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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 09.12.2011 WBE.2011.235

9 dicembre 2011·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·2,187 parole·~11 min·1

Riassunto

Bemessung von Ausbildungsbeiträgen bei Zweitausbildungen - Der Gesetzgeber hat die Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern zur Bemessung von Ausbildungsbeiträgen bei Zweitausbildungen nach § 15 Abs. 3 StipG unabhängig von der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht geregelt. - Die Anrechnung eines Einkünfteüberschusses im Elternbudget von pauschal 35 % im Budget des Gesuchstellers, wie sie § 24 Abs. 2 StipV vorsieht, bewirkt keine rechtsungleiche Behandlung von besser gestellten und aus bescheidenen Verhältnissen stammenden Gesuchstellern.

Testo integrale

2012 Schulrecht und Ausbildungsbeiträge 199 VII. Schulrecht und Ausbildungsbeiträge

29 Bemessung von Ausbildungsbeiträgen bei Zweitausbildungen - Der Gesetzgeber hat die Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern zur Bemessung von Ausbildungsbeiträgen bei Zweitausbildungen nach § 15 Abs. 3 StipG unabhängig von der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht geregelt. - Die Anrechnung eines Einkünfteüberschusses im Elternbudget von pauschal 35 % im Budget des Gesuchstellers, wie sie § 24 Abs. 2 StipV vorsieht, bewirkt keine rechtsungleiche Behandlung von besser gestellten und aus bescheidenen Verhältnissen stammenden Gesuchstellern. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 9. Dezember 2011 in Sachen A. gegen Regierungsrat des Kantons Aargau (WBE.2011.235). Aus den Erwägungen 4.2. 4.2.1. Das Stipendiengesetz trat am 1. August 2007 in Kraft. Nach § 15 Abs. 1 lit. a StipG sind die massgeblichen Kosten und Leistungen bei der Bemessung der Ausbildungsbeiträge unter anderem die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern wird nur teilweise berücksichtigt, wenn die gesuchstellende Person eine zur Berufsausübung befähigte Ausbildung abgeschlossen hat und entweder älter als 25 Jahre ist oder vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens drei Jahren finanziell unabhängig war (§ 15 Abs. 3 StipG). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bemessung und legt die Ansätze fest. Er kann pauschale Ansätze festlegen und weitere Ausnahmen vom

200 Verwaltungsgericht 2012 Grundsatz der kostengünstigeren Variante vorsehen (§ 15 Abs. 4 StipG). 4.2.2. Das aargauische Stipendienrecht ist – wie das Stipendienrecht anderer Kantone – vom Grundsatz der Subsidiarität beherrscht (vgl. § 1 StipG). Stipendien stellen unterhaltsergänzende Spezialleistungen dar, d.h. sie ergänzen den in quantitativer Hinsicht mangelnden familiären Unterhalt, ohne an dessen Stelle zu treten (vgl. Markus Müller, Das Stipendienrecht des Kantons St. Gallen mit Berücksichtigung der Stipendiengesetzgebung des Bundes, St. Gallen 1987, S. 16 ff.). Zum Subsidiaritätsprinzip wird in der Botschaft des Regierungsrats insbesondere festgehalten, dass der Staat unter bestimmten Voraussetzungen Ausbildungsbeiträge leistet. Die Ausbildungsfinanzierung bleibe in erster Linie Aufgabe der auszubildenden Person, ihrer Eltern und anderer Drittpersonen, soweit diesen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und persönlichen Umstände die Tragung der Ausbildungskosten zugemutet werden kann. Es sei nicht Aufgabe des Staates, dort Ausbildungsbeiträge zu leisten, wo genügend private Mittel zur Verfügung stünden (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. November 2005 [Botschaft], 05.322, S. 15 f.). 4.3. Der in Art. 8 Abs. 1 BV und § 10 Abs. 1 KV verankerte Gleichheitssatz verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Es dürfen keine Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen, über die zu entscheiden ist, nicht gefunden werden kann. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (BGE 131 I 91, Erw. 3.4; AGVE 2010, S. 153; 1999, S. 210; VGE III/40 vom 17. Juni 2009 [WBE.2008.85], S. 15; VGE III/28 vom 19. Juni 2008 [WBE.2007.136], S. 13, je mit Hinweisen). Das Gleichbehandlungsgebot in der Rechtssetzung ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in

2012 Schulrecht und Ausbildungsbeiträge 201 den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 134 I 23, Erw. 9.1; 132 I 157, Erw. 4.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 497; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 23 N 5 ff.; vgl. auch Rainer J. Schweizer, in: St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl., 2008, Art. 8 N 39 ff.). 4.4. Einen direkten Anspruch auf Ausrichtung von Stipendien kann der Beschwerdeführer weder aus der Bundesverfassung noch aus der Kantonsverfassung ableiten. Art. 19 BV (Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht), Art. 41 Abs. 1 lit. f BV (Sozialziele) und Art. 62 ff. BV (Schulwesen) verleihen dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen. Auch §§ 28 ff. KV (Erziehung und Bildung) enthalten diesbezüglich keine Ansprüche. Nach § 34 Abs. 4 KV kann der Kanton Ausbildungsbeiträge gewähren. 4.5. 4.5.1. Der Beschwerdeführer begründet die Verletzung der Rechtsgleichheit im konkreten Fall im Wesentlichen damit, dass nach der geltenden Regelung Gesuchsteller wohlhabenderer Eltern, welche eine Zweitausbildung absolvieren und von diesen aufgrund der elterlichen Unterstützungspflicht keine Unterstützung mehr erzwingen könnten, bei Zweitausbildungen gegenüber aus ärmeren Verhältnissen stammenden Gesuchstellern stipendienrechtlich benachteiligt würden.

202 Verwaltungsgericht 2012 4.5.2. Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern bei Zweitausbildungen im Sinne von § 15 Abs. 3 StipG nicht den Anspruch auf Ausrichtung von Stipendien als solchen betrifft, sondern nur bei deren Bemessung Berücksichtigung findet. Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS) ein Stipendium von Fr. 5'400.00 gewährt worden. Die Abteilung Bildungsberatung, Sport und Jugend hat entsprechend den Vorgaben von §§ 20 ff. StipV ein Elternbudget für beide Elternteile erstellt. Hierbei wurde beim Vater ein Einkünfteüberschuss von Fr. 42'973.00 ermittelt und davon 35 % als anrechenbarer Vaterbeitrag im Budget des Beschwerdeführers berücksichtigt. Die Anrechnung ist entsprechend den Vorgaben von § 25 Abs. 2 StipV erfolgt. Nach der gesetzlichen Bestimmung von § 15 Abs. 3 StipG ist die Leistungsfähigkeit der Eltern im Falle des Beschwerdeführers teilweise zu berücksichtigen. Insofern enthält § 15 Abs. 3 StipG eine spezielle Ausgestaltung des Subsidiaritätsprinzips, wonach bei Zweitausbildungen von Personen, welche ein bestimmtes Alter haben oder über eine gewisse eigene finanzielle Unabhängigkeit verfügen, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern bei der Bemessung nur teilweise zu berücksichtigen ist. In diesen Fällen werden Gesuchstellern pauschal 35 % des elterlichen Einkommensüberschusses im Budget angerechnet (§ 15 Abs. 4 StipG i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 2 StipV). Nach dem in § 24 Abs. 2 Satz 1 StipV enthaltenen generellen Subsidiaritätsprinzip sind die elterlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse dagegen vollständig zu berücksichtigen und sind Beitragsgesuche abzulehnen, wenn die Eltern über ausreichende Einkunftsüberschüsse verfügen. In der Botschaft des Regierungsrats wird ausdrücklich festgehalten, § 15 Abs. 3 StipG trage der "oft verlangten Elternunabhängigkeit der Ausbildungsfinanzierung" Rechnung (Botschaft, S. 34). 4.5.3. Wenn Gesetz- und Verordnungsgeber die von den Eltern zumutbare Unterstützung bei Zweitausbildungen pauschal und losgelöst von der tatsächlichen Realisierbarkeit auf 35 % des Einkünfte-

2012 Schulrecht und Ausbildungsbeiträge 203 überschusses festgelegt haben, kann darin keine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit erblickt werden. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass diese Anrechnung bei aus besseren Verhältnissen stammenden Gesuchstellern zu geringeren Ausbildungsbeiträgen oder gar zum Entfallen dieser führen kann. Eine exakte Gleichbehandlung ist oft aus praktischen Gründen nicht möglich. Der Gesetzgeber darf und muss daher bis zu einem gewissen Grad schematisieren und pauschalieren. Schematische oder typisierende Regelungen verletzen die Rechtsgleichheit nicht, sofern sie sich aus praktischen Gründen rechtfertigen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 497; Tschannen/Zimmerli/ Müller, a.a.O., § 23 N 9). Zum andern ist nicht einzusehen, dass in Fällen wie dem vorliegenden, wo der Vater über ein gewisses Vermögen sowie über ein höheres Einkommen verfügt (eine Liegenschaft mit einem Steuerwert von Fr. 548'100, wobei Schulden von Fr. 380.000 bestehen, und Jahreseinkünfte von Fr. 85'452), diese Umstände bei der Bemessung der Höhe der Ausbildungsbeiträge keine Berücksichtigung finden können. Bereits unter altem Stipendienrecht war je nach Höhe der Anwartschaft auf einen Teil des elterlichen Vermögens im Erbfall den Gesuchstellern zuzumuten, ihre Ausbildung durch die Aufnahme privater Darlehen (z.B. Darlehen der Eltern, Ausbildungskredit einer Bank usw.) selber zu finanzieren (AGVE 1992, S. 558 f.). Diese Überlegungen gelten bei der Bemessung der Ausbildungsbeiträge unter der Geltung des neuen Stipendienrechts als Folge des Subsidiaritätsgrundsatzes weiterhin. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, gegenwärtig keinen Kontakt mehr zu seinem Vater zu haben, muss sich dieser Umstand daher nicht zwingend auf die Bemessung der Höhe der Ausbildungsbeiträge auswirken. Ebenfalls nicht relevant sein muss diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unterhaltspflicht nach Art. 276 f. ZGB keine Unterstützung vom Vater mehr erhältlich machen kann und die Leistung eines freiwilligen Beitrages als unzumutbar erachtet. Aus besseren Verhältnissen stammenden Gesuchstellern ist es erfahrungsgemäss eher möglich, für die Kosten einer Zweitausbildung beispielsweise durch die Aufnahme eines privaten Darlehens teilweise aufzukommen. Das Bundesgericht hat bereits in einem nicht publi-

204 Verwaltungsgericht 2012 zierten Urteil vom 20. November 1990 festgehalten, dass Kinder geschiedener, aber dennoch vermögender Eltern, die diesen gegenüber keinen durchsetzbaren Unterhaltsanspruch mehr besitzen und bereits über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen, regelmässig in der besseren Lage seien als Kinder weniger gut situierter Familien, so dass bei jenen eher zumutbar sei, die Vermögensverhältnisse ihrer Eltern anzurechnen; dies gelte umso mehr, als in diesen Fällen die Möglichkeit bestehe, die Ausbildung durch Darlehen der Eltern oder Dritter zu finanzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 1990 [2P.36/1990 und 2P.128/1990]). Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass das Stipendiengesetz selbst die Möglichkeit der Gewährung von Darlehen vorsieht (vgl. § 17 f. StipG). Die Berücksichtigung des elterlichen Einkommensüberschusses rechtfertigt sich ferner aufgrund des erbrechtlichen Pflichtteilsschutzes nach Art. 470 Abs. 1 ZGB; die Berücksichtung der Vermögensverhältnisse der Eltern ist im Hinblick auf die Anwartschaft ebenfalls angezeigt. Eine rechtsungleiche Bevorzugung von aus ärmeren Verhältnissen stammenden Gesuchstellern, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden. Die Abklärung der finanziellen und erbrechtlichen Verhältnisse im Einzelfall ist aufwändig. Aus Gründen der Praktikabilität kann diesen Umständen durch eine Pauschalierung bei der Bemessung der Stipendien Rechnung getragen werden. 4.6. 4.6.1. Hinsichtlich der Frage, ob die Gewährung von Stipendien an die zivilrechtliche Unterhaltspflicht zu knüpfen sei resp. die Stipendiengesetzgebung und Art. 277 Abs. 2 ZGB den gleichen Zumutbarkeitsbegriff verwenden, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 62 BV die Schulhoheit den Kantonen zusteht. Die kantonale Schulhoheit gilt indessen nicht unbegrenzt. Sie wird durch zahlreiche bundesrechtliche Vorschriften abgesteckt, eingeschränkt und umrahmt (vgl. Bernhard Ehrenzeller/Markus Schott, in: St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl., 2008, Art. 62 N 10). Die Ordnung des Stipendienwesens, die Festsetzung der Voraussetzungen und der Höhe von Stipendien sowie das Verfahren verbleiben im Kompetenzbereich der

2012 Schulrecht und Ausbildungsbeiträge 205 Kantone (vgl. BBl 1964 I 1115; Marco Borghi, in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Basel 1996, Art. 27quater [a]BV N 17; Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., 2010, Art. 293 ZGB N 6). Der Kanton Aargau ist der interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 nicht beigetreten (abrufbar unter: http://www.edk.ch/dyn/9966.php). Das Bundeszivilrecht findet im Stipendienrecht lediglich bei einem allfälligen entsprechenden Verweis als fakultatives, subsidiäres öffentliches Recht Anwendung (vgl. hierzu: Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. September 2005, in: St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis [GVP] 2005 Nr. 8, Erw. 2d). Im Übrigen regeln die elterliche Unterhaltspflicht und das kantonale Stipendienrecht unterschiedliche Bereiche: Bei der elterlichen Unterhaltspflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB geht es um die nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Mündigkeit angemessene Ausbildung, bei den Stipendien dagegen um die im jeweiligen Alter des Gesuchstellers angemessene staatliche Unterstützung einer Erstoder Zweitausbildung (vgl. Cyril Hegnauer, in: Berner Kommentar, Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder, Die Unterhaltspflicht der Eltern, 1997, Art. 277 ZGB N 48). 4.6.2. In der Botschaft des Regierungsrats wird festgehalten, § 15 Abs. 3 StipG trage der "oft verlangten Elternunabhängigkeit der Ausbildungsfinanzierung" Rechnung. Die Beschränkung auf das vollendete 25. Altersjahr und die Voraussetzung des Abschlusses einer ersten zur Berufsausübung befähigenden Ausbildung (Berufslehre, Hochschulabschluss etc.) würden sowohl dem Subsidiaritätsprinzip als auch der zivilrechtlichen Pflicht der Eltern Rechnung tragen, dem Kind eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu ermöglichen (Art. 302 Abs. 2 ZGB; Botschaft, S. 34). Es wird ausdrücklich ausgeführt, dass bei den nächsten Angehörigen der gesuchstellenden Person auf die Zumutbarkeit der Leistungserbringung und nicht auf die zivilrechtliche Verpflichtung dazu abgestellt werden soll, wenn die Eltern über bedeutende finanzielle Mittel verfügen würden. Aller-

206 Verwaltungsgericht 2012 dings sollten die finanziellen Verhältnisse der Eltern nur noch teilweise berücksichtigt werden, wenn ihr Kind eine erste Ausbildung abgeschlossen hat und entweder älter als 25 Jahre alt oder während einer bestimmten Dauer finanziell unabhängig gewesen ist (Botschaft, S. 16). 4.6.3. Nach dem Gesagten stand es Gesetz- und Verordnungsgeber frei, die Bemessung der Höhe der Ausbildungsbeiträge bei Zweitausbildungen unabhängig vom Bestehen der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB festzulegen. Staatliche Ausbildungsbeiträge sind nach dem Willen des Gesetzgebers subsidiär gegenüber möglichen und üblichen und nicht gegenüber zivilrechtlich geschuldeten Elternbeiträgen. Die zumutbaren Elternbeiträge im Sinne des Stipendiengesetzes werden rein rechnerisch als Einkünfteüberschuss aus der Gegenüberstellung von stipendienrechtlich anerkannten Einnahmen und Ausgaben im Elternbudget bestimmt. Wenn vom Einkünfteüberschuss des Elternbudgets einem Gesuchsteller 35 % in seinem Budget als Einkünfte pauschal angerechnet werden (§ 15 Abs. 3 StipG i.V.m. § 24 Abs. 2 StipV), kann darin keine rechtsungleiche Behandlung im Verhältnis zu jenen Gesuchstellern gesehen werden, bei welchen sich kein Einkünfteüberschuss im Elternbudget ergibt. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV und § 10 Abs. 1 KV liegt demnach nicht vor. 30 Kostenersatz für Lehrmittel und Schulmaterial beim Privatschulbesuch Die Bestimmung von § 16 Abs. 1 des Schulgesetzes, wonach die Gemeinden den Schülern die Lehrmittel und das Schulmaterial unentgeltlich zur Verfügung stellen, bezieht sich auf die öffentliche Volksschule und verleiht Besuchern einer Privatschule keinen Anspruch auf Übernahme von Kosten durch die Gemeinde. Die verfassungskonforme Auslegung unter Berücksichtigung des Anspruchs auf unentgeltlichen Grundschulunterricht und der Rechtsgleichheit führt zu keinem andern Ergebnis. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 29. Februar 2012 in Sachen A. und B. gegen Einwohnergemeinde C. (WKL.2011.1).

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