Skip to content

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 13.09.2006 AGVE_2006_50

13 settembre 2006·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·2,615 parole·~13 min·3

Riassunto

Widerruf eines Jagdpasses. - Die Jägerprüfung ist Voraussetzung für den Jagdpass (Erw. 2). - Widerruf eines Jagdpasses, wenn der Inhaber auch Jagdpächter ist (Erw. 3).

Testo integrale

2006 Jagdrecht 251 X. Jagdrecht

50 Widerruf eines Jagdpasses. - Die Jägerprüfung ist Voraussetzung für den Jagdpass (Erw. 2). - Widerruf eines Jagdpasses, wenn der Inhaber auch Jagdpächter ist (Erw. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. September 2006 in Sachen X gegen den Regierungsrat. Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. April 2004 im Besitze eines Jagdpasses für Jagdpächter für die Pachtperiode vom 1. April 2002 bis 31. März 2010. Bereits am 15. Oktober 2001 war ihr der Jahres-Jagdpass Nr. …, im Jahre 2002 der Jagdpass für Jagdgäste Nr. … und im Jahre 2003 der Jagdpass Nr. … ausgestellt worden. 2.2. Gemäss § 22 Abs. 3 Jagdgesetz setzt die Erteilung einer Jagdpacht voraus, dass der Pächter mindestens ein Jahr im Besitze eines aargauischen Jagdpasses und nicht von der Jagd ausgeschlossen ist. Gemäss § 33 Abs. 1 Jagdgesetz erhält einen aargauischen Jagdpass nur, wer sich über das Fehlen von Jagdausschlussgründen sowie über den Abschluss einer genügenden Jagdhaftpflichtversicherung ausweist. Hinsichtlich der Jagdausschlussgründe hält § 34 Abs. 1 Ziff. 8 Jagdgesetz fest, dass von der Jagd ausgeschlossen ist, wer sich nicht über ausreichende jagdliche Fähigkeiten ausweisen kann. Der Ausweis für ausreichende jagdliche Fähigkeiten wird gemäss § 27 Abs. 2 Jagdverordnung u.a. mit dem aargauischen Jagdfähigkeitsausweis oder mit einem vom Regierungsrat anerkannten ausserkantonalen

252 Verwaltungsgericht 2006 Jagdfähigkeitsausweis erbracht. Einen Jagdfähigkeitsausweis erhält, wer die Jägerprüfung bestanden hat (§ 35 Abs. 1 Jagdgesetz). Gemäss § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Jägerprüfung vom 30. November 1981 (SAR 933.311) ist von der aargauischen Jägerprüfung befreit, wer den Jagdfähigkeitsausweis eines anderen Kantons, eines deutschen oder österreichischen Bundeslandes oder des Fürstentums Liechtensteins besitzt. Diese Bestimmung ist seit dem 1. Oktober 2001 (AGS 2001, S. 217) und damit bereits vor der Ausstellung des ersten auf den Namen der Beschwerdeführerin lautenden Jahres-Jagdpasses Nr. … am 15. Oktober 2001 in Kraft. 2.3. Der Einwand der Beschwerdeführerin, § 27 Abs. 2 Jagdverordnung gehe über den Gesetzestext hinaus, entbehrt jeder Grundlage. Das aargauische Jagdgesetz sowie die Jagdverordnung vollziehen das JSG. Dessen Art. 4 hält fest, dass wer jagen will, eine kantonale Jagdberechtigung braucht (Abs. 1) und diese Jagdberechtigung nur Bewerbern erteilt wird, die in einer vom Kanton festgelegten Prüfung nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen (Abs. 2). Gemäss diesen Bestimmungen und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin genügt ein anderweitiger Nachweis ausreichender jagdlicher Fähigkeiten für die Ausstellung eines Jagdpasses somit nicht. Bei anderweitig nachgewiesenen ausreichenden jagdlichen Fähigkeiten können lediglich maximal drei Tagespässe pro Jahr ausgestellt werden (§ 27 Abs. 3 Jagdverordnung). Zusammenfassend ergibt die von der Beschwerdeführerin beantragte indizidente Normenkontrolle (vgl. § 95 Abs. 2), dass § 27 Abs. 2 Jagdverordnung mit den übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen im Einklang steht. 2.4. Die Beschwerdeführerin ist im Besitze eines französischen Jagdfähigkeitsausweises, welcher vom Regierungsrat des Kantons Aargau nicht anerkannt wird (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Jägerprüfung e contrario). Im Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin über einen vom Kreis Herzogtum Lauenburg am 24. Mai 2000 ausgestellten Jagdschein der Bundesrepublik Deutschland. Gemäss § 15 Abs. 5 des deutschen Bundesjagdgesetzes vom 29. November 1952

2006 Jagdrecht 253 (BJagdG) ist die erste Erteilung eines Jagdscheines davon abhängig, dass der Bewerber in Deutschland eine Jägerprüfung bestanden hat. Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können von den Bundesländern Ausnahmen gemacht, d.h. Jagdscheine ausgestellt werden, welche die Voraussetzungen nach Abs. 5 nicht erfüllen (Abs. 6). Ein solcher Ausländerjagdschein wurde der Beschwerdeführerin am 24. Mai 2000 ausgestellt. Über das Bestehen der Jägerprüfung i.S.v. § 15 Abs. 5 BJagdG kann sich die Beschwerdeführerin hingegen nicht ausweisen, weshalb der vom Kreis Herzogtum Lauenburg am 24. Mai 2000 ausgestellte Jagdschein keinen Jagdfähigkeitsausweis im Sinne von § 27 Abs. 2 Jagdverordnung i.V.m. § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Jägerprüfung darstellt. Die Beschwerdeführerin verfügt somit weder über einen aargauischen noch einen anderen vom Regierungsrat anerkannten Jagdfähigkeitsausweis. Damit vermag sich die Beschwerdeführerin nicht über das Fehlen von Jagsausschlussgründen i.S.v. § 33 i.V.m. § 34 Abs. 1 Ziff. 8 Jagdgesetz auszuweisen. Entsprechend wurden die schweizerischen Jagdpässe der Beschwerdeführerin (siehe vorne Erw. 2.1), insbesondere auch der Jagdpass für Jagdpächter Nr. … für die Pachtperiode 1. April 2002 bis 31. März 2010, zu Unrecht ausgestellt. 3. 3.1. Zu prüfen bleibt, ob vorliegend die Voraussetzungen für einen Widerruf des Jagdpasses für Jagdpächter erfüllt sind. 3.2. Verwaltungsbehörden können fehlerhafte Verfügungen, selbst wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraussetzungen ändern. Das Gesetz kann die Voraussetzungen des Widerrufs ausdrücklich regeln. Liegt keine gesetzliche Regelung vor, so muss die Widerrufbarkeit auf Grund allgemeiner Kriterien beurteilt werden. Es ist eine Interessenabwägung erforderlich. Dabei ist zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz andererseits abzuwägen (BGE 127 II 306 Erw. 7a; 121 II 273 Erw. 1a/aa; AGVE 2003, S. 416 f; 2001, S. 144;

254 Verwaltungsgericht 2006 Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2002, Rz. 994 ff.). § 26 Abs. 1 VRPG bestimmt, dass Verfügungen und Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder aufgehoben werden können, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Vorbehalten bleiben Verfügungen, die nach besondern Vorschriften oder der Natur der Sache nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden können. 3.3. § 26 Abs. 1 VRPG setzt voraus, dass die abzuändernde Verfügung der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entspricht. Dass der Jagdpass für Jagdpächter Nr. … für die Pachtperiode 1. April 2002 bis 31. März 2010 zu Unrecht ausgestellt wurde, wurde bereits erläutert (siehe vorne Erw. 2.4). 3.4. 3.4.1. Des Weiteren hängt der Widerruf gemäss der Rechtsprechung zu § 26 VRPG von einer Interessenabwägung ab. Dabei sind die öffentlichen (und privaten) Interessen an der Durchsetzung des objektiven Rechts gegen das private (und öffentliche) Interesse an der Rechtssicherheit und am Fortbestand der bisherigen Ordnung im konkreten Fall (Vertrauensschutz) abzuwägen. In der Regel geht das Postulat der Rechtssicherheit dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts vor und ist ein Widerruf nicht zulässig, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BGE 121 II 273 Erw. 1a/aa mit Hinweisen; AGVE 2003, S. 416 f.).

2006 Jagdrecht 255 Welchen Interessen der Öffentlichkeit ein derart starkes Gewicht zukommt, dass sie einen Widerruf rechtfertigen, lässt sich nicht ohne Abwägung der verschiedenen Interessen im Einzelfall ermitteln (AGVE 1998, S. 202 f.). 3.4.2. Der Jagdpass für Jagdpächter wird grundsätzlich nur gestützt auf ein eingehendes Prüfungsverfahren erteilt, in dem die aargauischen Jagdbehörden die Voraussetzungen gemäss § 22 ff. Jagdgesetz zu prüfen haben (vgl. dazu Häfelin / Müller, a.a.O., Rz. 1013 mit Hinweis auf BGE 94 I 336 Erw. 4b). Darunter fallen neben den persönlichen Voraussetzungen des einzelnen Pächters (mindestens ein Jahr im Besitze eines Jagdpasses, keine Jagdausschlussgründe [§ 22 Abs. 3 Jagdgesetz] sowie maximal zwei Pachtverhältnisse [§ 22 Abs. 2 Jagdgesetz]), auch andere Voraussetzungen, wie die Prüfung der Angemessenheit der Anzahl der Pächter (§ 22 Abs. 1 Jagdgesetz), des Gesellschaftsvertrages (§ 28 Jagdgesetz) sowie des Vorliegens der Zustimmung der Gemeinderäte gemäss § 29 Abs. 3 Jagdgesetz. Gemäss der Genehmigung der aargauischen Jagdverwaltung betreffend Neuaufnahme der Beschwerdeführerin als Jagdpächterin wurde dieses Prüfungsverfahren durchgeführt und festgestellt, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Neuaufnahme der Beschwerdeführerin als Jagdpächterin erfüllt sind. Bei dem der Beschwerdeführerin (am 1. April 2004) ausgestellten Jagdpass für Jagdpächter Nr. …, gültig vom 1. April 2002 bis 31. März 2010, handelt es sich somit um eine Verfügung, welche grundsätzlich unwiderrufbar ist. Ein Widerruf ist daher nur möglich, wenn besonders gewichtige öffentliche Interessen vorliegen (siehe vorne Erw. 3.4.1). 3.5. 3.5.1. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, es lägen besonders schwerwiegende öffentliche Interessen vor, welche den Weiterbestand der Jägerposition in Frage stellten. So sei der Beschwerdeführerin nicht nur die Stellung eines Jagdgastes, sondern vielmehr eine Pächterstellung eingeräumt worden. Damit seien aber gerade besondere Rechte und Verantwortlichkeiten gegenüber dem Jagdrevier so-

256 Verwaltungsgericht 2006 wie den von den Jagdpächterinnen und Jagdpächtern ermächtigen Jagdgästen, Jägerprüfungskandidatinnen und -kandidaten sowie Jagdaufsehenden verbunden, welche noch in gesteigertem Masse eine fundierte praktische und theoretische Kenntnis des Jagdwesens erforderten. Die von der Beschwerdeführerin abgelegte französische Jägerprüfung vermöge diese Anforderungen nicht zu erfüllen, weshalb ihr vom aargauischen Verordnungsgeber auch die Anerkennung versagt worden sei. Aufgrund des im Jagdwesen sehr hoch zu gewichtenden Wildschutzes und Sicherheitsaspekten sei es daher unabdingbar, den gesetzmässigen Zustand durchzusetzen. Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, sie habe sich während ihrer langjährigen jagdlichen Tätigkeit stets absolut klaglos und in jeder Beziehung korrekt verhalten, so dass keine Grundlage für Sicherheitsbedenken bestünde. Weiter macht sie geltend, dass sie sich anderweitig ausreichende jagdliche Fähigkeiten angeeignet habe. 3.5.2. Vorliegend besteht das öffentliche Interesse darin, dass die Beschwerdeführerin als Jagdpächterin im Jagdrevier Nr. … Gewähr dafür bietet, dass sie im Stande ist, die Jagd und die Pacht nach Massgabe der Gesetze und Vollzugserlasse sowie nach weidmännischen Grundsätzen selber auszuüben und durch Nichtpächter (Jagdgäste, Jagdaufseher) ausüben zu lassen (§ 31 Abs. 1 Jagdgesetz). Gesetz und Verordnung unterscheiden die jagdspezifischen Anforderungen an die Bewerber eines Jahresjagdpasses und des Jagdpasses für Jagdpächter nicht. Anspruch auf einen Jagdpass für Jagdpächter haben Pächter, die mindestens ein Jahr im Besitz eines Jagdpasses und nicht vor der Jagd ausgeschlossen sind (§ 22 Abs. 3 Jagdgesetz). Besondere Aufgaben und Pflichten der Pächter ergeben sich sodann aus dem jeweiligen Pachtvertrag (vgl. § 21 Jagdverordnung) und dem Gesellschaftsvertrag der Pächter (§ 24 Jagdverordnung). Rechte und Verantwortung der Jagdpächter gegenüber dem Jagdrevier, den Jagdgästen und den Jagdprüfungskandidaten sind in Gesetz und Verordnung festgelegt (vgl. §§ 12, 30, 32, 42 Abs. 2 Jagdgesetz, §§ 10 Abs. 2 und 3, 26 Abs. 2 Jagdverordnung). Hinsichtlich der Anforderungen und Interessen des Wildschutzes und der Sicherheit las-

2006 Jagdrecht 257 sen diese Bestimmungen kein Erfordernis besonderer praktischer oder theoretischer Kenntnisse des Jagdwesens, insbesondere solche, welche über die „ausreichenden jagdlichen Fähigkeiten“ (§ 27 Abs. 2 Jagdverordnung) hinausgehen, erkennen. Das private Interesse der Beschwerdeführerin besteht darin, dass sie ihren Jagdpass für Jagdpächter behalten und die ihr mit Verfügung des DFR vom 18. Juli 2003 zugesprochene Stellung als Jagdpächterin im Jagdrevier Nr. … ausüben kann. Im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses aus eigenem Verschulden würde die Beschwerdeführerin für einen aus der Neuverpachtung resultierenden Mindererlös haften (§ 18 Abs. 2 Jagdgesetz). Zu berücksichtigen sind sodann die finanziellen und rechtlichen Verpflichtungen, die sie mit dem Pachtvertrag und dem Gesellschaftsvertrag im Vertrauen auf den Jagdpass für Jagdpächter eingegangen ist. 3.5.3. Obwohl die Beschwerdeführerin im Kanton Aargau bereits seit 2001 ohne anerkannten Jagdfähigkeitsausweis der Jagd nachgeht, liegen gegen sie unbestrittenermassen weder Beschwerden vor, noch wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dies zeigt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin nach der Ausstellung des Jahres- Jagdpasses (Nr. …) im Jahre 2001 in den Jahren 2002 und 2003 wiederum Jagdpässe (Jagdpass Nr. … für Jagdgäste für die Dauer vom 1. April 2002 bis 31. März 2003 und Jagdpass Nr. … gültig vom 1. April 2003 bis 31. März 2004) ausgestellt und auch seitens der Versicherung keine Vorbehalte gemacht wurden. Aus Jägerkreisen liegen Bestätigungen vor, dass die Beschwerdeführerin über gute Schiessfertigkeiten verfügt und ihren Pflichten als Jägerin nachkommt. Seit April 2004 und damit seit mehr als zwei Jahren ist die Beschwerdeführerin Jagdpächterin, und auch hinsichtlich dieser Aufgaben und Pflichten gingen keine Beschwerden und Beanstandungen gegen sie ein. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin gegen die ihr aus dem Pachtvertrag oder dem Gesellschaftsvertrag erwachsenden Pflichten, Aufgaben und Verantwortlichkeiten verstossen hat. Es kann deshalb davon ausge-

258 Verwaltungsgericht 2006 gangen werden, dass die Beschwerdeführerin die ihr als Jagdpächterin obliegenden Pflichten klaglos erfüllt und auch zu erfüllen in der Lage ist. Etwas anderes wird im Übrigen auch von der Verwaltung nicht geltend gemacht. Der Umstand, dass der Regierungsrat der Beschwerdeführerin ohne weiteres die regelmässige Ausstellung von Tagesjagdpässen in Aussicht stellt, relativiert das geltend gemachte Sicherheitsrisiko zusätzlich. Auch dieser Jagdpass setzt das Fehlen von Jagdausschlussgründen und damit einen Nachweis über ausreichende jagdliche Fähigkeiten voraus (§§ 33 und 34 Jagdgesetz). Überdies wurde der Beschwerdeführerin ein Jagdschein für die Bundesrepublik Deutschland vom Mai 2000 bis 31. März 2003 erteilt, welcher von einem Fähigkeitsnachweis abhängig ist (vgl. § 15 Abs. 1 und 4 Bundesjagdgesetz [http://www.juris.de]). 3.5.4. Zusammenfassend besteht bei der Beschwerdeführerin und im Vergleich zu einer über einen anerkannten Jagdfähigkeitsausweis verfügenden Person keine erhöhte Gefährdung von Wildschutz oder öffentlicher Sicherheit. Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht im Stande ist, die Jagd und die Jagdpacht nach Massgabe der Gesetze und Vollzugserlasse sowie nach weidmännischen Grundsätzen selber auszuüben bzw. ausüben zu lassen (siehe vorne Erw. 3.5.2), bestehen nicht. Demgemäss ist vorliegend das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nicht so hoch zu gewichten wie das Interesse an der Rechtsbeständigkeit bzw. am Vertrauensschutz. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Jagdpass für Jagdpächter der Beschwerdeführerin, gültig vom 1. April 2004 bis 31. März 2010, nicht der erste Jagdpass war, welcher ohne das Vorliegen eines anerkannten Jagdfähigkeitsausweises erstellt worden ist. Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2001 der Jahres-Jagdpass Nr. …, im Jahre 2002 der Jagdpass für Jagdgäste (Nr. …) für die Dauer vom 1. April 2002 bis 31. März 2003 und im Jahre 2003 der Jagdpass Nr. … für die Dauer vom 1. April 2003 bis 31. März 2004 ausgestellt, so dass sogar mehrere Vertrauensgrundlagen bestehen, was das Gewicht des Vertrauensschutzes zusätzlich verstärkt. Massgebliches Gewicht haben die Rechtspositionen der Beschwerdeführerin als Pächterin und Gesellschafterin der Jagdge-

2006 Jagdrecht 259 sellschaft Y mit den damit verbundenen rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen. Die möglichen Folgen des Widerrufs ihres Jagdpasses (bis hin zur Auflösung des Pachtverhältnisses [§ 19 Abs. 1 Jagdgesetz] und Auflösung der Jagdgesellschaft [Art. 545 ff. OR]) sind schwerwiegend. Der im vorliegenden Fall generelle und abstrakte Aspekt des Wildschutzes und der Sicherheit vermag allein kein genügend gewichtiges besonderes Interesse zu begründen. Im Gegenzug verliert das öffentliche Interesse weiter an Gewicht, weil der Jagdpass für Jagdpächter der Beschwerdeführerin am 31. März 2010 abläuft und der unrechtsmässige Zustand somit in wenigen Jahren behoben ist. Weitere öffentliche Interessen, die für einen Widerruf sprechen können, sind nicht ersichtlich und werden von der Verwaltung auch nicht geltend gemacht. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für den Widerruf des Jagdpasses für Jagdpächter der Beschwerdeführerin vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. 3.6. Der Umstand, dass vorliegend das Interesse an der Rechtsbeständigkeit bzw. am Vertrauensschutz höher als jenes an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen als Jagdpächter zu gewichten ist, führt jedoch nicht dazu, dass die Jagdbehörde nach Ablauf des Jagdpasses für Jagdpächter am 31. März 2010 bei Nichtvorliegen eines anerkannten Fähigkeitsausweises einen Jagdpass für Jagdpächter ohne Nachweis einer anerkannten Jagdfähigkeitsprüfung auszustellen hat.

2006 Spitalfinanzierung 261 XI. Spitalfinanzierung

51 Geltendmachung des sog. "Sockelbetrages" vom Kanton Aargau. - Zuständigkeit (Erw. I/1). - Anwendbare Verfahrensvorschriften (Erw. I/2). - Bedeutung der Vereinbarung des Kantons mit der Hirslandengruppe über die Zusammenarbeit im Bereich der Herzchirurgie (Art. 49 KVG) (Erw. II). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 11. April 2006 in Sachen H. gegen den Kanton Aargau. Aus den Erwägungen I. 1. 1.1. Streitgegenstand dieses Klageverfahrens ist die Forderung der Klägerin des so genannten "Sockelbetrages" vom Kanton Aargau, d.h. die Differenzzahlungspflicht des Wohnkantons nach Art. 41 Abs. 3 KVG. Die Klägerin macht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts geltend, der Kanton Aargau sei verpflichtet, für die ärztlichen Dienstleistungen in der Klinik Schachen im Zusammenhang mit der Behandlung von P.B. einen Betrag von Fr. 8'700.-- zu bezahlen. Für die Zuständigkeit beruft sie sich auf die Rechtsmittelbelehrung des Departements Bildung, Kultur und Sport (DGS) im Schreiben vom 22. Januar 2003. 1.2. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit hat das Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vermag keine im Gesetz nicht vorgesehene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu begründen (AGVE 1991, S. 376;