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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 25.06.2026 WPR.2026.51

25 giugno 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·2,220 parole·~11 min·8

Testo integrale

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WPR.2026.51 / fg / fs ZEMIS [***]

Urteil vom 25. Juni 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiber i.V. Galfetti Rechtspraktikantin Starkermann

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kosovo, alias A._____, geb. tt.mm.jjjj, von Bulgarien z. Zt. im Bezirksgefängnis Aarau, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 24, 5000 Aarau

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

A. Der Gesuchsgegner schloss am 1. Februar 2025 unter der Identität A._____, geboren am tt.mm.jjjj, bulgarischer Staatsangehöriger, einen Leiharbeitsvertrag als Gerüstbauer ab (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act. 4 ff.]). Gestützt darauf wurde ihm durch das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) mit Wirkung ab 1. Februar 2025 eine bis zum 30. Januar 2026 gültige EU/EFTA- Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt (MIact. 13 ff.).

Eine Überprüfung des im Bewilligungsverfahren eingereichten bulgarischen Reisepasses durch die bulgarische Botschaft ergab, dass dieses Dokument nicht in der Liste gültiger bulgarischer Identitätsdokumente verzeichnet ist und keine Person mit der darin ausgewiesenen Identität existiert (MI-act. 14 f.).

Mit Schreiben vom 23. April 2025 räumte das MIKA dem Gesuchsgegner Gelegenheit ein, sich zu einer beabsichtigten Wegweisung sowie zur Beantragung eines Einreiseverbots schriftlich zu äussern (MI-act. 17 ff). Das Schreiben konnte ihm indessen nicht zugestellt werden (MI-act. 29.).

In der Folge forderte das MIKA den Gesuchsgegner mit Vorladungen vom 12. Mai 2025 und 26. Mai 2025 auf, innert jeweils zehn Tagen beim MIKA vorzusprechen (MI-act. 35 f.)

Am 24. Juni 2026 wurde der Gesuchsgegner um 17.30 Uhr anlässlich einer polizeilichen Kontrolle bei seinem Arbeitgeber gestützt auf §12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR) durch die Kantonspolizei Aargau festgenommen. Dabei führte er Ausweisdokumente sowie einen italienischen Aufenthaltstitel auf den Namen B._____, geboren am tt.mm.jjjj, kosovarischer Staatsangehöriger, mit sich (MI-act. 56 ff.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass er sich gegenüber dem betreffenden Arbeitgeber unter der Identität A._____ ausgewiesen hatte (MI-act. 71 ff.).

Am Folgetag wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zugeführt (MIact. 71 ff.).

Mit Verfügung vom 25. Juni 2026 wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, das Land unverzüglich zu verlassen (MI-act. 76 ff.).

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B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 25. Juni 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung der Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 71 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 24. Juni 2026, 17.30 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 23. September 2026, 12.00 Uhr angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 7, act. 39).

Der Gesuchsgegner liess folgenden Antrag stellen (Protokoll S. 8, act. 40):

Die mit Verfügung vom 25.06.2026 des Amts für Migration und Integration (MIKA) angeordnete Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG für drei Monate sei nicht zu bestätigen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 EGAR. Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten

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Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).

2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 24. Juni 2026, 17.30 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 25. Juni, 16.30 Uhr; das Urteil wurde um 17.10 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (MI-act. 80 ff.).

2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Das MIKA erliess am 25. Juni 2026 eine Wegweisungsverfügung (MIact. 76 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.

2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

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Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.

3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).

Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76).

3.2. Der Gesuchsgegner gab sich anlässlich der Anmeldung bei der Einwohnergemeinde Q._____ als bulgarischer Staatsangehöriger aus und verschaffte sich unter Verwendung eines bulgarischen Reisepasses eine EU/EFTA-Kurzaufenthaltsbewilligung, welche ihn zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigte (MI-act. 1, 4 ff., 13 ff., 40). In der Folge nahm der Gesuchsgegner unter dieser falschen Identität eine Erwerbstätigkeit auf (MI-act. 4 ff.). Aufgrund der vom MIKA vorgenommenen Abklärungen mit

- 6 den bulgarischen Behörden steht fest, dass der vom Gesuchsgegner verwendete bulgarische Reisepass nicht in der Liste gültiger bulgarischer Identitätsdokumente registriert ist (MI-act. 14 f.).

Dieses Verhalten belegt nicht nur eine erhebliche Täuschungsbereitschaft gegenüber den schweizerischen Behörden, sondern zeigt auch, dass der Gesuchsgegner bereit ist, behördliche Kontrollen gezielt zu unterlaufen.

Soweit der Gesuchsgegner erklärt, in den Kosovo zurückkehren zu wollen, vermag diese blosse Absichtserklärung die dargelegte Untertauchensgefahr nicht zu entkräften (MI-act. 71 ff., Protokoll S. 5, act. 37). Wer eine falsche Identität oder einen gefälschten Ausweis verwendet, bietet gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts sowie auch des Bundesgerichts keine Gewähr für eine selbständige Ausreise (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.18 vom 22. Februar 2024, Erw. 3.1; BGE 122 II 49, Erw. 2a). Vielmehr ist in Fällen wie dem Vorliegenden von einer klaren Untertauchensgefahr auszugehen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass der Gesuchsgegner die Schweiz und den Schengen-Raum bei einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft freiwillig verlassen würde.

4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 7, act. 39).

5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche

- 7 gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.

IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.

Der Einzelrichter erkennt:

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1. Die am 25. Juni 2026 per 24. Juni 2026, 17.30 Uhr angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 23. September 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.

2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.

3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 26. Juni 2026 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen.

4. Es werden keine Kosten auferlegt.

5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des

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Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]).

Aarau, 25. Juni 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Busslinger Galfetti

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