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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 19.02.2026 WPR.2026.17

19 febbraio 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·2,589 parole·~13 min·3

Testo integrale

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WPR.2026.17 / dg / Bu ZEMIS [***]; N [***]

Urteil vom 19. Februar 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Grunder

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei z.Zt. im Bezirksgefängnis Aarau, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 24, 5000 Aarau

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 4. November 2023 illegal in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 8) und stellte am 9. November 2023 ein Asylgesuch (MIact. 5 ff.). Mit Zuweisungsentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 18. Dezember 2023 wurde er dem Kanton Aargau zugewiesen (MI-act. 27 f.).

Am 10. Februar 2024 stellte die E._____ GmbH ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zum provisorischen Stellenantritt (MI-act. 31 f.). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt erliess am 26. Februar 2024 einen arbeitsmarktlichen Vorentscheid und bewilligte den Stellenantritt (MI-act. 44 f.).

Mit Entscheid vom 4. März 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen (MI-act. 33 ff.). Mit Urteil vom 16. Mai 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den Entscheid des SEM vom 4. März 2024 ab, womit der Asylentscheid in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 52 ff.). In der Folge setzte das SEM dem Gesuchsgegner am 29. Mai 2024 eine neue Ausreisefrist bis zum 28. Juni 2024 an (MI-act. 75 f.).

Anlässlich des am 18. Juni 2024 mit dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) geführten Ausreisegesprächs erklärte sich der Gesuchsgegner grundsätzlich bereit, in die Türkei zurückzukehren (MIact. 84 ff.). Am 29. Juli 2024 hielt das MIKA fest, dass der Gesuchsgegner seit dem 10. Juli 2024 unbekannten Aufenthalts sei (MI-act. 94).

Am 17. Januar 2025 reichte der Gesuchsgegner ein Mehrfachasylgesuch ein. Zwecks Behandlung seines Mehrfachasylgesuchs wurde der Gesuchsgegner am 28. Februar 2025 vom SEM aufgefordert, sich bis zum 10. März 2025 am Schalter des MIKA anzumelden (MI-act. 104 ff.). In der Folge nahm der Gesuchsgegner am 10. März 2025 seinen Aufenthalt wieder auf (MI-act. 109). Mit Entscheid vom 30. September 2025 wies das SEM das Mehrfachasylgesuch ab (MI-act. 118 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2025 nicht ein (MI-act. 142 ff.).

Zwischenzeitlich wurde der Gesuchsgegner am 7. November 2025 anlässlich einer Schwarzarbeitskontrolle des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt bei der Arbeit bei der E._____ GmbH angetroffen (MIact. 129 ff.).

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Am 29. Januar 2026 führte das MIKA mit dem Gesuchsgegner ein weiteres Ausreisegespräch, anlässlich dessen sich der Gesuchsgegner weigerte, in die Türkei zurückzukehren (MI-act. 157 ff.). Am 5. Februar 2026 beauftragte das MIKA die Kantonspolizei Aargau mit der Festnahme des Gesuchsgegners (MI-act. 164 ff.). Am 18. Februar 2026 um 10.17 Uhr wurde der Gesuchsgegner durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und festgenommen (MI-act. 167 f.). Die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners wurde gleichentags geprüft und bejaht (MI-act. 181 f.).

B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 18. Februar 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 169 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 18. Februar 2026, 10.17 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 17. Mai 2026, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

Der Vertreter des Gesuchstellers reichte anlässlich der heutigen Verhandlung eine Kopie der Eingabe vom 19. Februar 2026 ein, die der Gesuchsgegner durch seinen selbst gewählten Rechtsvertreter beim SEM eingereicht hatte. Dieser beantragt die Aussetzung allfälliger Vollzugsmassnahmen sowie die Entlassung des Gesuchsgegners aus der Ausschaffungshaft (act. 35 ff.).

D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 30).

Der Gesuchsgegner liess folgenden Antrag stellen (Protokoll S. 4, act. 31):

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Die mit Verfügung vom 18.02.2026 des Amts für Migration und Integration (MIKA) angeordnete Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG für drei Monate sei nicht zu bestätigen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).

2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 18. Februar 2026, 10.17 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 19. Februar, 13.40 Uhr; das Urteil wurde um 14.00 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

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2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Mit Entscheid vom 4. März 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtet ihn die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 33 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2024 ab (MI-act. 52 ff.), womit der Wegweisungsentscheid des SEM in Rechtskraft erwachsen ist. Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. Darüber hinaus wies das SEM das Mehrfachasylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 30. September 2025 ab (MI-act. 118 ff.) und das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. November 2025 nicht ein (MI-act. 142 ff.).

2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.

Soweit der selbstgewählte Vertreter des Gesuchsgegners die Aussetzung des Vollzugs beantragt (act. 38), ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht diesbezüglich nicht zuständig ist. Im Übrigen deckt sich der Antrag des selbstgewählten Vertreters betreffend die Entlassung des Gesuchsgegners aus der Haft (act. 38) mit jenem des amtlichen Vertreters des Gesuchsgegners, weshalb nachfolgend nicht weiter darauf einzugehen ist.

3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine

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Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).

Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76).

3.2. Der Gesuchsgegner äusserte sich mehrfach anlässlich des Ausreisegesprächs am 29. Januar 2026 und der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs am 18. Februar 2026 gegenüber dem MIKA, dass er nicht bereit sei, in die Türkei zurückzukehren (MI-act. 157 f., 169). Auch anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner auf Nachfrage des Vorsitzenden zu Protokoll, er sei nicht bereit in sein Heimatland zurückzukehren (Protokoll S. 3, act. 30). Ausserdem galt der Gesuchsgegner seit dem 10 Juli 2024 als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 94). Erst als das SEM ihm über seinen Vertreter mitteilen liess, dass sein eingereichtes Mehrfachasylgesuch nur behandelt werde, wenn er sich am Schalter des MIKA melde, nahm er am 10. März 2025 seinen Aufenthalt wieder auf (MIact. 104, 109). Unter diesen Umständen und in Anbetracht des bisherigen Verhaltens des Gesuchsgegners ist davon auszugehen, dass sich der Gesuchsgegner nur so lange in der Asylunterkunft aufhalten würde, bis er aufgefordert werden würde, einen Flug in die Türkei anzutreten (vgl. Protokoll S. 4, act. 31). In der stetigen Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzukommen und dem Umstand, dass der Gesuchsgegner bereits einmal untergetaucht war, ist ein klares Anzeichen zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Der Gesuchsgegner bietet nach Auffassung des Gerichts keine Gewähr zur freiwilligen Ausreise, womit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist.

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4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 3, act. 30).

5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht in genügender Weise aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote im Verfahren WPR.2026.17 einzureichen.

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IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die am 18. Februar 2026 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 17. Mai 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.

2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.

3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 20. Februar 2026 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder in eine andere Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen.

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4. Es werden keine Kosten auferlegt.

5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2026.17 einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]).

Aarau, 19. Februar 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Busslinger Grunder

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