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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 09.01.2026 VBE.2025.214

9 gennaio 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·4,247 parole·~21 min·1

Testo integrale

Versicherungsgericht 1. Kammer

VBE.2025.214 / lf / GM Art. 3

Urteil vom 9. Januar 2026

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerdeführer A._____, vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick

Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 3. April 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Der 1968 geborene, als selbständiger Landwirt tätige Beschwerdeführer meldete sich am 28. Juni 2019 (Posteingang: 10. Juli 2019) aufgrund von Beschwerden an der linken Schulter bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen, liess den Beschwerdeführer in deren Rahmen von einem Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersuchen und führte eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklärungsbericht Landwirtschaft). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit dem RAD wies sie das Rentenbegehren am 9. Dezember 2022 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2023.42 vom 17. August 2023 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.

1.2. Im Nachgang an das Rückweisungsurteil aktualisierte die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten und nahm mehrfach Rücksprache mit dem RAD. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. April 2025 eine vom 1. Januar 2020 bis am 31. August 2021 befristete ganze Invalidenrente zu.

2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 3. April 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 3. April 2025 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2020 eine unbefristete ganze IV-Rente zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 3. April 2025 aufzuheben und zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch Anordnung eines MEDAS-Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Subeventualiter sei zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts ein Gerichtsgutachten anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)."

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2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Juni 2025 wurde die AXA Winterthur Berufliche Vorsorge als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 beantragte diese sinngemäss die Entlassung aus dem Verfahren, da es sich bei der vom Beschwerdeführer bei ihr abgeschlossenen Versicherung um eine private Vorsorge handle. Am 29. Juli 2025 wurde sie verfügungsweise aus dem Verfahren entlassen.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. April 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 133) zu Recht (nur) eine vom 1. Januar 2020 bis am 31. August 2021 befristete ganze Rente zugesprochen hat.

2. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), mit dem entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis Ende 2021 nach den altrechtlichen Bestimmungen und ab Januar 2022 nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 410 nicht publ. E. 4 des Urteils des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024; BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.).

3. 3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2025 (VB 133) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 5. Juni 2021 (VB 68) zur RAD-internen orthopädischen Untersuchung vom 4. Mai 2021 sowie dessen Aktenbeurteilung vom 11. November 2024 (VB 128).

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3.1.1. Im Bericht vom 5. Juni 2021 zur RAD-internen orthopädischen Untersuchung vom 4. Mai 2021 stellte Prof. Dr. med. B._____ die nachfolgenden Diagnosen (VB 68 S. 6):

"• Status nach Meniskektomie beide Kniegelenke • Status nach Nabelbruch und OP • Status nach OP bei Epicondylitis rechter Ellenbogen • Hochgradiger Defekt der Rotatorenmanschette linke Schulter nach Unfall 27.4.2017 • Status nach 4 Operationen linke Schulter • "Frozen Shoulder" links • Posttraumatische Deformierung des LWK 1 nach axialem Stauchungstrauma und Berstungsfraktur (Unfall 11.6.2020) • Spondylolisthesis vera L5/S1 • Chronisches Lumbovertebralsyndrom aufgrund der genannten Diagnosen • Adipositas".

Zudem führte Prof. Dr. med. B._____ aus, die Schilderung der strukturell klar erkennbaren Verletzungsfolgen an Schulter und Wirbelsäule und ihrer desaströsen Auswirkungen auf den Beruf des Landwirtes seien nachvollziehbar. Ab dem 25. April 2017 sei bis zur RAD-internen Untersuchung eine durchgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. In Anbetracht der vier Operationen an der linken Schulter und der mehrmonatigen Heilungsphase nach Wirbelsäulenverletzung sei retrospektiv von einer zutreffenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer könne den eigentlichen Landwirtberuf praktisch nur noch rudimentär ausüben. Es handle sich dabei um wenig qualifizierte Gelegenheitsarbeiten. Konkret müsse für den Beschwerdeführer ein Betätigungsfeld ausserhalb der eigentlichen Landwirtschaft gefunden werden, bei dem die oberen Extremitäten weniger beansprucht würden und auf das Rückenleiden Rücksicht genommen werden könne. Im weiteren Verlauf sei eher mit einer Zunahme der Beschwerden zu rechnen, das heisse, das Tätigkeitsprofil werde zunehmend eingeengt werden. Grundsätzlich müssten Arbeiten, Manipulation usw. im Gesichtsfeld des Beschwerdeführers stattfinden. Wegen der Schulteraffektion seien Arbeiten in Vorhaltestellung der Arme nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei Rechtshänder, die Affektion betreffe die linke Schulter. Insofern seien die Voraussetzungen für eine anspruchsvolle Tätigkeit "in der Form einer funktionellen Einhändigkeit" durchaus günstig. Komplizierend müsse auf die Rückensituation Rücksicht genommen werden, die zwei Lokalisationen an der Lendenwirbelsäule betreffe. Hier seien Hebe- und Tragarbeiten regelmässig über zehn Kilogramm nicht mehr abzuverlangen. Am Arbeitsplatz sollte die Möglichkeit zum zwanglosen Wechsel der Arbeitsposition bestehen, das heisse, wechselnd sitzend und stehend gearbeitet werden können. Besondere Rücksicht auf das Klima

- 5 müsse nicht genommen werden. Ein Tätigkeitsfeld könnte zum Beispiel im Verkauf sein, wo der Beschwerdeführer seine Eloquenz und Kompetenz geltend machen könne. Solche Arbeiten mit nur geringer Beanspruchung des linken Armes seien mit Ausschöpfung eines vollen Pensums zumutbar. Pro Tag sei eine Stunde Extrapause vorzunehmen (VB 68 S. 7).

3.1.2. In seiner Aktenbeurteilung vom 11. November 2024 führte Prof. Dr. med. B._____ aus, es liege ein komplexes Bild auf gesundheitlicher wie auch auf gewerblicher Seite vor. Die Tätigkeit als Landwirt sei entscheidend gestört. Nur noch Behelfsarbeiten könnten ausgeführt werden. Für den angestammten Tätigkeitsbereich dürfte von einer Arbeitsfähigkeit von 25 % ausgegangen werden, das heisse, ausgesuchte Aufgaben im Bereich der Landwirtschaft. In diesem Ansatz seien auch Erschwernisse wegen des Rückenleidens berücksichtigt. Im Zusammenhang mit der RADinternen Untersuchung vom 4. Mai 2021 sei zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen worden. Die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit sei mit 100 % angegeben worden mit einer Stunde Extrapause pro Tag. Die Prognose sei dabei als problematisch notiert worden. Die Konsultation in der Schmerztherapie am 31. August 2023 (VB 112 S. 17 ff.) zeige das mangelnde Ansprechen der verschiedenen Therapien auf den chronischen Schmerzzustand, was den Beschwerdeführer fast verzweifeln lasse. Eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit (angepasst) auf 25 % mit Verbleib einer 75%igen Restarbeitsfähigkeit berücksichtige diese Entwicklung (VB 128 S. 3).

Zusammenfassend sei der 4. Mai 2021 (RAD-interne Untersuchung) ein realistischer Zeitpunkt im klinischen Verlauf für die Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit. Zu diesem Zeitpunkt – vier Jahre nach Schultertrauma, ein Jahr nach Wirbelsäulenverletzung – könne von einem somatisch mit Defiziten verheilten Zustand ausgegangen werden, der auch durch verschiedene Therapieansätze nicht mehr habe verbessert werden können. Daraus resultiere die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit zu 100 %, die um eine Stunde Extrapause verringert werden könne. Im weiteren Verlauf nach der RAD-internen Untersuchung sei es zu einer Verschlechterung des Schulter- und Wirbelsäulenleidens gekommen mit einer weiteren Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 75 % (angepasst) ab dem 1. September 2023 (VB 128 S. 3 f.).

3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-

- 6 tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

3.2.3. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach persönlichen Untersuchungen der Versicherten im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5. 1 S. 232; BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) genügen und der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219; Urteile des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.3 und 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).

3.2.4. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die angefochtene Verfügung sei inhaltlich nicht haltbar. Sie widerspreche nicht nur dem mit Urteil VBE.2023.42 festgehaltenen Beweiswürdigungsergebnis, sondern ignoriere darüber hinaus die unmissverständlich formulierte 25%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Verweistätigkeiten. Das Gericht habe im Urteil

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VBE.2023.42 festgehalten, aus dem RAD-Bericht vom 4. Mai 2021 könne nicht auf eine volle Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten geschlossen werden, da sich die behandelnden Ärzte bei der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung einzig auf die Tätigkeit als Landwirt bezogen hätten. In der angefochtenen Verfügung stelle sich die Beschwerdegegnerin aber erneut auf den Standpunkt, der RAD-Bericht vom 4. Mai 2021 attestiere eine volle Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten. Diese Annahme sei mit Urteil VBE.2023.42 aber als unzulässig beurteilt worden. Die Beschwerdegegnerin lege ihrer Beweiswürdigung damit eine gerichtlich als unzutreffend qualifizierte Beurteilung zugrunde. Zudem interpretiere sie die versicherungsmedizinische Würdigung des RAD-Arztes in seinem Bericht vom 3. Juni 2024 falsch (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Der RAD-Arzt sei in seiner Beurteilung vom 3. Juni 2024 unmissverständlich zum Schluss gekommen, dass ab August 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 25 % bestehe (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Wie die Beschwerdegegnerin daraus eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit ableiten wolle, sei schlicht nicht nachvollziehbar. Sie interpretiere den RAD-Bericht willkürlich. Zudem zitiere sie in der angefochtenen Verfügung den RAD- Bericht vom 4. Mai 2021 und das darin festgehaltene Belastbarkeitsprofil. Dieses sei jedoch mit rechtskräftigem Urteil VBE.2023.42 vom 17. August 2023 als nicht schlüssig und deshalb als weiter abklärungsbedürftig beurteilt worden. Interpretationsbedürftig sei der RAD-Bericht vom 3. Juni 2024 allenfalls hinsichtlich des Zeitraums zwischen dem 30. September 2021 und dem 1. August 2023. Der RAD-Arzt gehe aber nicht davon aus, dass während dieser Zeitspanne nur zu Beginn, also ab dem 1. September 2021 und während kaum längerer Zeit, eine maximale Arbeitsfähigkeit (angepasst) von 75 % bestanden habe. Somit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eben gerade nicht dauerhaft in relevantem Umfang ab dem 1. September 2021 arbeitsfähig gewesen sei. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch zwischen dem 1. September 2021 und dem 31. Juli 2023 ein rentenbegründender Gesundheitsschaden bzw. eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit bestanden habe. Das würde auch mit dem im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 27. Juli 2021 ermittelten betriebswirtschaftlichen IV-Grad von 73 % übereinstimmen, worauf abzustellen sei (vgl. Beschwerde S. 7).

4.2. 4.2.1. Entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 4 f., 7) hielt das Versicherungsgericht in seinem Urteil VBE.2023.42 vom 17. August 2023 ausschliesslich fest, dass aus der Beurteilung von RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ vom 5. Juni 2021 zur RADinternen Untersuchung vom 4. Mai 2021 nicht hervorgehe, ob dessen Einschätzung, wonach retrospektiv ab dem 25. April 2017 bis zu seiner Beurteilung vom 4. Mai 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege, sowohl für die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Landwirt als auch

- 8 in angepasster Tätigkeit gelte. Deshalb könne nicht ohne Weiteres – wie von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 9. Dezember 2022 angenommen (vgl. VB 104 S. 4) – von einer per 1. Januar 2020 ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2023.42 vom 17. August 2023 E. 6; VB 107 S. 6). Dass auf die Beurteilung von Prof. Dr. med. B._____ vom 5. Juni 2021 und das darin festgehaltene Belastbarkeitsprofil für angepasste Tätigkeiten nicht abgestellt werden könne (vgl. Beschwerde S. 4 f., 7), wurde hingegen weder ausgeführt noch ergeben sich dafür Hinweise. Mit den im Nachgang an das Rückweisungsurteil von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen in medizinischer Hinsicht wurde der Mangel hinsichtlich der retrospektiven Beurteilung sodann behoben und der RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 11. November 2024 schlüssig begründet aus, dass erst ab der RAD-internen Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit angenommen werden könne (vgl. E. 3.1.2. hiervor).

4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Prof. Dr. med. B._____ vom 3. Juni 2024 dahingehend interpretiert, dass ihm noch eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 25 % zumutbar sei (vgl. Beschwerde S. 4 ff.), ist ihm zwar zuzustimmen, dass der RAD-Arzt die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit in der Beurteilung vom 3. Juni 2024 missverständlich formulierte, indem er festhielt, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei im Laufe der Zeit, je nach gerade drängender medizinischer Situation, wohl in der Anfangsphase kaum längere Zeit über 75 % hinausgekommen und sollte ab August 2023 mit 25 % geschätzt werden (VB 120 S. 5). Nach entsprechender Rückfrage der zuständigen Fachspezialistin am 13. September 2024 (VB 121 S. 1), nahm der RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ jedoch am 11. November 2024 erneut Stellung, worauf sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht sodann insbesondere stützte (vgl. E. 3.1. hiervor). Am 11. November 2024 präzisierte der RAD-Arzt seine Einschätzung ausführlich und führte aus, die Konsultation in der Schmerztherapie am 31. August 2023 (VB 112 S. 17 ff.) zeige das mangelnde Ansprechen der verschiedenen Therapien auf den chronischen Schmerzzustand. Eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit (angepasst) auf 25 % mit Verbleib einer 75%igen Restarbeitsfähigkeit berücksichtige diese Entwicklung (VB 128 S. 3). Auch in der Zusammenfassung seiner Aktenbeurteilung vom 11. November 2024 führte Prof. Dr. med. B._____ nochmals deutlich aus, dass es im weiteren Verlauf nach der RAD-internen Untersuchung vom 4. Mai 2021 zu einer Verschlechterung des Schulter- und Wirbelsäulenleidens gekommen sei mit einer weiteren Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 75 % angepasst ab dem 1. September 2023 (VB 128 S. 4). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin damit die Einschätzung des RAD-Arztes nicht

- 9 willkürlich interpretiert (vgl. Beschwerde S. 7), sondern sich auf die unmissverständliche Einschätzung des RAD-Arztes in dessen jüngster Beurteilung vom 11. November 2024 (vgl. E. 3.1.2. hiervor) gestützt.

Die RAD-Beurteilungen von Prof. Dr. med. B._____ (vgl. E. 3.1. hiervor) sind sodann in sich schlüssig und plausibel begründet. Der RAD-Arzt gelangte in Kenntnis der Vorakten, nach Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen medizinischen Einschätzungen, in Würdigung der Ergebnisse der von ihm am 4. Mai 2021 selbst vorgenommenen sowie der in den Akten dokumentierten Untersuchungen und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zu seiner nachvollziehbar begründeten fachärztlichen Einschätzung. Eine der Beurteilung von Prof. Dr. med. B._____ widersprechende, (fach-)ärztliche Einschätzung lässt sich den Akten zudem nicht entnehmen.

4.3. Zusammenfassend ergeben sich damit weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilungen von RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ erwecken könnten (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht auf die Beurteilungen von Prof. Dr. med. B._____ abgestellt (vgl. E. 3.2. hiervor). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 9) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf die Beurteilungen des RAD-Arztes Prof. Dr. med. B._____ ist damit von April 2017 bis zur RAD-internen Untersuchung vom 4. Mai 2021 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter und angepasster Tätigkeit, ab dem 4. Mai 2021 in angestammter Tätigkeit von einer (höchstens) 25%igen Arbeitsfähigkeit und in angepasster Tätigkeit ab dem 4. Mai 2021 bis im August 2023 von einer 88%igen (volles Pensum mit einer Stunde Extrapause pro Tag, vgl. E. 3.1.1. f. hiervor) und ab September 2023 von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. E. 3.1. hiervor).

5. 5.1. In erwerblicher Hinsicht berechnete die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2025 das Valideneinkommen gestützt auf das im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 20. September 2021 für das Jahr 2016 ermittelte Einkommen (VB 79). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zumutbar wäre, seine selbstständige Erwerbstätigkeit als Landwirt aufzugeben und

- 10 eine angepasste, unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie berechnete das Invalideneinkommen daher, wie wenn er seine Tätigkeit als Selbständigerwerbender aufgegeben hätte, und rechnete ihm unter Anwendung der LSE-Tabellenlöhne jene Einkünfte an, welche er bei Aufnahme einer angepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte (VB 133 S. 5 ff.).

5.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin könne nicht unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht den Invaliditätsgrad im Einkommensvergleich gestützt auf eine (angeblich) medizinisch zumutbare Verweistätigkeit berechnen. Gemäss RAD-Bericht vom 3. Juni 2024 habe zwischen der Rückenoperation im Sommer 2020 und August 2023 gerade kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen. Bei einem instabilen Gesundheitszustand sei das medizinisch zumutbare Belastbarkeitsprofil noch unklar. Somit könnten schadenmindernde Massnahmen auch nicht auf ihre Verhältnismässigkeit hin überprüft werden. Sein instabiler, das heisse sich stetig verschlechternde Gesundheitszustand habe eine dauerhafte, leistungsausschliessende bzw. leistungsmindernde Selbsteingliederung verhindert. Deshalb sei auch für die Zeit zwischen September 2021 und August 2023 auf den betriebswirtschaftlichen Invaliditätsgrad gemäss Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 27. Juli 2021 (VB 79) abzustellen. Ab August 2023 seien sämtliche schadenmindernden Massnahmen aufgrund der feststehenden funktionellen Leistungsfähigkeit bzw. der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit per se unverhältnismässig, weil solche Massnahmen ungeeignet seien, die Eingliederungsfähigkeit rentenwirksam zu verbessern (vgl. Beschwerde S. 7 f.).

5.3. Das Invalideneinkommen ist dasjenige Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Die Schadenminderungspflicht gebietet dabei, dass die versicherte Person im Rahmen des Zumutbaren eine andere als die angestammte Tätigkeit ausübt, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99). Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Zumutbaren im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse wie Alter, berufliche Stellung oder Verwurzelung am Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Be-

- 11 triebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_305/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.2.1; 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

5.4. Der Beschwerdeführer ist aus medizinischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als Landwirt unbestrittenermassen stark eingeschränkt (vgl. E. 3.1. und 4.3. hiervor). Auch gemäss eigenen Angaben sind ihm trotz der gemäss Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 20. September 2021 per Ende des Jahres 2020 vorgenommenen Betriebsumstellung nur noch "Kopfarbeit", Überwachungstätigkeiten und das Fahren mit dem Traktor, allerdings ohne damit verbundene Nebenarbeiten und lediglich zeitlich beschränkt, möglich (VB 79 S. 2, 4). In einer angepassten Tätigkeit ist demgegenüber entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 7 f.) gestützt auf die gemäss vorangehenden Ausführungen beweiskräftigen RAD- Beurteilungen vom 4. Mai 2021 bis im August 2023 von einer 88%igen und ab September 2023 von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. E. 4.3. hiervor).

Bereits der Umstand, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vom 4. Mai 2021 bis im August 2023 88 % betrug und ab September 2023 75 % beträgt, in der angestammten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit indes stark eingeschränkt ist, spricht deutlich gegen die Unzumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Dies gilt umso mehr, da dem 1968 geborenen Beschwerdeführer selbst im Verfügungszeitpunkt noch eine Aktivitätsdauer von über acht Jahren verblieb (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_305/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.3; 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.4 f.; 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2). Es sind überdies keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Beschwerdeführer, welcher insbesondere durch die Ausübung anderer unselbstständiger Erwerbstätigkeiten bis im Jahr 2006 (VB 103) auch über nicht spezifisch landwirtschaftliche Berufserfahrung verfügt, seine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht verwerten könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.3.1). Das vom RAD-Arzt definierte Belastungsprofil (vgl. E. 3.1.1. hiervor) enthält zwar gewisse Einschränkungen, trotzdem sind die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.1; 9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.1; 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.1).

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In Würdigung aller Umstände ist dem Beschwerdeführer die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht aus objektiver Sicht zumutbar, auch wenn dies für ihn subjektiv mit Schwierigkeiten verbunden sein mag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.3.3; 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.4.1 f.), denn nach dem Gesagten kann die dem Beschwerdeführer verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus objektiver Sicht wesentlich besser verwertet werden. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer daher zu Recht so behandelt, wie wenn er seine Tätigkeit als Selbständigerwerbender aufgegeben hätte, und ihm im Rahmen der Invaliditätsbemessung zutreffend unter Anwendung der LSE- Tabellenlöhne jene Einkünfte angerechnet, welche er bei Aufnahme einer angepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte.

5.5. Im Übrigen werden die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen, sowohl ab Mai 2021 wie auch ab September 2023 jeweils in einem Invaliditätsgrad von 0 % resultierenden Invaliditätsgradberechnungen (VB 133 S. 7 f.) vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nach Lage der Akten im Ergebnis zu Recht nicht beanstandet, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Dass die Beschwerdegegnerin die per 1. Januar 2020 zugesprochene ganze Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 31. August 2021 befristete, erweist sich damit als rechtens. Zusammenfassend ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 3. April 2025 (VB 133) damit zu bestätigen.

6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

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Das Versicherungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 9. Januar 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Kathriner Fricker

VBE.2025.214 — Aargau Obergericht Versicherungsgericht 09.01.2026 VBE.2025.214 — Swissrulings