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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 03.12.2008 WBE.2008.91

3 dicembre 2008·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·925 parole·~5 min·2

Riassunto

Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen als eigene Mittel. - § 11 Abs. 1 SPV erfasst auch die Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt (Erw. 2.2). - Können vom Unterhaltsverpflichteten mangels Leistungsfähigkeit keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge erhältlich gemacht werden oder sind diese nicht durchsetzbar, können auch der unterhaltsberechtigten, Hilfe suchenden Person keine fiktiven Unterhaltsbeiträge als eigene Mittel aufgerechnet werden (Erw. 3). - Eine Kürzung wegen Nichtbefolgung von Weisungen (§ 13 Abs. 2 SPG) kann nur in Frage kommen, wenn den Betroffenen ein Verschulden trifft und er durch eine Änderung seines Verhaltens den mit der Weisung verfolgten Zweck auch erreichen kann (Erw. 4.4).

Testo integrale

256 Verwaltungsgericht 2008 Bezirksamts Baden vom 17. Dezember 2007 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. 43 Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen als eigene Mittel. - § 11 Abs. 1 SPV erfasst auch die Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt (Erw. 2.2). - Können vom Unterhaltsverpflichteten mangels Leistungsfähigkeit keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge erhältlich gemacht werden oder sind diese nicht durchsetzbar, können auch der unterhaltsberechtigten, Hilfe suchenden Person keine fiktiven Unterhaltsbeiträge als eigene Mittel aufgerechnet werden (Erw. 3). - Eine Kürzung wegen Nichtbefolgung von Weisungen (§ 13 Abs. 2 SPG) kann nur in Frage kommen, wenn den Betroffenen ein Verschulden trifft und er durch eine Änderung seines Verhaltens den mit der Weisung verfolgten Zweck auch erreichen kann (Erw. 4.4). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 3. Dezember 2008 in Sachen F.L. gegen das Bezirksamt Rheinfelden (WBE.2008.91). Aus den Erwägungen 2. 2.1. (…) 2.2. Zu den eigenen Mitteln gehören auch die Unterhaltsansprüche der hilfsbedürftigen Person (§ 11 Abs. 1 SPV). Verzichtet eine unterstützte Person auf eheliche Unterhaltsbeiträge, obwohl der Ehegatte offensichtlich solche leisten könnte, so muss sie sich einen angemessenen Betrag anrechnen lassen, wobei im Umfang dieses Betrags im Sinne des Subsidiaritätsprinzips keine Bedürftigkeit besteht. Unterhaltsbeiträge dürfen anderseits nur angerechnet werden, wenn die "verzichtende" Person vorher über die Konsequenzen klar informiert wurde. Eine Anrechnung darf nicht erfolgen, wenn fest steht, dass ein Ehegattenunterhalt nicht durchsetzbar oder erhältlich ist (AGVE 2005, S. 298 mit Hinweis; Richtlinien für die Ausgestaltung

2008 Sozialhilfe 257 und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, vom Dezember 2000 [SKOS-Richtlinien], Kapitel F.3.2). § 11 Abs. 1 SPV erfasst auch die Ansprüche auf einen nachehelichen Unterhalt. 3. 3.1. Die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ihres ehemaligen Ehemannes sind im Verfahren vor dem Bezirksamt unbestritten geblieben und werden auch im vorliegenden Verfahren nicht bestritten. In der Verfügung des Gerichtspräsidiums Z. vom 30. Januar 2007 in Sachen unentgeltliche Rechtspflege im ordentlichen Verfahren betreffend Ehescheidung der Beschwerdeführerin wird in Ziffer 3 festgehalten, die Beschwerdeführerin erhalte aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Ehemannes keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag. Die unbestrittene Nichtbezahlung und das Alimenteninkasso- und Bevorschussungsverfahren für Kinderalimente sind weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin von ihrem früheren Ehegatten keinen nachehelichen Unterhalt erhältlich machen konnte. Damit ist ausreichend nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin mangels Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten keinen nachehelichen Unterhalts erhältlich machen konnte. Im Übrigen unterliegt eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, zu welchen auch der nacheheliche Unterhalt gehört, gemäss Art. 140 ZGB der gerichtlichen Genehmigung. Diese wird u.a. dann nicht gewährt, wenn ein gänzlicher Verzicht auf Unterhaltsbeiträge trotz Leistungsfähigkeit der anderen Partei dazu führt, dass die verzichtende Partei auf Sozialhilfe angewiesen ist (Urs Gloor, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 2. Auflage, Basel / Genf / München 2002, Art. 140 N 12). Die Auffassung der Vorinstanz, ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt in einer Scheidungskonvention unterliege keiner richterlichen Überprüfung, geht daher fehl. (…)

258 Verwaltungsgericht 2008 3.2. Können vom Unterhaltsverpflichteten mangels Leistungsfähigkeit keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge erhältlich gemacht werden oder sind diese nicht durchsetzbar, können auch der unterhaltsberechtigten, Hilfe suchenden Person keine fiktiven Unterstützungsbeiträge als eigene Mittel aufgerechnet werden. Weil der (ehemalige) Ehemann der Beschwerdeführerin keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge leisten konnte, ist die Anrechnung von Fr. 100.-- pro Monat gestützt auf § 11 SPV unzulässig. Unter diesen Umständen muss nicht geprüft werden, ob die übrigen Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB bei der Beschwerdeführrein vorliegen. 4. 4.1. Der Gemeinderat X. hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. November 2007 die Auflage bzw. Weisung erteilt, die ihr bei der Trennung zustehenden Unterhaltsansprüche vom Gerichtspräsidium prüfen zu lassen. Eine Reduktion der materiellen Hilfe könnte daher – anders als von den Vorinstanzen beurteilt – auf einer Kürzung der materiellen Hilfe in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 SPG beruhen, weil die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, ihre ehelichen Unterhaltsansprüche gestützt auf Art. 176 ZGB geltend zu machen. 4.2. Die Voraussetzung für eine Kürzung der materiellen Hilfe wegen Nichtbefolgung von Anordnungen der Sozialhilfebehörde ist der Erlass einer Weisung oder Auflage in einer ersten Verfügung. Sodann muss die Kürzung vorgängig angedroht werden, wobei die Auflage bzw. Weisung und die Kürzungsandrohung gleichzeitig erlassen werden können (AGVE 2005, S. 285). Schliesslich muss die rechtskräftige Weisung oder Auflage missachtet worden sein, damit in einer weiteren Verfügung die Kürzung angeordnet werden kann. 4.3. (…) 4.4. Eine Kürzung wegen Nichtbefolgung von Weisungen (§ 13 Abs. 2 SPG) kann nur in Frage kommen, wenn die Beschwerdeführe-

2008 Sozialhilfe 259 rin ein Verschulden trifft und sie durch eine Änderung ihres Verhaltens den mit der Weisung verfolgten Zweck auch erreichen kann (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8-2). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (23. April 2007) war die Beschwerdeführerin bereits geschieden, so dass sie schon aus formellen Gründen keine Begehren um vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsurteil und um ehelichen Unterhalt stellen konnte. Infolge der ausgewiesenen Leistungsunfähigkeit ihres Ex-Mannes während der Dauer des Scheidungsverfahrens (siehe vorne Erw. 3) waren auch keine ehelichen Unterhaltsbeiträge für die Dauer des verbleibenden Scheidungsverfahrens (November 2006 bis Anfang Februar 2007) erhältlich zu machen. Voraussetzung für die Verpflichtung von Unterhaltsbeiträgen im gesamten Familienrecht und auch während der Trennungszeit ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Fehlen diesem die finanziellen Mittel, hat der Unterhaltsberechtigte das Manko zu tragen und allenfalls Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen (BGE 133 III 57 Erw. 3 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass sie kein gerichtliches Massnahmeverfahren einleitete, dessen Aussichtslosigkeit zum vornherein feststand. 44 Verwandtenunterstützungspflicht. - Eine Auflage / Weisung zur Abtretung eines nicht angefallenen Erbteils ist ohne die freiwillige Zustimmung des Erblassers unzulässig. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Dezember 2008 in Sachen Einwohnergemeinde X. gegen das Bezirksamt Aarau (WBE.2008.157). Aus den Erwägungen 3. 3.1. (…) 3.2. (…)

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