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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 05.07.2007 WBE.2003.81

5 luglio 2007·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·3,098 parole·~15 min·3

Riassunto

Gestaltungsplan Plakatstellen. - Inhalt und Anwendungsbereich eines Gestaltungsplans (Erw. 2.2.-2.6). - Zuständigkeit des Gemeinderats zur Regelung des Plakatwesens (Erw. 4.3-4.4). - Unzulässigkeit genereller Reklameverbote für das ganze Gemeindegebiet in der Sondernutzungsplanung (Erw. 6.1-6.2).

Testo integrale

2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 143 fehlungen. Auf eine bestimmte jährliche Betriebsdauer (die Vorinstanz ging dabei in Anlehnung an die Baurekurskommission des Kantons Zürich von einem Richtwert von 50 Stunden aus) kann es dabei nicht ankommen, lässt sich die Betriebsdauer doch weder mit technischen Hilfsmitteln verlässlich erfassen noch behördlich überwachen. Entscheidend ist die im Bewilligungszeitpunkt beabsichtigte und plausibel erscheinende Nutzung des Cheminées, welche hier im Sinne einer Prognose eine seltene Nutzung sehr wahrscheinlich erscheinen lässt und deshalb gestützt auf Ziffer 24 Satz 1 der Kamin- Empfehlungen Erleichterungen erlaubt. Den Bedenken des Beschwerdeführers wird mit dem Verbot übermässiger Immissionen Rechnung getragen (Ziff. 24 Satz 2 der Kamin-Empfehlungen). 4.4. Mithin durften der Beschwerdegegnerin Erleichterungen gewährt werden. Die von ihr gewählte, den Vorschriften des AVA entsprechende Variante mit einem in die Dachfläche des Anbaus ausmündenden Kamin ist nicht zu beanstanden. Besondere Emissionsgrenzwerte sind gemäss Ziffer 522 des Anhangs 3 zur LRV bei einem Cheminée dieser Bauart nicht einzuhalten. Übermässige Immissionen sind angesichts der Gebäudeabstände (18 m) ohnehin nicht zu erwarten. Damit erweist sich das Bauvorhaben als rechtmässig. (Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen, soweit es darauf eintrat; Urteil vom 10. September 2007 [1C_97/2007]). 36 Gestaltungsplan Plakatstellen. - Inhalt und Anwendungsbereich eines Gestaltungsplans (Erw. 2.2.- 2.6). - Zuständigkeit des Gemeinderats zur Regelung des Plakatwesens (Erw. 4.3-4.4). - Unzulässigkeit genereller Reklameverbote für das ganze Gemeindegebiet in der Sondernutzungsplanung (Erw. 6.1-6.2). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 5. Juli 2007 in Sachen A. gegen den Regierungsrat (WBE.2003.81).

144 Verwaltungsgericht 2007 Aus den Erwägungen 1.-2.1. (…) 2.2. Gestaltungspläne können erlassen werden, wenn ein wesentliches öffentliches Interesse an der Gestaltung der Überbauung besteht (§ 21 Abs. 1 BauG). Dabei können Gestaltungspläne von den allgemeinen Nutzungsplänen und -vorschriften abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird, die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird, keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. AGVE 1992, S. 320) und die allgemeine Nutzungsordnung Abweichungen nicht explizit ausschliesst oder besondere Voraussetzungen für ein Abweichen von den Nutzungsplänen und -vorschriften umschreibt (§ 21 Abs. 2 BauG). § 3 Abs. 1 lit. c ABauV verdeutlicht, dass ein Gestaltungsplan insbesondere Vorschriften im Interesse des Natur-, Ortsbild-, Denkmal-, Gewässer- und Umweltschutzes sowie der Siedlungsqualität enthalten kann. 2.3. Der Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG ist vornehmlich ein Instrument zur differenzierten Nutzungsplanung. Seine Aufgabe und sein Zweck bestehen allgemein in der Konkretisierung der Nutzung im Hinblick auf besondere öffentliche Anliegen, welche in § 21 Abs. 1 lit. a–c BauG angeführt sind. Der Gestaltungsplan soll ein qualitativ besseres Ergebnis ermöglichen als der allgemeine Nutzungsplan mit der parzellenweisen "Regelbauweise". Insbesondere die Verwirklichung städtebaulicher Ziele, Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes und des Denkmalschutzes verlangen oftmals besondere, detaillierte planerische Regelungen (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c ABauV), welche den Rahmen der allgemeinen Nutzungsordnung schon aus praktischen Gründen sprengen. Auch nicht endgültig abgeschlossene Planungen in einem Gebiet können Anlass für einen Gestaltungsplan bilden und damit sicherstellen, dass der Planungsprozess abgeschlossen und konkrete Planungsziele realisiert werden können (vgl. Eric Brandt / Pierre Moor, in: Heinz Aemisegger / Alfred Kuttler / Pierre Moor / Alexander Ruch [Hrsg.], Kommentar

2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 145 zum Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG-Kommentar], Zürich 1999, Art. 18 N 96; Walter Haller / Peter Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, Band I, 3. Auflage, Zürich 1999, Rz. 357). 2.4. Der sachliche Inhalt des Gestaltungsplans bestimmt sich gemäss § 21 Abs. 1 BauG in erster Linie nach seinem Zweck, der baulichen und landschaftlichen Umgebung und den Erschliessungsanforderungen. Der mögliche Inhalt besteht in Vorschriften über bauliche Einzelheiten der Bauten und Terraingestaltung, die Nutzung sowie Vorschriften im Interesse von Ortsbild-, Natur- und Umweltschutz usw. (§ 3 Abs. 1 lit. a–c ABauV). Zusätzlich können die Bestandteile des Erschliessungsplans Gegenstand des Gestaltungsplans sein (§ 3 Abs. 1 ABauV). Das BauG und die ABauV regeln den Inhalt des Gestaltungsplans indessen nicht abschliessend und beschränken den möglichen Inhalt des Gestaltungsplans nicht, weshalb die Gemeinden innerhalb ihrer Kompetenzen und des übergeordneten Rechts, insbesondere des Bau- und Planungsrechts, alle öffentlichen Anliegen und Gegenstände, einschliesslich der Umgebungsgestaltung und der Ausstattung im Zusammenhang mit der "Gestaltung der Überbauung" im Gestaltungsplan, gesetzgeberisch ordnen dürfen (vgl. Mark Gisler, Ausgewählte Fragen zum Gestaltungsplan im Kanton Schwyz, in: ZBl 2000, S. 394). Eine generelle inhaltliche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus der Stellung des Gestaltungsplans im Plangefüge des Baugesetzes. In der Praxis stehen zwar jene Gestaltungspläne im Vordergrund, die aufgrund einer Gestaltungsplanpflicht im allgemeinen Bauzonenplan gemäss § 16 Abs. 3 BauG erlassen werden. Für diese Gestaltungspläne gelten die Nutzungsvorschriften der Bauzone im allgemeinen Nutzungsplan als inhaltlicher Rahmen; Abweichungen sind nur in beschränktem Umfang und unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig (§ 21 Abs. 2 BauG i.V.m. § 3 Abs. 2 ABauV). Der Anwendungsbereich der Gestaltungsplanung ist aber nicht auf diese Kategorie beschränkt, sondern kann für verschiedene planerische Aufgaben eingesetzt werden. Das Baugesetz schliesst generell projektbezogene Sondernutzungspläne (vgl. dazu Peter Heer, Die raumplanungsrechtliche Erfassung von Bauten und Anlagen im

146 Verwaltungsgericht 2007 Nichtbaugebiet, Diss. Zürich 1996, S. 151; Bernhard Waldmann / Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 14 N 13) so wenig aus wie Gestaltungspläne ausserhalb von Bauzonen (Brandt / Moor, a.a.O., Art. 18 N 100 ff.). Bereits der Gestaltungsplan nach dem Baugesetz vom 2. Februar 1971 (§ 141 f. aBauG) war in seinem Anwendungsbereich nicht auf unüberbaute und eingezonte Gebiete beschränkt (Jean-Jacques Forestier, Der Gestaltungsplan nach aargauischem Baugesetz, Diss. Zürich 1975, S. 93; vgl. BGE 115 Ia 333 Erw. 5; vgl. auch Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR), 2. Auflage, Dezember 2003, Ziff. 2.1.2). Der Gestaltungsplan ist vielmehr ein Nutzungsplan i.S.v. Art. 14 RPG. Eine Abhängigkeit im Sinne einer Stufen- oder Entscheidfolge zwischen Gestaltungsund allgemeinem Nutzungsplan wie zwischen Richt- und Nutzungsplanung (Art. 9 RPG i.V.m. § 27 Abs. 2 BauG; BGE 124 II 252 Erw. 3; 120 Ib 207 Erw. 5) besteht daher nicht (vgl. VGE IV/47 vom 30. November 1999 [BE.1997.00159], S. 11). Daraus folgt, dass Gegenstand eines Gestaltungsplans grundsätzlich alles sein kann, was einer Gestaltung der baulichen Nutzung dient. Ein Gestaltungsplan und die jeweiligen Sonderregelungen sind entsprechend im Einzelfall auf ihre Rechtmässigkeit und je nach dem Planungsgegenstand und Zweck auch auf ihre (materielle) Übereinstimmung mit dem allgemeinen Nutzungsplan zu prüfen. 2.5. In räumlicher Hinsicht umschreibt das BauG den Anwendungsbereich des Gestaltungsplans mit dem Begriff "bestimmte Gebiete" (§ 16 Abs. 1 BauG) bzw. "ein Gebiet" (§ 21 Abs. 1 lit. a BauG) und "gewisse Gebiete" (§ 21 Abs. 2 Satz 2 BauG). Daraus und aus der Anknüpfung an die Zweckumschreibung in § 141 Abs. 1 Satz 2 aBauG folgt, dass der Perimeter eines Gestaltungsplans eine "grössere zusammenhängende Fläche" erfassen soll (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 141 § N 1a; Forestier, a.a.O., S. 98 f.). Ein Mindest- oder Höchstmass schreibt aber auch das Baugesetz 1993 nicht vor. Die richtige Abgrenzung des Plangebiets richtet sich vielmehr nach dem Zweck und den zu lösenden planerischen Aufgaben in der Gestaltungsplanung. Eine territoriale Begrenzung besteht nach unten, soweit das

2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 147 Verbot von Kleinbauzonen zur Verhinderung einer Streubauweise tangiert sein kann (BGE 121 I 245 Erw. 6e mit Hinweisen). Im Vordergrund steht daher die Überbauung einer grösseren zusammenhängenden Fläche, wo eine von der Regelbauweise abweichende Sonderregelung ein qualitativ besseres Ergebnis, aber auch eine einheitliche, einer Gesamtkonzeption verpflichtete Lösung ermöglicht (vgl. VGE III/70 vom 22. September 1995 [BE.1994.00214], S. 11). Dieser Grundgedanke liegt letztlich auch einer einheitlichen, auf einer Gesamtkonzeption beruhenden, mit einer guten Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild verbundenen Regelung des Plakatierungswesens zugrunde. Die Realisierung eines kommunalen Plakatierungskonzepts mittels eines entsprechenden Gestaltungsplans steht somit nicht zwangsläufig im Widerspruch zum Sinn und Zweck dieses Planungsinstruments. Daran ändert auch nichts, dass sich ein derartiger Gestaltungsplan nicht wie bei einer herkömmlichen grösseren Überbauung üblich auf ein bestimmtes zusammenhängendes Areal innerhalb des Gemeindegebiets beschränkt, sondern zwangsläufig grössere Teile (z.B. die Dorf- oder Kernzone) oder – wie hier – sogar das gesamte Baugebiet der Gemeinde erfassen kann. Insofern ist der Auffassung des Gemeinderats und des Regierungsrats beizupflichten, dass es das massgebende kantonale Bau- und Planungsrecht nicht ausschliesst, einen Gestaltungsplan mit punktuellen, einen materiell sehr begrenzten Sektor betreffenden Vorschriften über das gesamte Baugebiet einer Gemeinde zu erlassen, soweit es im kommunalen Recht nicht ausgeschlossen ist. 2.6. Zu beachten haben die Gemeinden auch bei der Sondernutzungsplanung in formeller und materieller Hinsicht das übergeordnete Recht, u.a. auch § 42 Abs. 2 BauG, der bestimmt, dass Bauten, Anschriften, Bemalungen, Antennen und Reklamen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen dürfen. Die Gemeinden sind zur Konkretisierung dieser Bestimmung in ihren jeweiligen Bau- und Nutzungsordnungen befugt. Die Gemeinden gewährleisten sodann die öffentliche Ordnung und Sicherheit (§ 27 Satz 1 KV; vgl. § 37 GG), wozu u.a. und im Rahmen der gesetzlichen Ordnung auch die Verkehrssicherheit ge-

148 Verwaltungsgericht 2007 hört (Andreas Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 3. Auflage, Zürich 2005, S. 306 f., 310 f.). Bestandteil des Erschliessungsplans und damit eines Gestaltungsplans ist u.a. die Gestaltung des Strassenraums (§ 1 ABauV). Die Zuständigkeit der Gemeinde K. zur Reglementierung des Plakatwesens auf ihrem Gemeindegebiet ist ohne weiteres gegeben. Es handelt sich dabei um eine typisch lokale Angelegenheit (§ 104 Abs. 2 KV; AGVE 1994, S. 237; BGE 128 I 3 Erw. 3e/cc). Auch die Zuständigkeit der Gemeinde zum Erlass eines Sondernutzungsplans mit -vorschriften ergibt sich bereits aus dem kantonalen Recht. Der Gestaltungsplan mit einem von der allgemeinen Nutzungsordnung abweichenden Inhalt ist sodann in § 22 Abs. 2 BO ausdrücklich vorgesehen. (…) 3.-4.2. (…) 4.3. Gemäss § 25 Abs. 2 BauG beschliesst über die Sondernutzungspläne und Sondernutzungsvorschriften der Gemeinderat. Der Umstand, dass Gestaltungspläne teilweise zu schweren Eigentumsbeschränkungen führen können, da nur noch gemäss Gestaltungsplan gebaut werden darf, hat den Baugesetzgeber nicht daran gehindert, die Zuständigkeit zu deren Erlass im Unterschied zum allgemeinen Nutzungsplan der Zuständigkeit des Gemeinderats zuzuweisen. Daraus folgt, dass die (funktionale) Rechtsetzungskompetenz des Gemeinderats zum Erlass eines Gestaltungsplans mit Sondernutzungsvorschriften auch im Zusammenhang mit der Regelung der Strassenreklame nicht in § 47 Abs. 4 BO, sondern vorab und unmittelbar im kantonalen Baugesetz begründet ist (VGE IV/14 vom 23. März 2001 [BE.1997.00092], S. 12 f.). (…) 4.4. Die Delegation legislatorischer Befugnisse vom Gesetz- an den Verordnungsgeber ist im Gemeindegesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Lehre und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts halten die Delegation in den Grenzen der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gewaltenteilung für zulässig (AGVE 1993, S. 190 ff.; Baumann, a.a.O., S. 531). Voraussetzung ist demzufolge, dass die Delegation nicht durch eine Verfassungsbestimmung unter-

2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 149 sagt, die Delegationsnorm in einem dem Referendum unterstehenden Erlass enthalten ist, sich die Delegation auf eine bestimmte Materie beschränkt und die Delegationsnorm in grundsätzlicher Hinsicht Inhalt, Zweck und Ausmass der übertragenen Rechtsetzungsbefugnis bestimmt (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2006, Rz. 404 ff.; BGE 132 I 7 Erw. 2.2; 128 I 113 Erw. 3c; AGVE 1997, S. 302, je mit Hinweisen). Die Delegation ist verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen (AGVE 1997, S. 302). Bei der BO handelt es sich um einen Erlass der kommunalen Legislative, d.h. um ein Gesetz im formellen Sinn auf Gemeindestufe. Es kommt darin zweifelsfrei der Wille und die Absicht des kommunalen Gesetzgebers zum Ausdruck, das Anbringen von Plakaten und anderen Werbeträgern auf öffentlichem und privatem Grund nicht ungehindert zuzulassen, sondern im Rahmen eines vom Gemeinderat auszuarbeitenden Plakatkonzepts generell zu regeln, wobei in bestimmten Bereichen auch Verbote, Beschränkungen und Auflagen zulässig sind (§ 47 Abs. 4 BO). In den Grundzügen ist die gesetzliche Regelung, die sich auf eine bestimmte Materie – nämlich das Anbringen von Plakaten und anderen Werbeträgern – beschränkt, damit inhaltlich ausreichend klar. Die detaillierte Regelung bzw. Konkretisierung bleibt richtigerweise dem Plakatierungskonzept des Gemeinderats bzw. dem Sondernutzungsplan vorbehalten. Eine umfassendere Regelung des Plakatwesens (bezüglich Standorte von Reklametafeln, Reglementierung der Formate etc.) auf der Stufe der allgemeinen Nutzungsplanung, d.h. im Bauzonenplan und in der Bau- und Nutzungsordnung selbst, ist unpraktikabel und nicht sinnvoll, da Anpassungen und Änderungen nur unter den Voraussetzungen und in Form der Nutzungsplanungsrevision möglich und zulässig wären (vgl. für das Reklamereglement Bern BGE vom 5. Juli 2006 [1P.84/2006] Erw. 5.3 = ZBl 2007, S. 291). 4.5.-5. (…) 6. 6.1. Die Besonderheit des angefochtenen Gestaltungsplans besteht darin, dass der Planungsperimeter das gesamte Baugebiet der Ge-

150 Verwaltungsgericht 2007 meinde erfasst (§ 2 Abs. 1 der Sondernutzungsvorschriften [SNV]) und Plakatstellen für Fremdreklamen grundsätzlich nur in der Zone "möglicher Plakatstellen" zugelassen werden (§ 4 Abs. 1 SNV). Eine Ausnahme machen die Sondernutzungsvorschriften nur für Fremdreklamen auf den Innenwänden von Unterständen bei Bushaltestellen (§ 4 Abs. 2 SNV). Der Gestaltungsplan bedeutet demzufolge für alle Bauzonen ausserhalb der Zonen "möglicher Plakatstellen" ein generelles Verbot für das Anbringen von Fremdreklamen. Die im Gestaltungsplan grün kolorierten Gebiete umfassen rund 5 % der Bauzonen. In den restlichen 95 % der Bauzonen auf dem Gemeindegebiet sind Plakatstellen nicht erlaubt. Der Gemeinderat begründet das Verbot damit, dass die Gemeindestrassen heute weitestgehend von Plakatstellen frei seien und der Gemeinderat diesen Zustand auch weiterhin so erhalten wolle. Dem Planungsbericht lässt sich entnehmen, dass die Standortbeurteilung mit Ausnahme der Dorf- und Dorfkernzone auf die ausgewählten Bereiche entlang der Kantonsstrasse beschränkt wurde, und in der Vernehmlassung wird ausgeführt, der Gemeinderat habe "denn auch jene Bereiche als Zone möglicher Plakatstellen bezeichnet, auf denen ein Interesse für Betriebe der Plakatwerbebranche an Plakatstellen mit dem öffentlichen Interesse vereinbar" sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass für die Strassenreklamen die Zustimmung der Grundeigentümer erforderlich sei, und aus Nachachtung des politischen Willens habe man Fremdwerbung in den Quartieren nicht zulassen wollen. 6.2. Damit besteht entlang sämtlicher Gemeindestrassen ein Plakatierungsverbot, da nach dem Gestaltungsplan keine Plakatstellen ausserhalb der Zonen möglicher Plakatstellen bewilligt werden können. Für die Reklamestandorte ist zwar eher das Verhältnis der Strassenräume mit zulässigen und nicht zulässigen Standorten massgebend, und durch das Interesse der Werbebranche an Standorten mit erheblichem Publikumsverkehr ergeben sich weitere faktische Beschränkungen für grosse Teile des Siedlungsgebiets. Dennoch erweist sich das Verbot jeglicher Fremdreklame im "übrigen" Gemein-

2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 151 degebiet (alle Bauzonen mit Ausnahme der Dorfkern- und Dorfzone) als unzulässig. Das generelle Reklameverbot steht schon im Widerspruch zu § 47 Abs. 4 BO, wonach der Gemeinderat im Rahmen eines Konzepts das Anbringen von Plakaten oder anderen Werbeträgern auf öffentlichen und privaten Grundstücken "in bestimmten Bereichen" untersagen kann. Bereits aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmung ist ein generelles Verbot, welches nur mit der Planung in den Zonen "möglicher Plakatstellen" begründet wird, mit dem kantonalen Recht und der BO nicht vereinbar. Gemäss § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BauG setzt der Erlass eines Gestaltungsplans eine Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Gestaltung einer Überbauung voraus. Eine solche Planung hat vorliegend nur mit Bezug auf die Dorf- und Dorfkernzone und entlang den Kantonsstrassen stattgefunden, nicht aber für die übrigen Baugebiete der Gemeinde (vgl. § 27 BO). Indem § 47 Abs. 4 BO für bestimmte Gebiete ein Verbot vorsieht, kann mit einer Planung der Zonen möglicher Plakatstellen entlang der Kantonsstrasse nicht durch die blosse Ausdehnung des Planungsperimeters, welcher das gesamte "übrige" Baugebiet der Gemeinde umfasst, ein Reklameverbot begründet werden. Vielmehr ist eine Planung der Reklamestandorte verlangt. Die pauschale Ausdehnung des Verbots auf das gesamte Gemeindegebiet hält sich damit nicht an den Rahmen von § 47 Abs. 4 BO (vgl. auch Abs. 1 dieser Bestimmung). Eine solche Planung durch Umkehrschluss statuiert im Ergebnis und entgegen § 21 BauG eine (Sondernutzungs-) Planungspflicht für Reklamestandorte in den "übrigen" Baugebieten. Gemäss § 3 Abs. 2 lit. b ABauV darf ein Gestaltungsplan von den allgemeinen Nutzungsplänen bzw. -vorschriften abweichen, soweit insbesondere überwiegende Schutzinteressen es erfordern bzw. wenn ein öffentliches Interesse daran besteht (vgl. auch § 22 BO). Eine Evaluation dieser Interessen und deren Abwägung fehlen im angefochtenen Gestaltungsplan für das "übrige" Baugebiet der Gemeinde. In den Zonen W2 und W3 sind wenig störende Gewerbebetriebe (§ 28 Abs. 2 BO) und in den Zonen WG2 und WG3 (§ 29 BO) sowie in der Zone IG (§ 32 BO) Gewerbe- bzw. Industriebetriebe zulässig. Ein Reklameverbot in einem Gestaltungsplan bedarf einer besonderen planeri-

152 Verwaltungsgericht 2007 schen Begründung (siehe vorne Erw. 2.2). Der Erlass von grundeigentümerverbindlichen Nutzungsplänen erfordert zudem eine umfassende Interessenabwägung und eine Beurteilung der öffentlichen und privaten Anliegen. Einschränkungen der Grundeigentums- und Wirtschaftsfreiheitsrechte wie das vollständige Reklameverbot müssen raumplanerisch motiviert sein (Art. 3 RPG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a und b RPV). Bei den Gemeindestrassen sind einmal grössere und vom Fahrzeug- und Fussgängerverkehr stärker frequentierte Sammelstrassen für die Werbebranche von Relevanz. Konkrete Werbebedürfnisse werden von der Beschwerdeführerin entlang der Quartierstrassen für die Bewerbung kultureller Anlässe, wie Konzerte oder eigene Veranstaltungen mit lokalem Zielpublikum, geltend gemacht. Die vom Gemeinderat angeführte Besitzstandsgarantie bestehender Plakatstellen und die Sorge um die restriktive Praxis im Zusammenhang mit der Umgebungsgestaltung entbinden die Planung nicht von der Feststellung und Beurteilung der betroffenen Interessen. Nicht jede Plakatstelle auf einem Grundstück im "übrigen" Baugebiet ist störend oder mit dem Ortsbildschutz nicht vereinbar. Auch die von Gemeinderat vorweggenommen Brancheninteressen, welche diesem Planungsverbot zugrunde liegt, sind eher durch Annahmen denn sachlich begründet. Ein relevantes öffentliches Interesse (Ortsbild-, Landschaftsschutz, Quartiercharakter, besondere Bauten etc.) am bisherigen "plakatfreien" Zustand entlang von Gemeindestrassen und in den Quartieren kann durchaus bestehen, wurde aber vorliegend nicht – jedenfalls nicht zureichend – geprüft und begründet. Damit erweisen sich der Gestaltungsplan und die Sondernutzungsvorschriften "Plakatstellen", soweit sie für die Bauzonen ausserhalb der Zone möglicher Plakatstellen an den Kantonsstrassen ein absolutes Verbot statuieren, als rechtswidrig. Das generelle Verbot mit seiner systematischen und undifferenzierten Einschränkung der Plakatstellen auf Privatgrund schliesst die Werbung im "übrigen Gemeindegebiet" vollständig aus und stellt damit auch einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) dar (BGE 129 II 497 Erw. 5.4.8; 128 I 3 Erw. 4b; vgl. auch BGE vom 21. März 2007 [2P.247/2006], Erw. 4.2 mit Hinweis).

2007 Submissionen 153 IV. Submissionen

37 Rechtsschutz. - Unterhalb der Schwellenwerte des Einladungsverfahrens besteht seit der Revision des Submissionsdekrets vom 18. Oktober 2005 kein Rechtsschutz, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 19. September 2007 in Sachen H. AG gegen den Gemeinderat L. (WBE.2007.141). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig "in den Fällen, welche dieses oder ein anderes Gesetz bestimmt" (§ 51 Abs. 1 VRPG). Überdies kann durch Dekret des Grossen Rates die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf weitere Fälle ausgedehnt werden (§ 51 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Gegen Verfügungen der Vergabestelle gemäss § 5 SubmD, in der Fassung vom 18. Oktober 2005, kann direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 24 Abs. 1 SubmD). Beim Gemeinderat L. handelt es sich unstreitig um eine Vergabestelle im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. b SubmD. Sind die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens (gemäss § 8 Abs. 2 SubmD) erreicht, gilt als anfechtbare Verfügung u.a. der Zuschlag (§ 24 Abs. 2 lit. b SubmD). Gemäss § 8 Abs. 2 SubmD sind Aufträge im Einladungsverfahren zu vergeben, wenn der geschätzte Wert des Einzelauftrags folgenden Betrag übersteigt: a) Fr. 300'000.-- bei Aufträgen des Bauhauptgewerbes; b) Fr. 150'000.-- bei Dienstleistungen und Aufträgen des Baunebengewerbes;

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