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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 21.08.2014 WBE.2014.95b

21 agosto 2014·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·989 parole·~5 min·2

Riassunto

Ausstand; Anwaltskommission Die blosse Vertretung einer Gegenpartei in einem Verfahren, in welchem ein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt ist, begründet für sich alleine keinen Anschein der Befangenheit eines Mitglieds der Anwaltskommission.

Testo integrale

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nen und offensichtlich unter erheblichem Zuspruch seines Rechtsvertreters) seine Vorwürfe "mit dem Ausdruck des Bedauerns" zurückzog. Dies lässt auf eine gewisse Reue schliessen, welche strafmindernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 500.00 aufzuerlegen.

51 Ausstand; Anwaltskommission Die blosse Vertretung einer Gegenpartei in einem Verfahren, in welchem ein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt ist, begründet für sich alleine keinen Anschein der Befangenheit eines Mitglieds der Anwaltskommission. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 21. August 2014 in Sachen A. gegen Anwaltskommission (WBE.2014.95). Aus den Erwägungen 1.3. § 16 VRPG regelt den Ausstand. Erfasst werden teilweise generalklauselartig Umstände, die geeignet sind, das Misstrauen (von aussen) in die Unparteilichkeit eines Behördemitglieds zu erwecken; solche Umstände können im persönlichen Verhalten oder auch in funktionellen oder organisatorischen Begebenheiten begründet sein (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an der Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27, S. 26). Gemäss § 16 Abs. 1 VRPG darf am Erlass von Entscheiden unter anderem nicht mitwirken, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a); wer eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c); wer aus andern als in lit. a bis d genannten Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. e). Zur Konkretisierung der Ausstandsgründe kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV herangezogen wer-

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den (vgl. VGE IV/43 vom 27. Juni 2012 [WBE.2012.166], Erw. II). Danach hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 136 I 207, Erw. 3.1; 134 I 238, Erw. 2.1). Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207, Erw. 3.1; 135 I 14, Erw. 2; 131 I 113, Erw. 3.4). 1.4. Die Anwaltskommission setzt sich zusammen aus zwei Oberrichterinnen oder Oberrichtern, zwei in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten und einer weiteren Person mit Fähigkeitsausweis als Anwältin oder Anwalt sowie einer gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern mit entsprechender beruflicher Tätigkeit beziehungsweise Fähigkeitsausweis (§ 6 Abs. 2 EG BGFA). B. ist Mitglied der Anwaltskommission und als selbständige Anwältin mit Büro in C. tätig. Nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers sollen frei praktizierende Anwälte in der Anwaltskommission Einsitz nehmen. Verwiesen wurde unter anderem darauf, dass diese Mitglieder regelmässig wichtige Hinweise auf die Praxis und den Rechtsalltag geben und so, wie etwa die Fachrichter am Verwaltungsgericht, für praxisnahe Entscheide sorgen. Im Gesetzgebungsverfahren wurden Bedenken, dass diese Regelung zu wenig Gewähr für unabhängige und wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Entscheide biete, explizit verworfen (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 12. November 2003, 03.310, S. 11). Diesem Umstand ist in Bezug auf den Anschein

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von Befangenheit Rechnung zu tragen, wenn wie vorliegend ein Mitglied der Anwaltskommission in einem Verfahren, in welchem ein Beanzeigter eine Vertretung innehat, eine Gegenpartei vertritt. Die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands können beschränkt als Auslegungshilfe der Sorgfaltspflichten herangezogen werden (vgl. AGVE 2008, S. 277; BGE 130 II 270, Erw. 3.1.3). Insoweit sie allgemein anerkannte Prinzipien zum Ausdruck bringen (vgl. AGVE 2012, S. 214 mit Hinweisen), können sie auch für die Bewertung von kollegialen Beziehungen als Massstab beigezogen werden. Sie sehen in Art. 24 für das Verhalten unter Kollegen ein Gebot der Fairness und Kollegialität vor. Danach greifen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Kolleginnen und Kollegen bei ihrer Berufsausübung nicht persönlich an. Eine diesbezügliche Verfehlung von Rechtsanwältin B. behauptet der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr leitet er ihre Befangenheit als Mitglied der Aufsichtskommission aus dem blossen Umstand der Vertretung einer Gegenpartei in einem Prozess ab, in welchem er als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt ist. Dass dieser Prozess möglicherweise mit tatsächlichen oder rechtlichen Herausforderungen verbunden ist, kann keinen Anschein der Voreingenommenheit begründen. Es überzeugt auch nicht, das Scheitern von Vergleichsverhandlungen (ausschliesslich) auf den Willen einer Gegenanwältin zurückzuführen. Ohnehin wirkt der Vorwurf der fehlenden Objektivität konstruiert, da zwischen dem Aufsichtsverfahren und den Prozessvertretungen keinerlei Zusammenhang besteht. Es ist geradezu lebensfremd, einem Mitglied der Aufsichtskommission, welches als Anwältin in einem (parallelen) Scheidungsverfahren tätig ist, gleichsam "unbedingten Siegeswillen" vorzuhalten und aus dieser Einstellung eine relevante Befangenheit zu konstruieren. Es ist nicht ersichtlich, dass B. ein persönliches Interesse am Ausgang des Aufsichtsverfahrens haben oder aus irgendwelchen Gründen befangen sein könnte. Dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer bereits vor dem Entscheid der Anwaltskommission ein Ausstandsbegehren zu stellen hatte. Die ordentliche Besetzung der An-

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waltskommission ist aus dem Staatskalender und dem Internet ersichtlich.

52 Wiederaufnahme - Von Bundesrechts wegen schliesst eine hängige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens für sich alleine nicht aus; die Voraussetzung des rechtskräftig erledigten Verfahrens nach § 65 Abs. 1 VRPG steht einer Wiederaufnahme insoweit nicht entgegen. - Die Subsidiarität der Wiederaufnahme ist formelles Gültigkeitserfordernis, bei dessen Fehlen auf das Gesuch nicht einzutreten ist. - Unechte Noven nach § 65 Abs. 1 lit. a VRPG rechtfertigen eine Wiederaufnahme nur, wenn der Gesuchsteller darlegt, dass ihm die Beweise oder Tatsachen trotz hinreichender Sorgfalt ebenfalls nicht bekannt oder nicht zugänglich waren. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. August 2014 in Sachen A. gegen Regierungsrat (WBE.2014.222). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist nach § 65 Abs. 1 VRPG auf Begehren einer Partei durch die letzte Instanz, die entschieden hat, wieder aufzunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zur Zeit des Entscheids wohl bestanden, den Behörden aber nicht bekannt waren (lit. a), die Vorschriften über die rechtmässige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde verletzt oder erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergaben, versehentlich nicht berücksich-

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