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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 08.04.2026 WBE.2025.337

8 aprile 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·2,864 parole·~14 min·20

Testo integrale

Verwaltungsgericht 3. Kammer

WBE.2025.337 / MW / jb (BVURA.25.136) Art. 34

Urteil vom 8. April 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi

Beschwerdeführerin A._____ GmbH

gegen

Beschwerdegegnerin 1.1 B._____

Beschwerdegegner 1.2 C._____

Beschwerdegegnerin 2.1 D._____

Beschwerdegegner 2.2 E._____

alle vertreten durch David Grimm, LL.M., Rechtsanwalt, Hauptstrasse 45, Postfach 111, 5070 Frick

und

Vorinstanzen Stadtrat Q._____

Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung (Verfahrens- und Parteikosten)

Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 18. August 2025

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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A. Der Stadtrat Q._____ legte vom 13. September bis 14. Oktober 2024 das Baugesuch der A._____ GmbH für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Studio auf der Parzelle Nr. aaa öffentlich auf. Gegen das Vorhaben erhoben u.a. B._____, C._____, D._____ und E._____ eine Einwendung. Mit Entscheid vom 11. Februar 2025 wies der Stadtrat die Einwendungen ab und erteilte die Baubewilligung, unter Auflagen und Bedingungen.

B. Auf Beschwerde von B._____, C._____, D._____ und E._____ hin fällte das Department Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, am 18. August 2025 folgenden Entscheid:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 3'800.– werden der Beschwerdegegnerin A._____ GmbH zu 4/5 (Fr. 3'040) auferlegt. Der Rest geht zu Lasten der Staatskasse. 3. Die Beschwerdegegnerin A._____ GmbH wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden B._____ und C._____ sowie D._____ und E._____, die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 5'200.– zu 2/5 (Fr. 2'080.–) zu ersetzen. 4. Der Stadtrat Q._____ wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden B._____ und C._____ sowie D._____ und E._____, die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 5'200.– zu 3/5 (Fr. 3'120.–) zu ersetzen.

C. 1. Gegen den am 20. August 2025 zugestellten Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, erhob die A._____ GmbH am 16. September 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen:

Antrag 1: Die entstandenen Kosten müssen vollumfänglich (zu Prozent 100) durch den Haupt-Verursacher namentlich Stadt Q._____ übernommen werden. (Verfahrensfehler) Verfahrenskosten = CHF 3'040 / Muss direkt durch Stadt Q._____ übernommen werden.

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Parteikosten = CHR 2'080 / Muss direkt durch Stadt Q._____ übernommen werden. (Siehe Entscheid Seite 12 von 13) Antrag 2: Das Verwaltungsgericht muss die entstandenen Kosten direkt der Partei zustellen, welche den Verfahrensfehler auch effektiv erstellt hat. Antrag 3: Wir bitten das Verwaltungsgericht, dass die Stadt Q._____ die bereits einbezahlte Baubewilligungsgebühr (Rechnung Nr. 6'002'905) vollumfänglich zurückerstattet. Rechnungsbetrag = CHF 2'510.80 Diese Rückerstattung wurde per dato noch nicht ausgeführt. Rückerstattung, innert 30 Tagen, lautend auf: […]

2. Das BVU, Rechtsabteilung, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2025, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2025 beantragte der Stadtrat Q._____ sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

4. B._____, C._____, D._____ und E._____ stellten mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2025 die Anträge:

1. Es sei die Beschwerde abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. und Auslagen.

5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (SAR 155.200]).

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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Ist die Zuständigkeit in der Hauptsache gegeben, so erstreckt sie sich auch auf Nebenpunkte wie z.B. Verfahrens- und Parteikosten, welche auch allein mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 352, Erw. I/1; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 5 zu § 52 VRPG). Für die vorliegende, auf Kostenfragen beschränkte Beschwerde ist das Verwaltungsgericht somit zuständig.

2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

Die Festsetzung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten erfolgt weitgehend nach Ermessen, das Verwaltungsgericht kann sie demnach nur in beschränktem Umfang überprüfen; der Vorinstanz steht in dieser Hinsicht ein grosser Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.104 vom 23. August 2023, Erw. I/3, WBE.2022.60 vom 29. April 2022, Erw. I/2 und WBE.2020.246 vom 2. September 2020, Erw. I/2; vgl. auch RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 80; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 25 und 43 zu § 13).

II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hiess die von den Nachbarn erhobene Verwaltungsbeschwerde gut und hob den angefochtenen Entscheid (des Stadtrats) auf. Bei der Verlegung der Verfahrenskosten führte sie aus, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin (Bauherrschaft) die Verfahrenskosten grundsätzlich allein zu tragen hätte. Die festgestellte Gehörsverletzung durch den Stadtrat müsse (nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts) aber zwingend zu einer teilweisen Entlastung

- 5 der Beschwerdegegnerin (Bauherrschaft) im Kostenpunkt führen. Weil der kantonale Gesetzgeber festgelegt habe, dass der Vorinstanz nur bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln (oder einem willkürlichen Entscheid) Verfahrenskosten auferlegt werden könnten (§ 31 Abs. 2 VRPG), müsse die Entlastung der Beschwerdegegnerin (Bauherrschaft) so erfolgen, dass ein angemessener Anteil der Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen werde. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens seien daher zu 1/5 auf die Staatskasse zu nehmen. Der Rest gehe zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Bauherrschaft) (vorinstanzlicher Entscheid, S. 10).

Bei der Parteikostenverlegung hielt die Vorinstanz fest, dass die Behörden hier (anders als bei den Verfahrenskosten) nicht privilegiert würden, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt seien. Da die Beschwerdeführer (Nachbarn) vollständig obsiegten, hätten ihr die Beschwerdegegnerin (Bauherrschaft) und der Stadtrat grundsätzlich die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zu gleichen Teilen (je 1/2) zu ersetzen. Weil der Stadtrat aber einen Verfahrensfehler begangen habe, der – auch wenn er nicht schwerwiegend sei – zu einer Berücksichtigung bei der Kostenverlegung (Verfahrens- und Parteikosten) führen müsse und sich die Kostentragungspflicht der Behörden im Rahmen der Parteientschädigung auch nach kantonalem Recht nicht auf schwerwiegende Verfahrensfehler beschränke (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG, im Gegensatz zu § 31 Abs. 2 VRPG), gehe die den Beschwerdeführern (Nachbarn) zustehende Parteientschädigung vorab im Umfang des Verfahrensfehlers (1/5) zu Lasten des Stadtrats. Den Rest (4/5) hätten die Bauherrschaft und der Stadtrat zu gleichen Teilen (je 2/5) zu tragen. Dementsprechend gingen die Parteikosten der Nachbarn zu 3/5 zu Lasten des Stadtrats und zu 2/5 zu Lasten der Bauherrschaft (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, S. 11).

1.2. Die Beschwerdeführerin (Bauherrschaft) erachtet die vorinstanzliche Kostenverlegung als falsch. Sie ist der Ansicht, die entstandenen Kosten müssten vollumfänglich (zu 100 %) durch den Hauptverursacher, namentlich die Stadt Q._____, übernommen werden (Verfahrensfehler). Die entstandenen Kosten müssten direkt der Partei auferlegt werden, welche den Verfahrensfehler auch effektiv begangen habe. Zudem habe die Stadt Q._____ die bereits bezahlte Baubewilligungsgebühr zurückzuerstatten.

1.3. Der Stadtrat hält fest, die Kostenverlegung der Vorinstanz entspreche der Rechtsprechung. Es bestehe kein Grund, die Kostenverlegung anzupassen.

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1.4. Ebenso erachten die Beschwerdegegner (Nachbarn) die Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Bauherrschaft).

2. Soweit sich die Beschwerdeführerin (Bauherrschaft) in ihrer Kostenbeschwerde auf Art. 75 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000), das Verantwortlichkeitsgesetz (vom 21. Dezember 1939; in Kraft gewesen bis 28. Februar 2010), das Haftungsgesetz vom 24. März 2009 (HG; SAR 150.200) und die Haftungsverordnung (HV; SAR 150.211) beruft (vgl. Beschwerde, S. 2), geht dies fehl. Die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten im baurechtlichen Beschwerdeverfahren richtet sich nach Massgabe des VRPG (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] i.V.m. § 31 ff. VRPG) und nicht nach Massgabe des kantonalen Haftungsrechts.

3. 3.1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben. Die Materialien zu dieser Bestimmung verdeutlichen, dass die Behörden grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu tragen haben, ausgenommen sind grobe Verfahrensfehler oder willkürliche, d.h. qualifiziert falsche Entscheide (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 07.27, S. 45).

Obsiegender in einem Verfahren ist, wer gemessen am Dispositiv und unabhängig von der Begründung mit seinem Begehren durchgedrungen ist; massgebend ist stets der formelle Ausgang des Verfahrens (AGVE 1991, S. 153, Erw. 1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.383 vom 6. März 2023, Erw. II/2.1, WBE.2019.34 vom 27. Juni 2017, Erw. II/5.2, WBE.2015.441 vom 26. April 2016, Erw. II/3.1).

3.2. Vor Vorinstanz beantragten die damaligen Beschwerdeführer (Nachbarn), der Beschluss des Stadtrats vom 11. Februar 2025 (Baubewilligung) sei aufzuheben (vgl. Vorakten, act. 45). Die vorinstanzliche Beschwerdegegnerin (Bauherrschaft) und der Stadtrat – denen vor Vorinstanz neben den Beschwerdeführern (§ 13 Abs. 2 lit. a VRPG) ebenfalls Parteistellung zukam (vgl. § 13 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 1 lit. a sowie § 13 Abs. 2 lit. e VRPG) – verlangten sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (vgl. Vorakten,

- 7 act. 138, 205 ff.). Die Vorinstanz hiess die Beschwerde gut und hob den angefochtenen Entscheid des Stadtrats auf (vorinstanzlicher Entscheid, S. 11 [Dispositiv-Ziffer 1]).

Die damaligen Beschwerdeführer (Nachbarn) haben vor Vorinstanz somit obsiegt, weshalb ihnen zu Recht keine Verfahrenskosten auferlegt wurden. Die Verfahrenskosten sind – entsprechend § 31 Abs. 2 VRPG – dem/den Unterliegenden aufzuerlegen, wobei zu beachten ist, dass dem Stadtrat als Behörde nur dann Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, wenn er schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden hat (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Ein solcher Grund liegt nicht vor. Zwar stellte die Vorinstanz fest, der Stadtrat habe gegenüber den Nachbarn die Brandschutzauflagen nicht eröffnet, was einen Verfahrensfehler darstelle. Die Gehörsverletzung wurde von der Vorinstanz jedoch als "geringfügig" eingestuft und als im Beschwerdeverfahren heilbar bezeichnet (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, S. 4 f.). Von einem "schwerwiegenden Verfahrensmangel" im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 VPRG kann demnach nicht gesprochen werden. Dass der Entscheid des Stadtrats geradezu willkürlich im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG gewesen wäre, wird überdies (zu Recht) nicht geltend gemacht. Mangels Vorliegens eines Grunds gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG können dem Stadtrat somit keine Verfahrenskosten auferlegt werden.

Den Umstand, dass eine Gehörsverletzung begangen wurde, berücksichtigte die Vorinstanz jedoch dahingehend, dass sie 1/5 der Verfahrenskosten auf die Staatskasse nahm. Sie hielt – unter Hinweis auf Entscheide des Bundesgerichts – fest, die festgestellte Gehörsverletzung müsse bei den Kostenfolgen zwingend zu einer teilweisen Entlastung der Beschwerdegegnerin (Bauherrschaft) führen, was im konkreten Fall so erfolgen müsse, dass ein angemessener Anteil von 1/5 der Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen werde (vorinstanzlicher Entscheid, S. 10). Dieses Vorgehen ist angesichts des der Vorinstanz bei der Kostenverlegung zustehenden erheblichen Ermessensspielraums (Erw. I/2) nicht zu beanstanden, wobei immerhin darauf hinzuweisen ist, dass die Bauherrschaft bei diesem Vorgehen von einem Verfahrensfehler profitiert, der sie (an sich) nicht betroffen hat, zumal die Gehörsverletzung gegenüber den Nachbarn begangen wurde und nicht gegenüber der Bauherrschaft. Der Umfang der Berücksichtigung von 1/5 liegt im Übrigen im Rahmen dessen, wie Gehörsverletzungen z.B. auch vom Verwaltungsgericht bei den Kostenfolgen oft berücksichtigt werden (siehe Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.38 vom 14. Dezember 2023, Erw. II/3.3 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, in welchem Umfang ein Verfahrensfehler bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen ist, kommt der Behörde im Übrigen ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_659/2024 vom 23. Oktober 2025, Erw. 6.3). Auch in dieser Hinsicht besteht demnach kein Anlass, korrigierend einzugreifen.

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Die übrigen Verfahrenskosten (von 4/5) auferlegte die Vorinstanz zu Recht der vorinstanzlichen Beschwerdegegnerin (Bauherrschaft), welche in materieller Hinsicht vollumfänglich unterlag.

Demgemäss ist die von der Vorinstanz vorgenommene Verfahrenskostenregelung nicht zu beanstanden.

4. 4.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Eine Einschränkung wie bei den Verfahrenskosten, wonach den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG), sieht das Gesetz bei der Parteikostenverteilung nicht vor (AGVE 2009, S. 278, Erw. III).

4.2. Da die vorinstanzlichen Beschwerdeführer (Nachbarn) obsiegten, haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (§ 32 Abs. 2 und § 29 VRPG). Diese sind ihnen von den unterliegenden Parteien, d.h. von der vorinstanzlichen Beschwerdegegnerin (Bauherrschaft) und vom Stadtrat, zu gleichen Teilen zu ersetzen (vgl. § 33 Abs. 1 VRPG). Nachdem der Stadtrat einen Verfahrensfehler begangen hat, der – auch wenn er geringfügig war – bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen ist und sich die Kostentragungspflicht der Behörden bei den Parteikosten nicht auf schwerwiegende Verfahrensfehler beschränkt (siehe Erw. II/3.1 und 4.1), ist dem Stadtrat vorab ein Anteil von 1/5 (zum Umfang siehe bereits Erw. II/3.2) der Parteikosten der vorinstanzlichen Beschwerdeführer (Nachbarn) aufzuerlegen. Den Rest (4/5) haben die vorinstanzliche Beschwerdegegnerin (Bauherrschaft) und der Stadtrat als unterliegende Parteien zu gleichen Teilen (je 2/5) zu ersetzen. Die Vorinstanz gelangte demnach korrekt zum Schluss, dass den vorinstanzlichen Beschwerdeführern (Nachbarn) die Parteikosten zu 2/5 von der vorinstanzlichen Beschwerdegegnerin (Bauherrschaft) und zu 3/5 (1/5 + 2/5) vom Stadtrat zu ersetzen sind.

Demgemäss besteht auch bei der vorinstanzlichen Parteikostenregelung kein Grund, korrigierend einzugreifen.

5. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen beantragt, die bereits einbezahlte Baubewilligungsgebühr müsse von der Stadt Q._____ zurückerstattet werden, ist der Antrag unnötig bzw. darauf mangels schutzwürdigen Interesses (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG) nicht einzutreten. Indem die Vorinstanz die angefochtene Baubewilligung aufgehoben hat, wurde auch die

- 9 in der Baubewilligung verfügte Baubewilligungsgebühr aufgehoben. Sollte die Baubewilligungsgebühr bereits bezahlt worden sein, ist sie grundsätzlich zurückzuerstatten.

Für das abgelehnte Baugesuch wird der Stadtrat allenfalls aber neu eine entsprechende Behandlungsgebühr festzusetzen haben.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin (Bauherrschaft) die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

2. 2.1. Zudem hat die unterliegende Beschwerdeführerin (Bauherrschaft) den obsiegenden Beschwerdegegnern (Nachbarn) die Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 sowie § 29 VRPG).

2.2. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150 [nachfolgend: AnwT]). Nach § 8a Abs. 1 bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem Gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen streitwertabhängigen Rahmenbeträge wird die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles bestimmt (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).

Ausgangspunkt bildet der Streitwert von Fr. 7'630.80 (Fr. 3'040.00 + Fr. 2'080.00 + Fr. 2'510.80). Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 beträgt in Beschwerdeverfahren der Rahmen für die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Der Streitwert von Fr. 7'630.80 liegt in der unteren Hälfte des Rahmens, welcher bis Fr. 20'000.00 geht. Der Schwierigkeitsgrad des Falles ist als eher niedrig einzustufen, der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner (Nachbarn) war zudem vergleichsweise gering. Unter Berücksichtigung der gemäss § 8a Abs. 2 AnwT massgeblichen Parameter erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.00 sachgerecht.

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Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'000.00 zu ersetzen.

Zustellung an:

die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner (Vertreter) den Stadtrat Q._____ das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung

Mitteilung an: den Regierungsrat

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

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Aarau, 8. April 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Winkler Wildi

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