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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 10.02.2026 VBE.2025.406

10 febbraio 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·1,787 parole·~9 min·3

Testo integrale

Versicherungsgericht 2. Kammer

VBE.2025.406 / am / hf Art. 20

Urteil vom 10. Februar 2026

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber i.V. Mozzini

Beschwerdeführerin A._____

Beschwerdegegnerin Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, Postfach, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 2. September 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. Die 1992 geborene Beschwerdeführerin war vom 1. September 2021 bis zum 11. Juni 2024 als Leiterin Administration / ISO-Managerin bei der B._____ AG (ab dem 8. August 2024 [Publikation am 12. August 2024] B._____ AG in Liquidation) angestellt. Nach Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung durch das Bezirksgericht C._____ für den Zeitraum vom 22. April 2024 bis 22. August 2024 wurde am 8. August 2024 der Konkurs (im Nachlassverfahren) über die B._____ AG eröffnet. Dieser wurde am 28. Juli 2025 [Publikation am 22. August 2024] mangels Aktiven eingestellt. Am 20. August 2024 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin Insolvenzentschädigung für die ausstehenden Lohnzahlungen vom 1. Februar bis zum 11. Juni 2024 mit dem Hinweis, wonach sie für den Zeitraum vom 1. Februar bis 21. April 2024 bereits eine Insolvenzentschädigung in Form einer Teilzahlung von 60 % der Löhne erhalten habe. Mit Verfügung vom 22. August 2024 wies die Beschwerdegegnerin schliesslich den Antrag auf Ausrichtung der Insolvenzentschädigung ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. September 2025 ab.

2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin am 11. September 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren:

"Ich beantrage, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und mir die Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom 22.04.2024 bis 11.06.2024 zuzusprechen."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom 22. April bis 11. Juni 2024 mit dem Einspracheentscheid vom 2. September 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] S. 4 ff.) zu Recht verneint hat.

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2. 2.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, unter anderem dann Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen.

2.2. Bei einer Nachlassstundung gelten gemäss Art. 58 AVIG die Bestimmungen zur Insolvenzentschädigung sinngemäss. Damit müssen die vor der Nachlassstundung entstandenen Lohnforderungen innert der 60tägigen Frist analog Art. 53 Abs. 1 AVIG seit Bewilligung der Nachlassstundung geltend gemacht werden. Die Frist läuft bereits ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der provisorischen Nachlassstundung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Wird zu einem späteren Zeitpunkt über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so lebt ein im Zeitpunkt der Nachlassstundung entstandener, aber nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachter und damit verwirkter Insolvenzentschädigungsanspruch nicht wieder auf (BGE 131 V 454 E. 3.2 S. 455 und E. 7 S. 460 mit Hinweisen).

2.3. Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderung für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

Die gesetzliche Regelung der Insolvenzentschädigung bezweckt den Schutz der Lohnguthaben und die Sicherstellung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers im Konkursfall des Arbeitgebers. Mit Blick auf dieses Ziel hat die Insolvenzentschädigung diejenigen ausstehenden Forderungen des (ehemaligen) Arbeitnehmers zu decken, welche erwartungsgemäss bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den letzten vier Monaten gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG vom zahlungsunfähigen Arbeitgeber beglichen worden wären. Mit anderen Worten besteht der Sinn der Insolvenzentschädigung darin, der versicherten Person jene Lohnsumme sicherzustellen, mit der sie in den letzten vier Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Konkurses über den Arbeitgeber rechnen durfte (BGE 137 V 96 E. 6.2 S. 100 mit Hinweisen). Unabhängig der zeitlichen Abfolge von mehreren Insolvenztatbeständen (z.B. Nachlassstundung und in der Folge Konkurseröffnung) sind für das gleiche Arbeitsverhältnis insgesamt vier Lohnmonate versichert (BBl 2008 7756). Erwirbt der versicherte Arbeitnehmer durch fortgesetzte Arbeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses in der Zeit zwischen Nachlassstundung und Konkurseröffnung einen neuen Lohnanspruch, der ungedeckt bleibt, dann stellt die spätere Konkurseröffnung

- 4 einen weiteren Versicherungsfall dar (BGE 123 V 106 E. 2b S. 108, vgl. auch seco, Audit-Letter TCRD 2015/1, S. 8; abrufbar unter www.arbeit.swiss, zuletzt besucht am: 28. Januar 2026). Mit der in Art. 52 Abs. 1 AVIG gesetzten zeitlichen Limite soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer beliebig lange ohne Lohn beim bisherigen Arbeitgeber bleibt. Spätestens nach vier Monaten ohne Lohn ist es ihm demnach aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Arbeitgeber weiterzuführen. Verbleibt er ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt er auf eigenes Risiko (Urteil des Bundesgerichts 8C_56/2021 vom 17. März 2021 E. 6.3 mit Hinweisen).

3. Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid vom 2. September 2025 den Anspruch auf Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom 22. April bis zum 11. Juni 2024. Sie begründete dies damit, dass die Insolvenzentschädigung mit Ausnahme von Art. 52 Abs. 1bis AVIG jeweils nur die Lohnforderungen von dem entsprechenden Insolvenzentschädigungs-Ereignis decke. Die Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung stelle ein solches Ereignis dar. Dagegen stelle weder die Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung noch die Überführung in die definitive Nachlassstundung ein weiteres Insolvenzentschädigungs-Ereignis dar. Da über die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin am 8. August 2024 der Konkurs eröffnet worden sei, würden die während der Nachlassstundung vom 22. April 2024 bis 22. August 2024 eingegangenen Verbindlichkeiten die Masse verpflichten. Folglich seien die hier in Frage stehenden Löhne vom 22. April bis zum 11. Juni 2024 Masseschulden, welche gemäss Art. 52 Abs. 1bis i.V.m. Art. 58 AVIG nicht von der Insolvenzentschädigung gedeckt seien (vgl. VB S. 4 ff.).

In der Beschwerde vom 11. September 2025 hielt die Beschwerdeführerin demgegenüber fest, dass sie für den Zeitraum vom 1. Februar bis 21. April 2024 ihre Löhne (gemeint wohl: Insolvenzentschädigung) erhalten habe. Für den Zeitraum vom 22. April 2024 bis zum 11. Juni 2024 hingegen habe sie von ihrem Arbeitgeber keinen Lohn erhalten, obwohl sie nachweislich gearbeitet habe. Folglich habe sie für diesen Zeitraum Anspruch auf Insolvenzentschädigung.

4. 4.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Lohnforderungen aus dem Arbeitsverhältnis bestehen (vgl. VB S. 29 ff.) und die 60-tägige Verwirkungsfrist zur Geltendmachung der Insolvenzentschädigung gewahrt wurde (vgl. E. 2.2. hiervor). Dies wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht bestritten. Folg-

- 5 lich besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Insolvenzentschädigung für den beantragten Zeitraum.

4.2. Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Lohnansprüche während der Nachlassstundung nach dem Eintritt des Insolvenzentschädigungs-Ereignisses entstanden und somit lediglich Masseschulden seien, welche gemäss Art. 52 Abs. 1bis i.V.m. Art. 58 AVIG nicht von der Insolvenzentschädigung gedeckt würden. Es ist darauf hinzuweisen, dass der von der Beschwerdegegnerin erwähnte Art. 52 Abs. 1bis AVIG das Konkursverfahren mit nur einem Insolvenzentschädigungs-Ereignis, namentlich die Konkurseröffnung regelt. Das Nachlassverfahren (mit anschliessender Konkurseröffnung) demgegenüber besteht aus zwei Insolvenzentschädigungsereignissen, namentlich aus der Bewilligung der Nachlassstundung und der Konkurseröffnung (vgl. E. 2.3. hiervor). Die Lohnansprüche vom 22. April bis 11. Juni 2024 liegen vor der Konkurseröffnung am 8. August 2024 und mithin vor dem zweiten Insolvenzentschädigungs-Ereignis, womit auch diese Lohnforderungen von der Insolvenzentschädigung gedeckt sind. Darüber hinaus ist die analoge Anwendbarkeit von Art. 52 Abs. 1bis AVIG im Bereich des Nachlassverfahrens nicht angezeigt. Sinn und Zweck dieser Norm ist die Regelung jener Fälle, in denen die versicherte Person in gutem Glauben über die Konkurseröffnung hinaus weiterarbeitete, weil sie nicht wissen konnte, dass der Konkurs über ihren Arbeitgeber eröffnet wurde. Dies trifft auf die Natur der Nachlassstundung nicht zu, da diese anders als die Konkurseröffnung auf Sanierung und nicht Liquidation ausgerichtet ist und durch die Weiterarbeit der Arbeitnehmer gerade die Arbeitsplätze gesichert werden sollen, was eine Weiterbeschäftigung ihrer Arbeitnehmer bedingt (vgl. BBl 2008 7756).

4.3. Mit der gerichtlichen Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung am 22. April 2024 wurde ein erstes Insolvenzentschädigungs-Ereignis ausgelöst. Die Beschwerdegegnerin hat die diesbezügliche Insolvenzentschädigung in der Folge entsprechend entrichtet. Die Konkurseröffnung am 8. August 2024 löste in der Folge ein zweites Insolvenzentschädigungs-Ereignis aus (vgl. E. 2.3. hiervor). Da die Beschwerdeführerin gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung von gesamthaft vier Lohnmonaten aus dem (selben) Arbeitsverhältnis hat, ist neben der bereits ausbezahlten Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Februar 2024 bis zum 21. April 2024 eine ergänzende Insolvenzentschädigung zu entrichten, so dass die gesetzlich festgeschriebenen vier Lohnmonate entschädigt werden.

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5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. September 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, der Beschwerdeführerin die Insolvenzentschädigung bis zum Erreichen der gesetzlich vorgesehenen vier Lohnmonaten auszurichten. Die Sache ist zur Neuberechnung der Insolvenzentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.3. Ausgangsgemäss hätte die obsiegende Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdeführerin hat jedoch als unvertretene Partei, deren Aufwand den Aufwand, den eine Partei üblicherweise auf sich zu nehmen hat, nicht überschreitet, keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116, 110 V 134 E. 4d S. 134).

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. September 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Insolvenzentschädigung bis zum Erreichen der gesetzlich vorgesehenen vier Lohnmonaten auszurichten. Die Sache ist zur Neuberechnung der Insolvenzentschädigung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli

- 7 bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 10. Februar 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Roth Mozzini

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