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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 04.03.2026 WBE.2025.303

4 marzo 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·5,878 parole·~29 min·12

Testo integrale

Verwaltungsgericht 3. Kammer

WBE.2025.303 / ls / wm (BKSREC 25.13) Art. 24

Urteil vom 4. März 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiberin i.V. Schläfli

Beschwerdeführer 1 A._____

Beschwerdeführer 2.1 B._____

Beschwerdeführerin 2.2 C._____

alle vertreten durch lic. iur. Marcel Aebi, Rechtsanwalt, Lenzburgerstrasse 2, Postfach 112, 5702 Niederlenz

gegen

Departement Bildung, Kultur und Sport, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Androhung der Wegweisung von der Schule

Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 20. Juni 2025

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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A. A._____, geb. tt.mm.jjjj, besuchte im Schuljahr 2024/2025 die 2. Klasse des Gymnasiums an der Kantonsschule Q._____.

B. 1. Mit Entscheid vom 8. Januar 2025 disziplinierte die Schulleitung der Kantonsschule Q._____ A._____ mit der Androhung der Wegweisung von der Schule und versetzte ihn auf Beginn des 2. Semesters in eine andere Abteilung.

2. Gegen diesen Entscheid erhoben A._____ sowie seine Eltern B._____ und C._____ am 4. Februar 2025 Verwaltungsbeschwerde beim Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) und stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 8. Januar 2025 sei teilweise aufzuheben, indem die Androhung der Wegweisung aufgehoben wird. 2. Der Abteilungswechsel sei in eine zweisprachige Abteilung (D/E) zu vollziehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Aargau.

3. Das BKS, Rechtsdienst, entschied am 20. Juni 2025:

1.a) Der zwischen den Parteien einvernehmlich vereinbarte und vollzogene Abteilungswechsel wird zum Beschluss erhoben. Das Beschwerdeverfahren ist diesbezüglich als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. b) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'800.– (Verwaltungsgebühr) werden den Beschwerdeführern (Eltern) in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

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C. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. August 2025 beantragten A._____, B._____ und C._____:

1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 20. Juni 2025 sei aufzuheben. 2. Die Verfügung vom 8. Januar 2025 sei teilweise aufzuheben, indem die Androhung der Wegweisung aufgehoben wird. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Aargau.

2. In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2025 beantragte das BKS, Rechtsdienst, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Replik vom 7. November 2025 hielten die Beschwerdeführer an ihren ursprünglichen Anträgen fest.

4. Mit Eingabe vom 17. November 2025 verzichtete das BKS, Rechtsdienst, auf eine Duplik.

5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 4. März 2026 beraten und entschieden.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I. 1. Gegen Entscheide der Schulleitungen von Mittelschulen kann beim BKS Beschwerde geführt werden. Dieses entscheidet als letzte verwaltungsinterne Instanz (§ 50 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

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2. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Die Vorinstanz bestätigte die Androhung der Wegweisung des Beschwerdeführers 1, weshalb dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids hat. Die Eltern des Beschwerdeführers 1 (Beschwerdeführer 2.1 und Beschwerdeführerin 2.2) sind als Mitbetroffene mit Blick auf Art. 301 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) ebenfalls in eigenem Namen zur Beschwerde befugt.

3. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

4. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch und -überschreitung, geltend gemacht werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessensüberschreitung ist gegeben, wo die Behörde Ermessen ausübt, ohne dass ihr nach dem Gesetz Ermessen zukäme. Eine Ermessensunterschreitung besteht, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr Ermessen zukommt, oder wenn sie auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise verzichtet. Als Ermessensmissbrauch zu betrachten ist ein qualifizierter Ermessensfehler. Die Ermessensbetätigung muss in jedem Fall pflichtgemäss sein und darf insbesondere nicht sich von sachfremden Motiven leiten lassen oder überhaupt unmotiviert sein; sie hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren (vgl. zum Ganzen: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 409, 434 ff., 442; BGE 148 V 419, Erw. 5.4 mit Hinweisen).

Eine Ermessensüberprüfung, d.h. die Prüfung, ob das Ermessen zweckmässig gehandhabt wurde, ist demgegenüber nur in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen zulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II. 1. 1.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die betroffene Person hat das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu

- 5 nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 143 IV 40, Erw. 3.4.3). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433, Erw. 4.3.2). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270, Erw. 3.1 mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Entscheid der Schulleitung vom 8. Januar 2025 enthalte keine rechtliche Begründung bezüglich der Androhung der Wegweisung. Zudem nenne er die entscheidenden Mitglieder der Schulleitung nicht; der Entscheid sei nur vom Rektor allein unterzeichnet. Überdies sei der Rektor mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 aufgefordert worden, einen konkreten Vorwurf nach dem Muster "wann, wer, was, wie und wo" mitzuteilen. Mit Antwort vom 20. Dezember 2024 sei unverändert fast alles verschwiegen worden, was an Sachverhaltsermittlungen (insbesondere Protokolle der Gespräche mit den Mädchen vom 12. und 14. Dezember 2024 und Protokoll der Schulpsychologin D._____) damals vorgelegen habe. Der Entscheid vom 8. Januar 2025 wiederum habe gar keine konkreten Feststellungen und keine Begründung enthalten.

Erstmals habe das Rektorat den vollständigen Sachverhalt mit Stellungnahme vom 26. Februar 2025 im Verfahren vor dem BKS offengelegt. Die Eltern seien zuvor vom Rektorat nie darüber informiert worden, was effektiv vorgefallen sei und welche Massnahmen und Besprechungen schulseitig bereits stattgefunden hätten. Die Eltern seien vor dem BKS nicht in der Lage gewesen, tatbeständliche Behauptungen oder rechtliche Einwendungen vorzutragen. Sie seien sowohl am Elternabend vom 24. September 2024 als auch an der Besprechung vom 3. Dezember 2024 über kein einziges der Sachverhaltselemente informiert worden, wie sie dann in der Stellungnahme vom 26. Februar 2025 offengelegt worden seien. Die Kantonsschule Q._____ habe den Eltern das rechtliche Gehör verweigert. Dies sei schwerwiegend und könne nicht in einem Beschwerdeverfahren geheilt werden. Zumindest hätte den Beschwerdeführern nur ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt und ein Teil ihrer Parteikosten ersetzt werden sollen.

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1.3. Die Vorinstanz führt aus, aus dem Entscheid vom 8. Januar 2025 gehe rechtsgenüglich hervor, von welchen Überlegungen sich die Schulleitung beim Aussprechen der Disziplinarmassnahme habe leiten lassen. Für die Beschwerdeführer sei klar erkennbar gewesen, was die Gründe für die ausgesprochene Disziplinarmassnahme gewesen seien: Zum einen die festgestellten, im Schreiben vom 20. Dezember 2024 aufgeführten Grenzüberschreitungen und zum anderen die fehlende Auseinandersetzung mit dem Verhalten sowie der fehlende Wille, dieses zu ändern. Die Beschwerdeführer seien deshalb in der Lage gewesen, den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anzufechten. Des Weiteren seien bei erstinstanzlichen Entscheiden keine allzu hohe Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen. Es liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

In der Beschwerdeantwort ergänzt die Vorinstanz, die Beschwerdeführer hätten zu keinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens, auch nicht in der Stellungnahme vom 6. Januar 2025, Akteneinsicht gemäss § 22 VRPG verlangt. Die Rüge, Protokolle, Besprechungsnotizen und Meldungen seien ihnen im erstinstanzlichen Verfahren vorenthalten worden, sei unzutreffend.

1.4. 1.4.1. Im Schreiben vom 20. Dezember 2024 hielt der Rektor gegenüber dem Beschwerdeführer 1 fest, dass ihm folgende Grenzüberschreitungen angelastet würden:

- Stören des Unterrichts, infolgedessen starke Beeinträchtigung des Lernklimas - Heimliche Aufnahmen von Schüler/innen und Lehrpersonen machen - Abwertende Äusserungen und Handlungen - Sexistische, frauenfeindliche und belästigende Äusserungen und Handlungen - Einschüchtern, Bedrohen, Bedrängen - Rassistische Beleidigungen, Äusserungen und Handlungen - Volksverhetzende Äusserungen und Handlungen

Ausser in Bezug auf den drittgenannten Punkt ("Heimliche Aufnahmen von Schüler/innen und Lehrpersonen machen") wurden sämtliche Vorhalte anhand verschiedener Beispiele konkretisiert.

1.4.2. In ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2025 äusserten sich die (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer zu den vorgeworfenen Grenzüberschreitungen. Dabei wurde keine einzige der zahlreichen Vorhaltungen bestritten. Vielmehr gingen die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Würdigung explizit davon aus, "dass zumindest ein Teil der Vorwürfe, die gegenüber A._____ erhoben werden, zutreffend sind." Im Weiteren erläuterten

- 7 sie, wieso es aus ihrer Sicht zu einem "so breit gefächerten Fehlverhalten" kommen konnte.

1.4.3. Somit ergibt sich, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer 1 erhobenen Vorwürfe im Schreiben des Rektors vom 20. Dezember 2024 ausführlich geschildert und in der Folge von den Beschwerdeführern nicht infrage gestellt wurden (Stellungnahme vom 6. Januar 2025). Demzufolge lässt sich nicht beanstanden, dass im angefochtenen Entscheid vom 8. Januar 2025 die Vorwürfe nicht nochmals wiederholt wurden, sondern die Schulleitung es diesbezüglich bei einem blossen Verweis auf das Schreiben vom 20. Dezember 2024 beliess. Die Beschwerdeführer waren ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid der Schulleitung beim BKS adäquat anzufechten. Die Schulleitung ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen, indem sie kurz ihre Überlegungen genannt hat, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt, nämlich die massiven Grenzüberschreitungen und Regelverstösse des Beschwerdeführers 1 sowie dessen fehlende aufrichtige, selbstkritische und verantwortungsbewusste Auseinandersetzung mit dem Fehlverhalten.

Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführer einlässlich zu den Vorwürfen Stellung nehmen konnten, bevor der angefochtene Entscheid erging, kann vorliegend offenbleiben, welche Informationen den Beschwerdeführern 2.1 und 2.2 bereits am Elternabend vom 24. September 2024 und an der Besprechung vom 3. Dezember 2024 gegeben wurden. Unerheblich ist auch die Rüge, im Brief vom 20. Dezember 2024 seien Sachverhaltsermittlungen verschwiegen worden. Inwiefern diese Angaben relevant gewesen wären, um die Tragweite des Entscheids zu erfassen und den Entscheid sachgerecht anzufechten, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargetan. Zudem weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer im erstinstanzliche Verfahren zu keinem Zeitpunkt einen Antrag um Akteneinsicht gemäss § 22 VRPG gestellt haben.

Nicht zu beanstanden ist im Weiteren, dass im Entscheid der Schulleitung ein Hinweis auf die Rechtsgrundlage der ausgesprochenen Disziplinarmassnahme fehlt. Tatsächlich verwiesen die (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer in ihrer Verwaltungsbeschwerde vom 4. Februar 2025 selbst auf § 48 des Dekrets über die Mittelschulen vom 20. Oktober 2009 (Mittelschuldekret; SAR 423.120); sie waren sich folglich der massgebenden gesetzlichen Grundlage bewusst. Schliesslich sind die Mitglieder der Schulleitung auf der Website der Kantonsschule Q._____ einsehbar (vgl. [...], besucht am 4. März 2026). Folglich war es nicht notwendig, sie im angefochtenen Entscheid zu erwähnen oder sie (im Hinblick auf allfällige Ausstandsgründe) im Voraus bekanntzugeben (vgl. BGE 139 III 120, Erw. 3.2.1; 135 II 430, Erw. 3.3.2; BREITENMOSER/WEYENETH, in:

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Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, N. 106 zu Art. 10 VwVG mit Hinweisen).

1.5. Insgesamt ergibt sich, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Schulleitung vorliegt. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf die Vorinstanz; diese war nicht gehalten, im Rahmen des angefochtenen Entscheids auf die gescheiterten (unpräjudiziellen) Vergleichsverhandlungen einzugehen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 6).

2. 2.1. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, die Beschwerdeführer 2.1 und 2.2 hätten als Eltern über die disziplinarischen Fehlleistungen ihres Sohnes (Beschwerdeführer 1) unterrichtet werden müssen. Es sei verfehlt, nach monatelanger Erfolglosigkeit der unter Ausschluss der Eltern getroffenen Massnahmen festzustellen, es bestünde kein Anspruch auf Einbezug und Orientierung der Eltern. Dies gelte umso mehr, als unmittelbar nach Orientierung der Eltern am 26. Februar 2025 der gewünschte Erfolg eingetreten sei. Die Eltern seien sich der durch Social Media inspirierten negativen Gruppendynamik nicht bewusst gewesen, weil sie von niemandem darüber orientiert worden seien. Ihnen sei das Schreiben der Schule vom 24. September 2024 nicht zugegangen und die Schule habe nicht einmal einen Anruf getätigt. Trotz permanenter Erfolglosigkeit aller Massnahmen der Schule seien die Eltern bis zum Entscheid des BKS vom 20. Juni 2025 "einfach ausgeschlossen" worden, was gesetzeswidrig sei. Die Mitwirkungspflicht in § 36a des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SchulG; SAR 401.100) gelte analog für die Mittelschule.

2.2. Die Vorinstanz erwog, das Gymnasium sei eine freiwillige Leistungsschule auf der Sekundarstufe II. Beim Eintritt in das Gymnasium seien die Schülerinnen und Schüler in der Regel 16 oder 17 Jahre alt und somit in Bezug auf schulische Belange urteilsfähig. Sie seien in der Lage zu erkennen, welches Verhalten seitens der Schule von ihnen erwartet werde, und sich entsprechend zu verhalten. Es sei deshalb keineswegs zu beanstanden, dass disziplinarische Probleme und Verstösse gegen die Verhaltensregeln von der Schule in erster Linie mit den Schülerinnen und Schülern angegangen würden. Aus rechtlicher Sicht habe ein Einbezug der Eltern zwingend zu erfolgen, wenn als Disziplinarmassnahme die Androhung der Wegweisung oder ein Antrag auf Wegweisung beim BKS in Betracht gezogen würde. Dann sei auch den Eltern das rechtliche Gehör zu gewähren. Aus den Akten gehe hervor, dass den Beschwerdeführern 2.1 und 2.2 vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden sei und sie somit im Rahmen ihres verfassungsrechtlichen Anspruchs in die Disziplinarangelegenheit ihres Sohnes einbezogen wor-

- 9 den seien. Auf einen von der Schule initiierten, früheren Einbezug bestehe kein Rechtsanspruch. Es liege in der Kompetenz und im pädagogischen Interesse der Schule, in welchen Fällen, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise sie die Eltern einbeziehen wolle. Vollständigkeitshalber sei anzufügen, dass das Schreiben des Rektors vom 12. September 2024, in dem der Beschwerdeführer 1 wegen Vorkommnissen im Sportunterricht schriftlich verwarnt und ihm mitgeteilt wurde, dass bei erneuter Missachtung dieser Verhaltensregeln disziplinarische Massnahmen ergriffen werden würden, den Eltern per A-Post zugestellt worden sei.

In ihrer Beschwerdeantwort ergänzt die Vorinstanz, die Ausführungen der Beschwerdeführer, dass unmittelbar nach Kenntnis der Stellungnahme der Schulleitung vom 26. Februar 2025 durch die Beschwerdeführer 2.1 und 2.2 eine schlagartige Verbesserung des Verhaltens des Beschwerdeführers 1 stattgefunden habe, seien nicht nachvollziehbar. Die Eltern hätten bereits im September, jedoch spätestens Anfang Dezember 2024 von den Verfehlungen ihres Sohnes Kenntnis gehabt. Erfahrungsgemäss habe beim Beschwerdeführer 1 in erster Linie die verfügte Androhung der Wegweisung und der Abteilungswechsel nach den Sportferien eine Verhaltensänderung bewirkt.

2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 302 ZGB haben die Eltern das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Abs. 1). Sie haben dem Kind eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen (Abs. 2). Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise (unter anderem) mit der Schule zusammenarbeiten (Abs. 3). Dabei handelt es sich um zivilrechtliche Verpflichtungen der Eltern gegenüber ihrem Kind. Soweit die Beschwerdeführer daraus einen "Grundsatz" konstruieren wollen, aus dem sich auch gewisse Verpflichtungen seitens der Schule (!) ableiten lassen, fehlt hierfür jegliche Grundlage.

2.3.2. § 35 SchulG schreibt vor, dass die öffentlichen Schulen ihren Erziehungsund Bildungsauftrag in Zusammenarbeit und in gemeinsamer Verantwortung mit den Eltern erfüllen. Gemäss § 36 Abs. 1 SchulG sind Schülerinnen und Schüler bzw. ihre Eltern oder Pflegeeltern in regelmässigen Abständen über den Stand der Schülerleistungen zu unterrichten. § 36a SchulG regelt die Mitwirkungspflichten der Eltern. In Bezug auf die Volksschule sind die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen in §§ 21 ff. der Verordnung über die Volksschule vom 27. Juni 2012 (Verordnung über die Volksschule; SAR 421.313) konkretisiert; in Bezug auf die Mittelschulen bestehen keine entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

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Aus §§ 35 f. SchulG ergibt sich somit kein expliziter Anspruch der Eltern, bei jedem Fehlverhalten ihres Kindes informiert zu werden. In diesem Zusammenhang erscheint es verständlich und lässt sich rechtlich nicht beanstanden, dass die erwähnten Bestimmungen je nachdem, ob Schülerinnen und Schüler der Volksschule oder der Mittelschule betroffen sind, differenziert interpretiert werden. Tatsächlich sind Mittelschülerinnen und -schüler in Bezug auf schulische Belange, die sie persönlich betreffen, als urteilsfähig zu betrachten; sie sind grundsätzlich in der Lage zu erkennen, was seitens der Schule von ihnen erwartet wird, und entsprechend zu handeln. Aus diesem Grund lässt sich die Praxis der Kantonsschule Q._____, die Eltern spätestens dann einzuschalten, wenn als Disziplinarmassnahme die Androhung der Wegweisung oder eine Wegweisung selbst in Betracht gezogen wird, nicht beanstanden.

Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer 2.1 und 2.2 (unabhängig davon, ob sie das Schreiben vom 12. September 2024 erhalten haben oder nicht) von der Schulleitung über das Fehlverhalten des Beschwerdeführers 1 orientiert, bevor eine Disziplinarmassnahme ausgesprochen wurde. Am 3. Dezember 2024 fand ein Gespräch zwischen dem Rektor, dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2.2 (Mutter) statt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 konkretisierte die Schulleitung die Vorwürfe. Die Beschwerdeführer erhielten die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme, welche sie mit Schreiben vom 6. Januar 2025 auch wahrnahmen. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen lässt sich dieses Vorgehen nicht beanstanden; ein weitergehender Anspruch lässt sich weder aus der Schulgesetzgebung ableiten noch ergibt er sich gestützt auf eine andere Grundlage.

3. 3.1. Disziplinarische Massnahmen sind administrative Sanktionen gegenüber Personen, die in einem Sonderstatusverhältnis stehen wie zum Beispiel Schülerinnen und Schüler. Sie dienen namentlich der Aufrechterhaltung der Ordnung der Verwaltungsbehörden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1505). Die Bestimmung von Art und Mass der zu ergreifenden Disziplinarsanktion ist vorab Sache der zuständigen Behörde, die aber das ihr zukommende Ermessen pflichtgemäss auszuüben und insbesondere die Gebote der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit einzuhalten hat (WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 3153, 3157 mit Hinweisen).

3.2. Das Erfordernis des Rechtssatzes und das Erfordernis der Gesetzesform gelten auch für Disziplinarmassnahmen. Wenn die Disziplinierten in einem Sonderstatusverhältnis stehen, sind an die Bestimmtheit des Rechtssatzes

- 11 und an das Erfordernis der Gesetzesform keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1514). Die gesetzliche Grundlage für die Androhung der Wegweisung ist vorliegend gegeben (§ 48 Abs. 1 lit. b Mittelschuldekret).

3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer 1 habe seit seinem Eintritt ins Gymnasium wiederholt gegen die Regeln der Hausordnung verstossen, Anweisungen von Lehrpersonen und der Schulleitung nicht befolgt und sich gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern, aber auch gegenüber Lehrpersonen immer wieder unangemessen, unanständig, verletzend und diskriminierend geäussert.

So hätten seine Mitschülerinnen anlässlich der Gespräche vom 12. und 14. November 2024 unter anderem zu Protokoll gegeben, beim Beschwerdeführer 1 sei es besonders schlimm. Er müsse einfach alles rauslassen. Wenn er nicht spreche, sei er am Handy oder mache blöde Kommentare. Er versuche mit anderen über Bombenanschläge, und wie diese durchgeführt werden können, zu sprechen, mache Kommentare über die Hautfarbe von anderen und fände das N-Wort toll, welches er sehr oft benutze, auch gegenüber einer Mitschülerin dunkler Hautfarbe. Der Beschwerdeführer 1 und die anderen Jungs würden sich konstant über das Aussehen von Mitschülerinnen lustig machen und Ausdrücke wie "Fettsack" oder "Hexennase" verwenden. Der Beschwerdeführer 1 provoziere oft die Lehrpersonen. Er stehe einfach auf und hole sich etwas, auch wenn er das mittlerweile nicht mehr dürfe. Der Beschwerdeführer 1 flirte manchmal mit Schülerinnen, was doof und unangenehm sei; er finde es hingegen lustig und kenne dabei keine Grenzen. Er flüstere manchmal etwas Verstörendes, zum Beispiel: "ich hoffe, du stirbst", oder spreche darüber, wie man Leute umbringe. Er mache regelmässig den Hitlergruss, zitiere Hitler und leugne den Holocaust, oder sage, die Juden hätten es verdient, vergast und verbrannt zu werden. Er zeichne Hakenkreuze. Er mache Vergewaltigungswitze. Er und andere Jungs würden regelmässig sexuelle Sprüche bringen, wenn sich weibliche Lehrpersonen bückten. Er soll einmal gesagt haben: "Da würde ich jetzt drüber (…)". Er habe auch Aggressionsprobleme.

Der Stellungnahme der Kantonsschule Q._____ vom 20. Dezember 2024, in welcher festgehalten worden sei, was die Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler in den Wochen seit den Herbstferien über das Verhalten des Beschwerdeführers 1 beobachtet hätten, könne unter anderem entnommen werden: Der Beschwerdeführer 1 störe den Unterricht, was zu einer starken Beeinträchtigung des Lernklimas führe. Er mache im Unterricht demonstrativ nicht mit, er habe das Material regelmässig nicht dabei, er störe und lenke Mitschülerinnen und Mitschüler ab, die mitarbeiten und aufpassen möchten. Er fordere und provoziere

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Lehrpersonen heraus, reagiere genervt und verärgert, wenn Lehrpersonen die Handynutzung untersagen würden. Im Sport kicke er mit voller Wucht in die Matratzenwagen, werfe Bälle mit möglichst hoher Geschwindigkeit gegen andere Schüler. Er mache sexistische, frauenfeindliche, belästigende, beleidigende und abwertende Äusserungen (Hexennase, Fettsack etc.) sowie sexuell konnotierte Sprüche und Bemerkungen. Er bedrohe, bedränge und flirte mit Schülerinnen, die das so nicht wollten. Er mache rassistische Äusserungen und Handlungen, benutze immer wieder das N-Wort und mache abwertende Kommentare zur Hautfarbe anderer Personen. Weiter mache er volksverhetzende Äusserungen und Handlungen wie Hitlergruss zeigen und Hakenkreuze zeichnen.

Die Vorinstanz hält fest, die von den Lehrpersonen sowie den ehemaligen Mitschülerinnen und Mitschülern unabhängig voneinander geschilderten und zu Protokoll gegebenen Vorfälle und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers 1 liessen überhaupt keine Zweifel daran aufkommen, dass sich diese tatsächlich auch so abgespielt hätten. Die Darstellungen seien glaubhaft, Hinweise auf eine unzutreffende Darstellung der Ereignisse seien keine ersichtlich. Indem die Beschwerdeführer einen Verweis als angemessene Massnahme akzeptieren würden, brächten sie ebenfalls zum Ausdruck, dass sie die gegenüber dem Beschwerdeführer 1 erhobenen Vorwürfe nicht vollkommen für unzutreffend oder unwahr hielten.

3.3.2. Gemäss § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Mittelschule (Mittelschulverordnung; SAR 423.123) haben die Schülerinnen und Schüler die Schulordnung zu befolgen. Der Hausordnung der Kantonsschule Q._____ vom 17. Juni 2019 ist zu entnehmen, dass auf den Schulareal weder Gewalt noch sexistische, rassistische oder ehrverletzende Äusserungen geduldet werden. Die Vorhaltungen der Vorinstanz sind im Wesentlichen unbestritten (siehe vorne Erw. II/1.4.2). Folglich ist das Vorliegen eines Disziplinarfehlers nach Massgabe der Hausordnung gegeben

3.4. 3.4.1. Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Zieles geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Hierfür ist zunächst zu untersuchen, ob der Eingriff bzw. die Leistungsbeschränkung geeignet ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Sodann muss der Eingriff möglichst schonend erfolgen und sich in jedem Fall innerhalb des für die betroffene Person Zumutbaren halten (BGE 129 I 35, Erw. 10.2).

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Gemäss der Hausordnung der Kantonsschule Q._____ vom 17. Juni 2019 ist Zweck der darin enthaltenen Regeln, dafür zu sorgen, dass sich alle Schulangehörigen wohl fühlen können, der Unterrichtsbetrieb wie auch die Arbeit des Personals nicht gestört werden und die guten Sitten gewahrt bleiben.

3.4.2. Die gesetzliche Regelung der Disziplinarmassnahmen (§ 48 Mittelschuldekret) beruht auf einem Stufenmodell, indem zunächst die milderen Massnahmen (schriftlicher Verweis und Androhung der Wegweisung durch die Schule; beides liegt in der Kompetenz der Schulleitung, lit. a und b) und erst danach die schwerwiegendste Massnahme (Wegweisung aus der Schule; liegt in der Kompetenz des BKS, lit. c) aufgezählt werden. Die vorgesehenen abgestuften Möglichkeiten disziplinarischer Interventionen dürfen auch im konkreten Anwendungsfall nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit angewendet werden. Dass § 48 Abs. 1 Mittelschuldekret nicht zwingend die Einhaltung einer Stufenfolge vorschreibt in dem Sinne, dass eine schwerwiegendere Massnahme erst dann ergriffen werden darf, wenn zuvor eine weniger eingreifende verfügt worden ist, die aber nicht die gewünschte Wirkung gezeigt hat, führt nicht dazu, dass sich die Regelung von vornherein als unverhältnismässig erweist. Denn in schweren Fällen kann es durchaus geboten und auch verhältnismässig sein, die eine oder andere Stufe möglicher Massnahmen zu überspringen. So ist die Möglichkeit, einen vorübergehenden Ausschluss auch ohne vorherige Androhung verfügen zu können, nicht zu beanstanden (vgl. BGE 129 I 12, Erw. 10.4; 87 I 337, Erw. 4/b).

3.4.3. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dass, wenn allen anderen beteiligten Schülern nur ein Verweis oder gar keine Disziplinarmassnahme erteilt worden sei, dies gegenüber dem Beschwerdeführer 1 das Gebot der Verhältnismässigkeit verletze. Da sich die Schule nicht zu den Disziplinierungen anderer Schüler äussere, sei eine abschliessende Beurteilung nicht möglich. Die Kantonsschule Q._____ sei zu verpflichten, mitzuteilen, gegenüber welchen Schülern welche Massnahme verfügt worden sei. Im Weiteren habe sich die mit der Verfügung vom 8. Januar 2025 gestellte Negativprognose mit dem Verhalten des Beschwerdeführers 1 nach dem 26. Februar 2025 als falsch herausgestellt. Er habe sich in der neuen Klasse stets korrekt verhalten, obwohl er nun selbst gemobbt werde. Diese Entwicklung sei bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

3.4.4. Die Vorinstanz bringt betreffend die Frage der Angemessenheit vor, der Name des Beschwerdeführers 1 tauche bei den meisten geschilderten Vorfällen und bei allen Gesprächen mit der Schulleitung und mit Lehrpersonen auf. Er sei nicht bloss da oder dort involviert oder einer unter vielen gewe-

- 14 sen, sondern sei an vorderster Front immer wieder negativ in Erscheinung getreten. Dass die Schulleitung bei der Festlegung der Disziplinarmassnahme anlässlich der Sitzung vom 7. Januar 2025 habe feststellen müssen, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers 1 in keiner Weise verbessert und er in keiner Phase einen Ansatz von Einsicht, Reue oder zumindest Bereitschaft zur Reflexion gezeigt habe, und sie diesen Umstand bei der Anordnung der Massnahme mitberücksichtigt habe, sei rechtlich überhaupt nicht zu beanstanden. In Anbetracht der wiederholten, respektlosen und teils gravierenden Verfehlungen des Beschwerdeführers 1, des dadurch massiv gestörten Klimas in seiner ehemaligen Abteilung – einzelne Mitschülerinnen hätten deswegen keine Lust mehr gehabt, in die Schule zu gehen – sowie seines uneinsichtigen Auftretens sei die von der Schulleitung ausgesprochene Androhung der Wegweisung als verhältnismässige Massnahme zu taxieren.

Dass der Rektor während des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens angeboten habe, die Androhung der Wegweisung in einen Verweis umzuwandeln, da sich der Beschwerdeführer 1 seit seinem Abteilungswechsel nach den Sportferien bemüht habe, sein Verhalten zu verbessern, bedeute keineswegs, dass ein Verweis bereits im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarmassnahme die richtige Massnahme gewesen wäre, im Gegenteil. Nachdem Gespräche mit der Schulleitung und mit Lehrpersonen sowie eine schriftliche Verwarnung keinen Einfluss auf das Verhalten des Beschwerdeführers 1 gehabt hätten, habe zu jenem Zeitpunkt davon ausgegangen werden können, dass ein Verweis zu keiner nachhaltigen Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer 1 geführt hätte.

3.4.5. 3.4.5.1. Die Androhung der Wegweisung von der Schule ist ohne Weiteres geeignet, den Beschwerdeführer zu einem adäquaten Verhalten im Schulalltag anzuhalten und dazu beizutragen, dass ein geordneter Schulbetrieb stattfinden kann.

3.4.5.2. Dem Beschwerdeführer 1 wurde nicht unvermittelt die Wegweisung angedroht. Stattdessen sind mehrere Gespräche sowie eine schriftliche Verwarnung des Rektors vorausgegangen. Diese weniger einschneidenden Massnahmen haben sich indessen als unwirksam erwiesen. Nachdem das Verhalten des Beschwerdeführers 1 sogar so weit führte, dass vereinzelt Schülerinnen nicht mehr in die Schule kommen wollten, muss auch das Kriterium der Erforderlichkeit ohne Weiteres als erfüllt gelten.

3.4.5.3. In Anbetracht der unzähligen und massiven Verfehlungen, die sich der Beschwerdeführer 1 zuschulden kommen liess und die den geordneten Schul-

- 15 betrieb in mehrfacher Hinsicht störten, erweist sich die angefochtene Disziplinierung ohne Weiteres als gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als die Androhung der Wegweisung von der Schule für den Beschwerdeführer 1 nicht mit einer besonderen Härte verbunden ist; vielmehr kann er sich allein durch ein künftiges Wohlverhalten den weiteren Verbleib an der Kantonsschule Q._____ sichern. Die Verhältnismässigkeit der Disziplinierung ist umso mehr gegeben, als der Beschwerdeführer 1 nach unbestrittener Darstellung der Schulleitung in keiner Phase einen Ansatz von Einsicht, Reue oder zumindest Bereitschaft zur Reflexion gezeigt hat. In diesem Zusammenhang erscheint im Übrigen fraglich, ob der Beschwerdeführer 1 mittlerweile zur Räson gelangt ist, fokussieren sich doch die Eingaben der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren primär darauf, angeblich schlechte Einflüsse (Gruppendynamik, Social Media) und angebliches Fehlverhalten der Schule zu thematisieren.

3.4.6. Die Disziplinarmassnahme der Androhung der Wegweisung von der Schule ist verhältnismässig. Wie die Vorinstanz zum einen zu Recht ausführt, ist das Verhalten des Beschwerdeführers 1 nach Entscheidfällung irrelevant (siehe hinten Erw. II/4.3), zum anderen lässt sich mit gutem Recht die Frage stellen, ob nicht primär die Wirksamkeit der erfolgten Disziplinierung dazu führte, dass es offenbar zu keinen weiteren nennenswerten Vorkommnissen mehr kam. Die Rüge der Beschwerdeführer, dass, wenn allen anderen beteiligten Schülern nur ein Verweis oder gar keine Disziplinarmassnahme erteilt worden sei, dies gegenüber dem Beschwerdeführer 1 die Verhältnismässigkeit verletze, ist nicht zu hören (siehe hinten Erw. II/4.4).

4. 4.1. Das Gleichbehandlungsgebot ist Teil des Grundsatzes der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 572). Ungleichbehandlungen durch die rechtsanwendende Behörde müssen sich nach der Praxis des Bundesgerichts vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein (BGE 136 I 345, Erw. 5 mit Hinweisen). Einer eingelebten Praxis von Verwaltungsbehörden kommt grosses Gewicht zu. Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen, dass an einer Praxis in der Regel festgehalten wird (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 589).

4.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, das Gebot der Rechtsgleichheit sei verletzt, wenn im Unterschied zum Beschwerdeführer 1 allen anderen beteiligten Schülern nur ein Verweis oder gar keine Disziplinarmassnahme er-

- 16 teilt worden sei. Da sich die Schule nicht zur allfälligen Disziplinierung anderer Schüler äussere, könne diese Frage nicht abschliessend beurteilt werden. Die Kantonsschule Q._____ sei zu verpflichten, mitzuteilen, gegen welchen Schüler welche Massnahme verfügt worden sei.

Die Ausführungen des BKS zur Frage der Rechtsgleichheit seien offensichtlich falsch. Es sei aktenkundig, dass sich die Situation nach dem Schreiben vom 24. September 2024 nicht gebessert habe, sondern im Gegenteil eskaliert sei. Deshalb sei auch im Dezember 2024 die Schulpsychologin beigezogen worden. Die Schulleitung habe selbst nicht mehr weitergewusst. Es sei auch aktenwidrig, diese Eskalation dem Beschwerdeführer 1 allein anzulasten. Es sei immer eine gruppendynamische Problematik gewesen. Zudem unterstelle das BKS dem Beschwerdeführer 1, dass zum Zeitpunkt des Entscheids der Schulleitung ein Verweis nicht die richtige Massnahme gewesen wäre, da Gespräche mit der Schulleitung und mit Lehrpersonen keinen Einfluss auf sein Verhalten gehabt hätten. Das korrekte Verhalten des Beschwerdeführers 1 nach Orientierung der Eltern ab dem 26. Februar 2025 werde sogar als irrelevant bezeichnet.

Mit der Replik ergänzen die Beschwerdeführer, die Schulleitung und das BKS seien schon mehrfach dazu aufgefordert worden, die Massnahmen gegenüber anderen Schülern offenzulegen. Dies sei stets verweigert worden.

4.3. Die Vorinstanz hält fest, der Name des Beschwerdeführers 1 tauche bei den meisten geschilderten Vorfällen und bei allen Gesprächen mit der Schulleitung und mit Lehrpersonen auf. Er sei nicht bloss da oder dort involviert oder einer unter vielen gewesen, sondern sei an vorderster Front immer wieder negativ in Erscheinung getreten. In Anbetracht der wiederholten, respektlosen und teils gravierenden Verfehlungen des Beschwerdeführers 1, des dadurch massiv gestörten Klimas in seiner ehemaligen Abteilung – einzelne Mitschülerinnen hätten deswegen keine Lust mehr gehabt, in die Schule zu gehen – sowie seines uneinsichtigen Auftretens könne von einer unzulässigen Ungleichbehandlung nicht die Rede sein. Zudem sei Gegenstand und Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens der Entscheid der Schulleitung vom 8. Januar 2025. Dabei sei der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich vor dem 8. Januar 2025 zugetragen habe. Das korrekte Verhalten des Beschwerdeführers 1 seit dem Abteilungswechsel per 17. Februar 2025 sei hierfür irrelevant.

Mit Beschwerdeantwort ergänzt die Vorinstanz, die Behauptung der Beschwerdeführer, der Beschwerdeführer 1 sei im Vergleich zu anderen fehlbaren Schülern, die keine Massnahme oder lediglich einen Verweis erhal-

- 17 ten hätten, möglicherweise rechtsungleich behandelt worden, sei weder substantiiert noch lägen dafür konkrete Anhaltspunkte vor.

4.4. Dem Rechtsgleichheitsgebot ist keine Pflicht zu entnehmen – und aus Gründen des Persönlichkeits- sowie des Datenschutzes ist es auch unzulässig –, dass sich eine Instanz in ihren Entscheiden mit anderen Verfahren auseinandersetzt und Unterschiede in Sachverhalt und rechtlicher Würdigung darlegt. Vielmehr hat sie jeden Einzelfall auf der Grundlage der dargelegten Vorbringen gebührend zu beurteilen. Allein der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt jedenfalls noch nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2459/2022 vom 28. August 2025, Erw. 4.4).

Die Vorinstanzen haben umfassend dargelegt, weshalb sie den Beschwerdeführer 1 mit einer Androhung der Wegweisung von der Schule disziplinierten. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie ohne vernünftigen Grund rechtliche Unterscheidungen getroffen oder vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen hätten. Anhaltspunkte für eine rechtsungleiche Behandlung des Beschwerdeführers 1 im Vergleich zu anderen Schülern lassen sich insbesondere auch den pauschalen Vorhaltungen und Vermutungen der Beschwerdeführer nicht entnehmen. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist dementsprechend zu verneinen, ohne dass weitere Abklärungen vorzunehmen wären. Insbesondere besteht kein Anlass, die Schulleitung aufzufordern, Informationen betreffend die Disziplinierung anderer Schüler abzugeben.

5. Gesamthaft ergibt sich, dass die Anordnung der Wegweisung rechtmässig war. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'500.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]).

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2. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung sind der obsiegenden Partei keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG).

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) das BKS, Generalsekretariat, Rechtsdienst

Mitteilung an: die Kantonsschule Q._____, Rektorat

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun-

- 19 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 4. März 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:

Michel Schläfli

WBE.2025.303 — Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 04.03.2026 WBE.2025.303 — Swissrulings