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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 17.06.2004 HA.2004.00018

17 giugno 2004·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·304 parole·~2 min·7

Riassunto

Ausschaffungshaft; Eröffnen des Wegweisungsentscheids Aufgrund der Zustellungsfiktion gemäss Art. 12 AsylG gilt der Wegweisungsentscheid als eröffnet, wenn er an die letzte bekannte Adresse zugestellt wurde (Erw. II/2c).

Testo integrale

358 Rekursgericht im Ausländerrecht 2004 papieren gewesen ist, diese Papiere sowohl den Asylbehörden als auch dem Migrationsamt verheimlicht bzw. nicht abgegeben hat, obwohl er mehrfach darauf hingewiesen worden war, dass er derartige Papiere zu beschaffen und den Behörden abzugeben habe. Damit hat der Gesuchsgegner seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung verletzt. Dies ist als deutliches Anzeichen dafür zu werten, dass er sich einer Ausschaffung entziehen will. ... 105 Ausschaffungshaft; Eröffnen des Wegweisungsentscheids Aufgrund der Zustellungsfiktion gemäss Art. 12 AsylG gilt der Wegweisungsentscheid als eröffnet, wenn er an die letzte bekannte Adresse zugestellt wurde (Erw. II/2c). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 17. Juni 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen V.K. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00018).

2004 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 359 II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts

106 Familiennachzug eines Adoptivsohnes Zuständigkeit des Rekursgerichts zur vorfrageweisen Prüfung der Anerkennung eines ausländischen Adoptionsentscheids (Erw. II/2c) Voraussetzungen der Anerkennung eines ausländischen Adoptionsentscheids in der Schweiz (Erw. II/2). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 15. Oktober 2004 in Sachen S.A. gegen einen Entscheid des Migrationsamts (BE.2004.00010). Bestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 11. April 2005 (2A.655/2004). Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer erhielt im Jahre 1996 eine Jahresaufenthaltsbewilligung und verfügt seit Oktober 2002 über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Aargau. Zusammen mit seiner Ehefrau adoptierte er am 11. Januar 2001 in Mazedonien seinen Neffen, A.K. geb. 1990. Am 9. Februar 2001 reisten seine Ehefrau sowie die beiden gemeinsamen Töchter (geb. 1983 bzw. 1986) im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Die Ehefrau verfügt heute über eine Jahresaufenthaltsbewilligung, die beiden Töchter sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am 27. Juni 2001 beantragte der Beschwerdeführer den Familiennachzug für seinen Adoptivsohn. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2001 trat die Fremdenpolizei, Sektion Aufenthalt, auf das Familiennachzugsgesuch mit der Begründung nicht ein, dem Adoptionsentscheid könne nicht entnommen werden, ob es sich um

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