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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.12.2010 WBE.2010.324

15 dicembre 2010·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·1,718 parole·~9 min·2

Riassunto

Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung. Unzulässigkeit der Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung bei regelmässigem, aber kontrolliertem und mässigem Cannabiskonsum, wenn keine Indizien bestehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein könnte, Cannabiskonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, und es auch keine Hinweise auf die zusätzliche Einnahme anderer Drogen gibt.

Testo integrale

104 Verwaltungsgericht 2010 bekundete, Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme trennen zu können. 4.3.2. Einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer besonderen Gefährdung des Strassenverkehrs steht der Entzug des Führerausweises gegenüber, welcher, auch wenn er bloss provisorisch erfolgt, einen erheblichen Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen darstellt, dessen unmittelbare Folgen weit einschneidender sind als die angeordnete Abklärung von Ausschlussgründen. Da zudem diese Abklärung erfahrungsgemäss längere Zeit beansprucht, erweist sich der vorsorgliche Entzug des Führerausweises unter den hier gegebenen Umständen gestützt auf die vorliegende Aktenlage als unverhältnismässig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich das nicht auszuschliessende Restrisiko eines Fahrens unter Drogeneinfluss durch den bisherigen faktischen vorsorglichen Führerausweisentzug vermindert haben dürfte. Der angefochtene vorsorgliche Sicherungsentzug ist deshalb zusammenfassend aufzuheben, wobei offen bleiben kann, ob der vorsorgliche Führerausweisentzug unter den damaligen Umständen zu Recht angeordnet worden war. Diesbezüglich hat sich der Beschwerdeführer die für ihn nachteilige Ausgangslage durch seine nach eigener Darstellung Verteidigungszwecken dienenden (Falsch-) Aussagen im Strafverfahren selber zuzuschreiben. 21 Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung. Unzulässigkeit der Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung bei regelmässigem, aber kontrolliertem und mässigem Cannabiskonsum, wenn keine Indizien bestehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein könnte, Cannabiskonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, und es auch keine Hinweise auf die zusätzliche Einnahme anderer Drogen gibt. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 15. Dezember 2010 in Sachen R.G. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2010.324).

2010 Strassenverkehrsrecht 105 Aus den Erwägungen 1. 1.1. (…) 1.2. 1.2.1. Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Sicherungsentzug wird unabhängig von einer Verkehrsregelverletzung bei körperlicher, geistiger oder charakterlicher Unfähigkeit eines Fahrzeuglenkers verfügt und dient damit unmittelbar der Sicherheit im Strassenverkehr (BGE 107 Ib 395, Erw. 2a). Sicherungsentzüge sind dort anzuordnen, wo an der Verkehrstauglichkeit eines Motorfahrzeugführers berechtigte Zweifel bestehen (vgl. hierzu AGVE 1991, S. 196 mit Hinweisen). Trifft diese Voraussetzung zu, so würde eine weitere Zulassung zum Verkehr die Verkehrssicherheit gefährden. Hinter dem Begriff "Verkehrssicherheit" steht das allgemeine Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer, keinen voraussehbaren und vermeidbaren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Dieses Interesse überwiegt regelmässig die Interessen des Einzelnen (dessen Verkehrstauglichkeit in Frage steht). Dieser Interessenlage wird auch im Rahmen eines vorsorglichen Entzugs des Führerausweises (Art. 30 VZV) Rechnung getragen (zu dessen Voraussetzungen: BGE 106 Ib 115, Erw. 2b; 122 II 359, Erw. 3a mit Hinweisen). Da ein Sicherungsentzug tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen eingreift, ist nach der Rechtsprechung in jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse – und bei einem allfälligen Suchtleiden der Konsumgewohnheiten der betroffenen Person – vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (Entscheid des Bundesgerichts vom 10. August 2010 [1C_146/2010], Erw. 3.2.1, letzter Abschnitt).

106 Verwaltungsgericht 2010 Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit u.a. dann entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (Beschluss des Bundesgerichts vom 7. Februar 2007 [6A.72/2006], Erw. 3.2 mit Hinweisen). 1.2.2. Eine Fahreignungsabklärung in der Form einer Verpflichtung zu einer fachärztlichen Begutachtung auf eigene Kosten (und unter der Androhung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs im Unterlassungsfalle) muss sich auf einen genügenden Anlass stützen und verhältnismäßig sein, d.h., es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 127 II 122, Erw. 3c; 124 II 559, Erw. 3d, je mit Hinweisen). Dabei gilt es festzuhalten, dass nicht bei jedem Cannabis- bzw. Alkoholkonsumenten ohne weiteres eine mangelnde Fahreignung vermutet und eine entsprechende verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden kann (Entscheid des Bundesgerichts vom 27. November 2002 [6A.65/2002], Erw. 6.2), vielmehr braucht es dafür eines konkreten und erheblichen Verdachts für das Vorliegen einer verkehrsmedizinisch relevanten Suchtproblematik.

2010 Strassenverkehrsrecht 107 2. 2.1. Das im angefochtenen Entscheid geschilderte Konsumverhalten des Beschwerdeführers (drei bis vier Gramm Marihuana pro Monat) ist in dessen Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbestritten geblieben. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, im Rahmen eines im April 2006 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens sei der Beschwerdeführer wegen Vermittelns, Transportierens und Konsums von Marihuana verzeigt worden. Gegenüber der Polizei habe der Beschwerdeführer damals angegeben, von April 2005 bis April 2006 monatlich einmal Marihuana zu rauchen. Die letzte Verzeigung wegen eines Betäubungsmitteldelikts sei im Januar 2007 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe am 14. März 2010 gegenüber der Polizei angegeben, seit Juni 2009 wöchentlich Marihuana, letztmals am 13. März 2010 und insgesamt 36 Gramm, konsumiert zu haben. Betreffend den letzten feststehenden Konsum vom 13. März 2010 habe er angegeben, einen Joint mit ca. 0,5 Gramm Marihuana geraucht zu haben; ausgehend von dieser Menge Marihuana pro Joint ergebe sich ein Konsum von sechs bis acht Joints monatlich. Als Folge dieses Vorfalls habe das Bezirksamt X. den Beschwerdeführer im Mai 2010 u.a. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und Konsum von Marihuana zu einer Geldstrafe und einer Geldbusse verurteilt. 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz schildert, es sei beim Beschwerdeführer von einem seit längerer Zeit betriebenen, regelmässigen Marihuanakonsum auszugehen, der sich von anfänglich einem Joint auf sechs bis acht Joints pro Monat gesteigert habe. Aufgrund des aktenkundigen regelmässigen Konsums von Marihuana lägen genügend Anhaltspunkte vor, die zumindest berechtigte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers begründeten, weshalb die Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens zur Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers notwendig sei.

108 Verwaltungsgericht 2010 2.2.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es liege weder eine Drogensucht noch eine Suchtgefährdung vor, und überdies fehle es auf jeden Fall an einem strassenverkehrsrechtlich relevanten Konsumverhalten, weshalb keine Abklärungsmassnahmen angeordnet werden dürften. 3. 3.1. Mögliche Anzeichen dafür, dass eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung von regelmässigen Cannabiskonsumenten geboten ist, kann sich u.a. auch aus dem nachweisbaren bzw. eingestandenen Konsum- und Fahrverhalten des Lenkers ergeben. Bei Anzeichen von übermässigem Haschischkonsum, der zur Gefährdung der Verkehrssicherheit führt, darf eine Prüfung der Fahreignung angeordnet werden (Entscheid des Bundesgerichts vom 27. November 2002 [6A.65/2002], Erw. 6.2 mit Hinweisen). Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung (im Hinblick auf die Prüfung eines allfälligen Sicherungsentzuges) setzt jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der fragliche Inhaber des Führerausweises mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 127 II 122, Erw. 3c; 124 II 559, Erw. 3d, je m.w.H.). Dies kann namentlich der Fall sein, wenn es sich um einen "starken" Konsumenten von Cannabis handelt und weitere Indizien auf verkehrsgefährdendes Verhalten hinweisen (BGE 127 II 122, Erw. 4b; 124 II 559, Erw. 4ag, je m.w.H.). Es entspricht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dass der Cannabisrausch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt. Der gelegentliche Cannabiskonsument, der nicht mit Alkohol oder anderen Drogen mischt, ist jedoch in der Regel in der Lage, konsumbedingte Leistungseinbussen als solche zu erkennen und danach zu handeln. Demgegenüber ist bei andauerndem bzw. regelmässigem und gleichzeitig hohem Konsum von einer mindestens geringen Bereitschaft und Fähigkeit auszugehen, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen (Entscheidung des

2010 Strassenverkehrsrecht 109 Bundesverfassungsgerichts [BVerfG], 1 BvR 2062/96 vom 20. Juni 2002, Absätze 33 ff.). Die Neigung, unter Substanzeinfluss zu fahren, verstärkt sich mit zunehmendem Konsum. Deshalb kann regel- oder gar gewohnheitsmässiger Cannabiskonsum zumindest berechtigte Zweifel an der Fahreignung begründen, die gegebenenfalls weitere Abklärungen im Rahmen einer Eignungsprüfung (oder von Auflagen) rechtfertigen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist eine möglichst rechtsgleiche Praxis im Vergleich zum Alkoholmissbrauch am Steuer anzustreben, weshalb nicht bei jedem Cannabiskonsumenten ohne weiteres eine mangelnde Fahreignung vermutet und eine entsprechende verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden darf (Entscheid des Bundesgerichts vom 27. November 2002 [6A.65/2002]). 3.2. Bei einem zugestandenen monatlichen Konsum von drei bis vier Gramm Marihuana - entsprechend einem bis zwei Joints à 0,5 mg pro Woche - kann zweifellos nicht von einem starken Konsumenten von Cannabis i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist nie mit Drogen im Strassenverkehr auffällig geworden. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen Fall von regelmässigem, aber kontrolliertem und mässigem Cannabiskonsum handelt, der für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung zulässt (BGE 127 II 122, Erw. 4b). Es liegen auch keine Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein könnte, Cannabiskonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen. Auch sind in casu keine Indizien für die zusätzliche Einnahme anderer Drogen ersichtlich. Zusammenfassend besteht somit aufgrund der Aktenlage kein genügender Anlass, den Beschwerdeführer zu einer medizinischen Fahreignungsabklärung zu verpflichten. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

2010 Kantonale Steuern 111 II. Kantonale Steuern

22 Abziehbarkeit einer Studienreise als Weiterbildungskosten. Praxis hinsichtlich des Nachweises des Weiterbildungscharakters von Studienreisen. - Gewinnungskostenbegriff. Die Abziehbarkeit als Gewinnungskosten setzt einen qualifiziert engen Konnex zwischen den getätigten Ausgaben und den erzielten Einkünften voraus (Erw. 3). - Beweislast im Steuerrecht (Erw. 4). - Anforderungen an den Nachweis des beruflichen Charakters der Reise (Erw. 4.1). - Der berufliche Charakter der Studienreise ist hier nicht rechtsgenüglich belegt (Erw. 5). Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. April 2010, in Sachen V. (WBE.2009.323). Aus den Erwägungen 2. Die Beschwerdeführer machen geltend, angesichts einer dicht gedrängten Studienreise mit einem täglichen Programm von mindestens 8-10 Stunden sei es nicht verständlich und auch nicht akzeptabel, den Privatanteil auf 50 Prozent festzulegen. Wenn während einer Studienreise von mehr als 3 Wochen bloss eineinhalb Tage zur freien Verfügung stünden und abends auch einmal eine landestypische Aufführung besucht oder auf einer langen Reise ausnahmsweise ein Badestopp eingeschaltet werde, rechtfertige dies schon aus rechnerischen Gründen keinen Abzug von 50 Prozent an den Gesamtkosten. Die Studienreise sei als Weiterbildung für Lehrpersonen angeboten und organisiert worden und stehe demzufolge in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Lehrberuf und weise Weiterbildungscharakter auf. Kulturelle, gesellschaftliche und touristische

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