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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 12.12.2003 GB.2003.00005

12 dicembre 2003·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·492 parole·~2 min·5

Riassunto

Gebietsbeschränkung; Eingrenzung bei gleichzeitiger Umplatzierung. Die Anordnung einer Eingrenzung (Art. 13e Abs. 1 ANAG) in einen Bezirk bei gleichzeitiger Umplatzierung in diesen Bezirk (Neuzuweisung in eine Gemeinde dieses Bezirkes) ist zulässig. Ein Asylsuchender hat keinen Anspruch auf freie Wahl des Wohnortes (vgl. Art. 28 AsylG) (Erw. II/2).

Testo integrale

2003 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 385 wurde (Entscheid des Bundesgerichts vom 26. November 2003, 2A.548/2003, E. 2.2). Korrekterweise hätte das BFF auf jeden Fall einen Entscheid fällen müssen, wobei selbstverständlich auch ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. e Asylgesetz verbunden mit dem Erlass einer sofortigen Wegweisung in Frage gekommen wäre. Aufgrund der klaren Rechtslage ist festzuhalten, dass die offenbar bestehende Praxis der Empfangsstellen, einen untergetauchten, abgewiesenen Asylbewerber, der sich innert 90 Tagen wieder bei einer Empfangsstelle meldet und behauptet, er sei im Ausland gewesen, ohne Eröffnung eines Asylverfahrens beziehungsweise ohne Erlass eines Nichteintretensentscheides wieder dem zuvor zuständigen Kanton zuzuweisen, klar rechtswidrig ist. Gelänge dem Betroffenen in einem späteren Haftüberprüfungsverfahren betreffend Ausschaffungshaft der Nachweis, dass er effektiv im Ausland war, müsste die Anordnung der Ausschaffungshaft mangels eröffnetem Wegweisungsentscheid verweigert werden. Im vorliegenden Fall ändert jedoch der formelle Fehler des BFF, das Asylgesuch des Gesuchsgegners gar nicht erst zu behandeln, nichts an der Zulässigkeit der Anordnung der Ausschaffungshaft, da - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - die Ausreise des Gesuchsgegners aus der Schweiz nicht erstellt ist und somit nach wie vor auf den Wegweisungsentscheid des BFF vom 30. Januar 2003 abgestellt werden kann. Es bleibt dem Gesuchsgegner überlassen, die formelle Rechtsverweigerung des BFF allenfalls im Rahmen der im Asylverfahren vorgesehenen Rechtsmittel zu rügen. 103 Gebietsbeschränkung; Eingrenzung bei gleichzeitiger Umplatzierung. Die Anordnung einer Eingrenzung (Art. 13e Abs. 1 ANAG) in einen Bezirk bei gleichzeitiger Umplatzierung in diesen Bezirk (Neuzuweisung in eine Gemeinde dieses Bezirkes) ist zulässig. Ein Asylsuchender hat keinen Anspruch auf freie Wahl des Wohnortes (vgl. Art. 28 AsylG) (Erw. II/2). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. Dezember 2003 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen S.S. betreffend Eingrenzung (GB.2003.00005).

2003 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 387 II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts

104 Erlöschen der Niederlassungsbewilligung. Bei der Beantwortung der Frage, wann Auslandaufenthalte zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung führen können, ist entscheidend, wo sich der Lebensmittelpunkt des Betroffenen in der fraglichen Zeit befunden hat. Ausschlaggebend für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes ist die Intensität der Beziehung des Betroffenen zu einem Ort (Erw. II/1 bis 3). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 15. August 2003 in Sachen F. T.-Y. gegen einen Entscheid des Migrationsamts (BE.2003.00014). Sachverhalt A. Die Beschwerdeführerin reiste 1981 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein. Im Jahr 1983 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt. 1997 meldete sich der Ehemann der Beschwerdeführerin definitiv in die Türkei ab, worauf seine Niederlassungsbewilligung erlosch. Nachdem sich die Beschwerdeführerin seit Herbst 1997 verschiedentlich bei ihrem Ehemann in der Türkei aufgehalten hatte, stellte die Fremdenpolizei, Sektion Massnahmen, mit Verfügung vom 3. Mai 2001 fest, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei erloschen. Die Vorinstanz wies die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache mit Entscheid vom 11. Juni 2001 ab. Da der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin anhand der damals vorliegenden Akten nicht bestimmt werden konnte und es weiterer Sachverhaltsabklärungen bedurfte, hiess das Rekursgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. September 2001

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