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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 10.12.2019 WBE.2019.285

10 dicembre 2019·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,652 parole·~8 min·8

Riassunto

Sozialhilfe; Wohngemeinschaft - Zur Beurteilung, ob eine familienähnliche Wohn-und Lebensgemeinschaft oder eine Zweck-Wohngemeinschaft vorliegt, ist mit besonderer Sorgfalt abzuklären, ob ein gemeinsamer Haushalt geführt wird. - Vorliegend sprechen der grosse Altersunterschied zwischen den Bewohnern, deren Lebensumstände sowie der Umstand, dass Haushaltsfunktionen wie Wohnen, Einkaufen, Essen und Waschen vorwiegend getrennt erfolgen, gegen eine familienähnliche Wohn-und Lebensgemeinschaft.

Testo integrale

172 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 unterstützten Person (z.B. Mutter) gepflegt wird, ist die Hilflosenentschädigung in jenem Umfang als Einnahmen anzurechnen, in dem sie nicht für den Einkauf von externen Dienstleistungen verwendet wird (GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 429; HEINRICH DUBACHER/BERNADETTE VON DESCHWANDEN, Wie berücksichtigt man die Hilflosenentschädigung?, in: ZESO 2/2006, S. 16). Entgegen der Vorinstanz ist dabei unbeachtlich, in welchem Verhältnis die externen Dienstleistungen zu den selbst erbrachten Leistungen stehen bzw. wie viele Kosten dadurch eingespart werden, dass die Beschwerdeführerin Pflege- und Betreuungsleistungen selbst erbringt. Massgebend für die Anrechnung als Einkünfte ist allein, in welchem Umfang die Hilflosenentschädigung die Kosten der externen Leistungen überschreitet.

26 Sozialhilfe; Wohngemeinschaft - Zur Beurteilung, ob eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft oder eine Zweck-Wohngemeinschaft vorliegt, ist mit besonderer Sorgfalt abzuklären, ob ein gemeinsamer Haushalt geführt wird. - Vorliegend sprechen der grosse Altersunterschied zwischen den Bewohnern, deren Lebensumstände sowie der Umstand, dass Haushaltsfunktionen wie Wohnen, Einkaufen, Essen und Waschen vorwiegend getrennt erfolgen, gegen eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 10. Dezember 2019, in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2019.285).

2019 Sozialhilfe 173 Aus den Erwägungen 2.2. Gemäss § 17 Abs. 1 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörden dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N 10). Relativiert wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (§ 23 Abs. 1 VRPG; für das Sozialhilfeverfahren: § 2 SPG und § 1 SPV). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; §§ 21 f. VRPG) ergibt sich eine behördliche Dokumentations- bzw. Aktenführungspflicht (vgl. BGE 138 V 218, Erw. 8.1.2; PLÜSS, a.a.O., § 7 N 40). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 138 V 218, Erw. 8.1.2; 124 V 372, Erw. 3b; 115 Ia 97, Erw. 4c). 2.3. Am 23. Oktober 2018 erfolgte beim Beschwerdeführer ein Hausbesuch, wofür ein Abklärungsbericht vorliegt. Die Aussendienstmitarbeiterin des Kantonalen Sozialdienstes kreuzte bei Ziffer 14 des gebräuchlichen Formulars "Wohn- und Lebensgemeinschaft" an und brachte folgenden Vermerk an: "Gemäss Aussage Herr A. gemeinsame Haushaltsführung und getrennte Nebenkosten." Weitere Dokumentationen zu den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers finden sich nicht in den Akten der Gemeinde bzw. datieren nach dem Beschluss vom 19. November 2018. Die Aussendienstmitarbeiterin hat das Formular "Abklärungsbericht" ausgefüllt und den Hausbesuch insoweit dokumentiert. Zur Abgrenzung einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft

174 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 und einer Zweck-Wohngemeinschaft finden sich im Bericht indessen keinerlei Angaben. Ob Personen, die miteinander eine Wohnung teilen, einen gemeinsamen Haushalt führen, muss die Sozialbehörde eingehend abklären (VGE vom 10. Dezember 2019 [WBE.2019.256], Erw. II/2.2; vgl. CLAUDIA HÄNZI, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 143 f. mit Hinweisen). Bei der Abklärung der Anhaltspunkte, welche für oder gegen eine Zweck-Wohngemeinschaft sprechen, ist eine besondere Sorgfalt erforderlich. Keinesfalls kann es angehen, aus "Kostengründen" oder zur Vermeidung von Aufwand auf eine vertiefte Abklärung zu verzichten. Die Aussendienstmitarbeiterin übernahm entsprechend dem Abklärungsbericht lediglich die (bestrittene) Aussage des Beschwerdeführers, es liege eine gemeinsame Haushaltsführung vor. Damit war der rechtserhebliche Sachverhalt jedoch nicht genügend abgeklärt: Abgesehen davon, dass die betreffende Beurteilung nicht durch den Beschwerdeführer selbst vorzunehmen war (und von ihm aufgrund der heiklen Abgrenzungsproblematik auch kaum vorgenommen werden konnte), liegt kein Abklärungsergebnis vor, welches sich auf die konkret vorgefundenen Umstände abstützen könnte. Soweit auf eine Aussage des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, ist diese nicht ausreichend dokumentiert und es ist nicht nachvollziehbar, worauf die Schlussfolgerung gründet. Aus dem Bericht ergibt sich nicht, welche Umstände die Aussendienstmitarbeiterin veranlassten, eine gemeinsame Haushaltsführung anzunehmen. Ebenso ist nicht erkennbar, dass Abklärungen getroffen worden wären, um mögliche Missverständnisse oder Verständigungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit den angeblichen Aussagen des Beschwerdeführers zu vermeiden. Der Gemeinderat ging in seinem Beschluss vom 19. November 2018 ohne weitere Begründung von einer "Wohn-/Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung" aus. Weitere Abklärungen zu den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers erfolgten nicht mehr. Damit wurden im erstinstanzlichen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz verletzt (unzureichende

2019 Sozialhilfe 175 Sachverhaltsabklärung) und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (ungenügende Dokumentation des Hausbesuchs). 2.4. (…) 3. (…) 4. 4.1. In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, er lebe in einer Zweck-Wohngemeinschaft im Sinne von Kap. B.2.4 der SKOS- Richtlinien. Im Bericht des Aussendienstes fänden sich keine Hinweise für das Vorliegen einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft. Entsprechend dem Bericht seien zwei Schlafzimmer und sämtliche Möbel vorhanden. Der Beschwerdeführer und sein Mitbewohner teilten weder das Bett noch sonstiges Mobiliar, das auf eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft hinweise. Darauf dürfe nicht allein aufgrund eines gemeinsamen Internet- Vertrags oder Festnetzanschlusses geschlossen werden. Der Beschwerdeführer und sein Mitbewohner wohnten zusammen, um die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Sie würden getrennt einkaufen, kochen und waschen. Hingegen erledige der Beschwerdeführer einen grösseren Teil der Haushaltsarbeiten, weil der Mitbewohner eine Ausbildung absolviere und sich daher seltener zu Hause aufhalte. Dass Wohnzimmer, Bad und Küche geteilt würden, entspreche dem Hauptzweck einer Wohngemeinschaft. Eine Zweck-Wohngemeinschaft im Sinne von Kap. B.2.4 der SKOS-Richtlinien bedinge keine doppelten Küchen, Wohnzimmer oder Badezimmer. Schliesslich spreche der erhebliche Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer (Jahrgang 1978) und seinem Mitbewohner (Jahrgang 1996) gegen eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft. 4.2. – 4.3. (…) 4.4. 4.4.1. Die Bestimmungen über Personen in familienähnlichen Wohnund Lebensgemeinschaften (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.3) sowie in Zweck-Wohngemeinschaften (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.4) sind seit 1. Januar 2017 für die Bemessung der materiellen Hilfe verbindlich (vgl. § 10 Abs. 1 SPV).

176 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 4.4.2. Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern). Durch das gemeinsame Führen des Haushalts entspricht der Bedarf der Wohn- und Lebensgemeinschaft jenem einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird anteilmässig im Verhältnis zur gesamten Haushaltsgrösse festgelegt (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.3). Unter den Begriff Zweck-Wohngemeinschaften fallen demgegenüber Personengruppen, welche mit dem Zweck zusammen wohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt überwiegend getrennt. Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete einzelne Kosten, welche im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert (z.B. Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV- Gebühren, Zeitungen, Reinigung). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird unabhängig von der gesamten Haushaltsgrösse festgelegt. Er bemisst sich nach der Anzahl Personen in der Unterstützungseinheit. Der entsprechende Grundbedarf wird um 10 % reduziert (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.4). 4.4.3. Aus dem Mietvertrag lassen sich vorliegend keine Schlüsse ziehen. Zwar ist der Mitbewohner des Beschwerdeführers nicht lediglich Untermieter, sondern Solidarmieter, weshalb sowohl der Beschwerdeführer als auch der Mitbewohner für Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis haften. Solidarschuldner auf Mieterseite kommen indessen sowohl bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften wie auch bei Zweck-Wohngemeinschaften vor. Diese Konstellation ist für sich alleine nicht aussagekräftig. Die äusseren Umstände der vorliegenden Wohngemeinschaft sprechen klar dagegen, dass ihr familienähnlicher Charakter zukommt. Aufgrund des beträchtlichen Altersunterschieds zwischen

2019 Sozialhilfe 177 den Bewohnern ist plausibel, dass Haushaltsfunktionen mit sozialem Bezug wie Wohnen, Einkaufen und Essen überwiegend getrennt erfolgen. Dies legen auch die Hintergründe des Beschwerdeführers und seines Mitbewohners nahe, welche einerseits von Integrationsbemühungen und andererseits von der Ausbildungsphase geprägt sind. Insoweit sind jene vergleichbar mit Wohngemeinschaften von Studenten; diese Wohngemeinschaften sind ihrem Zweck entsprechend zeitlich begrenzt. Getrennte Schlafzimmer sind zwar keine hinreichende Voraussetzung für eine Zweck-Wohngemeinschaft, können aber mangels Anzeichen für eine engere Bindung als Indiz hierfür gewertet werden. Abgesehen von der gemeinsamen Wohnung sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, welche für eine engere (geschweige denn sexuelle) Beziehung unter den Bewohnern sprechen. Im Haushalt legen die Zuordnung der Lebensmittel mittels Kennzeichnungen und die teilweise getrennte Aufbewahrung der Nahrungsmittel nahe, dass gewisse Funktionen getrennt ausgeübt werden. Unbeachtlich ist, dass Lebensmittel im selben Kühlschrank aufbewahrt werden. Die gemeinsame Nutzung von Haushaltsgeräten und der Kücheneinrichtung ist in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften und in Zweck-Wohngemeinschaften üblich. Insoweit ist auch gemeinsames Küchengeschirr (im Gegensatz zu getrenntem) kein taugliches Abgrenzungskriterium. Dies trifft ebenfalls auf die sanitarischen Anlagen und gegebenenfalls auf Wohnzimmer zu, welche gemeinsam genutzt werden. Unbedeutend ist schliesslich, dass die Bewohner unterschiedliche Artikel zur Körperpflege und Mundhygiene verwenden. Diese lassen keine Rückschlüsse auf einen gemeinsam geführten Haushalt zu. Hingegen spricht die Verwendung unterschiedlicher Waschmittel dafür, dass die betreffenden Haushaltsarbeiten getrennt erfolgen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mehr Reinigungsarbeiten erledigt als sein Mitbewohner, kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Bei der Zweck-Wohngemeinschaft erfolgt die gemeinsame Nutzung von Einrichtung und Räumlichkeiten – im Gegensatz zur familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft, wo der Kostenfaktor lediglich vorteilhaft erscheint – vorwiegend, um die Lebenshaltungskosten gering zu halten. Da sich die Motivation, eine Wohn-

178 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 gemeinschaft einzugehen, regelmässig nicht feststellen lässt, ist jene im Wesentlichen aufgrund äusserer Umstände zu erschliessen. Vorliegend sprechen die bescheideneren Verhältnisse wie auch die Lebensumstände beider Bewohner (materiell unterstützter neu anerkannter Flüchtling und Auszubildender) für eine Zweck-Wohngemeinschaft. Unter den gegebenen Umständen erscheint plausibel, dass die Wohngemeinschaft mit dem wesentlichen Zweck eingegangen wurde, eine Kostenersparnis zu erzielen. Insoweit ist naheliegend, dass sich der Beschwerdeführer und sein Mitbewohner die Wohnnebenkosten aufteilen. 4.5. Insgesamt sind keine schlüssigen Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft im Sinne von Kap. B.2.3 der SKOS-Richtlinien schliessen liessen. Demzufolge ist von einer Zweck-Wohngemeinschaft gemäss Kap. B.2.4 der SKOS-Richtlinien auszugehen, wofür auch die unter Erw. 4.4 aufgeführten Gründe sprechen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer der um 10 % reduzierte Grundbedarf für eine Person in einem Einpersonenhaushalt zu gewähren. (…)

27 Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträgen Aus § 33 SPG in der geltenden Fassung ergibt sich keine Pflicht, neben dem Barunterhalt auch den Betreuungsunterhalt zu bevorschussen. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. Februar 2019, in Sachen A. gegen Sozialkommission B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2018.349).

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