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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 10.03.2026 VBE.2025.326

10 marzo 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·2,248 parole·~11 min·3

Testo integrale

Versicherungsgericht 3. Kammer

VBE.2025.326 / pm / nl Art. 53

Urteil vom 10. März 2026

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Meier

Beschwerdeführer A._____

Beschwerdegegner AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 7. Juli 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. Der 1995 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 29. März 2025 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 8. April 2025 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2025. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau den Beschwerdeführer aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. April 2025 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, mit der Begründung, letzterer habe die von seiner damaligen Arbeitgeberin mit Änderungskündigung angebotene Weiterführung des Arbeitsverhältnisses mit geänderten Arbeitsbedingungen nicht akzeptiert, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2025 ab.

2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung Nr. 3590/2025 der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 14. Mai 2025 sowie der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2025 seien aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass keine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG vorliegt. 3. Die Arbeitslosenkasse sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer ohne Einstellung in der Anspruchsberechtigung Taggelder auszurichten."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. September 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Am 12. September 2025 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung und beantragte, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei "vollständig aufzuheben" und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dem Beschwerdegegner "aufzuerlegen".

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Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist ausschliesslich der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 7. Juli 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 39), der an die Stelle der Verfügung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 14. Mai 2025 (VB 90) getreten ist. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung (auch) dieser Verfügung beantragt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten; erstere gilt indes als inhaltlich mitangefochten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2024 vom 19. Januar 2026 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2025 (VB 39) zu Recht ab dem 1. April 2025 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

2. 2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt nach Art. 44 Abs. 1 AVIV unter anderem namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (lit. a) oder das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (lit. b).

2.2. Im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung, mit welcher der Arbeitgeber nicht in erster Linie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern dessen Weiterführung mit veränderten Rechten und Pflichten bezwecken will, ist das Verhalten der versicherten Person im Lichte des Tatbestands von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu würdigen. Die Arbeitslosigkeit kann – analog zur freiwilligen Stellenaufgabe gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV – nur dann als selbstverschuldet gelten, wenn das Beibehalten der Stelle unter den geänderten vertraglichen Bedingungen für die versicherte Person zumutbar war (Urteile des Bundesgerichts 8C_237/2021 vom 6. September 2021 E. 2.2; 8C_652/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.1; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 6. Aufl. 2025 S. 168).

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3. 3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 1. März 2024 bis zum 31. März 2025 (vgl. VB 167) bei der B._____ AG als Digital Marketing Specialist angestellt war. Im (unbefristeten) Arbeitsvertrag vom 19. Februar 2024 war als Arbeitsort R. (AG)._____ definiert und ergänzend festgehalten worden, dass sich allfällige weitere Einsatzorte aus dem Tätigkeitsbereich ergeben würden. Integrierender Vertragsbestandteil bildete sodann unter anderem ein Spesenreglement (VB 209 f.). In der Folge bot die B._____ AG dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2025 im Rahmen einer Änderungskündigung per 1. Arpil 2025 einen neuen Vertrag "mit veränderten Konditionen" an (vgl. VB 169; 212). Da der Beschwerdeführer den neuen Vertrag nicht habe annehmen wollen, sei "die Änderungskündigung zum Tragen" gekommen (vgl. Angaben der B._____ AG vom 1. Mai 2025 [VB 169]), das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mithin per 31. März 2025 aufgelöst worden (vgl. VB 197; 212). Gemäss Angaben der B._____ AG sei man mit dem Beschwerdeführer sehr zufrieden gewesen und hätte ihn gerne weiterbeschäftigt (VB 169). Der dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2025 mit der Änderungskündigung rückwirkend per 1. Februar 2025 angebotene neue Arbeitsvertrag enthielt im Unterschied zum Arbeitsvertrag vom 19. Februar 2024 zusätzlich den Arbeitsort Q. (BE)._____. Ferner enthielt er – bei unverändertem Lohn – den Zusatz: "Es werden Pauschalspesen von CHF 200 pro Monat vergütet" (VB 164).

3.2. Der Beschwerdeführer stellt die Ablehnung des ihm am 18. Februar 2025 angebotenen neuen Arbeitsvertrages nicht in Abrede. Auf entsprechende Nachfrage der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau führte er in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2025 dazu aus, er habe diesen aus diversen, ihn sehr belastenden Gründen, nicht angenommen. Die ganze Situation habe ihn emotional stark unter Druck gesetzt. Angefangen habe es mit einer Weisung des "CEO-Cast" vom 29. Januar 2025, wonach "ab jetzt" sämtliche Spesen für die "Weekly Meetings" wegfallen würden. Dies hätte für ihn einen zeitlichen Mehraufwand von über drei Stunden ("hin und zurück und natürlich noch die Fahrtkosten, die zu meinen Lasten gingen") bedeutet. Nachdem er mit seiner Vorgesetzten vereinbart habe, dass er einen "Termin mit dem HR einplane", sei er vom Verwaltungsratspräsidenten seiner Arbeitgeberin (vgl. Handelsregister) am 5. Februar 2025 ohne Vorankündigung angerufen worden. Das Gespräch sei "sehr hitzig" verlaufen und seitens des Verwaltungsratspräsidenten sei ihm mit der Kündigung gedroht worden. Des Weiteren habe dieser sein Angebot, an den "Weekly's" zukünftig per Teams teilzunehmen, abgelehnt. Überdies sei der "Änderungsvertrag rückwirkend ausgestellt" worden, was nur zulässig sei, wenn sich die Arbeitsbedingungen nicht verschlechtern würden, was aber hier der Fall gewesen sei. Weitere Gespräche mit der der Leiterin der Personalabteilung und seiner direkten Vorgesetzten seien ebenfalls erfolglos

- 5 verlaufen. In der Folge habe er ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, um seine Rechte zu wahren (VB 107). In seiner Beschwerde stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, eine Fortführung dieses Arbeitsverhältnisses sei ihm unter diesen Umständen nicht zumutbar gewesen. Das vor Bezirksgericht C._____ durchgeführte Schlichtungsverfahren, im Rahmen dessen sich die B._____ AG verpflichtet habe, ihm gestützt auf Art. 336a OR eine Entschädigung ("Vergleichszahlung") in Höhe von Fr. 3'000.00 zu bezahlen, spreche dafür, dass das Vorgehen seiner ehemaligen Arbeitgeberin missbräuchlich gewesen sei. Der Beschwerdegegner habe isoliert Art. 30 AVIG geprüft, dabei jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften nicht in seine Beurteilung miteinbezogen (Beschwerde S. 1 f.).

3.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht lediglich zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ein Beibehalten der Stelle (bis zum Finden einer neuen Stelle) unter den geänderten vertraglichen Bedingungen zumutbar war (vgl. E. 2.). Arbeitsrechtliche Bestimmungen gemäss OR finden dabei keine Anwendung. Entsprechend kann der Beschwerdeführer alleine aus einer allfälligen Missbräuchlichkeit der Änderungskündigung durch seine ehemalige Arbeitgeberin nach OR für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Auch die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente lassen keinen Schluss auf eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter den geänderten Bedingungen (zumindest bis zum Finden einer anderen Stelle) zu. Alleine der Umstand, dass im dem Beschwerdeführer angebotenen neuen Arbeitsvertrag Pauschalspesen von Fr. 200.00 monatlich vorgesehen waren, begründet keine Unzumutbarkeit, denn rechtsprechungsgemäss wird diese Voraussetzung unter anderem gar bei einem mit Änderungskündigung neu um rund Fr. 850.00 tiefer offerierten Verdienst nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2021 vom 6. September 2021 E. 3.1.2; vgl. auch Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE] des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, Stand 1. Juli 2025, Rz. B298 ff.). Eine Arbeit ist ferner erst dann unzumutbar, wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für Hin und Rückweg notwendig macht, wobei der Zeitaufwand von Tür zu Tür mit den öffentlichen Verkehrsmitteln massgebend ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG; AVIG-Praxis ALE, Rz. B294; vgl. KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 105). Im vorliegenden Fall nimmt der Weg vom Wohnort des Beschwerdeführers nach Q. (BE)._____ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln weit weniger als zwei Stunden in Anspruch, weshalb eine Unzumutbarkeit auch in dieser Hinsicht zu verneinen ist. Auch ein angespanntes Arbeitsklima begründet aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht noch keine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 16 AVIG. Denn auch wenn Schwierigkeiten am Arbeitsplatz auftreten, ist es der versicherten Person grundsätzlich

- 6 zuzumuten, die Stelle zumindest vorübergehend noch beizubehalten und sich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus nach einer Anschlussstelle umzusehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] C 135/02 vom 10. Februar 2003 E. 2.2.1). Gesamthaft wäre es dem Beschwerdeführer somit zumutbar gewesen, den ihm angebotenen neuen Arbeitsvertrag anzunehmen und zumindest bis zum Finden einer neuen Anstellung bei der B._____ AG zu verbleiben, weshalb ein sanktionswürdiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu bejahen ist.

4. 4.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der das Verschulden nicht als schwer, sondern lediglich als mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Wenn ein solcher Grund vorliegt, ist Art. 45 Abs. 4 AVIV nicht anwendbar und die Einstellungsdauer bemisst sich nach der allgemeinen Regel des Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2020 vom 4. August 2020 E. 3.2). Ein solcher Grund ist vorliegend nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer ohne entschuldbaren Grund in eine ihm im Rahmen einer Änderungskündigung angebotene zumutbare Vertragsanpassung nicht eingewilligt hat, ist vorliegend von einem schweren Verschulden auszugehen, was gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV eine Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 bis 60 Tage begründet.

4.2. Nach der Rechtsprechung ist im Bereich des schweren Verschuldens als sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung grundsätzlich ein Mittelwert in der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala zu wählen, somit ein solcher von 45 Einstelltagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 6 mit Hinweisen; BGE 123 V 150 E. 3c S. 153). Der Grad des Verschuldens ist das einzige Kriterium für die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 3 AVIG; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 199).

Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Einstelldauer auf 31 Tage und damit auf den tiefstmöglichen Wert in der

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Verschuldenskategorie "schwer" festgesetzt. Der Beschwerdegegner hat unter anderem miteinbezogen, dass die Situation für den Beschwerdeführer "schwierig gewesen sein mag". Mit Blick darauf, dass dem Beschwerdeführer zur Entscheidung, ob er den neuen Arbeitsvertrag annehmen möchte, lediglich zwei Tage zur Verfügung standen, erscheint es grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner den unteren Bereich der Verschuldenskategorie gewählt hat. Weitere ins Gewicht fallende verschuldensmindernde Umstände sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint die Sanktionierung mit lediglich 31 Einstelltagen zwar als sehr grosszügig, jedoch noch als vertretbar, weshalb nicht in das Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.1 f.). Die von diesem festgesetzte Einstelldauer ist daher zu bestätigen.

5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung

- 8 mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 10. März 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Meier

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