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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 23.09.2025 VBE.2024.523

23 settembre 2025·Deutsch·Argovia·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·2,208 parole·~11 min·3

Testo integrale

Versicherungsgericht 1. Kammer

VBE.2024.523 / sb / GM Art. 122

Urteil vom 23. September 2025

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Ersatzrichter Zürcher Gerichtsschreiber Berner

Beschwerdeführerin A._____, unentgeltlich vertreten durch Dominik Sennhauser, Rechtsanwalt, Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer

Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 1. Oktober 2024)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. Die 2003 geborene Beschwerdeführerin bezog in der Vergangenheit wegen eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 422 des Anhangs der GgV-EDI aufgrund verschiedener Anmeldungen bei der Beschwerdegegnerin diverse Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Im Jahr 2023 schloss sie im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen der IV die Ausbildung zur Kauffrau mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) erfolgreich ab. In der Folge trat sie einen von der IV unterstützen Arbeitsversuch mit Coaching im ersten Arbeitsmarkt an, welcher indes am 14. Februar 2024 vorzeitig abgebrochen wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin eine Anstellung als Tierpflegerin angetreten hatte, prüfte die Beschwerdegegnerin einen allfälligen Rentenanspruch und stellte der Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit Vorbescheid vom 21. August 2024 die Zusprache einer Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Februar 2024 in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin sich am 9. September 2024 erneut für Eingliederungsmassnahmen bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, jedoch keine Einwände gegen den Vorbescheid vom 21. August 2024 erhoben hatte, entscheid die Beschwerdegegnerin schliesslich mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 wie vorbeschieden.

2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 01.10.2024 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 01.02.2024 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen ggf. eine Rentenprüfung durchzuführen und einen neuen Entscheid zu erlassen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.

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5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess sich innert erstreckter Frist nicht mehr vernehmen.

2.3. Mit Verfügung vom 17. März 2025 bewilligte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte Rechtsanwalt Dominik Sennhauser zu deren unentgeltlichem Vertreter.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 220) eine Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente zugesprochen hat.

2. 2.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

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2.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

2.4. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157 E. 1c S. 160). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 und 122 V 157 E. 1d S. 162).

3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2024 in medizinischer Hinsicht auf eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. Juli 2024. Diese hielt zusammengefasst fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine Makula- und Netzhautdystrophie mit starker Visusminderung, Gesichtsfeldeinschränkung sowie Einschränkung des Kontrast- und Dunkelsehens. Die Beschwerdeführerin habe bei bereits ausgeprägter Visusminderung, aber noch guten Gesichtsfeldaussengrenzen, die Regelschule besuchen und im Rahmen von IV-Eingliederungsmassnahme im geschützten Rahmen eine erstmalige berufliche Ausbildung absolvieren können. Im Verlauf hätten indes die Gesichtsfeldausfälle deutlich zugenommen, sodass lediglich noch ein kleines zentrales Gesichtsfeld und eine periphere

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Gesichtsfeldinsel vorhanden seien. Auch die bereits vorbestehende geringe Sehschärfe habe weiter abgenommen. Die Schweizerischen Fachstelle für Sehbehinderte im beruflichen Umfeld (SIBU), welche den im Februar 2024 abgerochenen Arbeitsversuch unterstützt hat, berichte von einer ungenügenden Umsetzung der non-visuellen Arbeitsweise durch die Beschwerdeführerin (vgl. den entsprechenden Bericht vom 5. März 2024 in VB 198). Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Leistungsfähigkeit noch steigern könnte. Die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin würden aktuell von einer Leistungsfähigkeit von – je nach Tätigkeit – etwa 50 % im Rahmen einer maximalen zeitlichen Anwesenheit von 80 % ausgehen (vgl. den Bericht von Prof. Dr. med. C._____, Fachärztin für Ophthalmologie, Universitätsspital Zürich, vom 4. Januar 2024 in VB 194). Insgesamt erscheine für die Tätigkeit als Kauffrau bei nicht weit entferntem Arbeitsort eine maximal zeitliche Anwesenheit von 80 % zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass "eine Leistungsfähigkeit innerhalb dieser 80%igen zeitlichen Anwesenheit von 50 % nur umsetzbar ist, wenn es sich um ausgewählte Tätigkeiten handelt". Bei "durchschnittlichen KV-Tätigkeiten" betrage die Leistungsfähigkeit höchstens 30 %. Die Tätigkeit als Tierpflegerin sei generell weder besser noch schlechter geeignet. Vor dem Hintergrund der im SIBU-Bericht vom 5. März 2024 erwähnten ungenügenden Umsetzung der non-visuellen Arbeitsweise durch die Beschwerdeführerin sowie der dort empfohlenen therapeutischen Begleitung zur Auseinandersetzung mit der Sehbehinderung (vgl. VB 198, S. 5), seien – trotz künftig möglicher weiterer Visusverschlechterung mit (weiterer) Abnahme der Arbeitsfähigkeit – "eine weitere berufliche Integration" und eine therapeutisch Begleitung der Beschwerdeführerin zu empfehlen (VB 209, S. 3 f.).

3.2. Aufgrund der Aktenlage erweist sich das Abstellen auf eine reine Aktenbeurteilung, wie sie Dr. med. B._____ am 3. Juli 2024 vorgenommen hat, als Beweisgrundlage ohne Weiteres als zulässig. Insbesondere ergibt sich aus den auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin beruhenden sowie ein vollständiges und unumstrittenes Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status vermittelnden Akten ein feststehender medizinischer Sachverhalt, womit sich weitere Untersuchungen erübrigen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 und 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1). Die Beurteilung von Dr. med. B._____ ist zudem umfassend und berücksichtigen die massgebenden objektiven gesundheitlichen Beschwerden sowie die relevanten Vorakten. Sie ist in ihrer Beurteilung einleuchtend begründet und zudem mit der Einschätzung der SIBU vom 5. März 2024 (VB 198) und insbesondere der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin vereinbar, welche am 4. Januar 2024 ebenfalls – wenn auch weniger differenziert als Dr. med. B._____ – eine Leistungsfähigkeit von 50 % innerhalb einer zumutbaren 80%igen

- 6 zeitlichen Anwesenheit attestierten (VB 194). Soweit die Beschwerdeführerin ohne Bezugnahme auf entsprechende ärztliche Einschätzungen in genereller Weise vorbringt, sowohl die Tätigkeit als Kauffrau als auch jene als Tierpflegerin seien "nicht verwertbar", findet dies in den medizinischen Akten keine Entsprechung. Dass sich die Beschwerdeführerin am 9. September 2024 erneut bei der Beschwerdegegnerin für Eingliederungsmassnahmen angemeldet hat (vgl. VB 214), ändert daran nichts, zumal die Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 3. Juli 2024 gerade nicht unter Vorbehalt der vorgängigen Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen erfolgte und sich auch in den weiteren medizinischen Akten keine Hinweise finden, die ein solches Vorgehen als angezeigt erscheinen liessen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Anstellung als Tierpflegerin nach Kündigung durch die Arbeitgeberin während der Probezeit per 6. September 2024 verloren hat, zumal diese Tätigkeit bereits des Pensums von 100 % wegen als ungeeignet erscheint. Insgesamt bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. B._____ in deren Stellungnahme vom 3. Juli 2024. Diese ist damit als beweiskräftig anzusehen und es ist auf deren Schlussfolgerung abzustellen (vgl. hierzu vorne E. 2.4.),

3.3. Die Feststellungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bestehenden erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens respektive der massgebenden Grundlagen zur Festsetzung der Vergleichseinkommen werden von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und sind ausweislich der Akten auch nicht zu beanstanden, weshalb auf diesbezügliche Weiterungen zu verzichten ist. Zu ergänzen ist lediglich, dass die Beschwerdeführerin die beim Invalideneinkommen berücksichtigte Tätigkeit aufgrund der vorerwähnten Kündigung der Arbeitgeberin per 6. September 2024 verloren hat. Da diese Sachverhaltsänderung der Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht bekannt war, muss diese in Anlehnung an die Frist von drei Monaten von Art. 88a Abs. 2 IVV vorliegend indes (noch) nicht berücksichtigt werden (SVR 2020 IV Nr. 43 S. 152, 9C_262/2019 E. 4.3, und Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.1.5). Es bleibt damit beim von der Beschwerdegegnerin festgestellten Invaliditätsgrad von 55 %, welcher Anspruch auf eine Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente zu vermitteln vermag (Art. 28b Abs. 2 IVG).

4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

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4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.

4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).

4.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'640.00 festgesetzt.

Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominik Sennhauser, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'640.00 auszurichten.

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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 23. September 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Berner

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