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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 26.06.2013 WBE.2013.281

26 giugno 2013·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·957 parole·~5 min·5

Riassunto

Vollstreckung des Führerausweisentzugs - Die vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises nach der Teilnahme an einer anerkannten Nachschulung (Art. 17 Abs. 1 SVG) ist keine Vollstreckungsverfügung und wird im Beschwerdeverfahren gegen den Vollstreckungsentscheid nicht geprüft. - Die Praxis des Strassenverkehrsamts, wonach bei der Festsetzung des Entzugsbeginns nach Rechtsmittelverfahren, welche über sechs Monate dauern, eine maximale Frist von zwei Monaten (55-60 Tagen) ab Rechtskraft des Sachentscheids gewährt wird, ist im Rahmen der rechtlichen Vorgaben und dient als Richtwert der rechtsgleichen Anordnung der Vollstreckung. - Im Einzelfall sind berufliche Gründe, mit welchen ein betroffener Fahrzeuglenker vor Erlass der Vollstreckungsverfügung um eine Verschiebung nachsucht, bei der Festsetzung des Entzugsbeginns zu berücksichtigen.

Testo integrale

2013 Verwaltungsrechtspflege 349 wand erledigt werden kann, ist mit einer reduzierten Staatsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. AGVE 2000, S. 346; § 23 VKD). 56 Vollstreckung des Führerausweisentzugs - Die vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises nach der Teilnahme an einer anerkannten Nachschulung (Art. 17 Abs. 1 SVG) ist keine Vollstreckungsverfügung und wird im Beschwerdeverfahren gegen den Vollstreckungsentscheid nicht geprüft. - Die Praxis des Strassenverkehrsamts, wonach bei der Festsetzung des Entzugsbeginns nach Rechtsmittelverfahren, welche über sechs Monate dauern, eine maximale Frist von zwei Monaten (55-60 Tagen) ab Rechtskraft des Sachentscheids gewährt wird, ist im Rahmen der rechtlichen Vorgaben und dient als Richtwert der rechtsgleichen Anordnung der Vollstreckung. - Im Einzelfall sind berufliche Gründe, mit welchen ein betroffener Fahrzeuglenker vor Erlass der Vollstreckungsverfügung um eine Verschiebung nachsucht, bei der Festsetzung des Entzugsbeginns zu berücksichtigen. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. Juni 2013 in Sachen A. gegen Strassenverkehrsamt (WBE.2013.281). Aus den Erwägungen I. 1.-3. (…) 4. Im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob eine formell genügende, insbesondere rechtskräftige Verfügung vorhanden ist und deren Grenzen eingehalten wurden bzw. ob die Vollstreckung sachlich oder hinsichtlich ihres Konkretisierungsgehalts über die zu vollstreckende Anordnung hinaus geht (siehe zum Ganzen AGVE 2011, S. 260; 1988, S. 421 ff.; 1982, S. 313). Im Vollstreckungsverfahren wird aber die der Vollstreckung zugrunde liegende Sachverfügung, in der über den

350 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 Bestand oder Nichtbestand öffentlicher Rechte und Pflichten entschieden wurde, nicht mehr beurteilt (ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSS- HART/MARTIN RÖHL, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Vorbem. zu den §§ 29-31 N 2). Der Beschwerdeführer beantragt die Prüfung, ob durch seine Teilnahme an einem Verkehrsunterricht die Entzugsdauer reduziert werden könne. Diese Frage ist Gegenstand des Sachentscheids, im Vollstreckungsverfahren ist die beantragte Prüfung ausgeschlossen. Auf dieses Begehren ist daher nicht einzutreten. Eine vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises gemäss Art. 17 Abs. 1 SVG und damit im Ergebnis eine Reduktion der verfügten Entzugsdauer setzen voraus, dass die gesetzliche Mindestentzugsdauer abgelaufen ist und eine anerkannte Nachschulung absolviert wurde (vgl. PHILLIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 17 N 2). Die vorzeitige Wiedererteilung stellt aber keine Wiedererwägung des Sachentscheids dar. Diese Möglichkeit ändert an der Vollstreckbarkeit des Sachentscheids nichts und hat auch auf die Festsetzung des Entzugsbeginns keine Auswirkungen (VGE IV/71 vom 20. September 2012 [WBE.2012.331], S. 7). II. 1. Der Beschwerdeführer rügt den Zeitpunkt des Entzugs und möchte den Führerausweis erst ab Dezember 2013 abgeben. Damit stellt der Beschwerdeführer weder die Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit der Entzugsverfügung in Frage. Der angefochtene Vollstreckungsentscheid geht inhaltlich auch nicht über den materiellen Entscheid des DVI hinaus. Die Vollstreckung ist daher zulässig. 2. 2.1.-2.3. (…) 3. Bei der Festsetzung des Vollzugsbeginns eines Warnungsentzugs ist im Verwaltungsrecht allgemein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; § 3 VRPG) der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Dieses Prinzip fordert, dass die Vollstreckungsmassnahmen zur Verwirkli-

2013 Verwaltungsrechtspflege 351 chung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden, d.h. zumutbar sein (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 581 mit Hinweisen). Das Legalitätsprinzip, die Rechtsgleichheit und die Rechtssicherheit verpflichten das Strassenverkehrsamt, die Warnungsentzüge zu vollstrecken. Es hat bei der Vollstreckung lediglich einen gewissen Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Modalitäten, d.h. beim Vollzug eines Warnungsentzugs geht es ausschliesslich noch um die Ansetzung des Entzugsbeginns (vgl. VGE IV/71 vom 20. September 2012 [WBE.2012.331], S. 5). Nach der Praxis der Vorinstanz wird bei der Festsetzung des Entzugsbeginns nach Rechtsmittelverfahren, welche über sechs Monate dauern, eine maximale Frist ab Rechtskraft des Sachentscheids von zwei Monaten (55-60 Tagen; vgl. dazu VGE IV/71 vom 20. September 2012 [WBE.2012.331], S. 6) gewährt. Diese Praxis ist, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben und dient als Richtwert der rechtsgleichen Anordnung der Vollstreckung. Massgebend ist in jedem Fall der Einzelfall, so dass auch berufliche Gründe, mit welchen ein betroffener Fahrzeuglenker vor Erlass der Vollstreckungsverfügung um eine Verschiebung nachsucht, mit Anträgen zu den Modalitäten nicht nur anzuhören sind. Vielmehr sind solche Umstände auch bei der Festsetzung des Entzugsbeginns zu berücksichtigen (vgl. dazu VGE III/65 vom 26. Juni 2013 [WBE.2013.144], S. 6 f.). Im vorliegenden Fall finden sich Angaben des Beschwerdeführers zur beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis in den Akten des DVI. Gemäss seiner Darstellung im Schreiben vom 11. Juni 2012 ist er als Einzelunternehmer und Selbstfahrer bei der Firma B. AG für die täglichen Auslieferungen von Elektrogeräten unter Vertrag. Er hat keine Angestellten und auch keine weiteren Fahrzeuge. Der "Arbeitsvertrag" vom 10. Dezember 2008 sieht Tagespauschalen für das Zurverfügungstellen des Lastwagens und verschiedene Zuschläge vor.

352 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 Damit ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer die Vollstreckung des Führerausweisentzugs ab Dezember 2013 weniger empfindlich treffen würde als die nun angeordnete Entzugsdauer von Juli bis Oktober 2013. 57 Vollstreckung Die Vorschriften über Rechtsstillstandsfristen gelten im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. Juni 2013 in Sachen A. gegen Gemeinderat B. (WBE.2012.328). 58 Unentgeltliche Rechtspflege im Straf- und Massnahmenvollzug Die Praxis, wonach Strafgefangenen grundsätzlich keine vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, verletzt den verfassungsrechtlich garantierten Mindestanspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV. Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. September 2013 in Sachen X. (WBE.2013.317). Aus den Erwägungen 10.1. 10.1.1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise und auferlegte dem – anwaltlich nicht vertretenen – Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 150.00. 10.1.2. Sie wies – unter Verweis auf unpublizierte frühere Regierungsratsbeschlüsse, welche ihrerseits auf einen publizierten Entscheid des Regierungsrats vom 24. Oktober 1983 (AGVE 1983, S. 470 ff.) verweisen – darauf hin, dass der Regierungsrat praxisgemäss Strafgefangene als in der Lage erachte, mit ihrem Pekulium geringe Verfahrenskosten zu bezahlen, weshalb er ihnen grundsätzlich auch keine

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