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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 14.05.2004 AGVE_2004_68

14 maggio 2004·Deutsch·Argovia·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·510 parole·~3 min·4

Riassunto

Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 VRPG). - Bei bestimmten Sachverhalten besteht ein schutzwürdiges Interesse für den Antrag des Steuerpflichtigen, die Steuerveranlagung sei zu seinen Ungunsten abzuändern (Erw. 2/a). - Für die Beschwerdeführung muss ein eigenes Interesse vorliegen. Daran fehlt es, wenn die beschwerdeführende Einmann-AG lediglich Interessen ihres Aktionärs verfolgt (Erw. 2/b).

Testo integrale

2004 Verwaltungsrechtspflege 271 grundlegend anders als bei nicht eingeschriebenen Sendungen. Deshalb kann der Beweis der erfolgten Zustellung nicht durch die einfache Behauptung, die Abholungseinladung nicht erhalten zu haben, vereitelt werden, zumal wenn es an konkreten Hinweisen auf aussergewöhnliche Umstände, die zu massiven Unzulänglichkeiten der Postzustellung führten, fehlt (AGVE 1983, S. 355 ff.; ZR 98/1999, Nr. 26 und Nr. 43). Die abweichende Rechtsprechung des Zürcher Kassationsgerichts (ZR 95/1996, Nr. 1) vermag nicht zu überzeugen und würde in ihren Konsequenzen der Zustellungsvereitelung Tür und Tor öffnen. ... Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verfügungen mit der Aufforderung zur Bezahlung des Kostenvorschusses erhalten hat.

Redaktionelle Anmerkung Gegen diesen Entscheid wurde staatsrechtliche Beschwerde erhoben. 68 Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 VRPG). - Bei bestimmten Sachverhalten besteht ein schutzwürdiges Interesse für den Antrag des Steuerpflichtigen, die Steuerveranlagung sei zu seinen Ungunsten abzuändern (Erw. 2/a). - Für die Beschwerdeführung muss ein eigenes Interesse vorliegen. Daran fehlt es, wenn die beschwerdeführende "Einmann-AG" lediglich Interessen ihres Aktionärs verfolgt (Erw. 2/b). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. Mai 2004 in Sachen M. AG gegen Steuerrekursgericht. Publiziert in StE 2005, B 96.21 Nr. 13. Aus den Erwägungen 2. a) Die Beschwerdeführerin beantragt den veranlagten Reinertrag heraufzusetzen, was eine (minim) höhere Steuerbelastung ergäbe. Zu prüfen ist, ob sie dazu legitimiert ist, was ein eigenes

272 Verwaltungsgericht 2004 schutzwürdiges Interesse voraussetzt (vgl. Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b [DBG], Art. 132 N 12; § 38 Abs. 1 VRPG). Dieses liegt auf der Hand, wenn eine tiefere Veranlagung angestrebt wird, nicht aber im umgekehrten Fall. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass ein schutzwürdiges Interesse an einer Höherveranlagung besteht, beispielsweise wenn dies in einer folgenden Steuerperiode zu tieferen Steuern führt oder wenn die Steuerpflichtige dadurch ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren vermeiden kann (vgl. ASA 43/1974-75, S. 344 ff.; VGE II/15 vom 4. März 2004 [BE.2002.00294] in Sachen E. AG, S. 6; Ernst Känzig/Urs R. Behnisch, Die direkte Bundessteuer [Wehrsteuer] [Kommentar], III. Teil, 2. Auflage, Basel 1992, Art. 106 N 8; Zweifel, a.a.O., Art. 132 N 12; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 132 N 14); doch muss im Fall der beantragten Höherveranlagung ein solches konkretes Interesse dargetan sein. b) Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, die Veranlagungsbehörde verfolge das Ziel, den Zeitpunkt einer Dividendenausschüttung festzulegen, die beim Aktionär zu einer Einkommensbesteuerung führen solle. Für die Beschwerdeführerin selber bleibe die Steuerbelastung gleich. Damit bestätigt sie selber, dass das Interesse an der Beschwerdeführung ausschliesslich bei ihrem Aktionär liegt. Zudem ist die Aufrechnung einer geldwerten Leistung bei der Gesellschaft keine unerlässliche Voraussetzung für eine Besteuerung beim Aktionär (VGE II/39 vom 20. Juni 2003 [BE.2002.00171] in Sachen KStA/K.S., S. 6; VGE II/11 vom 28. Februar 2000 [BE.98.00392] in Sachen Erben P.K., S. 5), sodass ein Obsiegen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Besteuerung ihres Aktionärs gar nicht zwingend zu beeinflussen vermag. Da die Beschwerdeführerin selber steuerlich nicht beschwert ist, ist auf ihre Beschwerde mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 69 Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 VRPG). - Keine Legitimation (mangels formeller Beschwer) zu einem Begehren, das bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt und gutgeheissen wurde (Erw. I/4/a,b).

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