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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 24.03.2026 WBE.2025.194

24 marzo 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·3,890 parole·~19 min·1

Testo integrale

Verwaltungsgericht 3. Kammer

WBE.2025.194 / MW / wm (2025-000359) Art. 32

Urteil vom 24. März 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi

Beschwerdeführer 1.1 A._____

Beschwerdeführerin 1.2 B._____

Beschwerdeführer 2.1 C._____

Beschwerdeführerin 2.2 D._____

gegen

Beschwerdegegnerin E._____ AG

und

Vorinstanzen Gemeinderat Q._____

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung

Entscheid des Regierungsrats vom 2. April 2025

- 2 -

Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A. Die E._____ AG reichte am 25. März 2022 bei der regionalen Bauverwaltung F._____ ein Baugesuch für den Neubau und Betrieb einer Mobilfunkanlage mit Systemtechnik auf der Parzelle Nr. aaa in Q._____ ein. Die Parzelle liegt innerhalb der Bauzone in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ("R._____"). Die Bauherrin beabsichtigt, am nordöstlichen Rand der Parzelle einen rund 25 m hohen Stahlmast zu errichten und daran sechs Antennen mit Sendefrequenzen zwischen 700 und 3'600 Megahertz (MHz) anzubringen. Am 8. Juli 2022 erteilte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, die kantonale Zustimmung unter Auflagen. Während der öffentlichen Auflage vom 2. September bis 3. Oktober 2022 erhoben A._____ und B._____, C._____ und D._____ sowie zahlreiche weitere Personen gegen das Bauvorhaben Einwendung. Mit Beschluss vom 4. September 2023 wies der Gemeinderat die Einwendungen ab, soweit er darauf eintrat; gleichzeitig erteilte er die Baubewilligung, unter Auflagen und Bedingungen.

B. Gegen den Entscheid des Gemeinderats erhoben A._____ und B._____, C._____ und D._____ und vier weitere Personen Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser fällte am 2. April 2025 folgenden Entscheid:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.– sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 665.60, insgesamt Fr. 3'165.60, werden zu vier Fünftel, das heisst mit Fr. 2'532.50, unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführenden (gemäss Anhang) und zu einem Fünftel, das heisst mit Fr. 633.10, der Einwohnergemeinde Q._____ auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden (gemäss Anhang) somit noch Fr. 532.50 in Rechnung gestellt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

C. 1. Gegen den am 9. April 2025 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhoben A._____ und B._____ sowie C._____ und D._____ am 8. Mai 2026 (Postaufgabe: 7. Mai 2025) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen:

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1. Der Entscheid des Regierungsrat Aarau (richtig: des Regierungsrats des Kantons Aargau) vom 2. April 2025 sei aufzuheben. 2. Der Bauentscheid sei infolge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs zur rechtsgenügsamen Begründung an die kommunale Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen (§ 56 Baubewilligungsentscheid BauV gem. § 64 BauG). 3. Die Bewilligungsbehörde hat daher unter Anwendung von § 34 Abs. 2 BNO eine Begutachtung durch eine unabhängige Fachbehörde betreffend Einordnung der projektierten Anlage ins Landschaftsbild einzuholen. Dieses Gutachten ist den Einsprechenden zur Stellungnahme zu unterbreiten (Rechtliches Gehör). 4. Die Baubewilligungsbehörde hat weiter gemäss § 26 Einführungsgesetz AG vom 04.09.2007 zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) eine begründete Standortevaluation (Interessenabwägung) für den bestgeeignetsten Standort der bestrittenen Anlage von den Gesuchstellern einzuholen. 5. Eventualiter sei das Baugesuch zu sistieren bis ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliegen. 6. Subeventualiter sei in der Baubewilligung festzuhalten, dass die Mobilfunkanlage keinen Korrekturfaktor anwenden darf und der Anlagegrenzwert als Effektivwert ohne Mittelung eingehalten werden muss. 7. Den Einsprechenden sei zu allfälligen Stellungnahmen der Bauherrschaften, Vorinstanzen und der Abteilung für Umwelt (NIS-Fachstelle) das Replikrecht zu gewähren.

Zudem stellten die Beschwerdeführer folgende Verfahrensanträge:

• Sollte die Beschwerdeinstanz den Rechtsbegehren nicht nachkommen, ist in diesem Verfahren den Beschwerdeführenden durch die Fachstelle NIS aufzuzeigen, wo (Ort gemäss Standortdatenblatt und Antennendiagramm), wie stark (Feldstärke V/m) die Grenzwertüberschreitungen bei vorliegenden adaptiven Antennen infolge Vollzugsempfehlungen BAFU für adaptive Antennen sind.

• Weiter ist (richtig: sind) den Beschwerdeführenden die für die Hochrechnung erforderlichen Original Antennendiagramme für Broadcast und Traffic Beams zur Verfügung und zur Stellungnahme abzugeben.

• Es ist bei der Antennenherstellfirma (Antennentyp: AOC4518R8vO 6. i41821263 6. AD103) gemäss Lauf-Nr. 5+6 SDB, eine Beglaubigung einzuholen, welche bestätigt, dass die streitbare Antenne mit den genannten Sendeleistungen (gemäss SDB) adaptiv funktioniert. Insbe-

- 4 sondere ist auch aufzuzeigen, wie gross die minimale Sendeleistung der Antenne sein muss, um adaptiv betrieben werden zu können, so dass die gemäss Konzession 5G verlangte Datenrate (Menge) übertragen werden kann. Die Beglaubigung ist dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu unterbreiten.

• Den Beschwerdeführenden sei das ISO-zertifizierte QS-System für adaptive Antennen aufzuzeigen und darzulegen. Ihnen sei die Möglichkeit zur Replik dazu zu geben.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2025 beantragte der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats:

1.1 Der Sistierungsantrag sei abzuweisen. 1.2 Die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Der Gemeinderat Q._____ beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

4. Die E._____ AG stellte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2025 folgende Anträge:

1. Die Beschwerde vom 8. Mai 2025 sei vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Regierungsrats vom 2. April 2025 sei zu bestätigen. 2. Der Antrag, die Bewilligungsbehörde sei anzuweisen, eine Begutachtung durch eine unabhängige Fachbehörde betreffend Einordnung der projektierten Anlage ins Landschaftsbild einzuholen und dieses Gutachten sei den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu unterbreiten, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Der Antrag, die Bewilligungsbehörde sei anzuweisen, von der Beschwerdegegnerin eine begründete Standortevaluation für den bestgeeigneten Standort der bestrittenen Anlage einzuholen, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Der Eventualantrag, das Baugesuch sei zu sistieren, bis ein taugliches Qualitätssicherungssystem sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliegen, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Der Subeventualantrag, es sei in der Baubewilligung festzuhalten, dass die Mobilfunkanlage keinen Korrekturfaktor anwenden dürfe und der Anla-

- 5 gegrenzwert als Effektivwert ohne Mittelung eingehalten werden müsse, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Sämtliche weiteren (Verfahrens-) Anträge der Beschwerdeführenden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden.

5. Mit Replik vom 2. Juli 2025 hielten die Beschwerdeführer an der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich fest.

6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (GOG; SAR 155.200).

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 61 Abs. 2 und 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig.

2. Gemäss § 43 Abs. 2 Satz 1 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung der Beschwerdeführer der angefochtene Entscheid Mängel aufweist. Eine stereotype Wiederholung der bereits gegen die vorvorinstanzliche Verfügung vorgebrachten Rügen ohne Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid reicht nicht aus; in derartigen Fällen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dasselbe gilt, wenn pauschal auf vorangegangene Rechtsschriften verwiesen wird (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1; 2001, S. 375, Erw. 2a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.471 vom 27. Mai 2016, Erw. I/2.1; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 39 zu § 39). Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung

- 6 keine allzu hohen Anforderungen gestellt; wobei immerhin verlangt werden darf, dass die Beschwerdeführer darlegen, weshalb sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden sind und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1).

Die 29-seitige Verwaltungsgerichtsbeschwerde entspricht grösstenteils wortwörtlich den Ausführungen der vor Vorinstanz eingereichten Beschwerde. Die vor Verwaltungsgericht stereotyp wiederholten Vorbringen setzen sich mit den zu den entsprechenden Punkten / Themenbereichen gemachten Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander, sie genügen den Begründungsanforderungen daher nicht. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedoch auch einige (wenige) Vorbringen enthält, welche in der vor Vorinstanz erhobenen Beschwerde noch nicht enthalten waren (siehe Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3 f. [Ziffern I/3.3 und 3.5], S. 6 [Ziffer I/4], S. 9 f. [Ziffern II/1.8–1.12], S. 11 f. [Ziffern II/2/1.14 und 2/1.15], S. 28 [Ziffern II/9.8 und 9.9] sowie S. 28 f. [Ziffer II/10.3]) und welche teilweise wenigstens im Ansatz Bezug zum angefochtenen Entscheid nehmen oder gänzlich neu sind, ist eine ausreichende Begründung im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 VRPG dennoch (knapp) vorhanden. Dass die Beschwerde einen Antrag enthält, steht im Übrigen ausser Frage.

3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keine Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).

II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführer reichten vor Vorinstanz eine umfangreiche Verwaltungsbeschwerde (vom 10. Oktober 2023) ein, mit der sie diverse Anträge stellten und zahlreiche Punkte und Themenbereiche rügten (siehe Vorakten, act. 152–178, ferner auch act. 222–228 [Replik vom 10. Januar 2024]). Die Vorinstanz prüfte die Anträge und die Vorbringen im angefochtenen Entscheid unter den Titeln "Rechtliches Gehör", "Zonenkonformität", "Publikation im kantonalen Amtsblatt", "Standortevaluation", "Orts- und Landschaftsbild", "Korrekturfaktor", "Fehlende Baugesuchsakten", "Messverfahren", "Qualitätssicherung", "Vorsorgeprinzip", "Planungsvoraussetzungen", "Höherer Stromverbrauch" und "Sistierung" (angefochtener Entscheid, S. 3 ff. [Erw. 3 ff.]). Sie zog dabei die (rechtlichen und tatsächlichen) Grund-

- 7 lagen heran und stützte sich auf die massgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts. Die vorinstanzlichen Erörterungen sind durchwegs nachvollziehbar und schlüssig, die von den Beschwerdeführern erhobenen Anträge und die gerügten Punkte / Themenbereiche wurden sorgfältig und zutreffend behandelt. Soweit die Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde stereotyp und wortwörtlich wiederholen, was sie bereits in der Verwaltungsbeschwerde vom 10. Oktober 2023 vorbrachten, setzen sie sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander (siehe bereits Erw. I/2). Keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet auch in den Vorbringen auf S. 6 f. (Ziffer I/4), S. 9 f. (Ziffern II/1.8–1.12) und S. 11 f. (Ziffern II/2/1.14 f.) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde statt, welche Ausführungen in der Beschwerde vom 10. Oktober 2023 (sowie der Replik vom 10. Januar 2024) zwar nicht enthalten waren, mit denen materiell aber nichts Neues oder Zusätzliches vorgebracht wird. Die Ausführungen betreffen namentlich den Korrekturfaktor (und die Auswirkungen bei Anwendung eines Korrekturfaktors), obwohl die Vorinstanz dargelegt hatte, dass die geplante Mobilfunkantenne keinen Korrekturfaktor beansprucht (siehe dazu auch Vorakten, act. 13, 102, 104, 109, 134, 139, 142, 189, 192, 193, 194, 199, 211, 230) und ein neues Baubewilligungsverfahren erforderlich wäre, falls die Betreiberin einen Korrekturfaktor beanspruchen wollte (angefochtener Entscheid, S. 9 f. [Erw. 8.3], 12 [Erw. 11.2]). Die Vorbringen betreffend den Korrekturfaktor gehen insoweit an der Sache vorbei.

Da mit den grösstenteils wortwörtlichen sowie den erwähnten inhaltlichen Wiederholungen von bereits vor Vorinstanz gemachten Vorbringen keine neuen rechtlichen und tatsächlichen Argumente zu beurteilen sind und die Begründung der Vorinstanz schlüssig und ausreichend ist, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. BGE 142 II 20, Erw. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_75/2022 vom 5. September 2023, Erw. 3.3).

1.2. Nichts anderes gilt für die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Beschwerdeanträge-Ziffern 5 (Sistierung) und 6 (Korrekturfaktor) sowie die Verfahrensanträge Punkte 2 (Original-Antennendiagramme für Broadcast und Traffic Beams) und 4 (ISO-Zertifizierung) (Beschwerde, S. 2 und 7). Diese Anträge waren bereits vor Vorinstanz gestellt worden, wurden im angefochtenen Entscheid beurteilt und mit zutreffender Begründung abgewiesen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 10 [Erw. 8.3, Sistierung und Korrekturfaktor], 12 [Erw. 10.3, Original-Antennendiagramme für Broadcast und Traffic Beams], 12 f. [Erw. 11.2, ISO-Zertifizierung], 14 [Erw. 15, Sistierung]). Da sich die Beschwerdeführer auch hier mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzen, kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Anzufügen ist einzig, dass die Beschwerdegegnerin (auch aktuell) weiterhin über ein QS-System verfügt,

- 8 welches nach ISO 33002 zertifiziert ist (vgl. E._____ - Zertifikat QS-System 2025-2028; abrufbar unter: _____ [zuletzt besucht am 24. März 2026]) und die Aushändigung der Original-Antennendiagramme des Herstellers durch das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht gedeckt wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_383/2024 vom 4. Dezember 2025, Erw. 3.7, 1C_403/2024 vom 6. Oktober 2025, Erw. 3.2, 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025, Erw. 4.3). Die erwähnten Anträge sind deshalb – gleich wie bereits vor Vorinstanz – auch vor Verwaltungsgericht abzuweisen.

1.3. Zu prüfen bleiben die Vorbringen und Anträge in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche wenigstens ansatzweise Bezug zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nehmen oder gänzlich neu sind (siehe Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 3 f. [Ziffern I/3.3 und 3.5] sowie S. 2 [Beschwerdeantrag-Ziffer 3], S. 28 f. [Ziffern II/9.8, 9.9 und teilweise 10.3] sowie S. 2 [Beschwerdeantrag-Ziffer 4], S. 7 [Verfahrensanträge Punkte 1 und 3]). Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.

2. 2.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs als "geheilt" betrachtet und eine Rückweisung der Sache als "formalistischen Leerlauf" bezeichnet. Sie habe dabei aber unterlassen, die gerügte fehlende Einordnung in das geschützte Landschafts- und Ortsbild durch ein unabhängiges Fachgutachten zu widerlegen; sie habe einzig darauf abgestützt, dass der Gemeinderat und das BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer, dem Standort zustimmten. Den Beschwerdeführern sei es nach wie vor nicht möglich, die Gründe, welche zur Abweisung ihrer Rügen (gemäss § 42 und § 64 BauG bzw. § 34 Abs. 2 lit. c der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ vom _____2009 / _____ [aBNO]) betreffend eines Antennenstandorts im ISOS- Landschaftsschutzgebiet von nationaler Bedeutung (Erhaltungsziel a) geführt hätten, nachzuvollziehen und adäquat anzufechten. In schützenswerten Landschaftsgebieten nach ISOS bestehe ein Rechtsanspruch auf ein solches Fachgutachten. Deshalb werde dieses mittels Rechtsbegehren auch explizit nachgefordert (vgl. Beschwerde, S. 3 f. [Ziffern 3.3 und 3.5] und S. 2 [Beschwerdeantrag-Ziffer 3]).

2.2. Diese Vorbringen verfangen nicht. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz für die Beurteilung der Einordnung der Mobilfunkanlage ins Landschaftsbild kein Gutachten eingeholt hat. Die Vorinstanz wies indes korrekt darauf hin, dass es sich bei § 34 Abs. 2 lit. c aBNO um eine "Kann-Vorschrift" handelt (angefochtener Entscheid, S. 4 [Erw. 3.3]); nichts anderes gilt im Übrigen für den inzwischen in Kraft getretenen § 45 Abs. 2 lit. c der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ vom _____ 2024 / _____ 2025. Ob

- 9 ein Gutachten einzuholen ist, steht im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. § 24 Abs. 1 VRPG) (zur fehlenden Notwendigkeit eines solchen Gutachtens siehe unten).

Die Vorinstanz befasste sich in Erw. 3.3 und 7 des angefochtenen Entscheids (S. 4 und 7 ff.) mit der behaupteten Verletzung von § 42 BauG bzw. § 34 Abs. 2 lit. c aBNO und der Einordung der geplanten Mobilfunkanlage in das Orts- und Landschaftsbild einlässlich. Bei der Frage der Einordnung setzte sie sich auch differenziert mit dem "ISOS" und der Stellungnahme der kantonalen Fachstelle (BVU, Landschaft und Gewässer) vom 12. Dezember 2022 (Vorakten, act. 101) auseinander (angefochtener Entscheid, S. 7 ff.). Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich ohne weiteres, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Von einer Verletzung der Begründungspflicht (vgl. dazu etwa BGE 148 III 30, Erw. 3.1; 146 II 335, Erw. 5.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.163 vom 23. April 2025, Erw. II/2.3.2), kann – entgegen der sinngemässen Rüge der Beschwerdeführer – keine Rede sein. Inhaltlich setzen sich die Beschwerdeführer mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz im Übrigen nicht auseinander. Sie legen nicht dar, aus welchen Gründen die Einschätzung der Vorinstanz falsch bzw. rechtsfehlerhaft sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und schlüssig, sie geben zu keinen Beanstandungen Anlass.

Die Beschwerdeführer beantragen, bezüglich der Einordnung der Anlage ins Landschaftsbild sei ein unabhängiges Fachgutachten einzuholen (vgl. Beschwerde, S. 2 [Beschwerdeantrag-Ziffer 3]). Zur Begründung bringen sie vor, in schützenswerten Landschaftsgebieten nach ISOS bestehe ein Rechtsanspruch auf ein solches Fachgutachten (vgl. Beschwerde, S. 4 [Ziffer 3.5]). Eine Bestimmung, welche diesen "Rechtsanspruch" einräumen soll, nennen die Beschwerdeführer jedoch nicht und kann auch nicht erkannt werden. Weitere Gründe, weshalb ein Gutachten erforderlich sein soll, um den Fall beurteilen zu können, äussern die Beschwerdeführer nicht. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Die Grundlagen und der Sachverhalt wurden von der Vorinstanz eingehend ermittelt und dargelegt. Der Fall lässt sich anhand der bei den Akten befindlichen Unterlagen sowie der im Aargauischen Geografischen Informationssystem (AGIS) abrufbaren Online-Karten (namentlich Karten Höhenlinien und Luftbild; siehe angefochtener Entscheid, S. 8) beurteilen. Von einem Gutachten wären keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf die Abnahme dieses Beweismittels in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 144 II 427, Erw. 3.1.3; 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3) verzichtet werden kann. Beschwerdeantrag-Ziffer 3 ist demnach abzuweisen.

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3. 3.1. Im Zusammenhang mit der geforderten Gesamtplanung rügen die Beschwerdeführer eine fehlende Standortevaluation und Interessenabwägung im Sinne von § 26 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 (EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200); den Akten sei diesbezüglich nichts zu entnehmen (vgl. Beschwerde, S. 28 [Ziffern II/9.8 und 9.9] und 28 f. [Ziffer II/10.3]). Sie beantragen, die Beschwerdegegnerin habe eine Standortevaluation gemäss § 26 EG UWR einzureichen (vgl. Beschwerde, S. 2 [Beschwerdeantrag-Ziffer 4]).

3.2. Der Einwand, wonach es an einer Standortevaluation im Sinne von § 26 EG UWR fehle, trifft nicht zu. Mit dem Baugesuch wurde ein 32-seitiger "Evaluationsbericht Mobilfunkstandort Gemeinde Q._____" vom 6. März 2022 eingereicht, welcher Bezug zu § 26 EG UWR nimmt und in welchem 25 Antennenstandorte evaluiert wurden (vgl. Vorakten, act. 17-32). Das BVU, Abteilung für Umwelt, hielt (als kantonale Fachstelle) fest, der Evaluationsbericht entspreche strukturell der kantonalen Praxis und sei nachvollziehbar formuliert (Vorakten, act. 42, siehe auch act. 45 [BVU, Abteilung für Baubewilligungen]). Im Evaluationsbericht werde aufgezeigt, wie es zur Standortwahl gekommen sei. Die Mobilfunkbetreiberin habe innerhalb des Suchperimeters 25 Standortoptionen in diversen Zonen evaluiert. Das Ergebnis der Suche sei im Evaluationsbericht nachvollziehbar dargelegt worden (zum Ganzen: Vorakten, act. 106, 112 [BVU, Abteilung für Baubewilligungen]). Von einer fehlenden Standortevaluation und Interessenabwägung im Sinne von § 26 EG UWR kann demnach keine Rede sein.

Inhaltlich setzen sich die Beschwerdeführer mit dem Evaluationsbericht im Übrigen nicht auseinander. Sie bringen auch nicht vor, dass (und weshalb) die Einschätzung der Baubewilligungsbehörde, wonach der eingereichte Evaluationsbericht den gesetzlichen Anforderungen genüge (vgl. Vorakten, act. 147 [Ziffer 37] i.V.m. act. 45 [und 42]), falsch wäre. Aus dem materiellen Blickwinkel besteht demnach ebenfalls kein Anlass, den Evaluationsbericht in Frage zu stellen.

Da die Anforderungen von § 26 EG UWR mit dem Evaluationsbericht vom 6. März 2022 bereits erfüllt sind, ist Beschwerdeantrag-Ziffer 4 unnötig und abzuweisen. Ob die Beschwerdeführer die angeblich fehlende Standortevaluation (§ 26 EG UWR) zu spät gerügt haben, wie die Vorinstanz vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort Rechtsdienst Regierungsrat, S. 2), kann bei diesem Ergebnis offenbleiben.

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4. Die Beschwerdeführer stellen den (Verfahrens-)Antrag, sollte die Beschwerdeinstanz den Rechtsbegehren nicht nachkommen, habe die Fachstelle NIS aufzuzeigen, wo und wie stark die Grenzwertüberschreitungen bei den vorliegenden adaptiven Antennen infolge Vollzugsempfehlungen BAFU für adaptive Antennen seien (vgl. Beschwerde, S. 7 [Verfahrensanträge Punkt 1]). Dieser Antrag wurde vor Vorinstanz noch nicht gestellt. Er lässt unberücksichtigt, dass vorliegend von keinen Grenzwertüberschreitungen auszugehen ist. Die geplante Mobilfunkanlage beansprucht – wie schon dargelegt (Erw. II/1.1) – keinen Korrekturfaktor; sie ist nach der "worst-case"-Betrachtung zu beurteilen (angefochtener Entscheid, S. 9 f. [Erw. 8.2]). Dabei lässt sich festhalten, dass die massgeblichen Grenzwerte eingehalten werden (siehe Vorakten, act. 11 ff. und act. 41; vgl. auch act. 107, 113, 140, 143, 196, 199). Der (Verfahrens-)Antrag ist demnach abzuweisen.

5. Weiter stellen die Beschwerdeführer den (Verfahrens)Antrag, bei der Antennenherstellfirma sei eine Beglaubigung einzuholen, welche bestätige, dass die streitbare Antenne mit den Laufnummern 5 und 6 mit den genannten Sendeleistungen (gemäss Standortdatenblatt) adaptiv funktioniere (siehe Beschwerde, S. 7 [Verfahrensanträge Punkt 3]). Dieser Antrag ist ebenfalls neu. Ihm kann nicht gefolgt werden, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Beurteilung, welche Sendeleistungen funktechnisch sinnvoll sind, Sache der Mobilfunkbetreiberinnen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_403/2024 vom 6. Oktober 2025, Erw. 3.1, 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025, Erw. 4.1). Die Vollzugsbehörden haben die Aufgabe zu überprüfen, ob eine geplante Anlage die Vorgaben der NISV einhält. Ob jedoch eine Antenne mit den bewilligten Parametern funktional betrieben werden kann und einen relevanten Beitrag zur Versorgung mit Mobilfunkdiensten leistet, ist Sache der Betreiberin (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025, Erw. 5.4, 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023, Erw. 7.1). In jedem Fall darf eine Anlage nur aufgrund des bewilligten Standortdatenblatts betrieben werden und der bewilligungskonforme Betrieb wird durch die Vollzugsbehörden überwacht (Urteile des Bundesgerichts 1C_403/2024 vom 6. Oktober 2025, Erw. 3.1, 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025, Erw. 5.4). Der (Verfahrens-)Antrag, wonach eine Beglaubigung einzuholen sei, welche bestätige, dass die Antenne mit den Laufnummern 5 und 6 mit den genannten Sendeleistungen adaptiv funktioniere, ist demnach abzuweisen.

6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

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III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb die Beschwerdeführer 1 und 2 die Verfahrenskosten je zur Hälfte zu tragen haben und die einzelnen Beschwerdeführer für die gesamten Verfahrenskosten solidarisch haften (§ 31 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 3 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen: Die obsiegende Beschwerdegegnerin ist von keinem vor Verwaltungsgericht zugelassenen Vertreter im Sinne von § 29 VRPG vertreten, sondern von einer in ihrer Rechtsabteilung angestellten Rechtsanwältin, weshalb sie nicht als durch einen Dritten vertreten gilt. Die in eigener Sache handelnde, nicht durch einen Dritten vertretene oder beratene Partei ist praxisgemäss nicht entschädigungsberechtigt (vgl. AGVE 2007, S. 222 ff.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2013.419 vom 18. März 2024, Erw. III/2). Demgemäss sind ihr keine Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).

Das Verwaltungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.00, sind von den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte, d.h. je zu Fr. 900.00, zu bezahlen. Die einzelnen Beschwerdeführer haften für den Gesamtbetrag (von Fr. 1'800.00) solidarisch.

3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführer 2 die Beschwerdegegnerin den Gemeinderat Q._____ den Regierungsrat das Bundesamt für Umwelt (BAFU)

Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen

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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

Aarau, 24. März 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:

Winkler Wildi

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