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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 18.01.2017 WBE.2016.385

18 gennaio 2017·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,784 parole·~9 min·9

Riassunto

Aargauische Anwaltsprüfung Ein Lizentiat der philosophischen Fakultät mit Doktortitel der Rechtswissenschaft erfüllt die Zulassungsvoraussetzung des abgeschlossenen Studiums der Rechtswissenschaft nicht.

Testo integrale

2017 Anwalts- und Notariatsrecht 237 X. Anwalts- und Notariatsrecht

42 Aargauische Anwaltsprüfung Ein Lizentiat der philosophischen Fakultät mit Doktortitel der Rechtswissenschaft erfüllt die Zulassungsvoraussetzung des abgeschlossenen Studiums der Rechtswissenschaft nicht. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. Januar 2017, i.S. A. gegen Anwaltskommission (WBE.2016.385) Sachverhalt 1. Am 18. August 2014 verlieh die Universität Zürich (UZH) A. den Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.). Während des Doktorats war er unter anderem als wissenschaftlicher Assistent und Mitarbeiter am Rechtswissenschaftlichen Institut (RWI) in Zürich tätig. Zuvor hatte er am 19. November 2010 den Titel lic. phil. erworben und dieses Studium mit Hauptfach Soziologie, dem ersten Nebenfach Strafrecht II und Strafprozessrecht sowie dem zweiten Nebenfach Philosophie abgeschlossen. Die Lizentiatsarbeit hatte das Thema "Punitivität – Bedeutung, Messung und Ursache der öffentlichen Strafstrenge". Momentan absolviert er ein Rechtspraktikum bei einem im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt. Aus den Erwägungen 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, beim Doktortitel der Rechtswissenschaften handle es sich um den höchsten akademischen Grad.

238 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 Zwar seien die Studiengänge zwischen den einzelnen Fakultäten und Fächern grundsätzlich undurchlässig, dieser Grundsatz erfahre jedoch eine Durchbrechung, wo beide Fachrichtungen Schnittmengen aufwiesen. Dort rechtfertigten sich ausnahmsweise fakultäts- und fachübergreifende Wechsel. Über solche Ausnahmefälle entscheide die Fakultätsversammlung. Der Beschwerdeführer habe den Doktortitel entsprechend den Vorgaben der anwendbaren Promotionsverordnung erlangt und das Doktoratsstudium beinhalte neben der Ausarbeitung einer Dissertation auch Veranstaltungen. Dass dem Doktoratsstudium ein Lizentiat der Philosophischen Fakultät vorangegangen sei, sei aufgrund des Nebenfachs und der bisherigen Forschungstätigkeit für die Verleihung des Doktortitels unerheblich. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe das Nebenfachstudium absolviert, wobei in diesen Fächern identische Prüfungen zu absolvieren gewesen seien. Es habe insbesondere die Veranstaltung "Einführung in das Recht" umfasst und der Beschwerdeführer habe während seines 13-semestrigen Studiums verschiedene juristische Vorlesungen besucht (mehr juristische Veranstaltungen als soziologische). Während seines Doktoratsstudiums und als Lehrstuhlassistent sei er durchgehend in der Rechtswissenschaft tätig gewesen, wobei er Publikationen im Bereich der Kriminologie sowie im Bereich des Straf- und Völkerrechts vorweisen könne. Seit Oktober 2015 absolviere er ein juristisches Praktikum in einer Anwaltskanzlei, welche ihm ein sehr positives Zwischenzeugnis ausstelle. Schliesslich listet der Beschwerdeführer besuchte juristische Vorlesungen auf. Durch die Teilnahme habe er sich ein umfassendes, wenngleich nicht lückenloses juristisches Wissen angeeignet. Im Selbststudium habe er sich insbesondere im Verwaltungs-, Sozialversicherungs- und Zivilprozessrecht Kenntnisse angeeignet. 3.2. Die Anwaltskommission erwog, für die Erteilung des Anwaltspatents und die Zulassung zu den Anwaltsprüfungen gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA und § 15 Abs. 1 lit. b EG BGFA sei der Abschluss eines juristischen Studiums einer schweizerischen Universität mit dem Lizentiat oder Master erforderlich. Die gesetzlichen Bestim-

2017 Anwalts- und Notariatsrecht 239 mungen enthielten keine Ausnahmeregelung und mit dem eingereichten Doktortitel der Rechtswissenschaft der Universität Zürich erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen eines absolvierten juristischen Studiums nicht. Gemäss der anwendbaren Promotionsverordnung könnten unter gewissen Voraussetzungen auch Personen mit fachfremden universitären Masterabschlüssen zum Doktorat zugelassen werden. Der Abschluss "lic. phil." mit Nebenfach Strafrecht und Strafprozessrecht sei kein juristischer Studienabschluss im Sinne der Anwaltsgesetzgebung. 3.3. Gemäss § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Promotion zur Doktorin/zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung vom 25. Mai 2009; Systematische Rechtssammlung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich [RS] 6.1.1) hat einen Anspruch auf Zulassung zum allgemeinen Doktorat, wer den akademischen Grad eines Master of Law oder eines Lizentiats der Rechtswissenschaften der Universität Zürich mit dem Prädikat summa cum laude oder magna cum laude erlangt hat. Wer das in Absatz 1 genannte Prädikat nicht erreicht, wird zum Doktorat zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen (Abs. 2). Personen, die den akademischen Grad eines Master of Law oder eines Lizentiats der Rechtswissenschaft einer andern Schweizer Universität erlangt haben, werden zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen (§ 11). Der Beschwerdeführer wurde in Anwendung der Einzelfallregelung von § 13 Abs. 1 der Promotionsverordnung mit einem fachfremden Abschluss zum Doktorat zugelassen. Im Rahmen dessen verfasste er eine Dissertation mit dem Thema "Kriminalitätsfurcht und Viktimisierung im Alter – Ergebnisse einer nationalen Opferwerdungsbefragung unter österreichischen Seniorinnen und Senioren", welche mit dem Prädikat summa cum laude bewertet wurde. Parallel dazu war der Beschwerdeführer als wissenschaftlicher Assistent und Mitarbeiter an der Universität tätig. Er ist Mitautor bzw. Au-

240 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 tor mehrerer Publikationen, vorzugsweise auf dem Gebiet der Kriminologie. 3.4. Gemäss Art. 7 Abs. 1 BGFA müssen Anwältinnen und Anwälte für den Registereintrag über ein Anwaltspatent verfügen. Ein solches kann von den Kantonen nur auf Grund folgender Voraussetzungen erteilt werden: ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat (lit. a); ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen wurde (lit. b). 3.5. Das Recht der Kantone, im Rahmen des BGFA die Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatentes festzulegen, bleibt gewahrt (Art. 3 Abs. 1 BGFA). Das Bundesgesetz zielt nicht darauf ab, die Ausbildung der Anwältinnen und Anwälte oder die Voraussetzungen zur Erteilung des kantonalen Anwaltspatents zu vereinheitlichen. Es schreibt zwar Mindestvoraussetzungen für den Eintrag in das kantonale Anwaltsregister vor, doch bleiben die Kantone für die Regelung der fachlichen Voraussetzungen zur Erteilung des kantonalen Anwaltspatents zuständig (vgl. HANS NATER, in: WALTER FELLMANN/GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 3 N 3; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 26. Oktober 2005 [nachfolgend Botschaft], 05.075, in: BBl 2005 6628). Zur aargauischen Anwaltsprüfung wird gemäss § 15 Abs. 1 lit. b EG BGFA zugelassen, wer das Studium der Rechtswissenschaft abgeschlossen hat (Lizentiat oder Masterabschluss). Der kantonale Gesetzgeber äusserte beim Erlass der Einführungsgesetzgebung die Meinung, dass zwecks Beibehaltung des Niveaus nach der Einführung des Bologna-Modells ein Masterabschluss als Prüfungszulassungsvoraussetzung verlangt werden muss (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom

2017 Anwalts- und Notariatsrecht 241 12. November 2013, EG BGFA, 03.310, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, S. 18). Dem Willen des Bundesgesetzgebers lässt sich nichts anderes entnehmen. Im Rahmen der Vernehmlassung wurde grossmehrheitlich der Masterabschluss als Voraussetzung des Registereintrags gefordert. Studienabschlüsse anderer Fakultäten oder akademische Grade ohne Leistungsnachweis im juristischen Grund- bzw. Aufbaustudium waren kein Thema (vgl. Botschaft, a.a.O., 6627; NIKLAUS STUDER, Neue Entwicklungen im Anwaltsrecht, in: SJZ 100/2004, S. 231; FRANÇOIS BOHNET, Droit des professions judiciaires, 3. Auflage, Basel 2014, S. 4). 3.6. Mit der schriftlichen Anmeldung zur Anwaltsprüfung ist der Ausweis über ein abgeschlossenes juristisches Studium an einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, einzureichen (§ 1 lit. d AnwV). Soweit der Beschwerdeführer daraus ableitet, sein Doktoratsstudium genüge als Nachweis für ein abgeschlossenes juristisches Studium, kann ihm nicht gefolgt werden. Der kantonale Verordnungsgeber konnte beim Erlass der Ausführungsvorschriften nicht von den Vorgaben des Einführungsgesetzes abweichen. Das Verwaltungsgericht hat zu den praktischen Prüfungszulassungsvoraussetzungen erwogen, deren Hintergrund sei zweifellos der Schutz des Publikums. Die wohl wichtigste Anforderung an den Anwalt sei die Fachkompetenz. Nach der Erteilung des Anwaltspatents (und der Eintragung im Register) sei es jedem Anwalt erlaubt, ohne weitere "Aufsicht" Parteien gerichtlich oder aussergerichtlich zu vertreten (vgl. AGVE 2012, S. 34 mit Hinweisen; KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 175, 210). Diese Erwägungen lassen sich grundsätzlich auch auf die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen der Anwaltsprüfung übertragen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers können ein Studium im Nebenfach mit Strafrecht und Strafprozessrecht sowie der Besuch juristischer Vorlesungen den gesetzlichen Voraussetzungen nicht genügen. Es besteht auch keine Grundlage, um beim Vor-

242 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 liegen einer Dissertation in Rechtswissenschaften oder publizistischer Tätigkeit ohne Leistungsnachweis im Grundlagen- und Aufbaustudium vom Erfordernis eines Lizentiats bzw. Masters in Rechtswissenschaften abzuweichen. Dies muss umso mehr gelten, als Leistungsnachweise insbesondere durch mündliche oder schriftliche Prüfungen erbracht werden (vgl. §§ 26 ff. der Rahmenverordnung über den Bachelor- und Masterstudiengang sowie die Nebenfachstudienprogramme an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 20. August 2012; RS 4.1.1). Wie der Beschwerdeführer letztlich selbst ausführt, kann von Seiten einer Universität das Bedürfnis bestehen, Dissertationen mit Schnittmengen zur Jurisprudenz oder interdisziplinär ausgerichtete Doktorstudien zuzulassen. Entsprechende akademische Leistungen können einen Masterabschluss in Rechtswissenschaften als Zulassungsvoraussetzung zur Anwaltsprüfung jedoch nicht ersetzen. Es ist zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer zum Masterstudium in Rechtswissenschaften an der Universität Zürich zugelassen würde, da dieses einen Bachelor of Law voraussetzt und Ausnahmen nicht vorgesehen sind (vgl. § 19 der Rahmenverordnung). Insoweit überzeugt das Argument des hierarchisch aufgebauten Systems der Studiengänge nicht. Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auf den an der Universität St. Gallen angebotenen Lehrgang Law and Economics (Master of Arts in Rechtswissenschaft mit Wirtschaftswissenschaften; M.A. HSG) sowie auf sein Zertifikat der Universität Zürich, wonach er berechtigt ist, den Titel "Master of Arts UZH" oder "M A UZH" zu verwenden. Dieser Vergleich ist nicht stichhaltig. Beim angesprochenen Master der Universität St. Gallen handelt es sich unstreitig um einen wirtschaftsrechtlichen und damit juristischen Studienabschluss im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA. Gemäss der Broschüre "Jus studieren an der Universität St. Gallen (HSG)" wird im Rahmen des entsprechenden Bachelor-Lehrganges eine solide juristische Grundausbildung angeboten, erweitert um ausgewählte Veranstaltungen der Volks- und Betriebswirtschaftslehre. Der Masterlehrgang soll unter anderem die rechtswissenschaftlichen Bildungsvoraussetzungen für den Erwerb von schweizerischen Anwalts-

2017 Anwalts- und Notariatsrecht 243 patenten schaffen (abrufbar unter: http://www.ius-studium.unisg.ch, letztmals besucht am 31. Oktober 2016). Die Pionierrolle dieser Hochschule bei der Umsetzung der Bologna-Reform wurde im Rahmen der Änderung des BGFA vom 26. Oktober 2005 ausdrücklich betont (vgl. Botschaft, a.a.O., 6624). 4. Soweit der Beschwerdeführer auf ein positives Zwischenzeugnis seines Rechtspraktikums verweist, welches er bei einem Rechtsanwalt absolviert, kann diesem Arbeitszeugnis im Hinblick auf die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen zur Anwaltsprüfung keine Bedeutung zukommen. Als fachliche Voraussetzung ist nachzuwiesen, dass ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA abgeschlossen wurde (WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, Bern 2010, Rz. 675, Fn. 1484).

2017 Vollstreckung 245 XI. Vollstreckung

43 Vollstreckung - Ein Vollstreckungsentscheid wird im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aufgehoben, wenn ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiederwägung des Sachentscheids wegen wesentlich veränderter Verhältnisse besteht. - Wurde in der Vollstreckungsverfügung zugleich auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, obwohl ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, hebt das Verwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid im Beschwerdeverfahren gegen den Vollstreckungsentscheid von Amtes wegen auf. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. August 2017, i.S. A. gegen Gemeinderat B. (WBE.2017.218) Aus den Erwägungen I. 1.–2. (…) 3. 3.1. Im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob eine formell genügende, insbesondere rechtskräftige Verfügung vorhanden ist und deren Grenzen eingehalten wurden bzw. ob die Vollstreckung sachlich oder hinsichtlich ihres Konkretisierungsgehalts über die zu vollstreckende Anordnung hinausgeht (vgl. AGVE 1988, S. 421 ff. mit Hinweisen). Im Vollstreckungsverfahren wird aber die der Vollstreckung zugrunde liegende Sachverfügung, in der über Bestand und Nichtbestand öffentlicher Rechte und Pflichten entschieden wurde, nicht mehr neu beurteilt (TOBIAS JAAG, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar

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