Skip to content

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.12.2010 AGVE_2010_51

31 dicembre 2010·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·303 parole·~2 min·2

Riassunto

Rückwirkende Einstellung der materiellen Hilfe. Für die rückwirkende Einstellung der materiellen Hilfe müssen formell die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Wiedererwägung erfüllt sein.

Testo integrale

2010 Verwaltungsrechtspflege 269 der Beschwerdeführerin bei objektiver Betrachtung nicht als Nachteil empfunden werden kann. Die Beschwerdeführerin legt zwar in nachvollziehbarer Weise dar, dass sie den markanten Neubau wird sehen können, macht jedoch nicht in substanziierter Weise glaubhaft, dass eine relevante Beeinträchtigungsmöglichkeit besteht. Die Behauptung allein, sie sehe den markanten Neubau und sei davon ästhetisch betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. 51 Rückwirkende Einstellung der materiellen Hilfe. Für die rückwirkende Einstellung der materiellen Hilfe müssen formell die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Wiedererwägung erfüllt sein. vgl. AGVE 2010 38 206

Steuerrekursgericht

2010 Kantonale Steuern 273 I. Kantonale Steuern A. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 52 Einkommensgeneralklausel; Erträge aus Photovoltaik-Anlage (§ 25 Abs. 1 StG). Erträge aus einer Photovoltaik-Anlage sind steuerbares Einkommen. Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 25. März 2010 in Sachen H. + K.G. (3-RV.2007.217) Aus den Erwägungen 3. 3.1. Die Rekurrenten sind Besitzer einer Photovoltaikanlage. Den mit dieser Anlage erzeugten Strom verbrauchen sie zum Teil selber. Der nicht selbst verbrauchte Teil des produzierten Stromes, das heisst der Produktionsüberschuss, wird in das Netz der AEW Energie AG (im Folgenden: AEW) eingespiesen. Dafür erhalten die Rekurrenten von der AEW eine Entschädigung, die sich im Jahr 2005 auf CHF 489.35 belief. 3.2. Die Steuerkommission A. erfasste die Entschädigung der AEW als "übrige Einkünfte" mit der Einkommenssteuer. Zur Begründung wurde auf eine Stellungnahme der EStV vom 12. Oktober 2006 verwiesen. Darin wird folgendes ausgeführt: "Was die Vergütungen der AEW an die Besitzer der Photovoltaikanlagen für den überschüssigen, ins übrige Netz abgelieferten Strom betrifft, sind wir der Auffassung, dass hier wiederkehrende Einkünfte nach Art. 16 Abs. 1 DBG vorliegen. Die Medienmitteilung der AEW vom 11. November 2003 spricht davon, dass diese Vergütungen 'eine Voraussetzung für eine sinnvolle Amortisationszeit' seien. Es geht also um die längerfristige Bildung von Rücklagen für den künftigen Ersatz der Photovoltaikanlage. Des-

AGVE_2010_51 — Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.12.2010 AGVE_2010_51 — Swissrulings