die Entstehungsgeschichte von Art. 7 ZPO (der erst im Laufe der parlamentarischen Beratung ins Gesetz aufgenommen worden war) zur Auffassung, dass die Kantone die bisher bestehende Möglichkeit beibehalten können, nicht nur als einzige Instanz eingesetzte Sozialversicherungsgerichte als zuständig, sondern zugleich auch deren Verfahrensregeln als anwendbar zu erklären. Dies ergebe sich einerseits aus der bundesrätlichen Botschaft, welche davon ausging, dass die Kantone, welche bisher die entsprechende Streitigkeiten einem (einzigen) Versicherungsgericht zuweisen hatten, weiterhin ihre Zuständigkeit und ihr Verfahren behalten dürften (UELI SPITZ, a.a.O., Rz 8 ff.). Anderseits sei auch die parlamentarische Diskussion in diese Richtung gegangen (UELI SPITZ, a.a.O., Rz. 11 ff.).
2011 Versicherungsgericht 107 5. Das Versicherungsgericht kann sich den überzeugenden Argumenten des genannten Autors anschliessen. Demnach kann das gestützt auf Art. 7 ZPO vom kantonalen Recht (vgl. § 14 EG ZPO) für zuständig erklärte Versicherungsgericht weiterhin sein eigenes Verfahren anwenden. Das Verfahren richtet sich demnach wie bis anhin nach § 64 VRPG mit Verweis auf das Zivilprozessrecht. Wie im Klageverfahren nach BVG entscheidet das Versicherungsgericht dabei nicht als Zivilgericht, sondern als Träger der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dies hat ebenfalls zur Folge, dass insbesondere kein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist, nachdem das VRPG ein solches nicht kennt. Durch Verweis auf die ZPO finden aber immerhin die Regeln über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) sinngemäss Anwendung. An dieser Schlussfolgerung ändert nichts, dass der kantonale Gesetzgeber im Rahmen der Schaffung des EG ZPO Bestimmungen hinsichtlich eines vorgelagerten Schlichtungsverfahrens aufgenommen hat (vgl. § 3 Abs. 1 lit. f und § 4 Abs. 1 lit. e): Aus dem oben unter E. 3.2. zitierten Botschaftstext ergibt sich nicht, dass der kantonale Gesetzgeber neu ein Schlichtungsverfahren einführen wollte. Vielmehr wurde schlicht (und unzutreffenderweise) angenommen, die Eidgenössische ZPO sehe einen derartigen Schlichtungsversuch auch vor Versicherungsgericht zwingend vor, weshalb die entsprechenden Zuständigkeitsregelungen zu schaffen seien. Aus § 4 Abs. 1 lit. e EG ZPO kann umgekehrt nicht abgeleitet werden, dass gestützt auf kantonales Recht ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss, denn es handelt sich dabei nicht um eine Verfahrensbestimmung, sondern um eine Anordnung rein organisatorischer Natur (vgl. Art. 3 ZPO). Letzteres gilt im Übrigen auch für § 3 lit. f EG ZPO, worin das Versicherungsgericht als Zivilgericht bezeichnet wird. Auch diese Bestimmung ist rein organisatorischer Natur und Folge der ursprünglichen Annahme, dass Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zwingend nach den Verfahrensbestimmungen der ZPO zu entscheiden seien.
108 Versicherungsgericht 2011 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG als Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gestützt auf § 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sinngemäss das vereinfachte Verfahren gemäss den Art. 243 ff. ZPO zur Anwendung gelangt, jedoch ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren, nachdem das VRPG ein solches nicht kennt.
Verwaltungsgericht
2011 Kantonale Steuern 111 I. Kantonale Steuern
29 Begriff des Liegenschaftsunterhalts Wird mit der "Renovation" einer Baute deren Nutzung grundlegend verändert, so können die "Renovations"kosten generell nicht als Liegenschaftsunterhalt anerkannt werden (Erw. 5.). Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 2. Februar 2011 in Sachen B. gegen KStA und Gemeinderat V. (WBE.2010.164). Aus den Erwägungen 5. (…) Damit Kosten als Liegenschaftsunterhaltskosten geltend gemacht werden können, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stets vorausgesetzt, dass die vor der Durchführung der entsprechenden Massnahmen und die nachher bestehende Nutzung im Wesentlichen miteinander vergleichbar sind (vgl. BGE 123 II 218 = StE 1997 B 25.6 Nr. 30; vgl. dazu auch Peter Locher, in: Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 32 N 45). Liegt nach der "Renovation" ein eigentliches Aliud vor, so stellt sich die Frage nach der Qualifikation der baulichen Massnahmen im Einzelnen nicht, sondern es ist gesamthaft die Abzugsfähigkeit zu verweigern. Ein solcher Fall liegt hier vor: Bei einem Kaufpreis von Fr. 1.1 Mio. haben die Beschwerdeführer das infrage stehende Objekt – ein landwirtschaftliches Zweifamilienhaus mit zugehörigen Funktionsbauten (Scheune und Schweinestall) – in den Jahren 2003 bis 2005 für insgesamt über Fr. 1.5 Mio. nicht nur umfassend sanieren, sondern umbauen lassen. Das Zweifamilienhaus wird neu als Einfamilienhaus genutzt und die Annexgebäude dienen, wie sich aus den Unterlagen ergibt, als grosszügiger Pferdestall mit zugehörigem Auslauf. Diese