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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.04.2026 WPR.2026.25

2 aprile 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·2,886 parole·~14 min·26

Testo integrale

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WPR.2026.25 / fg ZEMIS [***]; N [***]

Urteil vom 2. April 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiber i.V. Galfetti

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Christian Meier, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei, z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

A. Der Gesuchsgegner reiste gemäss eigenen Angaben am 21. August 2022 illegal in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MIact.] 8). Gleichentags stellte er ein Asylgesuch (MI-act. 8). Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 25. Februar 2025 abgelehnt und der Gesuchsgegner gleichzeitig aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen (MI-act. 58 ff.). Daraufhin erhob der Gesuchsgegner am 31. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (MI-act. 96).

Mit Schreiben vom 18. Juni 2025 wurde der Gesuchsgegner vom Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zur Rückkehrberatung eingeladen (MI-act. 100). Der Gesuchsgegner kam dieser Einladung nicht nach und war für das MIKA nicht erreichbar (MI-act. 101). Die zuständige Asylbetreuung meldete dem MIKA, dass der Gesuchsgegner nicht mehr in der Asylunterkunft anwesend und als provisorisch vermisst gemeldet worden sei (MI-act. 101). Gemäss eigenen Angaben war der Gesuchsgegner zwischen Juni und Juli 2025 in die Niederlande gereist, um dort ein Asylgesuch einzureichen. Er kehrte eigenen Angaben zufolge einige Tage später selbständig in die Schweiz zurück (MI-act. 182 f.).

Mit Urteil E-2234/2025 vom 23. Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners ab, woraufhin der negative Asylentscheid in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 163 ff.).

Am 29. Oktober 2025 setzte das SEM dem Gesuchgegner eine Ausreisefrist bis zum 28. November 2025 an (MI-act. 174). In der Folge fand am 6. November 2025 beim MIKA ein Ausreisegespräch statt, in welchem sich der Gesuchsgegner nicht zur Rückkehr in die Türkei bereit erklärte (MIact. 181 ff.).

Ab dem 28. November 2025 galt der Gesuchsgegner als untergetaucht (MIact. 194).

Am 7. Januar 2026 meldete die Grenzpolizeiinspektion B._____ dem MIKA, dass der Gesuchsgegner am 1. Dezember 2025 unerlaubt nach Deutschland eingereist sei und dort gleichentags einen Asylantrag gestellt habe (MI-act. 199 ff.). Bis zur Rückführung in die Schweiz brachte man den Gesuchsgegner in einer Gemeinschaftsunterkunft in E._____ unter (MIact. 202, 205 ff.).

Die Rückübernahme des Gesuchsgegners im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgte am 1. April 2026 um 12.30 Uhr am Grenzübergang F._____

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(MI-act. 236 f.). Zeitgleich wurde der Gesuchsgegner nach § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]) festgenommen und am 2. April 2026 dem MIKA zugeführt (MI-act. 253).

B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 2. April 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 257 ff.). Im Anschluss an die Befragung wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI-act. 248 ff.) und eröffnete ihm die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt (act. 1):

1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 1. April 2026, 12:30 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 30. Juni 2026, 12.00 Uhr angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden Christian Meier für das MIKA und der Gesuchsgegner befragt.

D. Das MIKA beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 6, act. 37).

Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 6, act. 37):

1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 2. April 2026 sei aufzuheben und der Gesuchgegner sei aus der Haft zu entlassen. 2. Eventuell sei die Haftentlassung mit Auflagen zu verbinden. 3. Unter den üblichen Kostenfolgen.

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 EGAR. Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).

2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 1. April 2026, 12.30 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 2. April 2026, 12.05 Uhr; das Urteil wurde um 12.55 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

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Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 25. Februar 2025 ab, wies diesen gleichzeitig aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen (MIact. 58 ff.). Mit Verfügung vom 2. April 2026 wies das MIKA den Gesuchsgegner erneut aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MIact. 248 ff.). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags eröffnet (MI-act. 251). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.

2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Im vorliegenden Fall sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Solche wurden vom Gesuchsgegner auch nicht geltend gemacht.

3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).

Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden

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Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. AN- DREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76).

3.2. Der Gesuchsgegner war bereits aufgrund der Wegweisungsverfügung des SEM verpflichtet, die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen (MIact. 58 ff.). Nach der Ausreiseaufforderung des SEM vom 29. Oktober 2025 (MI-act. 174) verliess er zwar die Schweiz, nicht aber den Schengen-Raum, indem er am 1. Dezember 2025 zu seiner Freundin nach Deutschland reiste (MI-act. 199 ff.). Zudem hatte er bereits im Rahmen des Ausreisegesprächs beim MIKA vom 6. November 2025 angegeben, er sei nicht zur Rückreise in die Türkei bereit (MI-act. 182). Gleich äusserte er sich anlässlich der Befragung durch das MIKA zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft und auch an der heutigen Verhandlung (MI-act. 258; Protokoll S. 4, act. 35).

Seine Ausreisen in die Niederlande und nach Deutschland, um in diesen Staaten jeweils ein weiteres Asylgesuch zu stellen (MI-act. 182, 258; Protokoll S. 3, act. 34) erfolgten ohne Abmeldung beim MIKA und sind deshalb als Untertauchen zu qualifizieren. Das Vorbringen des Gesuchsgegners, er habe pflichtgemäss der Ausreiseverfügung Folge geleistet, greift nicht: Mit der Ausreise nach Deutschland hat der Gesuchsgegner zwar die Schweiz verlassen, den ebenfalls von der Wegweisungsverfügung des SEM erfassten Schengen-Raum jedoch nicht. Da er in Deutschland eine Freundin hat, die er bald heiraten will (Protokoll S. 3 ff., act. 34 ff.), ist davon auszugehen, dass er im Falle seiner Haftentlassung erneut nach Deutschland ausreisen würde. In Anbetracht all dieser Umstände ist nicht anzunehmen, dass er die Schweiz nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft freiwillig verlassen und auf direktem Weg in die Türkei zurückkehren würde.

Mit seiner beharrlichen Weigerung zur Ausreise in die Türkei, dem Auftreten als Asyltourist und dem mehrmaligen Untertauchen setzte der Gesuchsgegner klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr. Daran vermag auch das Vorbringen des Gesuchsgegners nichts zu ändern, dass er bis auf das Gespräch zur Rückkehrberatung sämtliche Termine immer wahrgenommen habe (Protokoll S. 6, act. 37). Zwar ist die aktenkundige Kooperation des Gesuchsgegners vorliegend weitestgehend unbestritten. Die Begründung der Untertauchensgefahr ergibt sich vorliegend jedoch aus den Umständen, dass er bereits untergetaucht war, als Asyltourist auftrat und sich im gesamten bisherigen Verfahren wie auch anlässlich der heutigen Verhandlung dahingehend geäussert hat, dass er nicht zur Ausreise aus der Schweiz in sein Heimatland Türkei bereit sei, weshalb davon auszuge-

- 7 hen ist, dass er die Schweiz im Falle einer Haftentlassung nicht freiwillig in Richtung Türkei verlassen würde.

Nach dem Gesagten bestehen beim Gesuchsgegner klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr. Es ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz freiwillig auf direktem Weg in Richtung Türkei verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.

4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 5, act. 36).

5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Dass die Haft geeignet ist, die Wegweisung sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Gleiches gilt für die Notwendigkeit der Haft. Da Untertauchensgefahr besteht, sind keine milderen Massnahmen ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug sicherstellen könnten. Was die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne anbelangt, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob das öffentliche Interesse überwiegt.

Grundsätzlich ist von einem grossen öffentlichen Interesse daran auszugehen, den Wegweisungsvollzug sicherzustellen und gegebenenfalls eine Ausschaffungshaft anzuordnen. Nachdem der Gesuchsgegner bereits mehrfach untergetaucht ist, erhöht sich das öffentliche Interesse markant, weshalb im konkreten Fall von einem grossen öffentlichen Interesse aus-

- 8 zugehen ist. Zwar ist das private Interesse des Gesuchsgegners, bis zur Ausschaffung in Freiheit zu verbleiben, gewichtig, wird jedoch dadurch relativiert, dass die Wegweisung durch eine zeitnah anstehende Rückführung vollzogen werden kann (Protokoll S. 5, act. 36).

Der Gesuchsgegner bringt vor, dass er demnächst seine in Deutschland wohnhafte Freundin heiraten wolle (Protokoll S. 3, act. 34). Die Ausschaffungshaft kann sich gemäss geltender Rechtsprechung bei einer bevorstehenden Heirat als unverhältnismässig erweisen, wenn sämtliche notwendigen Papiere vorliegen, ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_218/2013 vom 26. März 2013, E. 5.2 und 2C_150/2012 vom 14. Februar 2012, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Nach eigenen Angaben benötigt der Gesuchsgegner für die Heirat einen Reisepass. Ein solcher werde ihm jedoch wegen seiner politischen Schwierigkeiten nicht ausgestellt. Bestimmte Heiratsunterlagen seien bereits bei den zuständigen Behörden in Deutschland eingereicht worden. Ein konkreter Heiratstermin habe mangels vollständiger Dokumente bislang jedoch nicht festgelegt werden können (Protokoll S. 5, act. 36). Von einer kurz bevorstehenden Heirat, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig erscheinen lassen würde, kann somit nicht die Rede sein. Der Gesuchsgegner kann an der Ehevorbereitung zudem auch vom Heimatstaat aus mitwirken.

Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da das MIKA eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.

IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

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2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die am 2. April 2026 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 30. Juni 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.

2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.

3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 3. April 2026 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen.

4. Es werden keine Kosten auferlegt.

5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.

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Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]).

Aarau, 2. April 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Ch. Huber Galfetti

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