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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 18.06.2026 VBE.2025.432

18 giugno 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·4,769 parole·~24 min·3

Testo integrale

Versicherungsgericht 2. Kammer

VBE.2025.432 / dr / nl Art. 93

Urteil vom 18. Juni 2026

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Reisinger

Beschwerdeführerin A._____ unentgeltlich vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau

Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau

Beigeladene B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 28. August 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. Die 1996 geborene, zuletzt als Verkäuferin tätig gewesene Beschwerdeführerin meldete sich am 13. Juni 2021 aufgrund der Autoimmunerkrankung Purpura, an welcher sie seit April 2021 leide, bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht, nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und liess die Beschwerdeführerin durch die ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI-Gutachten vom 9. Oktober 2023) begutachten. Im Vorbescheidverfahren stellte die Beschwerdegegnerin den Gutachtern Ergänzungsfragen, welche diese mit Schreiben vom 14. März 2024 beantworteten. Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut, diesmal durch die SMAB AG Bern (SMAB-Gutachten vom 16. April 2025), begutachten. Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. August 2025 den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, da aus versicherungsmedizinischer Sicht keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 40 % vorliege.

2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Verfügung vom 28.08.2025 aufzuheben. 2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG auszurichten.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Zudem stellte sie folgende Anträge:

"1. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."

2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrem unentgeltlichen Vertreter MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Aarau, ernannt.

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2.3. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Oktober 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 123) zu Recht verneint hat.

2. Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Ziff. 1 der Anträge) ist darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie der Beschwerdeführerin zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2025 – worin sich diese materiell nicht äusserte – mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2).

3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 28. August 2025 (VB 123) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das SMAB-Gutachten vom 16. April 2025, dem eine internistische, eine neurologische, eine psychiatrische und eine rheumatologische Untersuchung zugrunde liegen (VB 118). Die Gutachter stellten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 118.1 S. 6):

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"1. Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1)

2. Generalisiertes Weichteilschmerzsyndrome mit/bei Arthralgien, myofaszialen Schmerzen infolge muskulärer Dysbalance (nicht inflammatorisch) (ICD-10: M79.60)

3. Ausgedehnte kutane Psoriasis mit möglicher Psoriasis-Arthropathie (ICD-10: L40.5)"

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin pro Tag sechs Stunden, möglichst aufgeteilt in zwei Blöcke zu jeweils drei Stunden mit zwischenzeitlicher Erholungspause anwesend sein, wobei in dieser Anwesenheitszeit keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe. Dabei werde die Arbeitsfähigkeit, bezogen auf ein 100%-Pensum, aktuell insgesamt auf 70 % geschätzt. Retrospektiv sähen sie die Arbeitsfähigkeit (recte Arbeitsunfähigkeit) um 30 % seit der Untersuchung der Psychiatrischen Dienste C._____ vom 30. Mai 2022. Über weiter zurückliegende Zeiträume könne mangels psychiatrischer Befunde keine zuverlässige Aussage getroffen werden. Von April bis Juni 2021 habe aufgrund der thrombozytischthrombozytopenischen Purpura (TTP, lebensbedrohliche Diagnose) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Von November bis Dezember 2024 habe aufgrund des Keuchhustens eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in der Lage, Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlicher Verantwortung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne besondere Stressoren wie Anforderungen an Team- und Konfliktfähigkeit, zu verrichten. Bei einer beruflichen Reintegration sollten möglichst vermieden werden: Tätigkeiten, die rein manuell ausgerichtet sind, eine schmerzarme beziehungsweise schmerzlose und intakte Feinmotorik/Grobmotorik der Hand- und Fingergelenke erfordern mit und ohne Kraftentwicklung. Ferner sollte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu vermehrter Pausenbildung zugestanden werden. Ungünstig seien auch Tätigkeiten mit den Hand- und Fingergelenken und Kälteexposition (beispielsweise in kaltem Wasser). In einer entsprechend angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine maximale Präsenz von sechs Stunden pro Tag, möglichst aufgeteilt in zwei Blöcke zu jeweils drei Stunden mit zwischenzeitlicher Erholungspause, möglich. Dabei werde die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt, bezogen auf ein 100%-Pensum, aktuell insgesamt auf 70 % geschätzt (VB 118.1 S. 8 f.).

3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

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Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten (sowie den Anforderungen in Art. 72bis IVV für bi- und polydisziplinäre Gutachten entsprechenden) Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

3.2.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des SMAB-Gutachtens vom 16. April 2025 fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 118.2) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem SMAB-Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.

4. In ihrer Beschwerde vom 26. September 2025 bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es könne weder auf die neurologische noch auf die psychiatrische Beurteilung der SMAB-Gutachter abgestellt werden. So hätten die Gutachter im neurologischen Teilgutachten gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht mit der Begründung verneinen dürfen, dass die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien (Beschwerde S. 7, 10 f. und 16). Im psychiatrischen Teilgutachten hätten sich die Gutachter sodann ungenügend mit ihren Einschränkungen auseinandergesetzt (Beschwerde S. 7). Dabei könne nicht nachvollzogen werden, wie bei ihr bei den beschriebenen Beschwerden eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vorliegen solle (Beschwerde S. 14).

5. 5.1. 5.1.1. Die Beurteilung der SMAB-Gutachter stimmt grundsätzlich und namentlich auch betreffend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht mit derjenigen der ABI-Gutachter überein (vgl. VB 118.1 S. 11, wonach die Diagnose einer Migräne und die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit unstrittig seien; vgl. auch VB 118.4 S. 7). Die SMAB-Gutachter hielten dazu fest, sie seien lediglich betreffend den Schmerzmittelüberkonsum und (teilweise) bezüglich der funktionellen Überlagerung anderer Meinung (VB 118.4 S. 7; vgl. auch VB 118.1 S. 11 und 12). Es liegen damit zwei neurologische gutachterliche Beurteilungen vor, wonach die Arbeits-

- 6 fähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % gegeben einzuschätzen ist (neurologisches SMAB-Teilgutachten in VB 118.4 S. 9 f. und neurologisches ABI-Teilgutachten in VB 72 S. 60). Diese Einschätzung kann, insbesondere vor dem Hintergrund, dass gemäss den behandelnden Ärzten klinisch-neurologisch keine Auffälligkeiten gefunden worden seien, auch ein MRT des Schädels keine wegweisenden abnormen Befunde gezeigt habe, und die Schmerzen als harmlos beschrieben wurden (Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 3. Februar 2022 in VB 83 S. 5 f.; vgl. auch VB 118.4 S. 7), nachvollzogen werden. Den übrigen medizinischen Berichten in den Akten sind sodann keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Migräne die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit beeinträchtigen würde (vgl. diesbezüglich den Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 11. November 2021 in VB 31 S. 2 f., wonach eine Migräne nicht als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, aber Kopfschmerzen als Beschwerden im Rahmen der Gesamtsituation bezeichnet wurden). Vom Chronifizierungsgrad der Migräne (vgl. Beschwerde S. 12) lässt sich sodann – sofern sich denn eine Chronifizierung überhaupt graduell unterscheiden lässt – nicht auf das gesundheitliche Bild oder dessen erwerbliche Auswirkungen schliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.2 mit Hinweis auf 9C_288/2008 vom 16. Mai 2008 E.5), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass sich die Gutachter zu diesem nicht geäussert haben.

5.1.2. Die SMAB-Gutachter führten im neurologischen Teilgutachten aus, dass die Migräne trotz der relativ hohen Frequenz der Behandlung im Hinblick auf die berufliche Belastbarkeit ohne Relevanz sei, da die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien (vgl. VB 118.4 S. 8). Diesbezüglich ist, wie von der Beschwerdeführerin korrekt ausgeführt wurde (E. 4. hiervor), zwar darauf hinzuweisen, dass in der Invalidenversicherung die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht entgegensteht. So sagt die Behandelbarkeit für sich allein betrachtet nichts über den invalidisierenden Charakter einer gesundheitlichen Störung aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2022 vom 10. Oktober 2023 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 und weiteren Hinweisen). Allerdings ist festzuhalten, dass die SMAB-Gutachter die Ausschöpfung nichtmedikamentöser Behandlungsverfahren (Akupunktur, Entspannungsverfahren, regelmässiger Ausdauersport) und bei ungenügendem Therapieerfolg eine Intensivierung der medikamentösen Behandlung lediglich zur Reduktion des Leidensdrucks empfohlen haben. Die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen relevant verbessert werden könne, verneinten die SMAB-Gutachter sodann mit der Begründung, dass diese 100 % betrage (VB 118.4 S. 10). Vor diesem Hintergrund ist – trotz des Wortlautes im SMAB-Gutachten (VB 118.4 S. 8) – nicht davon auszugehen, dass die Gutachter die Beschwerdeführerin aus

- 7 neurologischer Sicht sowohl in einer angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich aufgrund der (noch) nicht ausgeschöpften Behandlungsmöglichkeiten als 100 % arbeitsfähig einschätzten. Es erübrigen sich somit auch Ausführungen zu einem allenfalls erforderlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. Beschwerde S. 12 und 15; Art. 21 Abs. 4 ATSG). Auf die neurologische Beurteilung der SMAB-Gutachter kann daher abgestellt werden.

5.2. 5.2.1. Die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Dienste C._____ hatten im Dezember 2022, verglichen mit den im psychiatrischen Teilgutachten des SMAB-Gutachtens vom 7. Januar 2025 dokumentierten Untersuchungsergebnissen und deren diagnostischer Qualifikation einen weitgehend ähnlichen Befund erhoben. Im SMAB-Gutachten wurden unter anderem folgende Befunde festgehalten: wach, bewusstseinsklar, in allen Qualitäten vollständig orientiert, Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis ausreichend erhalten, ausreichende Aufmerksamkeit und Konzentration, formalgedanklich geordnet, kohärent, Affekt stets synthym, Antriebslage leicht reduziert, emotional-affektive Schwingungsfähigkeit zum negativen Pol gerichtet, Grundstimmung und Affektlage depressiv ausgelenkt, gedrückt, vermehrte gedankliche Beschäftigung mit negativen Kognitionen, reduzierte Freudempfindung, Rückzugstendenzen (VB 118.5 S. 9 ff.). Zudem wurden gemäss Mini-ICF-APP keine Funktionseinschränkungen in drei der 13 relevanten Fähigkeitsdimensionen, leichte Einschränkungen in sieben Fähigkeitsdimensionen, mittelgradige Einschränkungen in drei Fähigkeitsdimensionen festgestellt; schwere oder vollständige Einschränkungen bestanden in keiner Fähigkeitsdimension (VB 118.5 S. 15). Diagnostiziert wurde eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1; VB 118.5 S. 14). Die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Dienste C._____ hielten demgegenüber fest, die Beschwerdeführerin sei wach und allseits orientiert, Auffassung und Gedächtnis erhalten, reduzierte Konzentration, formalgedanklich kohärent, Grübeln angegeben, im Affekt leicht bedrückt, aber schwingungsfähig und innerlich ruhig, im Antrieb reduziert, psychomotorisch ruhig, passive Todeswünsche in der Vergangenheit, Schlafstörungen mit Albträumen, Appetitstörungen verneint (VB 54 S. 2). Auch die Funktionseinschränkungen gemäss Mini-ICF- APP waren weitgehend vergleichbar, nämlich keine Funktionseinschränkungen in fünf der 13 massgebenden Fähigkeitsdimensionen, leichte Einschränkungen in vier Fähigkeitsdimensionen, mittelgradige Einschränkungen in drei Fähigkeitsdimensionen, in keiner Fähigkeitsdimension schwere oder vollständige Einschränkungen (VB 54 S. 3). Die behandelnden Ärzte stellten ebenfalls die Diagnose einer depressiven Störung (mittelgradige depressive Episode [ICD-10: F 32.1], VB 54 S. 3). Sie attestierten der Beschwerdeführerin für die Zeit bis am 7. Oktober 2022 jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in deren angestammter Tätigkeit als Verkäuferin (VB 54

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S. 3). Die behandelnden Ärzte äusserten sich dabei aber nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Zudem führten sie selbst aus, dass die erwähnte Beurteilung der Funktionseinschränkungen auf Basis des psychopathologischen Befundes und der Aussagen der Beschwerdeführerin basierte, eine differenzierte berufliche Anamnese dabei jedoch nicht erhoben worden sei (VB 54 S. 3). Die Gutachter haben demgegenüber (auch) eine berufliche Anamnese erhoben (VB 118.5 S. 6 f.) und nachvollziehbar ausgeführt, dass aus den leicht bis moderat eingeschränkten Ressourcen gemäss Mini-ICF-APP ein eingeschränktes, aber aus psychiatrischer Sicht nicht aufgehobenes psychisches Leistungsvermögen resultiere (VB 118.5 S. 15).

5.2.2. Hinzu kommt, dass die Gutachter psychosoziale Belastungsfaktoren beschrieben haben, welche bei der Entstehung und Aufrechterhaltung der depressiven Episoden eine nicht unerhebliche Rolle gespielt hätten (VB 118.5 S. 13). Auch verschiedene behandelnde Ärzte (vgl. Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 11. November 2021 in VB 31 S. 2; Bericht der Psychiatrischen Dienste C._____ vom 22. Dezember 2022 in VB 54) sowie die Beschwerdeführerin selbst wiesen auf psychosoziale Belastungsfaktoren hin (VB 118.5 S. 4, wonach die familiären Konflikte zur Entwicklung ihrer Depression beigetragen hätten, ihre Lebenssituation schon damals mit depressiven Episoden verknüpft gewesen und aktuell die psychosoziale Situation extrem belastend sei). Vor diesem Hintergrund und damit unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkungen (vgl. E. 5.2.1. hiervor) und der psychosozialen Belastungsfaktoren (vgl. VB 118.5 S. 13 und 18 und VB 118.1. S 12; Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2024 vom 4. März 2025 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 S. 293 f.; 8C_441/2024 vom 31. Januar 2025 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; 8C_773/2023 vom 1. Mai 2024 E. 3.2.2) leuchtet die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ein. Auch den weiteren sich in den Akten befindlichen medizinischen Berichten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach die rezidivierende depressive Störung mit im Zeitpunkt der Begutachtung mittelgradiger depressiver Episode oder eine andere psychiatrische Diagnose die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit über das von den SMAB-Gutachtern festgestellte Ausmass hinaus beeinträchtigen würde. Auf die psychiatrische Beurteilung der Gutachter kann daher ebenfalls abgestellt werden.

5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den medizinischen Akten Hinweise ergeben, die konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des SMAB-Gutachtens vom 16. April 2025 zu schaffen vermögen (vgl. E. 3.2.2.). Das besagte Gutachten erfüllt demnach die Anforderungen der Rechtsprechung

- 9 an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 3.2.1.). Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht darauf abgestellt. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 7 f. und 12), weshalb auf weitere Abklärungen, in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von solchen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen).

6. 6.1. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gebe es keine Stelle, in der sie ihre Hände gemäss dem im Gutachten definierten Zumutbarkeitsprofil einsetzen könne, weshalb keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vorliege (Beschwerde S. 7 und 15 f.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin (auch) in ihrer angestammten Tätigkeit 70 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.1.). Dass sie diese Arbeitsstelle nur aufgrund eines nicht realistischen Entgegenkommens ihres Arbeitgebers erhalten hätte (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 4; BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f. mit Hinweisen; vgl. E. 6.2. hiernach), macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Sie kann ihre Restarbeitsfähigkeit von 70 % damit in ihrer angestammten Tätigkeit verwerten.

6.2. Im Übrigen ist der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG) ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) und dazu dient, den Leistungsbereich der IV von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 mit Hinweisen). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn – auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Teil des Arbeitsmarktes (BGE 130 V 343 E. 3.3 S. 347) – die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (Urteile des Bundesgerichts 8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1 und 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 3; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 133 ff. zu Art. 28a IVG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen

- 10 können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 4; BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f. mit Hinweisen).

6.3. Betreffend ihre vorhandenen Einschränkungen an den Händen (vgl. E. 3.1.) ist zu bemerken, dass zum gesamten, für einen Versicherten in Frage kommenden Arbeitsmarkt auch Institutionen gehören, deren Zweck es ist, Invaliden eine Erwerbsmöglichkeit unter Anpassung an ihre Behinderung zu verschaffen (SVR 2019 IV Nr. 21, 8C_458/2018 E. 4.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 136 ff. zu Art. 28a IVG). Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt durchaus Stellen anbietet, an denen die erwerbstätige Person bei ausgewiesenem Bedarf Pausen einlegen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.4; 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.3). Vor diesem Hintergrund spricht auch das eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil nicht gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Aufgrund des Anforderungsprofils möglicher Verweistätigkeiten steht der Beschwerdeführerin ein genügend weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen, welches unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar erscheint. In Betracht fallen würden etwa Kontroll- und Überwachungstätigkeiten oder einfache Maschinenbedienungsfunktionen, Hilfsarbeiten in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben sowie administrative Tätigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 4). Es liegt damit keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vor.

7. 7.1. Weder sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug (Dezember 2021; vgl. die Anmeldung vom 13. Juni 2021 in VB 2; Art. 29 Abs. 1 IVG) noch ein Jahr nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit, also im April 2022 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit im April 2021, vgl. VB 118.1 S. 8 f.; Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 3 IVG), war das Wartejahr jeweils erfüllt. Wie es sich mit dem Wartejahr per Mai 2022 verhält, kann offenbleiben, da, wie nachfolgend ausgeführt wird, zu diesem Zeitpunkt jedenfalls keine mindestens 40%ige Invalidität bestand (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).

7.2. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person

- 11 nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b S. 137 dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit Hinweisen). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (potentiellen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; 128 V 174).

7.3. 7.3.1. Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Erwerbseinkommens. Lässt sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2).

7.3.2. Gemäss den Angaben der früheren Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin sei das Arbeitsverhältnis aufgrund einer "Umstrukturierung der Aufbauorganisation" auf Ende Januar 2020 aufgelöst worden (Fragebogen für Arbeitgebende vom 12. Juli 2021 in VB 12.1 S. 2). Die Beschwerdeführerin hat hingegen mehrfach ausgeführt, dass sie ihre Arbeit nach der Geburt ihres zweiten Sohnes (am 27. Juni 2019 [vgl. VB 2 S. 3]) im Jahr 2019 aufgegeben habe (VB 118.4 S. 3; VB 118.5 S. 6). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch als Gesunde nicht mehr an der

- 12 letzten Arbeitsstelle tätig wäre, weshalb sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt. Dieses ist deshalb mittels statistischer Werte zu bestimmen (vgl. E. 7.3.1. hiervor und das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2024 vom 25. März 2024 E. 4.1.1 mit Hinweis auf 9C_604/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2; 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 IVV). Aufgrund der Ausbildung und der bisher ausgeübten Tätigkeiten (vgl. das "Protokoll telefonisches Erstgespräch" vom 30. Juni 2021 in VB 7 S. 2) der Beschwerdeführerin ist auf die Tabelle TA1, Ziffer 47 ("Detailhandel"; vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto in VB 9), Frauen, Kompetenzniveau 1 (vgl. z. B. das Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3), der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) des Jahres 2022 (vgl. E. 7.1. hiervor) abzustellen.

7.4. 7.4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei Versicherten, welche ihre Restarbeitsfähigkeit in einer weder dem angestammten noch dem umgeschulten Beruf entsprechenden Tätigkeit verwerten, kann als Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens der Beizug von Tabellenlöhnen gerechtfertigt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_762/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.2).

7.4.2. Die Beschwerdeführerin ist 70 % arbeitsfähig (E. 3.1.). Sie geht aktuell aber keiner Arbeitstätigkeit nach und schöpft damit die erwähnte medizinischtheoretisch vorhandene Restarbeitsfähigkeit nicht aus, weshalb die Tabellenlöhne beizuziehen sind. Da sie auch in ihrer angestammten Tätigkeit noch (70 %) arbeitsfähig ist, kann dabei zur Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls auf die LSE-Tabelle TA1, Ziffer 47 ("Detailhandel"), Frauen, Kompetenzniveau 1, des Jahres 2022 abgestellt werden.

7.5. Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen sind demnach auf Grundlage desselben Tabellenlohns festzusetzen. Es erübrigt sich somit deren genaue Ermittlung (vgl. E. 7.2.). Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin hat – nach Lage der Akten – zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn geltend gemacht. Es ergibt sich folglich per 1. Mai 2022 (vgl. E. 7.1. hiervor) bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit (vgl. E. 3.1.) ein (rentenausschliessender) Invaliditätsgrad von 30 %. Per 1. Januar 2024 ergibt sich – unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzuges vom Tabellenlohn (Art. 26bis Abs. 3 IVV)

- 13 und bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit (vgl. E. 3.1.) – ein (rentenausschliessender) Invaliditätsgrad von 37 %. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. August 2025 (VB 123) damit zu Recht verneint.

8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.

8.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG; § 12 Anwaltstarif).

8.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

8.5. Die Beschwerdeführerin verlangt schliesslich, dass bei der Festsetzung der Parteientschädigung berücksichtigt werde, dass sie gegen die Verfügung vom 28. August 2025 keine Einwände erhoben habe und sie beziehungsweise ihr Vertreter sich damit erstmals im Beschwerdeverfahren mit dem Gutachten auseinandergesetzt habe (Beschwerde S. 17). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bei der Festlegung der Parteientschädigung und der Honorierung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren berücksichtigt wird, wenn die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen (Vorbescheid-)Verfahren (noch) nicht vertreten war (vgl. § 8 Anwaltstarif). Die Beschwerdeführerin ist jedoch bereits seit dem 21. Oktober 2022 vertreten (vgl. die Vollmacht vom 21. Oktober 2022

- 14 in VB 46). Ihr Rechtsvertreter hat seither regelmässig Eingaben an die Beschwerdegegnerin gemacht und verfügte damit bereits über umfassende Aktenkenntnisse. Es liegt daher ein Anwendungsfall von § 8 Anwaltstarif vor und die Parteientschädigung ist entsprechend zu kürzen.

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzt.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. Leo Sigg, Rechtsanwalt in Aarau, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'500.00 auszurichten.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

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Aarau, 18. Juni 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Roth Reisinger

VBE.2025.432 — Aargau Obergericht Versicherungsgericht 18.06.2026 VBE.2025.432 — Swissrulings