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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 21.04.2011 WBE.2011.13

21 aprile 2011·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,583 parole·~8 min·1

Riassunto

Einbürgerungsverfahren - Die Einhaltung des Erfordernisses der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung kann nicht gestützt auf aus dem Strafregister entfernte Einträge verneint werden (Erw. 4.2.3.2). - Bei noch nicht entfernten, aber auf dem Privatauszug nicht mehr erscheinenden, Strafregistereinträgen ist eine Abwägung zwischen der Schwere der Tat und der abgelaufenen Zeitdauer anzustellen (Erw. 4.2.3.3). - Auch die Häufung von Strassenverkehrsdelikten kann ein Hinweis darauf sein, dass der Bürgerrechtsbewerber das Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung nicht erfüllt (Erw. 4.2.4).

Testo integrale

2011 Einbürgerungen 231 XI. Einbürgerungen

55 Einbürgerungsverfahren - Die Einhaltung des Erfordernisses der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung kann nicht gestützt auf aus dem Strafregister entfernte Einträge verneint werden (Erw. 4.2.3.2). - Bei noch nicht entfernten, aber auf dem Privatauszug nicht mehr erscheinenden, Strafregistereinträgen ist eine Abwägung zwischen der Schwere der Tat und der abgelaufenen Zeitdauer anzustellen (Erw. 4.2.3.3). - Auch die Häufung von Strassenverkehrsdelikten kann ein Hinweis darauf sein, dass der Bürgerrechtsbewerber das Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung nicht erfüllt (Erw. 4.2.4). Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. April 2011 in Sachen K. (WBE.2011.13). Aus den Erwägungen 4.2.3. 4.2.3.1. Der Umstand, dass ein Gesuchsteller einen oder mehrere Strafregistereinträge aufweist, kann ein Indiz für eine mangelhafte Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung darstellen, zumal ein Strafregistereintrag in der Regel eine gewisse Mindestschwere des Delikts voraussetzt (vgl. zu den Voraussetzungen für einen Eintrag im Strafregister Art. 3 Abs. 1 VOSTRA-Verordnung [SR 331]; auch Übertretungen werden ab einer Bestrafung mit einer Busse von mehr als Fr. 5'000.00 oder gemeinnütziger Arbeit von mehr als 180 Stunden im Strafregister verzeichnet; vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c VOSTRA-Verordnung). Auch wenn Delikte zu einem Eintrag im Strafregister ge-

232 Verwaltungsgericht 2011 führt haben, stellt sich jedoch die Frage, ob dann, wenn seit der Tat schon eine erhebliche Zeit verstrichen ist, nicht doch eine gute Prognose über das zukünftige Verhalten gestellt werden kann und deshalb das Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung als erfüllt zu betrachten ist. In diesem Sinn wird zum Teil verlangt, dass jedenfalls aus Unterlagen bekannte, aber im Strafregister nicht mehr enthaltene Strafen prinzipiell auch nicht mehr zum Nachteil der Bewerberin bzw. des Bewerbers verwendet werden dürfen (vgl. dazu KARL HARTMANN/LAURENT MERZ, Einbürgerung, Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/ THOMAS GEISER, Ausländerrecht [Handbücher für die Anwaltspraxis], 2. Aufl., Basel 2009, § 12 Rz. 12.19 S. 598). 4.2.3.2. Das seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehende Strafregisterrecht (vgl. Art. 365 ff. StGB sowie die VOSTRA-Verordnung) sieht für die Entfernung von Strafregistereinträgen sehr lange Mindestfristen vor (mindestens 10 Jahre sogar bei Übertretungen; vgl. Art. 369 Abs. 3 StGB). Hat sich eine Gesuchstellerin bzw. ein Gesuchsteller während so langer Fristen nichts mehr (d.h. auch keine nicht eintragungsfähigen Delikte) zu Schulden kommen lassen, so dürfte es nicht haltbar sein, das Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung zu verneinen, da Art. 369 Abs. 7 StGB ausdrücklich bestimmt, dass entfernte Urteile dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden dürfen; zwischen Strafrecht und Bürgerrecht besteht insoweit grundsätzlich eine weitgehende Wertungskongruenz (vgl. aber immerhin die bundesgerichtliche Praxis im Migrationsrecht; Urteil vom 4. Dezember 2009 [2C_43/2009] Erw. 3.3.1. mit Hinweisen). 4.2.3.3. Angesichts der sehr langen Fristen für eine Entfernung von Strafregistereinträgen stellt sich umgekehrt die Frage, ob es nicht unverhältnismässig sein kann, einer Gesuchstellerin bzw. einem Gesuchsteller generell die Aufnahme ins Bürgerrecht innerhalb von zehn oder mehr Jahren seit einer entsprechenden Eintragung zu ver-

2011 Einbürgerungen 233 wehren, d.h. die Dauer der Eintragung generell als Sperrfrist für eine Einbürgerung anzusehen. Das neue Strafregisterrecht kennt neben dem Einsichtsrecht jedes Betroffenen in seinen vollständigen Eintrag (Art. 370 Abs. 1 StGB) das Recht auf Ausstellung eines Auszugs aus dem Strafregister (sog. Strafregisterauszug für Privatpersonen [Privatauszug]; vgl. Marginale von Art. 371 StGB). Auf dem Privatauszug erscheinen Eintragungen wegen Übertretungen nur im Ausnahmefall (Art. 371 Abs. 1 StGB: wenn gleichzeitig ein Berufsverbot verhängt wurde). Urteile, die eine Strafe enthalten, werden nicht mehr in den Auszug aufgenommen, wenn zwei Drittel der für die Entfernung nach Art. 369 StGB massgebenden Dauer abgelaufen sind. Auch Eintragungen, welche eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthalten, erscheinen nicht mehr im Auszug, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat (Art. 371 Abs. 3 und 3bis StGB; diese Vorschriften ersetzen der Sache nach zum Teil die altrechtliche Regelung betreffend Löschung von Strafregisterauszügen; vgl. dazu PATRICK GRUBER, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 371 N 27 und Art. 369 N 4). Der Gesetzgeber will somit – ähnlich wie bei der altrechtlichen Löschung des Strafregistereintrags – bei Bestehen der Probezeit nur noch einem beschränkten Personenkreis Zugang zu den eingetragenen Daten ermöglichen. Einen vollständigen Zugriff auf die eingetragenen Daten behält immerhin, unabhängig vom Schweigen des Privatauszugs über bestimmte Delikte, die kantonale Koordinationsstelle (Art. 367 Abs. 2 StGB). Das beschränkte Einsichtsrecht hat keine direkten Auswirkungen auf den Entscheid über die Einhaltung des Erfordernisses der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung, zumal das Strafregister auch der behördlichen Aufgabenerfüllung im Einbürgerungsverfahren dient und die kantonale Koordinationsstelle bis zur Entfernung des Eintrags Einblick in den vollständigen Eintrag hat (vgl. Art. 365 Abs. 2 lit. g sowie Art. 367 Abs. 1 lit. e StGB). In Fällen, wo ein Eintrag noch nicht entfernt wurde, jedoch auf dem Privatauszug nicht mehr erscheint, ist, wenn es um die Beurteilung des Erforder-

234 Verwaltungsgericht 2011 nisses der Beachtung der Rechtsordnung geht, eine Abwägung zwischen Schwere der Tat und der seither abgelaufenen Zeitdauer anzustellen. 4.2.4. In Bezug auf sog. "Bagatelldelikte", wie sie insbesondere im Strassenverkehrsrecht begegnen, ist im Zusammenhang mit Einbürgerungsbegehren der besondere Charakter solcher Straftaten zu beachten. Anders als bei eigentlichen Vorsatztaten handelt es sich dabei in der Regel um Verhaltensweisen, die im Wesentlichen der (allenfalls auch grob) pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit oder dem Übermut eines Delinquenten zuzuschreiben sind. Das bedeutet freilich nicht, dass in solchem Verhalten niemals ein Hinweis auf eine ungenügende Beachtung der Rechtsordnung liegen könnte. Wenn sich bei einer Person Strassenverkehrsdelikte häufen (z.B. notorischer Falschparkierer) kann ein solches Verhalten vielmehr durchaus einen Hinweis darauf darstellen, dass der Bürgerrechtsbewerberin bzw. dem -bewerber die Einhaltung der entsprechenden Normen nicht wichtig ist, sie bzw. er somit insoweit eine gewisse "Nonchalance" an den Tag legt oder schlicht nicht in der Lage ist, dauerhaft die entsprechenden Normen der schweizerischen Rechtsordnung einzuhalten. 4.3. 4.3.1. Das Strafregister enthält zwei Einträge betreffend den Beschwerdeführer: - die Verurteilung vom 7. April 2003 wegen eines Vergehens, welche infolge Ablaufs der Probezeit nicht mehr im Privatauszug erscheint (vgl. Art. 371 Abs. 3bis StGB); - die Verurteilung vom 7. April 2006 wegen einer Übertretung, die wegen ihres Charakters als Übertretung ebenfalls nicht auf dem Privatauszug figuriert (vgl. Art. 371 Abs. 1 StGB). Dabei handelt es sich – insbesondere bei der Verurteilung aus dem Jahr 2003 – nicht um ein "Bagatelldelikt"; die Verurteilung wird im Jahr 2013 aus dem Strafregister entfernt werden (vgl. Art. 369 Abs. 3 und 6 lit. a StGB).

2011 Einbürgerungen 235 Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer ein drittes Mal im Zusammenhang mit seinem Verhalten im Strassenverkehr straffällig geworden. Der letzte Vorfall – vom 18. Januar 2008 – führte indes zu keinem Eintrag im Strafregister. 4.3.2. Die Strafe aus dem Jahr 2003 war bei Einleitung des Einbürgerungsverfahrens im September 2009 schon seit über vier Jahren im Strafregister "gelöscht" (altrechtlich) bzw. erschien nicht mehr im Privatauszug. Hinsichtlich der zweiten gegen den Beschwerdeführer ausgefällten Strafe erschien diese, die nur gemäss altem Recht (vgl. Art. 9 lit. b der Verordnung vom 1. Dezember 1999 über das automatisierte Strafregister [alte VOSTRA-Verordnung; BBl 1999, 3509 ff.], wonach Verurteilungen wegen Übertretungen einzutragen waren, sofern eine Haftstrafe ausgesprochen wurde) zum Strafregistereintrag führte, spätestens seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2007 nicht mehr auf dem Privatauszug. Zusätzlich fällt hier indessen ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2008 wiederum straffällig wurde. Selbst wenn es sich bei diesem Delikt zwar nicht um ein eintragungsfähiges Delikt handelte, ging es dabei indessen wie bei den Vergehen aus den Jahren 2002, 2003 und 2006 nicht um eine blosse Bagatelle, sondern um gefährdende Verhaltensweisen im Strassenverkehr (Überholen an unübersichtlicher Stelle sowie Missachtung des Vortritts gegenüber Fussgängern), für die der Beschwerdeführer mit einer Busse belegt wurde. 4.4. Seit dem letzen Vorfall vom 18. Januar 2008 bis zum Entscheid der Justizkommission am 15. November 2010 ist zwar schon wieder ein Zeitraum von bald einmal drei Jahren verstrichen. Wird indessen zusätzlich die automobilistische "Biographie" des Beschwerdeführers bis zu diesem letzten Vorfall in Erwägung gezogen, erscheint es dennoch im Ergebnis nicht als unhaltbar, wenn die Justizkommission das Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung zum Beurteilungszeitpunkt (noch) nicht als erfüllt betrachtet hat. Um diese Schlussfolgerung ziehen zu können, bedarf es insbesondere auch keiner persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers.

236 Verwaltungsgericht 2011 Der Beschwerdeführer hat in einem Zeitraum von etwas mehr als fünf Jahren (28.11.2002 - 18.1.2008) insgesamt viermal zum Teil sehr schwerwiegende Verkehrsregelverletzungen begangen. Angesichts dessen ist es, obwohl die Schwere der Taten tendenziell eher abnahm, haltbar, wenn die Justizkommission im Ergebnis zum Schluss kam, der Beschwerdeführer erfülle zurzeit das Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung (noch) nicht. Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

2011 Anwaltsrecht 237 XII. Anwaltsrecht

56 Sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Anwaltsberufs (Art. 12 lit. a BGFA) Ein Anwalt hat bei der Kontaktierung eines potentiellen Zeugens sicherzustellen, dass sein Vorgehen nicht zu einer Beeinflussung dieser Person bzw. zu einer Verfälschung des Beweisergebnisses führen kann. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Juni 2010 in Sachen A. gegen Anwaltskommission (WBE.2010.46). Aus den Erwägungen 1.2. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit einem Verweis belegt. Die mit dem Entscheid ausgesprochene Disziplinierung beruht auf dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe gegen die anwaltliche Berufspflicht gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstossen. Er sei mehrfach mit der mutmasslichen Geschädigten und potentiellen Zeugin, Frau B., in Kontakt getreten und habe mit diesem Vorgehen eine Beeinflussung mindestens in Kauf genommen. Das Verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die Vertrauenswürdigkeit eines Anwaltes bzw. der ganzen Anwaltschaft erheblich und wiege nicht leicht. 2. (…) 3. 3.1. (…) 3.2. Die Befragung von Zeugen ist in erster Linie Aufgabe der Untersuchungsbehörden und nicht der Parteien oder ihrer Anwälte. Nach der neueren Literatur und Praxis ist eine private Zeugenbefragung jedoch nicht grundsätzlich verboten. Der Kontakt darf aber

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