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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.02.2026 WPR.2026.10

2 febbraio 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·2,524 parole·~13 min·2

Testo integrale

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WPR.2026.10 / dg / ms ZEMIS [***]; N [***]

Urteil vom 2. Februar 2026

Besetzung Verwaltungsrichterin Stierli, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Grunder

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, vom Irak z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, 5001 Aarau

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

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Die Einzelrichterin entnimmt den Akten:

A. Der Gesuchsgegner reiste am 1. August 2018 illegal in die Schweiz ein und stellte am Folgetag ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 11, 6).

Mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegner ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Frist bis zum 27. November 2018 an, um die Schweiz zu verlassen (MI-act. 22 ff.). Der Entscheid erwuchs am 5. November 2018 unangefochten in Rechtskraft.

Am 18. März 2019 führte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit dem Gesuchsgegner ein Ausreisegespräch und forderte ihn auf, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Der Gesuchsgegner erklärte dabei, dass er nicht bereit sei, in den Irak zurückzukehren (MI-act. 37 f.).

Am 29. März 2019 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung von Rayonauflagen, anlässlich dessen sich der Gesuchsgegner erneut weigerte, die Schweiz zu verlassen (MIact. 43 f.). In der Folge verfügte das MIKA gleichentags die Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 46 ff.).

Nachdem der Gesuchsgegner seit dem 17. April 2019 als verschwunden galt, wurde er am 23. Mai 2019 in Deutschland aufgegriffen (MI-act. 55 f.). Die Rücküberstellung in die Schweiz im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgte am 5. August 2019 (MI-act. 57). Am Folgetag verfügte das MIKA die Wegweisung aus der Schweiz, nachdem es dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör gewährte, anlässlich dessen sich dieser erneut weigerte, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 69 ff.).

Mit Entscheid vom 25. November 2019 wies das SEM das am 14. November 2019 eingereichte Wiedererwägungsgesuch des Gesuchsgegners ab (MI-act. 84 ff.).

Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 ordnete das MIKA erneut die Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau an, nachdem sich der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs wiederum weigerte, in sein Heimatland zurückzukehren (MI-act. 107 ff.).

Anlässlich der am 14. Januar 2022, 25. Februar 2023 und 16. Februar 2024 geführten Ausreisegespräche, weigerte sich der Gesuchsgegner jeweils, die Schweiz freiwillig zu verlassen (MI-act. 119 ff., 126 ff., 134 ff.).

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Am 13. März 2024 stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 145 ff.), welches das MIKA mit Schreiben vom 16. April 2025 ablehnte (MI-act. 185 ff.). Auf Ersuchen des Gesuchsgegners erliess das MIKA am 11. Juli 2025 eine anfechtbare Verfügung, mit der es das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abwies (MI-act. 208 ff.). Zwischenzeitlich wurde der Gesuchsgegner am 19. März 2024 von den irakischen Behörden als irakischer Staatsangehöriger identifiziert (MI-act. 164).

Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 trat das MIKA auf das vom Gesuchsgegner am 13. Januar 2026 eingereichte Wiedererwägungsgesuch nicht ein (MI-act. 227 ff., 264 ff.).

Am 27. Januar 2026 stellten die irakischen Behörden für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument, gültig bis zum 27. Juli 2026, aus (MIact. 272 ff.).

B. Am 30. Januar 2026 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MIact. 295 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 29. Januar 2026, 14.30 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 28. April 2026, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Eventualiter wird die Haft in Anwendung von Art. 77 AIG für 60 Tage angeordnet. 4. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 6, act. 36).

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Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 6, act. 36):

1. Es sei der Gesuchsgegner unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter sei er mit der Auflage zu entlassen, sich in Q._____ im Asylzentrum aufzuhalten. 3. Eventualiter sei die Ausschaffungshaft höchstens auf 30 Tage anzusetzen. 4. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).

2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 29. Januar 2026, 14.30 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 2. Februar 2026, 11.35 Uhr; das Urteil wurde um 12.30 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsver-

- 5 ordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2. Die Haftrichterin hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Frist bis zum 27. November 2018 an, um die Schweiz zu verlassen (MIact. 22 ff.). Aufgrund der zwischenzeitlichen Ausreise des Gesuchgegners nach Deutschland wurde die Wegweisung des SEM vom 2. Oktober 2018 jedoch konsumiert, weshalb das MIKA den Gesuchsgegner nach dessen Rücküberstellung in die Schweiz gestützt auf das Dublin-Verfahren mit Verfügung vom 6. August 2019 erneut wegwies (MI-act. 71 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.

2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dass der Gesuchsgegner eine Einsprache gegen das Nichteintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erhoben habe (vgl. Protokoll S. 7, act. 37; vgl. Protokoll S. 4, act. 34), hindert den Vollzug der Wegweisung nicht, zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist und auch nicht behauptet worden ist, dass dem Gesuchsgegner der prozedurale Aufenthalt im Sinne von Art. 17 AIG gestattet wurde.

3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will,

- 6 insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).

Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76).

3.2. Der Gesuchsgegner äusserte sich mehrfach anlässlich von Ausreisegesprächen und Befragungen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs dahingehend, dass er nicht bereit sei, in den Irak zurückzukehren (MI-act. 37, 43, 69, 107 f., 119 f., 126 f., 134, 296). Auch anlässlich der heutigen Verhandlung gab er erneut zu Protokoll, er sei aktuell nicht bereit, in sein Heimatland zurückzukehren (Protokoll S. 4, act. 34). Hinzu tritt der Umstand, dass der Gesuchsgegner in der Vergangenheit bereits einmal als verschwunden gemeldet worden war (MI-act. 55). In der stetigen Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, sowie dem früheren Untertauchen sind klare Anzeichen zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner einer Ausschaffung entziehen will. Nach Auffassung des Gerichts bietet der Gesuchsgegner aufgrund seiner Äusserungen und seines Verhaltens in der Vergangenheit keine Gewähr zur freiwilligen Ausreise, weshalb der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist.

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4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 6, act. 36).

5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners lässt auch der Umstand, dass er eine Einsprache gegen das Nichteintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erhoben habe (vgl. Protokoll S. 7, act. 37; vgl. Protokoll S. 4, act. 34), die Haft nicht als unverhältnismässig erscheinen. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote im Verfahren WPR.2026.10 einzureichen.

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IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.

Die Einzelrichterin erkennt:

1. Die am 29. Januar 2026 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 28. April 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.

2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.

3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 3. Februar 2026 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder in eine andere Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen.

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4. Es werden keine Kosten auferlegt.

5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2026.10 einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]).

Aarau, 2. Februar 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Stierli Grunder

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