Skip to content

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 17.06.2009 WBE.2009.56

17 giugno 2009·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·719 parole·~4 min·1

Riassunto

Parteientschädigung - Anspruch des Gemeinwesens auf Parteientschädigung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 4. Dezember 2007

Testo integrale

2009 Verwaltungsrechtspflege 289 54 Kein Anspruch auf mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht betreffend Steuern - Auf Steuerverfahren findet Art. 6 EMRK keine Anwendung. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. Oktober 2009 in Sachen H.G. und B.G. (WBE.2008.291). Aus den Erwägungen 2. Dem sinngemässen Antrag auf eine mündliche Verhandlung kann nicht entsprochen werden. Das Verfahren der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts ist in Steuerverfahren grundsätzlich schriftlich (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 57 N 12). Eine mündliche Äusserungsmöglichkeit ist hier nicht geboten, da es weder um persönliche Umstände geht, noch tatsächliche Fragen zu klären sind, die sich nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären liessen (GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich 2008, Art. 29 N 25 mit Hinweisen). Ein Anspruch aus Art. 6 EMRK besteht im Übrigen schon deshalb nicht, weil Art. 6 EMRK auf Steuerverfahren keine Anwendung findet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. August 2006 [2A.79/2006], Erw. 2.2). Zudem würde selbst Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht in jedem Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangen (JOCHEN ABR. FROWEIN/ WOLFGANG PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl 2009, Art. 6 N 163). 55 Parteientschädigung - Anspruch des Gemeinwesens auf Parteientschädigung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 4. Dezember 2007

290 Verwaltungsgericht 2009 Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 17. Juni 2009 in Sachen V. gegen Stadtrat X. und Departement Bau, Verkehr und Umwelt (WBE.2009.56). Aus den Erwägungen (… [Abweisung der Beschwerde]) II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). In Bezug auf die Parteikosten gilt Folgendes: Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und des Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Dem Stadtrat X. kommt nach § 13 Abs. 2 lit. f VRPG Parteistellung zu. Im Entwurf zum neuen VRPG war ursprünglich in § 32 noch ein Abs. 4 vorgesehen, welcher – entsprechend der langjährigen Praxis des Verwaltungsgerichts zu § 36 aVRPG (AGVE 2000, S. 377 ff; 1985, S. 384 ff.) – vorsah, dass Gemeinwesen keinen Anspruch auf Parteientschädigungen haben (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 [07.27], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG], Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, S. 42, 44 f.). Diese Regelung wurde vom Grossen Rat im Rahmen der 2. Beratung gestrichen; gleichzeitig wurde eine vorgeschlagene Kompromissvariante abgelehnt (der Streichungsantrag obsiegte mit 114 gegen 5 Stimmen über den Antrag des Regierungsrats; siehe zum Ganzen Wortprotokoll 2. Beratung vom 4. Dezember 2007, Art. 1451, S. 3023 f.). Gemäss den Materialien sprach sich der Grosse Rat als Gesetzgeber somit klar gegen eine Übernahme der langjährigen Praxis ins neue VRPG aus. Vielmehr wollte er, dass auch das Gemeinwesen einen entsprechenden Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, wenn es einen Anwalt beizieht (vgl. Wortprotokoll 2. Beratung vom 4. Dezember 2007, Art. 1451, S. 3023 f. [insbesondere Voten Franz Hollinger, Adrian

2009 Verwaltungsrechtspflege 291 Schoch, Urs Leuenberger], siehe auch S. 3022 [Votum Markus Leimbacher]). Vor diesem Hintergrund lässt sich unter Geltung des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen revidierten VRPG nicht mehr an der Praxis gemäss AGVE 2000, S. 377 ff. / 1985, S. 384 ff. zum aVRPG festhalten. Demgemäss hat der Beschwerdeführer dem Stadtrat X. dessen Parteikosten (vgl. § 29 VRPG) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu bezahlen. (Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen, soweit es darauf eintrat; Urteil vom 20. April 2010 [1C_380/2009]). 56 Alimentenbevorschussung; Beschwerdelegitimation - Fehlende Legitimation des Unterhaltsschuldners zur Anfechtung einer Alimentenbevorschussung Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 30. Oktober 2009 in Sachen M.M. gegen das Bezirksamt Bremgarten (WBE.2009.303). Aus den Erwägungen 1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist gemäss § 54 VRPG zulässig gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden. Gemäss § 58 SPG können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Bezirksamt angefochten werden (Abs. 1). Dessen Entscheid kann an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (Abs. 2). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gerügt werden können nur die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie Rechtsverletzungen, nicht aber Ermessensfehler (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). 2. 2.1. Gemäss § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerdeführung befugt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutz-

WBE.2009.56 — Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 17.06.2009 WBE.2009.56 — Swissrulings