Verwaltungsgericht 2. Kammer
WPR.2026.6 / bs / Bu ZEMIS [***]; N [***]
Urteil vom 21. Januar 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Strittmatter
Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Marcel Schneider, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau
Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kenia, alias B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Kenia z.Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 24, 5000 Aarau
Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung
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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:
A. Am 23. Juni 2025 reiste der Gesuchsgegner mit einem Touristenvisum, welches bis zum 10. Juli 2025 gültig war, in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 4).
Seine ebenfalls aus Kenia stammende, jedoch inzwischen im Kanton Aargau in C._____ wohnhafte und mit einem Schweizer verheiratete Mutter reichte am 26. Juni 2025 beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) für den Gesuchsgegner ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzug ein (MIact. 7, 2 ff.).
Wegen des am 10. Juli 2025 auslaufenden Touristenvisums des Gesuchsgegners und des noch hängigen Gesuchs um Familiennachzug reichte die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners mit Schreiben vom 9. Juli 2025 beim MIKA ein Gesuch um Verlängerung des Touristenvisums ein. Darin machte sie im Wesentlichen geltend, der Gesuchsgegner könne die Schweiz wegen gesundheitlichen Beschwerden, welche von einem sich noch in Kenia zugetragenen Motorradunfall stammen, nicht verlassen (MIact. 19 f.).
Das MIKA lehnte das Gesuch mit Schreiben vom 10. Juli 2025 ab und wies den Gesuchsgegner zudem an, die Schweiz bis am 16. Juli 2025 zu verlassen (MI-act. 31 f.).
Am 16. Juli 2025 reichte die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners ein weiteres Gesuch um Verlängerung des Touristenvisums ein. Dabei stützte sie sich erneut auf bestehende Gesundheitsbeschwerden des Gesuchsgegners (MI-act. 37 f.).
Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 lehnte das MIKA das Gesuch um Familiennachzug sowie die beiden Gesuche um Verlängerung des Touristenvisums ab. Es wies den Gesuchsgegner zugleich aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg und forderte ihn auf, die Schweiz und den Schengen- Raum innert sieben Tagen nach Zustellung der Verfügung zu verlassen (MI-act. 60 ff.). Die Verfügung erwuchs am 8. Oktober 2025 in Rechtskraft (act. 2).
Am 13. August 2025 reichte der Gesuchsgegner beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch ein (MI-act. 95), welches mit Entscheid vom 26. September 2025 abgelehnt wurde. Das SEM verwies im Entscheid auf die mit Verfügung vom 29. Juli 2025 ausgesprochene Wegweisung des MIKA (MI-act. 94 ff.). Der Entscheid erwuchs am 8. Oktober 2025 in Rechtskraft (MI-act. 120).
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Der sich inzwischen im Bundesasylzentrum D._____ aufhaltende Gesuchsgegner galt dort ab dem 2. Oktober 2025 als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 119).
Nachdem das MIKA der Kantonspolizei Aargau am 16. Dezember 2025 die Festnahme des Gesuchsgegners am Wohnort seiner Mutter in C._____ beauftragt hatte, wurde dieser dort am 12. Januar 2026 vorläufig festgenommen und gleichentags einvernommen (MI-act. 122 ff., 126, 127 ff.). Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Gesuchsgegner auf den 20. Januar 2026 zu einem Ausreisegespräch beim MIKA vorgeladen (MIact. 139 f.).
Am 20. Januar 2026 erschien der Gesuchsgegner um 09.00 Uhr zum Ausreisegespräch beim MIKA und gab zu Protokoll, er sei nicht bereit, nach Kenia zurückzukehren (MI-act. 160 f.).
B. Im Anschluss an das Ausreisegespräch wurde dem Gesuchsgegner am 20. Januar 2025 um 09.15 Uhr durch das MIKA das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 161 ff.) und die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):
1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 20. Januar 2026, 09.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 19. April 2026, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.
C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.
D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 5, act. 31).
Der Gesuchsgegner liess folgenden Antrag stellen (Protokoll S. 5, act. 31):
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1. Die mit Verfügung vom 20.01.2026 des Amts für Migration und Integration (MIKA) angeordnete Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG für drei Monate sei nicht zu bestätigen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).
2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 20. Januar 2026, 09.00 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 21. Januar 2026, 11.15 Uhr; das Urteil wurde um 12.05 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.
II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).
Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).
2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.
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2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).
Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz und den Schengen- Raum sieben Tage nach Zustellung der Verfügung zu verlassen (MIact. 60 ff.). Diese Verfügung erwuchs am 30. August 2025 unangefochten in Rechtskraft (act. 2). Anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gab der Gesuchsgegner an, die Schweiz seither nicht verlassen zu haben (MI-act. 161). Demnach liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.
2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.
Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.
3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG, wonach ein Haftgrund vorliegt, wenn eine Person, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug seiner Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch unter anderem in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wurde. Der Haftgrund ist nicht anwendbar, wenn sich im Asylverfahren Hinweise auf Verfolgung ergeben, denn diesfalls kann nicht von einem missbräuchlichen Gesuch zwecks Vereitelung der Ausschaffung ausgegangen werden (AN- DREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, Art. 75 AIG, N 11).
3.2. Das MIKA hat das Gesuch um Familiennachzug, welches die Mutter des Gesuchsgegners eingereicht hatte, mit Verfügung vom 29. Juli 2025 abgelehnt und den Gesuchsgegner zugleich aus der Schweiz weggewiesen (MIact. 60 f.). Dieser Aufforderung ist der Gesuchsgegner nicht nachgekom-
- 6 men, sondern hat zwei Wochen später, am 13. August 2025, ein Asylgesuch eingereicht (MI-act. 94). Das Einreichen des Asylgesuchs steht damit in einem zeitlich und sachlich engen Konnex zur Wegweisungsverfügung. Da sich der Gesuchsgegner bereits seit dem 23. Juni 2025 in der Schweiz aufgehalten hatte und zunächst ein Gesuch um Familiennachzug stellen liess, ist nicht ersichtlich, weshalb er erst nach Ablehnung dieses Familiennachzugsgesuchs und nach Erlass der Wegweisungsverfügung ein Asylgesuch eingereicht hat. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner zwar zu Protokoll, dass er wegen einer Teilnahme an einer politischen Demonstration in E._____ in Lebensgefahr sei (Protokoll S. 3, act. 29). Er konnte dies jedoch heute wie auch schon bei der Einreichung des Asylgesuchs nicht belegen (MI-act. 96 f.). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner in Kenia verfolgt wird. Viel mehr liegt nahe, dass der Gesuchsgegner mit dem Asylgesuch einzig den drohenden Vollzug der Wegweisung verhindern oder zumindest verzögern wollte. Dem in diesem Zusammenhang gemachten Vorbringen des Vertreters des Gesuchsgegners, dass der Haftgrund aufgrund des inzwischen abgeschlossenen Asylverfahrens nicht mehr länger vorliege, kann nicht gefolgt werden (act. 34).
Unter diesen Umständen ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG gegeben und es kann offenbleiben, ob weitere Haftgründe bestehen.
4. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Dabei sind die Eignung und die Erforderlichkeit der Ausschaffungshaft sowie die Verhältnismässigkeit der Haft im engeren Sinne zu prüfen. Bei Letzterem bedarf es nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen eines überwiegenden öffentlichen Interesses.
Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.
4.1. 4.1.1. Dass die angeordnete Ausschaffungshaft geeignet ist, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
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4.1.2. Fraglich ist, ob die angeordnete Haft im konkreten Fall erforderlich ist. Erforderlich ist eine Massnahme dann, wenn es kein gleich geeignetes milderes Mittel gibt, um das angestrebte Ziel zu erreichen.
Nachdem der Gesuchsteller ab dem 2. Oktober 2025 unbekannten Aufenthalts war, erteilte das MIKA der Kantonspolizei Aargau den Auftrag, den Gesuchsgegner am Wohnort seiner Mutter anzuhalten. Dies, obschon der Gesuchsgegner vor seinem Aufenthalt im Bundesasylzentrum bei seiner Mutter wohnhaft war und es naheliegend gewesen wäre, den Gesuchsgegner über die Wohnadresse seiner Mutter vorzuladen. Nach seiner Anhaltung wurde der Gesuchsgegner sodann wieder auf freien Fuss gesetzt und angewiesen, rund eine Woche später beim MIKA zu einem Ausreisegespräch vorzusprechen. Dieser Aufforderung leistete der Gesuchsgegner folge. Aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner polizeilich angehalten wurde, lässt sich damit nicht schliessen, er werde sich der Ausschaffung widersetzen.
Anlässlich des Ausreisegesprächs gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht bereit, auszureisen. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn das MIKA in jenem Zeitpunkt davon ausging, es bestehe beim Gesuchsgegner Untertauchensgefahr. Anlässlich der heutigen Verhandlung legte der Gesuchsgegner jedoch glaubhaft dar, er habe seine Ansicht geändert und sei nun bereit, mit den Behörden zu kooperieren und auszureisen. Seine Ausreisebereitschaft ist nach Auffassung des Gerichts ernsthaft und kann nicht als Schutzbehauptung gewertet werden, welche einzig deshalb geäussert wurde, um der angeordneten Ausschaffungshaft zu entgehen. Die Glaubhaftigkeit der Aussage wird dadurch untermauert, dass der Gesuchsgegner bislang sämtlichen Vorladungen Folge geleistet hat, selbst dann, als er vor wenigen Tagen polizeilich angehalten wurde. Hinzu kommt, dass er seinen zwischenzeitlichen Aufenthaltsort bei seiner Freundin offengelegt hat und während seines Aufenthalts in der Schweiz nie straffällig in Erscheinung getreten ist.
Unter Würdigung dieser Umstände erscheint die angeordnete Ausschaffungshaft als nicht erforderlich. Mit anderen Worten könnte der Vollzug der Wegweisung auch mit milderen Massnahmen, namentlich mit einer Eingrenzung und/oder einer Meldepflicht sowie später mit polizeilicher Begleitung des Gesuchsgegners an den Flughafen sichergestellt werden. Die Haft ist damit unverhältnismässig und der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
5. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen betreffend die Haftbedingungen, das Beschleunigungsgebot und die Haftdauer.
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6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar ein Haftgrund vorliegt, sich die Anordnung der Haft aus den dargelegten Gründen jedoch als nicht erforderlich und folglich als unverhältnismässig erweist.
III. Nachdem der Gesuchsgegner obsiegt, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und der Vertreter des Gesuchsgegners ist aufzufordern, seine Kostennote einzureichen.
IV. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde dem Gesuchsteller und dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners im Anschluss an die Verhandlung per IncaMail zugestellt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die am 20. Januar 2026 durch das Migrationsamt des Kantons Aargau angeordnete Ausschaffungshaft wird nicht bestätigt.
2. Der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
3. Es werden keine Kosten auferlegt.
4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, seine detaillierte Kostennote einzureichen.
Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht
- 9 innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]).
Aarau, 21. Januar 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.:
Busslinger Strittmatter