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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.06.2015 WBE.2015.91

30 giugno 2015·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·565 parole·~3 min·8

Riassunto

Sozialhilfe; Erwerbsunkosten Die Erwerbsunkostenpauschale gemäss § 21 Abs. 1 SPV darf nicht mit speziellen Verkehrsauslagen (Arbeitswegkosten) verrechnet werden.

Testo integrale

230 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015

35 Sozialhilfe; Erwerbsunkosten Die Erwerbsunkostenpauschale gemäss § 21 Abs. 1 SPV darf nicht mit speziellen Verkehrsauslagen (Arbeitswegkosten) verrechnet werden. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 30. Juni 2015 in Sachen A. gegen Gemeinde B. und DGS (WBE.2015.91). Aus den Erwägungen 2.2. (…) Die Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt sie Fr. 300.00 pro Monat (§ 21 Abs. 1 SPV). Diese Bestimmung geht auf § 24 Abs. 1 lit. b SPG zurück, wonach der Regierungsrat Massnahmen beschliessen kann, die Anreiz zur wirtschaftlichen Verselbstständigung schaffen, wie insbesondere die Ausrichtung von zusätzlichen finanziellen Beiträgen an unterstützte Personen, die dazu beitragen, dass sie weniger Sozialhilfe beziehen. In der Botschaft hält der Regierungsrat zu § 24 SPG fest, die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Einführung eines Anreizsystems sei angezeigt. Die Gewährung von Anreizen solle dabei nicht dem Ermessen der rechtsanwendenden Behörde unterliegen (Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, GR.99.226, S. 28). Auch die SKOS-Richtlinien und das Handbuch Sozialhilfe sehen in der Erwerbsunkostenpauschale ein Instrument zur Schaffung von Anreizen und insbesondere zur Abgeltung von erhöhten Haushaltskosten aufgrund einer Erwerbstätigkeit (Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialdienstes, 4. Auflage, 2003, Kapitel 5, S. 47; SKOS-Richtlinien, Kap. C.3).

2015 Sozialhilfe 231 2.3. (…) Der Sozialausschuss der Gemeinde B. verrechnet im vorliegenden Fall die allgemeine Erwerbsunkostenpauschale vollumfänglich mit den Kosten für den Arbeitsweg. Dadurch entfallen im Budget der Beschwerdeführerin sowohl der Anreiz wie auch die pauschalierte Entschädigung für die erhöhten Haushaltskosten, welche beim Nachgehen einer Erwerbstätigkeit anfallen. Eine solche Berechnung widerspricht dem Sinn von § 24 Abs. 1 lit. b SPG (siehe vorne Erw. 2.2) und führt ausserdem zu einer Ungleichbehandlung von Sozialhilfe beziehenden Personen, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit spezielle Mehrkosten ausweisen, und Sozialhilfe beziehenden Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne spezielle Erwerbsunkosten auszuweisen. Der (Anm.: von der Vorinstanz) angeführte Verwaltungsgerichtsentscheid (Anm.: VGE III/128 vom 19. November 2013 [WBE.2013.397]) ist deshalb insofern zu präzisieren, als die allgemeine Erwerbsunkostenpauschale einzig ein Anreizmittel darstellt und erhöhte Haushaltskosten pauschal abgilt. Spezielle Erwerbsunkosten sind zusätzlich zu vergüten und können mit der Erwerbsunkostenpauschale nicht verrechnet werden.

2015 Schulrecht 233 XI. Schulrecht

36 Schulrecht; Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) - Die Beschwerdekommission FHNW ist keine Verwaltungsjustizbehörde und hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung; diese kommt der FHNW zu, welche durch die Direktion bzw. das Direktionspräsidium handelt. - Das Anwaltsmonopol (§ 14 Abs. 3 VRPG), die Vorschriften über den Rechtsstillstand (§ 28 Abs. 2 VRPG) und das Verbot der reformatio in peius (§ 48 Abs. 2 VRPG) gelten im Verfahren vor der Beschwerdekommission FHNW nicht. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. Juli 2015 in Sachen A. gegen Fachhochschule Nordwestschweiz (WBE.2014.387). Aus den Erwägungen 2.2. Die Parteistellung in einem Beschwerdeverfahren regelt § 13 Abs. 2 VRPG. Gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG ist die Vorinstanz Partei. Nur wenn die erstinstanzliche Entscheidungsbehörde einem andern Gemeinwesen angehört, kommt ihr im Beschwerdeverfahren ebenfalls Parteistellung zu (§ 13 Abs. 2 lit. f VRPG). Vorinstanz und damit Partei im vorliegenden Verfahren wäre daher die Beschwerdekommission FHNW; der FNHW selber käme demgegenüber keine Parteistellung zu. Die Beschwerdekommission FHNW erfüllt indessen nach ihrem eigenen Verständnis die Kriterien eines Gerichts im Sinne der Rechtsweggarantie von § 29a BV und wäre daher als Verwaltungsjustizbehörde zu betrachten (Entscheid der Beschwerdekommission FHNW vom 18. Juni 2012, Nr. 11.016, Erw. 3 unter Hinweis auf GABRIELLA MATEFI, Das Verfahren vor der Beschwerdekommission

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