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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 17.12.2025 VBE.2025.114

17 dicembre 2025·Deutsch·Argovia·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·1,100 parole·~6 min·3

Testo integrale

Versicherungsgericht 1. Kammer

VBE.2025.114 / lf / GM Art. 179

Urteil vom 17. Dezember 2025

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerde führer A._____, Langackerstrasse 12, 4332 Stein AG Beistand: B._____, unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick

Beschwerde gegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten; Rückforderung (Verfügung vom 25. Februar 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Der 1969 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 16. Dezember 2016 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge nach entsprechenden Abklärungen mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 rückwirkend ab dem 1. September 2017 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Invalidenrente zu.

1.2. Nachdem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 16. September 2019 mitgeteilt hatte, dass er seit dem 1. September 2019 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehe, und entsprechende Dokumente eingereicht hatte, bestätigte die Beschwerdegegnerin seinen unveränderten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Schreiben vom 16. April 2021 und, nachdem der Beschwerdeführer seinen per 1. September 2021 neu abgeschlossenen Arbeitsvertrag eingereicht hatte, erneut mit Schreiben vom 4. März 2022 und wiederum mit Schreiben vom 20. Oktober 2023.

1.3. Mit Schreiben vom 13. März 2024 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er (bei einer neuen Arbeitgeberin) in einem stabilen Arbeitsverhältnis stehe, wobei er zwei Kontoauszüge, die den Eingang je einer Zahlung der neuen Arbeitgeberin am 8. Januar und am 12. Februar 2024 belegen, beilegte, und ersuchte die Beschwerdegegnerin um Sistierung der Invalidenrente. Nachdem die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer Unterlagen bezüglich seiner Anstellung eingeholt und ihm das rechtliche Gehör gewährt hatte, sistierte sie die Invalidenrente aufgrund des Verdachts eines unrechtmässigen Leistungsbezuges mit Verfügung vom 24. Mai 2024 per sofort. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2024.361 vom 19. Februar 2025 nicht ein.

In der Zwischenzeit hatte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen getroffen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Januar 2025 rückwirkend per 30. September 2023 auf und stellte ihm die Rückforderung der über diesen Zeitpunkt hinaus zu Unrecht bezogenen Leistungen mit separater Verfügung in Aussicht. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung vom 21. Januar 2025 am 24. Februar 2025 Beschwerde; das entsprechende Verfahren führt das Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2025.81.

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Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 forderte die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Mai 2024 zu Unrecht erbrachte Leistungen in der Höhe von Fr. 9'688.00 zurück.

2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 25. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 25. Februar 2025 ersatzlos aufzuheben.

2. Eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren VBE.2025.81 betreffend den Rentenanspruch zu sistieren.

3. Dem Beschwerdeführer sei die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seiner unentgeltlichen Vertreterin lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Frick, ernannt.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Mai 2024 ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 9'688.00 mit Verfügung vom 25. Februar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 109) zu Recht zurückgefordert hat.

2. 2.1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 "Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV).

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2.2. Die Festlegung einer (allfälligen) Rückforderung von Leistungen erfolgt grundsätzlich in einem zweistufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die Pflicht zur Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei festgestellter Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht.

2.3. Mit ebenfalls mit heutigem Datum ergangenen Urteil VBE.2025.81 gelangte das Versicherungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers zu Unrecht aufgehoben habe, und hob die Verfügung vom 21. Januar 2025 (VB 98) dementsprechend auf. Die Rückforderung der dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. Mai 2024 ausgerichteten Invalidenrente entbehrt damit einer Rechtsgrundlage.

3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2025 aufzuheben.

3.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen.

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. Februar 2025 aufgehoben.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

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3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 17. Dezember 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Kathriner Fricker

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