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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 24.03.2026 VBE.2025.404

24 marzo 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·3,152 parole·~16 min·2

Testo integrale

Versicherungsgericht 3. Kammer

VBE.2025.404 / ad / nl Art. 58

Urteil vom 24. März 2026

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Dettwiler

Beschwerdeführer A._____ unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 55a, Postfach, 5610 Wohlen AG

Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau

Beigeladene BVG-Sammelstiftung B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. Juli 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Der 1984 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 10. März 2005, 6. April 2012 und 7. Oktober 2015 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin wies die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 10. März 2005 betreffend Umschulung bzw. 7. Oktober 2015 betreffend Invalidenrente mit den Verfügungen vom 9. Mai 2007 bzw. 7. Juni 2016 ab und stellte in Bezug auf das Leistungsbegehren vom 6. April 2012 mit Mitteilung vom 26. Juli 2013 eine rentenausschliessende Eingliederung des Beschwerdeführers nach erfolgreich absolvierter Umschulung fest.

1.2. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 2. Mai 2022 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) angemeldet hatte, führte die Beschwerdegegnerin berufliche und medizinische Abklärungen durch, im Rahmen derer sie mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Rücksprache nahm. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sowie Einholung des rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens des Zentrums für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (ZIMB) vom 4. April 2025 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Juli 2025 ab.

2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 14. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2025 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2022 eine Rente aus der Invalidenversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 52 %, eventualiter 50 %, zuzusprechen.

2. Subeventualiter sei die Verfügung vom 14. Juli 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1°% MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

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2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Oktober 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 verzichtete diese auf das Einreichen einer Stellungnahme.

2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Wohlen, ernannt.

2.5. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Psychiatrische Dienste C._____ vom 27. Oktober 2025 ein.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Juli 2025 zu Recht abgewiesen hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 157).

2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2025 (VB 157) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das rheumatologisch-psychiatrische ZIMB-Gutachten vom 4. April 2025 (VB 151), dem folgende Diagnosen zu entnehmen sind (VB 151 S. 9):

"Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

• Chronisches therapieresistentes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5) (…)

Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

• Depressive Episode, aktuell leichtgradig (ICD-10 F32.0) • (…)."

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Die ZIMB-Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als technischer Sachbearbeiter 6 Stunden pro Tag anwesend sein. Die Arbeitszeit solle über den ganzen Tag verteilt werden, um regelmässige Pausen zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit, bezogen auf ein 100%-Pensum, seit November 2021 zu 75 % arbeitsfähig (VB 151 S. 10).

In Bezug auf eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer zum Gutachtenzeitpunkt Januar 2025 nur eine körperlich leichte, wechselbelastende und adaptierte berufliche Tätigkeit umsetzen, namentlich unter der Voraussetzung einer optimal eingestellten Arbeitsplatzergonomie, d.h. eines gut abstützenden, höhenverstellbaren Stuhls, eines höhenverstellbaren Arbeitstisches, einer optimalen Positionierung von PC-Bildschirm und Computermaus sowie mit der Möglichkeit, nach eigenem Gutdünken regelmässig die Arbeitsposition zu wechseln. Körperlich mittelschwere oder gar schwer belastende Tätigkeiten seien nicht möglich. Auch in einer angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer 6 Stunden pro Tag anwesend sein. Die Arbeitszeit solle über den ganzen Tag verteilt werden, um regelmässige Pausen zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei auch in einer angepassten Tätigkeit, bezogen auf ein 100%-Pensum, seit November 2021 zu 75 % arbeitsfähig (VB 151 S. 10 f., 43).

Von zwei verschiedenen Neurochirurgen sei im Oktober 2022 respektive März 2023 bei therapieresistenten Beschwerden die Möglichkeit einer Spondylodese im lumbosakralen Übergang übereinstimmend als möglich erachtet worden. Im Gesamtkontext bestehe rheumatologisch-theoretisch eine Chance, dass durch eine Stabilisierung des Segmentes L5/S1 mittelfristig eine deutliche Schmerzreduktion erzielt werden könne. Da jedoch aus Sicht des Beschwerdeführers eine solche Operation zum Zeitpunkt Januar 2025 kein Thema sei, könnten im Moment keine weiteren sicheren schmerzlindernden Massnahmen empfohlen werden (VB 151 S. 11).

2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.2.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender

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Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, auf das ZIMB-Gutachten vom 4. April 2025 könne nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin habe das ZIMB-Gutachten nicht dem RAD zur Beurteilung vorgelegt. Zwar sei der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin aufgefordert worden, zu den ihm zugestellten Unterlagen, insbesondere dem ZIMB-Gutachten, Stellung zu beziehen, jedoch habe diese keinen neuen Vorbescheid erlassen, sondern direkt verfügt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das ZIMB-Gutachten sei widersprüchlich, da einerseits von einer zumutbaren Präsenzzeit des Beschwerdeführers von 6 Stunden ausgegangen, andererseits eine ganztägige Anwesenheit des Beschwerdeführers als erforderlich erachtet werde, um regelmässige Pausen zu gewähren. Die ZIMB-Gutachter hätten kein Anforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit definiert. Der Beschwerdeführer habe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gemäss Arbeitgeberfragebogen auch mittelschwere sowie schwere Gewichte heben müssen, so dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit deckungsgleich ausfalle. Die Vornahme eines Einkommensvergleichs führe, unter Zugrundelegung der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 25 % und nach Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 25 %, zu einem Anspruch auf eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 52 %, eventualiter 50 %, ab dem 1. Dezember 2022 (Beschwerde S. 4 ff.).

3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Dezember 2025 den Bericht der Psychiatrische Dienste C._____ vom 27. Oktober 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 4) im Beschwerdeverfahren ein und damit nach Erlass der Verfügung vom 14. Juli 2025, die die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411). Der Bericht ist dennoch zu berücksichtigen, da er (auch) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der Verfügung betreffen könnte (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2).

3.2.2. Mit Bericht der Psychiatrische Dienste C._____ vom 27. Oktober 2025 diagnostizierte med. pract. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine schwere depressive Störung (ICD-10 F32.2),

- 6 differenzialdiagnostisch eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2), eine spezifische Angststörung im Zusammenhang mit operativen Eingriffen (ICD-10 F 40.2) sowie durch den unerwarteten Tod der Mutter 2013 und das Auffinden der Leiche (ICD-10 Z63.4), eine Traumatisierung mit Steigerung der Vulnerabilität bezüglich Ängstlichkeit, im Sinne einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F60.2). Es liege eine chronifizierte depressive, ängstliche und schmerzbezogene Symptomatik vor. Die chronische Rückenerkrankung, erschwert durch die Krebserkrankung, soziale Isolation und existenzielle Unsicherheit, führe zu einer deutlichen Einschränkung der psychischen Belastbarkeit und der Funktionsfähigkeit im Alltag mit Entwicklung einer stark ausgeprägten depressiven Symptomatik. Die depressive Symptomatik manifestiere sich durch Antriebslosigkeit, Insuffizienzgefühle, Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsprobleme und Verlust von Lebensfreude und Sinn. Eine deutliche Burnoutdynamik sei auch erkennbar. Erschwerend bestehe eine Angst vor medizinischen Eingriffen, welche zusätzlich hemmend wirke und auch die depressive Symptomatik verstärke. Die chronischen Rückenschmerzen und die Erkrankung an Hodenkrebs 2023 wirkten als anhaltende Belastungsfaktoren und verstärkten die Angstsymptomatik. Der Tod der Mutter stelle ein schweres, bis heute nicht vollständig verarbeitetes Verlusttrauma dar, das zur Vulnerabilität beigetragen habe. Da die Symptomatik seit mehreren Jahren bestehe, sei von einer Chronifizierung auszugehen. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig und die Wiederaufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit sei nicht realistisch. Es sei von einem längeren Krankheitsverlauf auszugehen. Die Indikation für eine ambulante psychiatrische Behandlung sei gegeben. Aufgrund der Schwere der psychischen Störung sei vorübergehend die Intensivierung der Behandlung im Rahmen eines stationären Settings sinnvoll, wobei sich der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt dazu nicht imstande fühle. Aus Kapazitätsgründen könnten die Psychiatrische Dienste C._____ die Behandlung nicht übernehmen, jedoch erfolge, sofern der Beschwerdeführer einverstanden sei, die Überweisung an einen niedergelassenen Psychiater bzw. die Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Behandler. Es bestehe eine Empfehlung für eine medikamentöse Behandlung, die vom Beschwerdeführer aus Angst vor Nebenwirkungen vorerst abgelehnt werde (BB 4 S. 3 f.).

3.3. 3.3.1. Der Bericht der Psychiatrische Dienste C._____ vom 27. Oktober 2025 wurde zeitlich nach dem ZIMB-Gutachten vom 4. April 2025 verfasst. Die ZIMB-Gutachter befassten sich mit einem früheren Bericht der Psychiatrische Dienste C._____ vom 17. April 2024, mit dem eine depressive Episode schweren Ausmasses (ICD-10 F32.2) diagnostiziert sowie eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 % attestiert worden war (VB 130 S. 2 ff.). Sie hinterfragten die Einteilung des Schweregrades der depressiven

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Episode im Bericht der Psychiatrische Dienste C._____ vom 17. April 2024, zumal ein ambulanter Termin in einigen Monaten vorgeschlagen worden war, was bei einer schweren depressiven Episode unzureichend sei, im Widerspruch zu den Leitlinien keine Medikation empfohlen worden sei und der psychopathologische Befund und der BDI (Beck-Depressions-Inventar) von 23 Punkten klar gegen eine schwere depressive Symptomatik gesprochen hätten (VB 151 S. 30). Aufgrund der im Bericht der Psychiatrische Dienste C._____ vom 27. Oktober 2025 gestellten Diagnosen, der als chronifiziert qualifizierten depressiven, ängstlichen sowie schmerzbezogenen Symptomatik, der Empfehlung einer stationären und medikamentösen Behandlung sowie der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die psychische Situation des Beschwerdeführers seit dem ZIMB-Gutachten vom 4. April 2025 verändert haben könnte.

3.3.2. 3.3.2.1. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde im ZIMB-Gutachten vom 4. April 2025 ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer angepassten Tätigkeit 6 Stunden pro Tag anwesend sein. Die Arbeitszeit solle über den ganzen Tag verteilt werden, um regelmässige Pausen zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei in jeder Tätigkeit, bezogen auf ein 100%-Pensum, seit November 2021 zu 75 % arbeitsfähig (VB 151 S. 10).

3.3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, dass im ZIMB-Gutachten in der bisherigen und in einer leidensadaptierten Tätigkeit die gleich hohe Arbeitsfähigkeit festgestellt werde (Beschwerde S. 6), ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Der Rheumatologe erhob ein eigenes Profil der letzten Tätigkeit des Beschwerdeführers aufgrund dessen Angaben (VB 151 S. 36), das leicht von jenem im Fragebogen der Arbeitgeberin (VB 101 S. 4) und der Einschätzung der Zentrum für Arbeitsmedizin C._____ vom 28. Februar 2023 (VB 104 S. 20) abweicht. Dies erklärt, weshalb der Gutachter zur gleichen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der letzten und einer angepassten Tätigkeit kam. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, das Gutachten sei in dieser Hinsicht grundsätzlich nicht schlüssig. Ungeklärt bleibt jedoch, inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angesichts des differenzierteren Belastbarkeitsprofils der letzten Arbeitgeberin bzw. in der Zentrum für Arbeitsmedizin C._____-Einschätzung eingeschränkt ist. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass im ZIMB-Gutachten hinsichtlich der angestammten Tätigkeit – unabhängig vom konkreten Belastungsprofil – zu Recht von der letzten Tätigkeit als technischer Sachbearbeiter ausgegangen wird. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Umschulung vom Sanitärmonteur zum Bürofachmann mit

- 8 zusätzlichem Erwerb des Handelsdiploms aufgenommen hat (Bürofachdiplom HSV vom 27. Januar 2012; VB 12 S. 3), als er in der angestammten Tätigkeit noch uneingeschränkt arbeitsfähig war. In der Anmeldung vom 6. April 2012 machte der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit ab 23. Januar 2012 geltend (VB 15 S. 5), was mit seinen Angaben beim Erstgespräch mit dem zuständigen "Früherfasser Berufliche Integration" der Beschwerdegegnerin (VB 17 S. 1) und den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen der behandelnden Ärzte (VB 24-26, 35.2) übereinstimmt. Daran ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 10. März 2005 ein erstes Mal zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hatte.

3.3.2.3. Die von den ZIMB-Gutachtern empfohlene Verteilung der Arbeitszeit über den ganzen Tag, um dem Beschwerdeführer regelmässige Pausen zu gewähren, lässt sich faktisch nicht realisieren, da die Gutachter die dem Beschwerdeführer mögliche Anwesenheit pro Tag mit lediglich 6 Stunden angaben (VB 151 S. 10). Die gutachterliche Angabe einer möglichen Anwesenheit von 6 Stunden pro Tag bei gleichzeitiger Verteilung der Arbeitszeit über den ganzen Tag ist widersprüchlich.

3.3.2.4. Der gutachterlich attestierte Beginn einer 75%igen Arbeitsfähigkeit im November 2021 widerspricht den echtzeitlichen medizinischen Zeugnissen und Berichten, wonach der Beschwerdeführer seit dem 26. November 2021 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Bericht der Zentrum für Arbeitsmedizin C._____ vom 28. Februar 2023 [VB 104 S. 13, 19]; Bericht Dr. med. J._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 7. März 2023 [VB 104 S. 5°ff.]; Arbeitsunfähigkeitszeugnisse und Bericht Dr. med. K._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. September 2022 [VB 82, 95.2, 95.1 S. 3]; Bericht Dr. med. L._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. Juni 2022 [VB 95.1 S. 5]; Bericht Dr. med. M._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin vom 1. April 2022 [VB 95.1 S. 7 f.]; Berichte Dr. med. N._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. Februar 2022 [VB 86 S. 1 f.]) und dementsprechend bis am 31. Mai 2023 Krankentaggelder bezogen hatte (VB 104 S. 8), ohne diesen Widerspruch zu thematisieren oder aufzulösen.

3.3.2.5. Es besteht ein Widerspruch im ZIMB-Gutachten zwischen der Angabe einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit seit November 2021 in der interdisziplinären Konsensbeurteilung (VB 151 S. 10) und derjenigen einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit spätestens seit Oktober 2022, dem Zeitpunkt der letzten dokumentierten neurochirurgischen Evaluation im Kantonsspital C._____, im rheumatologischen Teilgutachten (VB 151

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S. 43). Dieser Widerspruch wurde von den ZIMB-Gutachtern in der interdisziplinären Konsensbeurteilung nicht aufgegriffen. Zudem ist die Angabe einer letzten dokumentierten neurochirurgischen Evaluation im Kantonsspital C._____ im Oktober 2022 unzutreffend, fand doch die letzte dokumentierte neurochirurgische Evaluation am 9. März 2023 durch Prof. Dr. med. O._____, Facharzt für Neurochirurgie, statt (VB 124 S. 3 f.). Auch erscheint die Festlegung des Datums der letzten neurochirurgischen Evaluation als Beginn der gutachterlich attestierten Arbeits(un)fähigkeit durch die ZIMB-Gutachter arbiträr, da sie einer Begründung entbehrt und weder in der neurochirurgischen Evaluation vom 18. Oktober 2022 im Kantonsspital C._____ (VB 92 S. 2 f.) noch in derjenigen vom 9. März 2023 von Dr. med. O._____ (VB 124 S. 3 f.) Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht wurden.

4. Zusammenfassend erweist sich der zur Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers relevante Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime als unvollständig und nicht rechtsgenüglich erstellt (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG). Es rechtfertigt sich damit, dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend, die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen, insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht retrospektiv bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt, zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren zu verfügen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die unterbliebene Vorlage des ZIMB-Gutachtens an den RAD sowie die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens (Beschwerde S. 4 f., 7 f.; Rechtsbegehren Ziff. 1.).

5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

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5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Diese sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

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Aarau, 27. März 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Gössi Dettwiler

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