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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 16.10.2007 AGVE_2007_14

16 ottobre 2007·Deutsch·Argovia·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·1,082 parole·~5 min·3

Riassunto

Art. 22 FZG; Art. 124, 148 Abs. 2 ZGB Ist der Vorsorgefall nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens und noch vor Erlass des Scheidungsurteils eingetreten, muss vom Scheidungsrichter eine Entschädigung i.S.v. Art. 124 ZGB festgelegt werden. Die Teilung der Freizügigkeitsleistungen ist diesfalls nicht mehr möglich und das Versicherungsgericht zur Festsetzung der Entschädigung nicht befugt.

Testo integrale

2007 Versicherungsgericht 61 kasse ihre Finanzierung auf das kollektive Äquivalenzprinzip ausrichtet. Somit entsprechen die Altersleistungen nicht notwendigerweise den individuell geleisteten Beiträgen. Das Gleichgewicht zwischen Leistungen und Beiträgen wird vielmehr im Rahmen des jeweiligen versicherten Kollektivs hergestellt. Eine Weiterentrichtung der Beiträge hätte keine höheren Altersleistungen zur Folge, sondern wäre als Solidaritätsleistung gegenüber jüngeren Versicherten zu betrachten. Unter diesem Blickwinkel macht eine reglementswidrige Weiterentrichtung der Beiträge für den Kläger keinen Sinn. Die von ihm vorgebrachte steuerliche Mehrbelastung wird durch den höheren Nettolohn ausgeglichen. Schliesslich stellt auch eine allfällige Steuerbegünstigung keine Leistung gemäss BVG dar, weshalb die entfallenden Abzüge nicht als Verstoss gegen das Obligatorium gewertet werden können (BGE 121 V 107 Erw. 4c). 4.6. Zusammengefasst hat der Beklagte 2 ab vollendetem 63. Altersjahr des Klägers zu Recht keine BVG-Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Beklagte 1 entrichtet. Das Vorgehen der Beklagten erweist sich weder als willkürlich, noch als rechtswidrig. 14 Art. 22 FZG; Art. 124, 148 Abs. 2 ZGB Ist der Vorsorgefall nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens und noch vor Erlass des Scheidungsurteils eingetreten, muss vom Scheidungsrichter eine Entschädigung i.S.v. Art. 124 ZGB festgelegt werden. Die Teilung der Freizügigkeitsleistungen ist diesfalls nicht mehr möglich und das Versicherungsgericht zur Festsetzung der Entschädigung nicht befugt. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. Oktober 2007 i.S. T. Aus den Erwägungen 2.2. Ist bei einem oder beiden Ehegatten vor Rechtskraft des Scheidungsurteils ein Vorsorgefall eingetreten, ist eine Teilung der Aus-

62 Versicherungsgericht 2007 trittsleistung unmöglich. Diesfalls ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB; Ueli Kieser, Ehescheidung und Eintritt des Vorsorgefalles der beruflichen Vorsorge - Hinweise für die Praxis, AJP 2001 157 f.). Die Höhe der Entschädigung ist vom Scheidungsrichter festzusetzen (unpubl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 23. Februar 2006 [B 131/04], Erw. 3.3 = SZS 2007 163). Der Vorsorgefall Invalidität gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in welchem erstmals ein Anspruch auf eine Rentenleistung erhoben werden kann; nicht massgebend ist somit der Beginn der Arbeitsunfähigkeit (unpubl. Urteil des EVG vom 30. März 2005 [B 107/03] = SZS 2006 S. 141; Kieser, a.a.O., S. 157). 3. 3.1. Im vorliegenden Fall wurde das Scheidungsverfahren von den Parteien beim Bezirksgericht X. am 2. Juni 2004 anhängig gemacht. Das Scheidungsurteil wurde am 26. Januar 2006 gesprochen und ist am 18. Dezember 2006 in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge kam im Scheidungsverfahren keine Einigung der Parteien zustande, sodass das Bezirksgericht das Teilungsverhältnis festlegte und die Sache sodann gemäss Art. 142 ZGB zur betragsmässigen Festsetzung der zu teilenden Austrittsleistung an das Versicherungsgericht überwies. Gemäss Vorbescheid der IV-Stelle Bern vom 24. Mai 2007 meldete sich der Beklagte am 21. Juni 2005 zum Bezug von IV-Leistungen an. Das Gesuch wurde in dem Sinne behandelt, als eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. August 2005 bis 28. Februar 2007 zugesprochen wurde. Der Vorsorgefall i.S.v. Art. 124 ZGB trat somit am 1. August 2005 ein (vgl. Erw. 2.2. vorstehend). Zu diesem Zeitpunkt war das Scheidungsverfahren bereits hängig, jedoch noch kein Scheidungsurteil ergangen. (…) 3.2. Ist der Vorsorgefall nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten, das Scheidungsurteil bei Zusprechung der Rentenleistungen aber bezüglich der Teilung der Austrittsleistungen bereits formell rechtskräftig, so kann gestützt auf Art. 148 Abs. 2 ZGB

2007 Versicherungsgericht 63 die Revision des entsprechenden Teils des Scheidungsurteils verlangt werden (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 6 zu Art. 124 ZGB). Wurde die Teilung der Austrittsleistungen im Scheidungsverfahren nicht mittels Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt sondern liegt nur eine vom Gericht autoritativ bestimmtes Teilungsverhältnis vor, fehlt es an einem formell rechtskräftigen Urteil betreffend einer zahlenmässigen Teilung der Austrittsleistungen, so dass die Prozessüberweisung an das Versicherungsgericht nötig wird (Art. 122 und 141 f. ZGB). Ist der Vorsorgefall vor Erlass des Scheidungsurteils eingetreten, so fehlte es im Grunde genommen an der Voraussetzung für eine Prozessüberweisung. Wäre der Eintritt des Vorsorgefalls im Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens bereits sicher gewesen, so hätte von Amtes wegen eine angemessene Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB festgesetzt werden müssen. Somit ist davon auszugehen, dass die Prozessüberweisung hinfällig wird und über die angemessene Entschädigung ein Nachverfahren vor dem nach Art. 135 Abs. 1 ZGB zuständigen Gericht durchzuführen ist (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 10 zu Art. 124 ZGB). 3.3. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Vornahme der Teilung der Austrittsleistung aufgrund des beim Beklagten am 1. August 2005 eingetretenen Vorsorgefalles unmöglich. Auf telefonische Nachfrage teilte die Pensionskasse Y. mit, das Freizügigkeitskonto des Beklagten sei nunmehr gesperrt und es könne keine Auszahlung mehr vorgenommen, d.h. keine Durchführbarkeitserklärung abgegeben werden; dies unbesehen davon, dass die IV eine befristete Invalidenrente zugesprochen habe. Da der Vorsorgefall nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens und noch vor Erlass des Scheidungsurteils eingetreten ist, obliegt es dem Scheidungsrichter, über die Entschädigung i.S.v. Art. 124 ZGB zu befinden; das Versicherungsgericht ist hiezu nicht befugt (vgl. unpubl. Urteil des EVG vom 23. Februar 2006 [B 131/03], Erw. 3.3.). (…) Da die Teilung unmöglich geworden ist, d.h. vom Versicherungsgericht nicht vorgenommen werden kann, ist die Klage abzuweisen.

64 Versicherungsgericht 2007 15 Art. 50 ATSG; Art. 22, 25a FZG; Art. 141 ZGB Im Verfahren vor Versicherungsgericht betreffend Teilung der Freizügigkeitsleistungen nach Ehescheidung ist ein Vergleichsabschluss zulässig. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 23. Januar 2007 in Sachen F. Aus den Erwägungen 3.2. Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden (Art. 50 Abs. 1 ATSG). Die Bestimmungen des ATSG sind in der beruflichen Vorsorge grundsätzlich nicht anwendbar, in der Literatur wird indessen einhellig die analoge Anwendbarkeit postuliert (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 2 Rz. 18 bis 20 mit Hinw.). Das EVG hat sich zur Zulässigkeit von Vergleichen bei der Teilung der Freizügigkeitsleistungen im versicherungsgerichtlichen Verfahren in BGE 132 V 337 ff. geäussert. Danach folgt aus Art. 141 Abs. 1 ZGB, dass den Parteien im Rahmen der Teilung der Austrittsleistung ein gewisser inhaltlicher Spielraum zukommt, da ihnen die Möglichkeit einer Einigung zugestanden wird. Jedoch besteht dieser Spielraum nach der Konzeption des Gesetzes primär im Rahmen des Scheidungsverfahrens, denn Art. 141 Abs. 1 in fine ZGB legt klar fest, dass die Genehmigung der Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen und die Art der Durchführung dieser Teilung durch das Gericht zu erfolgen hat. Die Bestimmung des Verhältnisses, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, hat deshalb zwingend im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu erfolgen (Erw. 2.3). Die Notwendigkeit der Teilung vor dem Scheidungsgericht ändert jedoch nichts an der Möglichkeit der beteiligten Parteien, sich - mindestens in einem gewissen Rahmen und unter Zugrundelegung des verbindlichen Teilungsschlüssels - im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht über die Durchführung der Teilung der Austrittsleistung zu einigen. Eine solche Einigung der Parteien stellt

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