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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 29.10.2025 VBE.2025.203

29 ottobre 2025·Deutsch·Argovia·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·1,420 parole·~7 min·3

Testo integrale

Versicherungsgericht 1. Kammer

VBE.2025.203 / sw / GM Art. 148

Urteil vom 29. Oktober 2025

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Weishaupt

Beschwerdeführer A._____,

Beschwerdegegnerin Syna Arbeitslosenkasse, Legal & Compliance, Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 2. April 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Der 1966 geborene Beschwerdeführer war bis zu seiner Kündigung per 31. Dezember 2024 bei der B._____ GmbH angestellt. Am 21. November 2024 meldete er sich beim RAV C._____ zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 6. Januar 2025 bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2025.

1.2. Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentschädigung ab dem 1. Januar 2025 unter Verweis auf die arbeitgeberähnliche Stellung von dessen Ehefrau bei der B._____ GmbH. Die dagegen von ihm mit Schreiben vom 3. Februar 2025 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. April 2025 ab.

2. 2.1. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2025 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 2. April 2025 zu revidieren und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung anzuerkennen.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.

2.3. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht weitere Unterlagen ein.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 2. April 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] I 2 ff.) aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers als Gesellschafterin und Geschäftsführerin (mit Einzelunterschrift) der B._____ GmbH, der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, nach wie vor eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe. Da der Beschwerdeführer nach Aufgabe des Anstellungsverhältnisses bei der B._____ GmbH auch keine anderweitige beitragspflichtige, mindestens sechs Monate dauernde,

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Tätigkeit nachweisen könne, müsse dessen Anspruchsberechtigung ab dem 1. Januar 2025 verneint werden.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er sei im Unternehmen seiner Ehefrau als regulärer Arbeitnehmer angestellt gewesen. Es habe ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestanden, er sei vollumfänglich weisungsgebunden gewesen, habe einen monatlich ausbezahlten Lohn erhalten, und es seien sämtliche Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäss abgerechnet und einbezahlt worden. Er habe über keinerlei Entscheidungsbefugnis verfügt und sei nicht unternehmerisch beteiligt gewesen. Zudem sei die wirtschaftliche Notlage der einzige Grund für die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewesen (Beschwerde vom 16. April 2025).

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2025 verneint hat.

2. 2.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 S. 203 mit weiteren Hinweisen).

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt namentlich für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR; BGE 145 V 200 E. 4.2 S. 203 mit weiteren Hinweisen).

2.2. Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Disposi-

- 4 tionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. September 2019 E. 6 und 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. auch BGE 142 V 263 E. 5.3 S. 270; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Auflage 2025, S. 16 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).

3. 3.1. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zuletzt, das heisst vor dem per 1. Januar 2025 beantragten Leistungsbezug (VB I 39 ff.), bei der B._____ angestellt war (VB I 20 f.), wo er mit Kündigung vom 29. Oktober 2024 per 31. Dezember 2024 aus wirtschaftlichen Gründen entlassen wurde (VB I 19). Aus dem Auszug des Handelsregisters des Kantons Aargau zur B._____ (Register-Nr. C) geht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers damals und weiterhin (VB I 18; aktueller Aargauer Handelsregisterauszug, abrufbar unter www.zefix.ch) als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin (mit Einzelunterschrift) der B._____ im Handelsregister eingetragen war.

3.2. Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers in der vorliegend massgeblichen Zeit ab 1. Januar 2025 als im Handelsregister eingetragene Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B._____ eine arbeitgeberähnliche Stellung zugekommen ist. Denn ist der Betrieb – wie hier die B._____– als GmbH ausgestaltet und bekleidet die Ehepartnerin die Funktion als Gesellschafterin, so steht ihre arbeitgeberähnliche Stellung ohne weitere Prüfung im Einzelfall fest (vgl. E. 2.1. hiervor).

3.3. Unter Berücksichtigung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2. hiervor) hat der Beschwerdeführer daher als mitarbeitender Ehegatte einer Person im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu gelten. Dabei sind rechtsprechungsgemäss solche im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten von arbeitgeberähnlichen Personen wie der Beschwerdeführer vom An-

- 5 spruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob sie selber ebenfalls eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 266; Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2022 vom 21. November 2022 E. 5.1.2). Es ist daher unerheblich, dass der Beschwerdeführer – wie er beschwerdeweise geltend macht – bloss Arbeitnehmer der B._____ GmbH gewesen ist. Zudem spielt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – der Grund, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, keine Rolle.

Demnach hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. April 2025 zu Recht darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2025 dementsprechend keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

3.4. Somit ist festzuhalten, dass ab dem 1. Januar 2025 kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung bestand. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. April 2025 erweist sich als rechtmässig.

4. 4.1. Nach dem Dargelegten die die Beschwerde abzuweisen.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 29. Oktober 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Weishaupt

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