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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 28.03.2017 VBE.2016.645

28 marzo 2017·Deutsch·Argovia·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·1,242 parole·~6 min·8

Riassunto

Art. 92 Abs. 1 UVG; Art. 22 Abs. 2 UVV; Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7, Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 AHVV Privatanteil eines auch privat genutzten Geschäftswagens und Entschädigung für die Benutzung privater Büroräumlichkeiten sind als massgebender Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren und daher zum prämienpflichtigen versicherten Verdienst nach Art. 92 Abs. 1 UVG zu zählen. Bemessung des Werts des Naturaleinkommens durch Überlassung eines Geschäftswagens auch für private Zwecke mittels der in Rz. 21 ff. der von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung normierten Grundsätze. Abgrenzung zur Unkostenentschädigung.

Testo integrale

50 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017 Ausführung ohne jegliche Erfahrung – auch nach Instruktion nicht beeinfluss- bzw. kontrollierbar und kann auch bei günstigen Verhältnissen und Tragen von Sicherheitsausrüstungen zu gravierenden Verletzungen führen. Die Gefahr des Eintritts derartiger Verletzungen lässt sich auch durch sämtliche zur Verfügung stehende Sicherheitsvorkehrungen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren (vgl. BGE 138 V 522 E. 5.3 S. 528). Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht den Blobbing-Sprung vom 14. August 2016 als absolutes Wagnis qualifiziert und die Taggeldleistungen um die Hälfte gekürzt.

5 Art. 92 Abs. 1 UVG; Art. 22 Abs. 2 UVV; Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7, Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 AHVV Privatanteil eines auch privat genutzten Geschäftswagens und Entschädigung für die Benutzung privater Büroräumlichkeiten sind als massgebender Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren und daher zum prämienpflichtigen versicherten Verdienst nach Art. 92 Abs. 1 UVG zu zählen. Bemessung des Werts des Naturaleinkommens durch Überlassung eines Geschäftswagens auch für private Zwecke mittels der in Rz. 21 ff. der von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung normierten Grundsätze. Abgrenzung zur Unkostenentschädigung. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 28. März 2017, i.S. G. AG gegen S. Unfallversicherung (VBE.2016.645). Aus den Erwägungen

2017 Sozialversicherungsrecht 51 3. 3.1. 3.1.1. Nach Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 22 Abs. 2 UVV – neben hier nicht interessierenden Ausnahmen nach Art. 22 Abs. 2 lit. a bis d UVV – der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn. 3.1.2. – 3.1.3. (Grundsätze zum massgebenden Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 7 und 9 AHVV) 3.2. 3.2.1. Unbestrittenermassen stellt die Beschwerdeführerin den Beigeladenen je ein Geschäftsfahrzeug (Audi A6 Avant) zur Verfügung. Dieses darf auch privat verwendet werden, weshalb den Betroffenen "ein angemessener Privatanteil aufgerechnet" werde. Es ist im Folgenden zuerst zu prüfen, ob die private Nutzung der beiden gestellten Fahrzeuge als Naturalbezug und damit als massgebender Lohn zu qualifizieren ist. Je nach Ergebnis ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, wie ein allfälliger Naturalbezug zu bewerten ist. 3.2.2. Der Wert der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Fahrzeugs stellt aus der hier massgebenden sozialversicherungsrechtlichen Sicht einen Naturalbezug nach Art. 7 lit. f AHVV dar und ist folglich zum massgebenden Lohn der Beigeladenen zu rechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2016 vom 1. September 2016 E. 4.2; vgl. auch UELI KIESER, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl. 2012, N. 158 zu Art. 6 AHVG mit Hinweis). Der Wert des Naturaleinkommens ist zu schätzen (Art. 13 AHVV), wobei auf Erfahrungszahlen der Steuerbehörden abgestellt werden kann (HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, Rz. 4.116). In diesem Sinne wird gemäss Rz. 2063 der Wegleitung des Bundesamts für

52 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017 Sozialversicherungen (BSV) über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) der private Nutzen des Geschäftswagens von der Ausgleichskasse gleich bewertet wie von den Steuerbehörden. Rechtsprechungsgemäss anwendbar sind die Rz. 21 ff. der von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung. Danach beträgt der zu deklarierende Betrag pro Monat 0.8 % des Kaufpreises exklusive Mehrwertsteuer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2009 vom 12. Februar 2010 E. 4.2). 3.2.3. In diesem Sinne und weil keine erhebliche Einschränkung des Privatgebrauchs durch fest installierte Vorrichtungen, durch ein Nutzungsverbot für Privatfahrten oder Ähnliches besteht (vgl. Rz. 24 der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises), hat die Beschwerdegegnerin den Wert des Naturaleinkommens durch Überlassen eines Geschäftswagens für Privatzwecke zutreffend mit monatlich 0.8 % oder jährlich 9.6 % des Kaufpreises bemessen. Da der Kaufpreis der beiden Gebrauchtwagen unbestrittenermassen je Fr. 63'796.00 exklusive MwSt. betrug, ist die Aufrechnung von Fr. 6'125.00 nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte jährliche Anpassung der Berechnungsgrundlage ist vor dem Hintergrund der vorerwähnten eindeutigen Regelung nicht möglich. Weiter nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin und den Beigeladenen, wenn diese eine abweichende Qualifikation der Steuerbehörden anführen. Zum einen ist eine solche nicht aktenkundig. Im Gegenteil vermerkte der Revisionsexperte der S. Unfallversicherung, die vorgenommene Aufrechnung erfolge "auch nach Rücksprache mit [dem] Steueramt X.". Zum anderen ist die vorerwähnte sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der privaten Nutzung gestellter Fahrzeuge eindeutig. Hinzu kommt, dass die Beigeladenen in ihren Stellungnahmen vom 17. März 2017 (in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin; vgl. vorne E. 3.2.1.) angeben, in ihren jeweiligen Lohnausweisen sei eine entsprechende Aufrechnung ebenfalls vorgenommen worden.

2017 Sozialversicherungsrecht 53 3.3. 3.3.1. Weiter richtet die Beschwerdeführerin den Beigeladenen unbestrittenermassen eine Entschädigung für die Benutzung privater Büroräumlichkeiten von jährlich Fr. 3'000.00 respektive Fr. 3'600.00 aus. Streitig ist die Qualifikation dieser Entschädigung. 3.3.2. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVV sind Unkosten Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn. Für die Annahme des Unkostencharakters von Aufwendungen ist ein Kausalzusammenhang mit der Berufstätigkeit und eine strikte Notwendigkeit für die Einkommenserzielung notwendig (vgl. KIESER, Rechtsprechung zur AHV, a.a.O., N. 174 zu Art. 6 AHVG; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 290/99 vom 9. Mai 2001 E. 5a). Zu den Unkosten zählen namentlich Kosten für die Benützung von Räumlichkeiten, soweit diese der Erwerbstätigkeit dienen (vgl. Rz. 3003 der WML und PETER FORSTER, AHV- Beitragsrecht, Diss. 2007, S. 80). Die Notwendigkeit ergibt sich dabei insbesondere bei Arbeitnehmenden, welche grundsätzlich im Aussendienst arbeiten und nur periodisch zur Berichterstattung oder zur Entgegennahme von Weisungen beim Arbeitgeber vor Ort sind (vgl. KÄSER, a.a.O., Rz. 4.147). 3.3.3. Die Beschwerdeführerin und die Beigeladenen machen geltend, die Beigeladenen seien auf die fraglichen Räumlichkeiten angewiesen, weil sie neben ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin auch für die A. AG mit Sitz in B. tätig seien. Die privaten Büros in C. und D. lägen geographisch ziemlich genau in der Mitte, was die Arbeitseinsätze erleichtere, zumal der künftige Sitz beider Unternehmen nach Fertigstellung eines Neubaus in C. sein werde. Dies ist indes für die Begründung der geforderten Notwendigkeit nicht ausreichend. Die beiden Betroffenen haben unbestrittenermassen Büroräumlichkeiten am Sitz der Beschwerdeführerin zur Verfügung. Ihre Situation ist damit keinesfalls vergleichbar mit Personen, welche aufgrund ihrer Tätigkeit oder aus anderen Gründen keine fixen Arbeitsplätze

54 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2017 zur Verfügung gestellt bekommen. In diesem Sinne sind die Beigeladenen auf die Arbeitsplätze an ihren Privatwohnsitzen nicht zwingend angewiesen, sondern benutzen diese aus – zwar nachvollziehbaren, hier aber nicht massgebenden – Annehmlichkeitsgründen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die dafür ausgerichteten Entschädigungen von jährlich Fr. 3'000.00 respektive Fr. 3'600.00 nicht als Unkostenentschädigungen zu qualifizieren und daher dem massgebenden Lohn der Beigeladenen zuzurechnen sind. Der Umstand, dass die Benutzung privater Büroräumlichkeiten im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit eine mögliche organisatorische Erleichterung darstellt, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. 3.4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin sowohl den Privatanteil für die Geschäftswagen von je Fr. 6'125.00 pro Jahr als auch die für die Benutzung privater Büroräumlichkeiten ausgerichteten Entschädigungen von Fr. 3'000.00 respektive Fr. 3'600.00 pro Jahr richtigerweise zum massgebenden Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG und damit zum prämienpflichtigen versicherten Verdienst der Beigeladenen nach Art. 92 Abs. 1 UVG gerechnet hat.

6 Art. 25 ATSG; Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG; Art. 49 bis

Abs. 3 AHVV Das gemäss Art. 49 bis Abs. 3 AHVV durchschnittliche monatliche Erwerbseinkommen eines unterstützungspflichtigen Kindes eines IV-Rentners bestimmt sich nach dem im relevanten Kalenderjahr tatsächlich erzielten Jahreseinkommen geteilt durch 12. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 13. Dezember 2016, i.S. S.S. gegen SVA Aargau (VBE.2016.482).

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