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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.12.2010 AGVE_2010_48

31 dicembre 2010·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·142 parole·~1 min·2

Riassunto

Rechtweggarantie; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerdekommission FHNW ist kein "oberes" kantonales Gericht, weshalb gegen ihre Entscheide über Prüfungsergebnisse die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig ist.

Testo integrale

2010 Verwaltungsrechtspflege 261 XII. Verwaltungsrechtspflege

48 Rechtweggarantie; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerdekommission FHNW ist kein "oberes" kantonales Gericht, weshalb gegen ihre Entscheide über Prüfungsergebnisse die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig ist. vgl. AGVE 2010 42 225 49 Vollstreckungsverfahren. - Eine Verfügung mit Fristansetzung zur Erfüllung von Auflagen einer Baubewilligung ist ein verfahrensleitender Zwischenentscheid im Vollstreckungsverfahren. - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 27. Oktober 2010 in Sachen K.D. gegen Gemeinderat W. (WBE.2010.220). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Gemäss § 83 VRPG ist das Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen Vollstreckungsentscheide. Vollstreckungsentscheide enthalten Anordnungen zur zwangsweisen Durchsetzung von vollstreckbaren Sachentscheiden (vgl. § 76 ff. VRPG). Demgegenüber spricht sich die der Vollstreckung zugrunde liegende Sachverfügung über materielle Rechte oder Pflichten im Einzelfall aus (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die

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