Verwaltungsgericht 2. Kammer
WPR.2026.57 / Bu / ik ZEMIS [***]; N [***]
Urteil vom 30. Juli 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin i.V. Keuschnigg
Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Michael Hauser, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau
Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung
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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:
A. Der Gesuchsgegner reiste am 12. August 2023 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 5). Am 16. April 2024 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (MIact. 23 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 18. Mai 2024 in Rechtskraft (MIact. 30 f.).
Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 grenzte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Gesuchsgegner auf das Gebiet des Kantons Aargau ein (MI-act. 48 ff.).
Ebenfalls am 25. Juni 2024 fand ein Ausreisegespräch beim MIKA statt, wobei der Gesuchsgegner angab, er könne nicht zurück nach Algerien und würde im Fall einer Ausreise in den Schengen-Raum reisen (MI-act. 55 ff.). Gleichentags leitete das MIKA beim SEM die Papierbeschaffung für den Gesuchsgegner ein (MI-act. 64). Dieser wurde am 26. November 2024 durch die algerischen Behörden identifiziert (MI-act. 96 f.).
Am 16. Januar 2025 führte das MIKA erneut ein Ausreisegespräch durch, in welchem sich der Gesuchsgegner nicht zur Ausreise nach Algerien und zur Mitwirkung bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments bereit erklärte (MI-act. 113 ff.).
Aufgrund einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wies die Kantonspolizei Aargau den Gesuchsgegner am 25. April 2025 bis zum 24. Juli 2025 aus dem Stadtgebiet R._____ weg (MI-act. 132 ff.). Am 22. Mai 2025 hielt sich der Gesuchsgegner dennoch in R._____ auf (MIact. 140).
Das MIKA erteilte der Kantonspolizei Aargau am 28. Januar 2026 den Auftrag zur Festnahme des Gesuchsgegners (MI-act. 151 f.). Am 5. Februar 2026, 12.54 Uhr, wurde der Gesuchsgegner angehalten (MI-act. 157 ff.).
Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 6. Februar 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt, wobei der Gesuchsgegner erneut angab, er werde nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren (MI-act. 167 ff.). Anschliessend ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an, die durch die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 6. Februar 2026 bis zum 4. Mai 2026
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Am 17. März 2026 (Eingang beim Verwaltungsgericht am 20. März 2026) stellte der Gesuchsgegner ein Haftentlassungsgesuch (MI-act. 224 ff.; 230), welches durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 30. März 2026 abgelehnt wurde (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2026.24 vom 30. März 2026; MI-act. 260 ff.).
Am 26. März 2026 nahm der Gesuchsgegner am Counseling beim algerischen Generalkonsulat in Genf teil (MI-act. 216 f.).
Anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft am 21. April 2026 erklärte sich der Gesuchsgegner schliesslich zur Ausreise in seinen Heimatstaat bereit (MI-act. 295 ff.). Gleichentags ordnete das MIKA eine Verlängerung der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an (MI-act. 300 ff.). Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde mit Urteil vom 28. April 2026 (WPR.2026.32 [MI-act. 314 ff.]) bis zum 3. August 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.
Nachdem die algerischen Behörden die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers zugesichert hatten, buchte das MIKA für den Gesuchsgegner einen unbegleiteten Linienflug für den 25. Juni 2026 (MI-act. 331, 335). Der Gesuchsgegner weigerte sich jedoch, am Abreisedatum den Flug anzutreten, worauf der Flug annulliert werden musste (MI-act. 377). Hierauf meldete das MIKA den Gesuchsgegner am 13. Juli 2026 beim SEM für einen begleiteten Linienflug (DEPA) an (MI-act. 384 f.).
B. Am 17. Juli 2026 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (act. 7 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):
1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 3. November 2026, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.
C. Anlässlich des rechtlichen Gehörs ersuchte der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA um die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung
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(act. 9). Schliesslich verweigerte der Gesuchsgegner jedoch die Teilnahme an der Verhandlung (act. 35). Aufgrund des Verzichts des Gesuchsgegners auf eine mündliche Verhandlung wurde dem amtlichen Rechtsvertreter mit Verfügung vom 28. Juli 2026 die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 29. Juli 2026, 12.00 Uhr, schriftlich zur Haftverlängerung Stellung zu nehmen (act. 39 f.).
D. Am 29. Juli 2026, 08.53 Uhr, reichte der amtliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners eine Stellungnahme ein und beantragte Folgendes (act. 49 ff.):
1. Das Gesuch um Verlängerung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen. Herr A._____ sei per sofort aus der Haft zu entlassen. 2. Die Verfahrens- und Vollzugskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.).
2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 3. August 2026, 12.00 Uhr, bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2026.32 vom 28. April 2026; MI-act. 314 ff.). Das MIKA ordnete am 17. Juli 2026 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Obwohl der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs eine mündliche Haftüberprüfung beantragt hatte (act. 9), weigerte er sich am Vortag der Verhandlung gegenüber Mitarbeitenden des Zentrums für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich, an der Verhandlung teilzunehmen (act. 35). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung, aufgrund einer schriftlichen Stellungnahme des amtlichen Vertreters und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.
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II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]).
Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 80 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.).
2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.
2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).
Mit Entscheid vom 16. April 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen (MI-act. 23 ff.). Nachdem der Entscheid am 18. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen ist (MI-act. 30 f.) und der Gesuchsgegner die Schweiz seither nicht verlassen hat (MI-act. 168), liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.
2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.
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Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.
3. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2026 wurde als Haftgrund die Untertauchensgefahr i.S.v. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG festgestellt (vgl. WPR.2026.12, Erw. II/3; MI-act. 202 f.). Mit den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2026 (vgl. WPR.2026.24, Erw. II/4; MI-act. 264) und vom 28. April 2025 (vgl. WPR.2026.32, Erw. II/3; MIact. 318 f.) wurde dieser Haftgrund bestätigt.
Der amtliche Vertreter des Gesuchsgegners macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Gesuchsgegner sich nicht grundsätzlich weigere, die Schweiz zu verlassen. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe er bekräftigt, er werde die Schweiz im Fall einer Haftentlassung innerhalb von 24 Stunden verlassen. Diese Aussage sei angesichts eines laufenden Strafverfahrens im Kanton Bern glaubhaft, da dem Gesuchsgegner eine längere unbedingte Freiheitsstrafe drohe. Daher habe der Gesuchsgegner ein grosses Interesse an der Ausreise aus der Schweiz. Der Gesuchsgegner würde einen neuen Flug antreten (act. 52).
Dem kann nicht gefolgt werden. Der amtliche Rechtsvertreter räumt selbst ein, dass der Gesuchsgegner den für den 25. Juni 2026 vorgesehenen, unbegleiteten Linienflug nicht angetreten hat. Der Gesuchsgegner verweigerte den Flug ausserdem nach der Eröffnung des Strafurteils des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Juni 2026 (ST.2026.106; MI-act. 366 ff.) und im Wissen, dass ein weiteres Strafverfahren beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau hängig ist (act. 3). Die Aussage des Gesuchsgegners, er werde die Schweiz nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft innerhalb von 24 Stunden verlassen (act. 7 f.), ist nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu werten. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr i.S.v. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG besteht nach wie vor.
4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor.
5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.
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6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG).
6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit sechs Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft vom 5. Februar 2026 – 3. August 2026).
Die sechsmonatige Frist endet somit am 4. August 2026 und die Haft kann längstens bis zum 4. August 2027 verlängert werden.
6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 3. November 2026, 12.00 Uhr, an.
Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Monaten wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen.
Der Gesuchsgegner hat den Rückflug am 25. Juni 2026 verweigert (MIact. 377). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt.
Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.
7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Abgesehen davon, dass es dem
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Einzelrichter ohnehin verwehrt ist, anstelle der Haftbestätigung eine Ersatzmassnahme anzuordnen, ist dem Vorbringen des Vertreters des Gesuchsgegners, wonach sich der Gesuchsgegner im Sinne einer milderen Massnahme täglich bei der Polizei zu melden habe oder auf das Gebiet des Kantons Aargau einzugrenzen sei, nicht zu folgen (act. 53).
Neben der unbestrittenen Eignung der Haft zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung, erweist sie sich bei Vorliegen der Untertauchensgefahr zudem regelmässig als notwendig. Da beim Gesuchsgegner nach wie vor Untertauchensgefahr besteht (vgl. Erw. II/3), stellt weder die Anordnung einer Meldepflicht noch einer Eingrenzung eine taugliche mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung dar.
Insgesamt sind somit keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.
III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.
2. Der mit Urteil vom 6. Februar 2026 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2026.12 einreichen.
IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).
2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.
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Der Einzelrichter erkennt:
1. Die am 17. Juli 2026 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 3. November 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.
2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.
3. Es werden keine Kosten auferlegt.
4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Dominic Frey, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2026.12 einzureichen.
Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
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Aarau, 30. Juli 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
i.V.
Busslinger Keuschnigg