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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 22.09.2009 VBE.2007.463

22 settembre 2009·Deutsch·Argovia·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·1,610 parole·~8 min·2

Riassunto

Art. 61 ATSG, §§ 343 ff. ZPO Voraussetzungen und Durchführung der Revision eines Urteils des Versicherungsgerichts.

Testo integrale

2009 Versicherungsgericht 73 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte den Fehler spätestens bemerken müssen, als die Kinderrente wegfiel, da sie sich mit dem Dossier habe auseinandersetzen müssen, womit die Rückforderung verspätet sei. Wie schon ausgeführt beträgt die Kinderrente nach Art. 35ter AHVG 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. So besteht bei Einstellen dieser Rente für die Verwaltung kein Anlass die Rentenberechnung zu überprüfen oder sich mit dem Dossier der versicherten Person auseinanderzusetzen. Der Einwand der Beschwerdeführerin geht daher fehl. Anlässlich der 4. IV-Revision waren alle ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70% innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision zu unterziehen. Da der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin jedoch bei 100% liegt, bestand dazu keine Veranlassung. Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin hätte den Fehler bei zumutbarer Aufmerksamkeit bei der ersten ordentlichen Rentenrevision im Jahre 2005/2006 erkennen können. Bei der Rentenrevision wird lediglich überprüft, ob sich der Gesundheitszustand oder die Einkommensverhältnisse verändert haben. Werden keine derartigen Veränderungen festgestellt, so besteht keine Veranlassung die Invaliditätsgradberechnung zu überprüfen und ebenso wenig die Berechnung der Renten. Die Beschwerdegegnerin musste sich erst wieder bei Eintritt des AHV-Alters des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit der Rentenberechnung auseinandersetzten. Dabei hat sie dann auch den begangenen Fehler bemerkt und korrigiert, was zur Rückforderung führte. Diese erfolgte innert Jahresfrist, womit die Rückforderung nicht verspätet war. 14 Art. 61 ATSG, §§ 343 ff. ZPO Voraussetzungen und Durchführung der Revision eines Urteils des Versicherungsgerichts. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 22. September 2009 in Sachen S.B.-I. gegen SVA Aargau (VBE.2007.463).

74 Versicherungsgericht 2009 Aus den Erwägungen 1. 1.1. Nach Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht. Lit. a - i von Art. 61 ATSG, welche bundesrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des kantonalen Gerichtsverfahrens festhalten, bestimmen in Bezug auf die Revision von Entscheiden, dass diese wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen gewährleistet sein muss (lit. i). Dass ein Gerichtsentscheid unter bestimmten Voraussetzungen in Revision zu ziehen ist, entspricht einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz. Daher legt Art. 61 lit. i ATSG die für das kantonale Gerichtsverfahren massgeblichen Revisionsgründe fest, überlässt jedoch die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht (BGE 111 V 53 Erw. 4b; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 500; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 134 zu Art. 61 ATSG). Auf den 1. Januar 2009 ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) des Kantons Aargau in Kraft getreten und die kantonale Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen (VRS; SAR 271.131) aufgehoben worden. Zu diesem Zeitpunkt war das vorliegende Verfahren bereits am Versicherungsgericht hängig. Gemäss § 84 VRPG werden die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hängigen Verfahren nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt. Die kantonale Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen (VRS; SAR 271.131) regelt das Revisionsverfahren nicht. Verfahrensmässig gelangen daher als ergänzendes Recht die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO; SAR 221.100) sinngemäss zur Anwendung (§ 30 VRS). 1.2. Die Beurteilung eines Revisionsgesuchs erfolgt in drei Schritten. Vorab ist darüber zu befinden, ob die Sachentscheidsvoraussetzungen erfüllt sind. Darunter fällt die Prüfung der Zuständigkeit und

2009 Versicherungsgericht 75 der Zulässigkeit des Begehrens, welche insbesondere die Subsidiarität mit umfasst, d.h. die Unmöglichkeit, die darin vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel in dem der rechtskräftigen Anordnung vorangegangenen Verfahren oder mit dem damals gegebenen ordentlichen Rechtsmittel geltend zu machen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist auf das Gesuch nicht einzutreten (AGVE 2001 S. 390 f.). Gemäss § 343 ZPO kann sich ein Revisionsgesuch gegen ein im ordentlichen Verfahren ergangenes Urteil richten. Zuständig für die Behandlung ist der Richter, der in der Streitsache erstinstanzlich entschieden hat (§ 347 ZPO). Das Gesuch ist innert drei Monaten seit der Entdeckung des Revisionsgrundes, wobei der Fristenlauf ab sicherer Kenntnis der neuen Tatsache oder neuen Beweismittel beginnt, zu stellen (§ 345 Abs. 1 ZPO). Im Gesuch sind die Revisionsgründe und deren rechtzeitige Geltendmachung unter Angabe der Beweismittel darzulegen und anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheides verlangt wird (§ 348 ZPO). 1.3. Sind diese Verfahrensvoraussetzungen erfüllt, wird im Rahmen eines zweiten Schrittes darüber befunden, ob das Revisionsgesuch begründet ist. Als Revisionsgründe sieht Art. 61 lit. i ATSG vor, dass die Revision von Urteilen wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen gewährleistet sein muss. Dies bedeutet, dass die Revisionsgründe von § 344 ZPO, soweit sie über die bundesrechtlichen Vorschriften hinausgehen, ebenfalls zu berücksichtigen sind. Mit dem Begriff des Entdeckens wird betont, dass es sich um Tatsachen handeln muss, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorlagen, indessen noch nicht bekannt waren. Die Tatsachen müssen neu sein, was dann nicht der Fall ist, wenn das im Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine abweichende Würdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesst. Weiter muss es sich um eine erhebliche Tatsache handeln, die geeignet ist, die tatsächliche Grundlage des Urteils dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert hätte. In Bezug auf neue Beweismittel ist massgebend, dass diese nicht schon vor der Entscheidfällung beigebracht werden konnten (Art. 61 lit. i ATSG i.V.m. Art. 53 Abs. 1

76 Versicherungsgericht 2009 ATSG; BGE 127 V 358, 122 V 273 Erw. 4, 115 V 313 Erw. 4a, 110 V 141 Erw. 2; Locher, a.a.O., S. 467 f.; Kieser, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 53 ATSG; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N 1 ff. zu § 344 ZPO). 1.4. Wird die Begründetheit des Revisionsgesuchs bejaht, ist der Entscheid aufzuheben und es ist in einem dritten Verfahrensabschnitt in der Sache neu zu entscheiden (§ 350 ZPO; AGVE 2001 S. 391; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Diss. Zürich 1985, S. 160 ff.). 2. Im vorliegenden Fall richtet sich das Revisionsgesuch gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. August 2001 (VBE 2000.741), welches unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Das Gutachten des Universitätsspitals Basel, auf welches sich die Gesuchsstellerin im Wesentlich stützt, erging am 7. Dezember 2006 und konnte weder im vorangehenden Verfahren noch mit dem ordentlichen Rechtsmittel geltend gemacht werden, so dass die Subsidiarität des ausserordentlichen Rechtsmittels zu bejahen ist. Da das Versicherungsgericht als erstinstanzliche richterliche Behörde über die Streitsache entschieden hatte, ist das angerufene Gericht zur Beurteilung des Revisionsgesuches örtlich, sachlich und funktionell zuständig (§347 ZPO). Ebenso sind die Revisionsgründe und die beantragte Abänderung des früheren Entscheides genügend dargetan. Schliesslich ist das Gesuch vom 8. Februar 2008 fristgerecht erfolgt, da zwischen Erstellung des Gutachtens und Gesuchseinreichung weniger als drei Monate vergangen sind. Demnach ist auf das Revisionsgesuch einzutreten. 3. Streitig und zu prüfen ist, ob das Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. August 2001 aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel in Revision zu ziehen ist. (…)

2009 Versicherungsgericht 77 3.1. Die Gesuchsstellerin ist der Ansicht, beim Medas-Gutachten des Universitätsspitals Basel handle es sich um ein Beweismittel, welches sie erst jetzt aufgefunden habe und das Anlass zu einer Revision gebe. Da das Gutachten erst im Jahre 2006 erstellt wurde, konnte es nicht bereits im Urteil vom 15. August 2001 berücksichtigt werden, insofern könnte von einem neuen Beweismittel gesprochen werden. Jedoch hätte die Gesuchsstellerin schon vor Abschluss des früheren Verfahrens ein interdisziplinäres Gutachten erstellen lassen oder dessen Erstellung von der Gesuchsgegnerin verlangen können. Gründe, weshalb dies nicht möglich gewesen sein sollte, sind keine ersichtlich. Von der Entdeckung eines neuen Beweismittels kann daher nicht gesprochen werden. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, allfällige damalige vermeidbare Unterlassungen in sachverhaltlicher Hinsicht zu korrigieren oder umstrittene Anordnungen wieder zur Diskussion zu stellen. Ansonsten könnten sämtliche rechtskräftigen Entscheide mit bereits bestehenden, aber im konkreten Einzelfall nicht angewandten Untersuchungsmethoden in Revision gezogen werden (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. August 2007, VBE 2007.63, Erw.4.2.2.). 3.2. Es kann auch nicht von der Entdeckung neuer Tatsachen gesprochen werden, wenn, wie die Gesuchsstellerin ausführt, das neue Gutachten feststellt, dass nicht bloss soziale Faktoren ihre Arbeitsfähigkeit eingeschränkt haben, sondern dass seit dem Jahre 1998 eine wesentliche, für die Invalidenversicherung relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe und die Gesuchsstellerin in der angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig ist. Dabei handelt es sich um eine unterschiedliche Würdigung des im Wesentlichen gleichen Sachverhaltes. Für die Revision eines Entscheides genügt es aber nicht, dass die Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen ziehen. Ausschlaggebend ist, dass das allfällige Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher nicht, dass ein neues

78 Versicherungsgericht 2009 Gutachten den Sachverhalt anders bewertet, vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Solche Elemente sind hier aber nicht ersichtlich. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten nach 2000 ein depressives Syndrom entwickelt hat (und nicht wie die Gesuchsstellerin ausführte im Jahre 2000), denn das Gericht hat bei der Beurteilung des Sachverhalts jeweils auf denjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen abzustellen. Dieser war im vorliegenden Fall im Juni 2000 und somit bevor sich das depressive Syndrom entwickelte (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinw.). 3.3. Zusammengefasst bringt die Gesuchstellerin in ihrem Revisionsgesuch keine neuen erheblichen Tatsachen oder neuen Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können, vor. Demnach liegen keine rechtsgenüglichen Revisionsgründe vor. Das Revisionsgesuch gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. August 2001 ist somit abzuweisen. 15 Art. 12 und 65 Abs. 1 KVG; Art. 2 MVG; § 11 EG KVG Angehörige des Berufsmilitärs sind bei der Militärversicherung krankenversichert. Sie gehören somit keinem Krankenversicherer gemäss Krankenversicherungsgesetz an und haben daher keinen Anspruch auf kantonale Prämienverbilligungsbeiträge. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 24. März 2009 in Sachen D.M. gegen SVA Aargau (VBE.2009.26). Aus den Erwägungen 5. 5.1. Der als militärischer Instruktor tätige Beschwerdeführer ist gemäss Art. 1a lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) bei der Militärversicherung krankenversichert. Die

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