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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 29.06.2026 WPR.2026.52

29 giugno 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·2,346 parole·~12 min·9

Testo integrale

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WPR.2026.52 / fg ZEMIS [***]

Urteil vom 29. Juni 2026

Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiber i.V. Galfetti

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Michael Hauser, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kosovo z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

A. Am 18. Februar 2023 wurde der Gesuchsgegner in Q._____ in einem Club polizeilich angehalten, nachdem er zuerst versucht hatte durch ein Fenster zu flüchten und sich so einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 29 ff.). In der Folge nahm man den Gesuchsgegner vorläufig fest (MI-act. 42). Das Amt für Migration und Integration Kanton Aarau (MIKA) verfügte am 19. Februar 2023 eine Wegweisung aus der Schweiz, und forderte ihn auf, die Schweiz, die Europäischen Union (EU) und den Schengen-Raum umgehend zu verlassen (MI-act. 25 ff.).

Am frühen Morgen des 11. April 2025 wurde der Gesuchsgegner in R._____ als Fahrzeuglenker eines Personenwagens angehalten und kontrolliert. Dabei wies sich der Gesuchsgegner mit kosovarischen Dokumenten aus (MI-act. 109 ff., 125). Der durchgeführte Blutalkoholtest verlief positiv und ergab 0.89 mg/l (MI-act. 125).

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte ein Einreiseverbot, gültig ab dem 12. April 2025 bis zum 11. April 2028 (MI-act. 127 ff.). In der Folge wies ihn das MIKA erneut aus der Schweiz aus und forderte ihn auf, die Schweiz, die EU und den Schengen-Raum umgehend zu verlassen (MIact. 130 ff.).

Am 25. Juni 2026 wurde der Gesuchsgegner um 22.03 Uhr in S._____ durch die Polizei angehalten. In seinen Effekten befand sich ein Arbeiterausweis des Unternehmens "Die freien Maurer", welcher ein Foto des Gesuchsgegners mit falschen Personalien zeig (MI-act. 186).

Die Staatsanwaltschaft B._____ erliess am 26. Juni 2026 einen Strafbefehl aufgrund unterschiedlicher Vergehen betreffend das Ausländerrecht (MIact. 158 ff.).

Der Gesuchsgegner wurde am 26. Juni 2026 um 15.00 Uhr aus der polizeilichen Anhaltung entlassen, gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]) festgenommen und dem MIKA zugeführt (§ 4 Abs. 2 EGAR).

B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 26. Juni 2026 das rechtliche Gehör betreffend Wegweisung und die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 167 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde der Gesuchsgegner mit Verfügung vom

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26. Juni 2026 erneut aus der Schweiz weggewiesen und ihm wurde die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 26. Juni 2026, 15.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 25. September 2026, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 39).

Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 39):

1. Die angeordnete Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 EGAR. Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).

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2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 26. Juni 2026, 15.00 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 29. Juni 2026, 10.00 Uhr; das Urteil wurde um 10.40 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit der Wegweisungsverfügung des MIKA vom 26. Juni 2026 liegt ein Wegweisungsentscheid vor.

2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.

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3. 3.1. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Person zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft genommen werden, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.

Das SEM belegte den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 11. April 2025 mit einem vom 12. April 2025 bis 11. April 2028 gültigen Einreiseverbot (MIact. 127 ff.). Mit seiner rechtswidrigen Einreise in die Schweiz hat er gegen dieses Verbot verstossen. Da er überdies keine gültigen Reisepapiere vorlegte, ist ein umgehender Vollzug der Wegweisung ausgeschlossen, zumal zunächst ein Reisedokument beschafft werden muss. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist damit erfüllt.

3.2. Das MIKA stützt seine Haftanordnung unter anderem auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).

Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG;

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JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76).

Der Gesuchsgegner ist wiederholt und trotz des bestehenden Einreiseverbots rechtswidrig in die Schweiz eingereist (MI-act. 25, 127). Damit hat er klar zu erkennen gegeben, dass er behördliche Anordnungen missachtet. Vor diesem Hintergrund erscheint seine im rechtlichen Gehör abgegebene Erklärung, er werde selbständig in seinen Heimatstaat zurückkehren (MI-act. 169), nicht glaubhaft, sondern als reine Schutzbehauptung.

Die fehlende Bereitschaft, sich behördlichen Anordnungen zu unterziehen, zeigt sich auch in seinem strafrechtlich relevanten Verhalten. So versuchte er bereits, sich einer behördlichen Kontrolle zu entziehen (MI-act. 30) und er beschaffte sich einen gefälschten Arbeitnehmerausweis (MI-act. 186), um unter falscher Identität einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (MIact. 158 ff.).

Bei einer Gesamtwürdigung des bisherigen Verhaltens des Gesuchsgegners liegen somit konkrete Anhaltspunkte für eine Untertauchensgefahr vor. Insbesondere verstiess er auch gegen eine angeordnete Wegweisung, indem er zwar aus der Schweiz ausreiste, den Schengen-Raum jedoch entgegen der behördlichen Anordnung nicht verliess (MI-act. 167). Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass der Gesuchsgegner die Schweiz und den Schengen-Raum im Falle einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft freiwillig verlassen würde. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist gegeben.

3.3. Zusammenfassend steht fest, dass die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG (Verstoss gegen ein Einreiseverbot) sowie gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (Untertauchensgefahr) erfüllt sind.

4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 38).

5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

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6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.

IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die

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Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die am 26. Juni 2026 angeordnete Ausschaffungshaft mit Haftbeginn am 26. Juni 2026, 15.00 Uhr, wird bis zum 25. September 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.

2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.

3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 30. Juni 2026 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen.

4. Es werden keine Kosten auferlegt.

5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Stein AG, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]).

Aarau, 29. Juni 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.:

J. Huber Galfetti

WPR.2026.52 — Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 29.06.2026 WPR.2026.52 — Swissrulings