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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.04.2026 WPR.2026.33

23 aprile 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·3,418 parole·~17 min·2

Testo integrale

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WPR.2026.33 Bu / ou / ik ZEMIS [***]; N [***]

Urteil vom 23. April 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Unger Rechtspraktikantin Keuschnigg

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei z. Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch Dr. iur. Stefan Meichssner, Rechtsanwalt, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 9. Dezember 2008 in die Schweiz ein und ersuchte am 10. Dezember 2008 um Asyl (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 10 f., 12).

Mit Entscheid vom 3. August 2009 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz bis zum 28. September 2009 zu verlassen (MI-act. 12 ff.).

Mit Urteil E-5545/2009 vom 21. Dezember 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den Asylentscheid des SEM ab, womit dieser in Rechtskraft erwuchs (MIact. 20 ff.).

Ab dem 20. Januar 2010 war der Gesuchsgegner unbekannten Aufenthalts (MI-act. 45).

Am 7. Dezember 2010 kehrte der Gesuchsgegner mit einem unbegleiteten Flug in seinen Heimatstaat zurück (MI-act. 53 f.).

Der Gesuchsgegner reiste am 9. Februar 2018 erneut in die Schweiz ein und stellte am 12. Februar 2018 ein zweites Asylgesuch (MI-act. 63, 77).

Mit Entscheid vom 6. März 2020 lehnte das SEM auch das zweite Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz bis zum 1. Mai 2020 zu verlassen (MIact. 77 ff.).

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den zweiten Asylentscheid des SEM mit Urteil E-1944/2020 vom 9. Juni 2020 ab, womit auch dieser Entscheid in Rechtskraft erwuchs (MIact. 86 ff.).

Am 29. Juli 2020 reichte der Gesuchsgegner beim SEM ein Mehrfachasylgesuch ein (MI-act. 125) und meldete sich, nachdem er kurzfristig erneut unbekannten Aufenthalts gewesen war, auf Aufforderung des SEM am 5. August 2020 beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) an (MI-act. 116).

Das SEM lehnte das Mehrfachasylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (MI-act. 125 ff.).

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Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den Mehrfachasylentscheid des SEM mit Urteil E-125/2021 vom 4. Februar 2021 ab, womit dieser Entscheid in Rechtskraft erwuchs (MIact. 132 ff.).

Ab dem 3. März 2021 war der Gesuchsgegner wiederum unbekannten Aufenthalts (MI-act. 155).

Am 29. Dezember 2021 reichte der Gesuchsgegner ein weiteres Mehrfachasylgesuch beim SEM ein (MI-act. 179).

Auch dieses Mehrfachasylgesuch lehnte das SEM mit Entscheid vom 15. Februar 2024 ab, wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (MI-act. 179 ff.).

Schliesslich wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1697/2024 vom 3. April 2025 auch die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den Mehrfachasylentscheid des SEM vom 15. Februar 2024 ab (MIact. 212 ff.), womit auch dieser Mehrfachasylentscheid in Rechtskraft erwuchs.

Am 8. April 2025 setzte das SEM die Ausreisefrist neu auf den 6. Mai 2025 an (MI-act. 210 f.).

Der Gesuchsgegner galt ab dem 24. April 2025 erneut als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 254).

Am 8. April 2026 meldete das SEM die Rücküberstellung des Gesuchsgegners aus Deutschland in die Schweiz per 21. April 2026 an (MIact. 256 f.).

Am 21. April 2026 wurde der Gesuchsgegner anlässlich der Rücküberstellung um 11.00 Uhr am Autobahn-Grenzübergang Q._____ festgenommen (MI-act. 259 ff.).

B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 22. April 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (act. 10 ff.). Anlässlich des rechtlichen Gehörs gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er sei nicht bereit, in seinen Heimatstaat zurückzukehren (act. 11). Gleichentags wies das MIKA den Gesuchsgegner mit einer sofort vollstreckbaren Verfügung aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum umgehend zu verlassen (MI-act. 278 ff.). Im Anschluss an die Befragung

- 4 wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 21. April 2026, 10.45 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 20. Juli 2026, 12.00 Uhr angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 7, act. 42).

Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 7, act. 42):

1. Die am 22. April 2026 vom MIKA angeordnete Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen. 2. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich in die Freiheit zu entlassen. 3. Alles unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten

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Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).

2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 21. April 2026, 11.00 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 23. April 2026, 11.05 Uhr; das Urteil wurde um 11.50 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Mit Entscheid vom 22. April 2026 wies das MIKA den Gesuchsgegner umgehend aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MIact. 278 ff.). Die Verfügung wurde für sofort vollstreckbar erklärt (MIact. 280). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.

2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

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Als rechtliche Gründe können der Ausschaffung das Gebot des Non- Refoulements oder eine Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, falls der Gesuchsgegner im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich sind die Prüfungspflichten des Haftrichters allerdings beschränkt: Gegenstand seines Verfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft als solche, indessen nicht auch die Asyl- und Wegweisungsfrage; über diese entscheiden die zuständigen ausländerrechtlichen Behörden an sich abschliessend und verbindlich. Der Haftrichter hat die Haftgenehmigung deshalb nur zu verweigern, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist (BGE 125 II 217, Erw. 2; 121 II 59, Erw. 2. c). Wird in diesem Verfahrensstadium drohende Folter oder unmenschliche Behandlung geltend gemacht, müssen konkrete und auf den Einzelfall bezogene, gewichtige Anhaltspunkte vorgebracht werden ("real risk"); der Haftrichter hat gegebenenfalls die Haftgenehmigung zu verweigern, da der Vollzug einer nicht (mehr) rechtmässigen Anordnung nicht durch Haft sichergestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, Erw. 4.2; s. zum Ganzen ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 9 zu Art. 80 AIG).

Der Vertreter des Gesuchsgegners macht anlässlich der Haftverhandlung geltend, es lägen Wegweisungshindernisse nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] und Art. 10 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vor (Protokoll S. 7, act. 42), da gegen den Gesuchsgegner ein neuer Haftbefehl ergangen sei. Dies sei aus den Akten nicht ersichtlich. Aufgrund des Haftbefehls befürchte er, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat sofort inhaftiert und allenfalls im Gefängnis gefoltert zu werden (Protokoll S. 4, act. 39). Damit sei er in der Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt (Protokoll S. 7 f., act. 42 f.).

Der Gesuchsgegner legt nicht dar, inwiefern ihm persönlich in der Türkei eine konkrete Gefahr droht. Zwar macht er geltend, im Falle einer Inhaftierung gefoltert zu werden, doch bringt er hierfür keine substanziierten Anhaltspunkte vor (Protokoll S. 4, act. 39). Er beschränkt sich auf pauschale Behauptungen, ohne diese glaubhaft zu machen oder sie konkret auf seine Person oder Situation zu beziehen. Eine Nichtbestätigung der Haftanordnung aufgrund einer konkreten Gefährdung im Heimatland steht damit nicht zur Diskussion.

Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich.

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3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).

Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76).

3.2. Der Gesuchsgegner war bereits aufgrund der Wegweisungsverfügung des SEM vom 15. Februar 2024 verpflichtet, die Schweiz und den Schengen- Raum zu verlassen (MI-act. 179 ff.). Anstatt dieser Verpflichtung nachzukommen, reiste der Gesuchsgegner in einen anderen Schengenstaat (Deutschland) aus und war ab dem 24. April 2025 unbekannten Aufenthalts. Zudem gab der Gesuchsgegner anlässlich des am 22. April 2026 gewährten rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gegenüber dem MIKA zu Protokoll, er sei nicht zur Ausreise in seinen Heimatstaat bereit (act. 11). Dies bekräftigte er auch an der heutigen Verhandlung (Protokoll S. 3, act. 38).

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Nachdem sämtliche Asylgesuche des Gesuchsgegners abgelehnt und die dagegen erhobenen Beschwerden abgewiesen wurden und auch der letzte Asylentscheid in Rechtskraft erwachsen ist, ist die Weigerung des Gesuchsgegners zur Ausreise als klares Anzeichen für das Vorliegen einer Untertauchensgefahr zu werten. Hinzu kommt der Umstand, dass der Gesuchsgegner bereits mehrmals unbekannten Aufenthalts war. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG erfüllt.

4. Der Vertreter des Gesuchsgegners beanstandet die Haftbedingungen und macht geltend, der Gesuchsgegner sei 48 Stunden im Bezirksgefängnis Aarau inhaftiert worden. Eine Inhaftierung dieser Dauer im Bezirksgefängnis Aarau sei unzulässig (Protokoll S. 8, act. 43).

Gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG ist die Haft in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen.

Seit der Schliessung des Ausschaffungsgefängnisses im Amthaus Aarau werden Ausländerinnen und Ausländer, die durch das MIKA in ausländerrechtliche Administrativhaft genommen werden, im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel inhaftiert. Da der Transport der betroffenen Personen von und nach Aarau eine gewisse Zeit beansprucht und die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme ins ZAA bzw. ins Bässlergut nur tagsüber erfolgt, ist die Inhaftierung, soweit für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend notwendig, auch im Bezirksgefängnis Aarau oder einer anderen Aargauer Strafvollzugsanstalt zuzulassen. Die Inhaftierung hat jedoch getrennt von Personen, die sich in Untersuchungshaft oder im kurzzeitigen Strafvollzug befinden, zu erfolgen. Dabei ist eine Inhaftierung von bis zu 24 Stunden im Bezirksgefängnis Aarau oder einer anderen Aargauer Strafvollzugsanstalt grundsätzlich als zulässig zu erachten und kann durch das MIKA angeordnet werden. Findet die richterliche Haftüberprüfung am darauffolgenden Tag statt, ist ausnahmsweise eine Inhaftierung von mehr als 24 Stunden zulässig. In solchen Fällen ist das MIKA grundsätzlich gehalten, mit dem zuständigen Einzelrichter oder der zuständigen Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts Rücksprache zu nehmen und zu klären, ob die Haftüberprüfung unmittelbar bevorsteht und eine Verlegung ins ZAA oder ins Bässlergut unzweckmässig wäre. Den Entscheid über eine länger als 24 Stunden dauernde Inhaftierung im Bezirksgefängnis Aarau oder einer anderen Aargauer Strafvollzugsanstalt hat in der Regel der zuständige Einzelrichter oder die

- 9 zuständige Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts zu fällen. Anzumerken ist, dass eine längere Inhaftierung in Aarau auch im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Personen stehen kann, da sich diese bei jedem Eintritt und Wiedereintritt ins ZAA oder ins Bässlergut einer Leibesvisitation unterziehen müssen.

Vorab ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung zu Protokoll gab, er sei während seiner Inhaftierung in Aarau anständig behandelt worden (Protokoll S. 6, act. 41). Der Gesuchsgegner wurde am 21. April 2026, 11.00 Uhr, festgenommen und im Bezirksgefängnis Aarau inhaftiert (MI-act. 265). Am 22. April 2026, 10.00 Uhr, wurde ihm das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (act. 10 ff.). Die Haftverhandlung fand am darauffolgenden Tag, am 23. April 2026, 11.00 Uhr (Instruktion 10.30 Uhr), in Aarau statt (act. 24 f., 28 f., 31 f., 33 f.).

Richtig ist, dass es das MIKA unterlassen hat, betreffend die länger als 24 Stunden andauernde Inhaftierung im Bezirksgefängnis Aarau mit dem zuständigen Einzelrichter Rücksprache zu nehmen. Das MIKA durfte jedoch von einem impliziten Einverständnis des Einzelrichters ausgehen, da der Termin für die Haftüberprüfung durch das Verwaltungsgericht auf den Folgetag angesetzt wurde und aus den Akten ersichtlich war, dass am Tag des rechtlichen Gehörs keine Überführung des Gesuchsgegners ins ZAA oder ins Bässlergut vorgesehen war. Hätte das MIKA mit dem Einzelrichter Rücksprache genommen, hätte dieser zweifellos das Belassen des Gesuchsgegners im Bezirksgefängnis Aarau bis zur Haftüberprüfungsverhandlung angeordnet.

Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, die Haftumstände zu beanstanden oder den Gesuchsgegner wegen unzulässiger Inhaftierungsbedingungen aus der Haft zu entlassen.

5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Da der Vollzug der Ausschaffung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und die Organisation von begleiteten Flügen sowie Sonderflügen entsprechend eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen

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Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.

IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

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3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die am 22. April 2026 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 20. Juli 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.

2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.

3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 23. April 2026 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen.

4. Es werden keine Kosten auferlegt.

5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Stefan Meichssner, Rechtsanwalt, Frick, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]).

Aarau, 23. April 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Busslinger Unger

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