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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 17.06.2026 WPR.2026.48

17 giugno 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·3,034 parole·~15 min·3

Testo integrale

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WPR.2026.48 / ik / fs ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 17. Juni 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin i.V. Keuschnigg Rechtspraktikantin Starkermann

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Thomas Hefti, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Marokko z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 24, 5000 Aarau

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung

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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

A. Der Gesuchsgegner reiste am 11. Mai 2018 in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 8). Am 22. Mai 2018 stellte er ein Asylgesuch, wobei er angab, er heisse B._____, sei am tt.mm.jjjj geboren und sei palästinensischer Staatsangehöriger (MI-act. 3 ff.).

Ab dem 24. Mai 2018 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 7, 9).

Am 27. August 2018 wurde der Gesuchsgegner im Rahmen eines Dublin- Verfahrens aus Dänemark in die Schweiz überstellt (MI-act. 25). Am darauffolgenden Tag stellte er ein zweites Asylgesuch (MI-act. 19). Anlässlich der Befragung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) gab er am 4. September 2018 an, er heisse C._____ und sei am tt.mm.jjjj in Gaza geboren (MI-act. 19 ff.).

Nachdem der Gesuchsgegner sich ab dem 2. Oktober 2018 nicht mehr im Empfangszentrum Chiasso aufgehalten hatte, schrieb das SEM das Asylverfahren am 9. November 2018 ab (MI-act. 35).

Am 12. März 2020 wurde der Gesuchsgegner im Rahmen eines Dublin- Verfahrens aus Österreich in die Schweiz überstellt. Obwohl er dazu angewiesen worden war, meldete er sich in der Folge nicht beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA; MI-act. 48 f.).

Am 1. Juli 2020 wurde der Gesuchsgegner im Rahmen eines Dublin- Verfahrens aus den Niederlanden in die Schweiz überstellt und meldete sich trotz einer entsprechenden Anweisung erneut nicht beim MIKA (MIact. 52, 57).

Am 21. Dezember 2021 wurde der Gesuchsgegner im Rahmen eines Dublin-Verfahrens aus den Niederlanden in die Schweiz überstellt (MIact. 70). Diesmal meldete er sich anweisungsgemäss beim Schalter des MIKA (MI-act. 72). In der Folge wurde das Asylverfahren wieder aufgenommen (MI-act. 77).

Am 6. Januar 2022 wurde der Gesuchsgegner wegen des Verdachts auf einen Raub vorläufig festgenommen (MI-act. 81 ff.).

Am 9. Januar 2022 wurde er wegen des Verdachts auf einen versuchten Einbruchdiebstahl erneut festgenommen und befand sich in der Folge bis zum 30. Juni 2022 in Untersuchungshaft (MI-act. 84 ff., 191).

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Interpol Madrid teilte am 9. Februar 2022 mit, dass der Gesuchsgegner als D._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Marokko, registriert sei (MI-act. 87).

Mit Entscheid vom 29. Juni 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn sodann, die Schweiz und den Schengen-Raum nach der Haftentlassung zu verlassen (MI-act. 169 ff.).

Das Bezirksgericht Aarau verurteilte den Gesuchsgegner am 30. Juni 2022 wegen Raubs, versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und sprach einen Landesverweis von zehn Jahren aus (MI-act. 189 ff.).

Das MIKA führte mit dem Gesuchsgegner am 2. August 2022 ein Ausreisegespräch, anlässlich dessen er angab, er sei palästinensischer Staatsangehöriger und wolle nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren (MIact. 199 f.).

Ab dem 10. August 2022 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 213).

Am 21. März 2023 identifizierten die marokkanischen Behörden den Gesuchsgegner als A._____ (MI-act. 222).

Nachdem der Gesuchsgegner im Rahmen eines Dublin-Verfahrens aus den Niederlanden in die Schweiz überstellt worden war, wurde er am 25. September 2025, 11.30 Uhr, von der Kantonspolizei Zürich festgenommen (MI-act. 231 ff.).

Am 26. September 2025 wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft zugeführt (MI-act. 241 ff.). Gleichentags verfügte das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 24. Dezember 2025, 12.00 Uhr (MI-act. 245 ff.), welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 26. September 2025 bestätigt wurde (WPR.2025.96; MI-act. 272 ff.).

Am 30. September 2025 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen unbegleiteten Flug nach Marokko an (MI-act. 262 f.) und am 1. Oktober 2025 ersuchte das SEM die marokkanischen Behörden um Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für den Gesuchsgegner (MI-act. 264). Der in der Folge für den 19. November 2025 gebuchte Flug musste am 18. November 2025 annulliert werden, weil die marokkanischen Behörden kein Ersatzreisedokument für den Gesuchsgegner ausgestellt hatten (MIact. 300). Das SEM fragte gleichentags bei den marokkanischen Behörden nach, ob ein Ersatzreisedokument ausgestellt werde und innert welcher

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Frist damit gerechnet werden könne, wobei diese Anfrage unbeantwortet blieb (MI-act. 301, 308). Am 3. Dezember 2025 fragte das SEM die marokkanischen Behörden erneut nach dem Stand des Antrags um Ausstellung eines Ersatzreisedokuments (MI-act. 309), wobei auch diese Anfrage vorerst unbeantwortet blieb.

Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (WPR.2025.117 [MI-act. 323 ff.]) bis zum 24. März 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.

Nachdem die marokkanischen Behörden gemäss Mitteilung des SEM vom 6. Februar 2026 die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für den Gesuchsgegner zugesichert hatten (MI-act. 349), meldete das MIKA den Gesuchsgegner gleichentags für einen begleiteten Flug nach Marokko an (MI-act. 355 f.). In der Folge ersuchte das SEM am 16. Februar 2026 die marokkanischen Behörden um Ausstellung eines Ersatzreisedokuments (MI-act. 364 f.). Nachdem die marokkanischen Behörden trotz wiederholter Anfrage kein Ersatzreisedokument ausgestellt hatten, musste der für den 16. März 2026 gebuchte Flug am 13. März 2026 erneut annulliert werden (MI-act. 366; 370).

Gleichentags teilten die marokkanischen Behörden dem SEM mit, es sei inzwischen festgestellt worden, dass der Gesuchsgegner nicht in Marokko, sondern in Spanien geboren worden sei. Das SEM müsse nun zunächst abklären, ob der Gesuchsgegner über Familienangehörige oder eine weitere Adresse in Marokko verfüge (MI-act. 372).

Auf Anfrage des MIKA teilte das SEM am 15. April 2026 mit, die marokkanischen Behörden hätten erklärt, ohne eine Bestätigung der spanischen Behörden, wonach der Gesuchsgegner nicht in Spanien geboren worden sei, könne kein Ersatzreisedokument ausgestellt werden (MI-act. 410).

In der Folge stellte das MIKA am 12. Mai 2026 ein Ermittlungsersuchen bei der Kantonspolizei Aargau und bat um Interpol-Anfragen an Madrid, Spanien und Rabat, Marokko (MI-act. 428 f.).

Am 8. Juni 2026 erteilte Interpol Madrid der Kantonspolizei Aargau die Auskunft, dass hinsichtlich des Gesuchsgegners keine neuen Erkenntnisse vorlägen (MI-act. 444 f.). Die Rückmeldung von Interpol Rabat steht weiterhin aus (MI-act. 445; vgl. Protokoll S. 4 f., act. 30 f.).

Die angeordneten Verlängerungen der Ausschaffungshaft wurden jeweils bestätigt (WPR.2025.117 [MI-act. 323 ff.]), letztmals mit Urteil vom 23. März 2026 (WPR.2026.23 [MI-act. 397 ff.]) bis zum 24. Juni 2026.

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B. Am 12. Juni 2026 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner via Videotelefonie das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 446 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 24. September 2026, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Eventualiter wird gestützt auf Art. 78 AIG eine Durchsetzungshaft angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts, welche mit Einverständnis des Gesuchsgegners via Videotelefonie durchgeführt wurde, wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

D. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 6, act. 32)

1. Die Anordnung der Verlängerung einer Ausschaffungshaft wie auch die Anordnung einer Durchsetzungshaft seien nicht zu genehmigen.

2. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann

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(Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.).

2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 24. Juni 2026 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2026.23 vom 23. März 2026; MI-act. 397 ff.).

Die Verhandlung betreffend Überprüfung der Haftverlängerung erfolgte am 17. Juni 2026 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft.

II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 80 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.).

2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Das Bezirksgericht Aarau verwies den Gesuchsgegner mit Urteil ST.2022.105 vom 30. Juni 2022 für zehn Jahre des Landes. Das Urteil ist

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2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt vor, der Vollzug der Ausschaffung sei nicht möglich, zumal die marokkanischen Behörden voraussichtlich weiterhin kein Ersatzreisedokument für den Gesuchsgegner ausstellen würden (Protokoll S. 6 f., act. 32 f.). Inzwischen würden die marokkanischen Behörden für die Beschaffung eines Ersatzreisedokuments den Nachweis verlangen, dass der Gesuchsgegner nicht in Spanien geboren sei. Ein solcher Nachweis könne nicht erbracht werden (Protokoll S. 6 act. 32).

Zwar ist zutreffend, dass die marokkanischen Behörden die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments derzeit verzögern. Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, der Vollzug der Ausschaffung sei tatsächlich undurchführbar. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern ein allfälliger Geburtsort in Spanien die Rücknahme des Gesuchsgegners durch Marokko in Frage stellen sollte. Schliesslich wurde der Gesuchsgegner von den marokkanischen Behörden als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert. Marokko ist daher zu seiner Rücknahme verpflichtet (MIact. 222). Zudem ist eine Rückmeldung von Interpol Rabat ausstehend (MIact. 445).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich die Schweiz und Marokko am 22. Mai 2026 über eine neue technische Vereinbarung geeinigt haben, welche ein beschleunigtes Verfahren im Bereich der Identifizierung und Rückführung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vorsieht (MIact. 440). Vor diesem Hintergrund sind eine verbesserte Zusammenarbeit mit den marokkanischen Behörden sowie eine beschleunigte Beschaffung eines Ersatzreisedokuments für den Gesuchsgegner durchaus plausibel.

Insgesamt erscheint der Vollzug der Ausschaffung nach wie vor nicht als tatsächlich undurchführbar. Eine Vollzugsperspektive ist weiterhin gegeben.

Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich.

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3. Die mit Urteil vom 26. September 2025 festgestellten Haftgründe, die Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 und die Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit h AIG bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2025.96, Erw. II/3; MI-act. 272 ff.).

4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 5 f., act. 31).

5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüberhinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG).

6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit neun Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft vom 25. September 2025 – 24. Juni 2026).

Die sechsmonatige Frist endete am 24. März 2026 und die Haft kann längstens bis zum 24. März 2027 verlängert werden.

6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 24. September 2026, 12.00 Uhr, an.

Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Monaten wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen.

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Der Vertreter des Gesuchsgegners stellt sich auf den Standpunkt, der Gesuchsgegner sei seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Papierbeschaffung vollumfänglich nachgekommen; die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments hänge nicht vom Verhalten des Gesuchsgegners ab (Protokoll S. 6 f., act. 32 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Obwohl der Gesuchsgegner darauf hingewiesen wurde, dass eine Kontaktaufnahme mit den marokkanischen Behörden für die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments förderlich wäre, hat er dies unterlassen (vgl. MI-act. 447 f.). Auch macht der Gesuchsgegner keine verlässlichen Angaben zu seinem Geburtsort bzw. erklärt, diesen nicht zu kennen, und legt keine entsprechenden Dokumente vor (MI-act. 446 f.). Schliesslich weigert sich der Gesuchsgegner nach wie vor beharrlich, nach Marokko zurückzukehren (MI-act. 447; Protokoll S. 3, act. 29). Somit ist erstellt, dass er nicht willens ist, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Überdies verzögert sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt.

Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

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2. Der mit Urteil vom 26. September 2025 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2025.96 einreichen.

IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den per Videotelefonie zugeschalteten Parteien im Anschluss an die Verhandlung per IncaMail zugestellt.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die am 12. Juni 2026 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 24. September 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.

2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.

3. Es werden keine Kosten auferlegt.

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4. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2025.96 einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 17. Juni 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Busslinger Keuschnigg

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